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Steuerfreiheit von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers auf Grund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
04.01.2008. Einnahmen, die Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber beziehen, sind im Allgemeinen der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Zu diesen lohnsteuerpflichtigen Einnahmen sind nicht nur die monatlichen Lohn- bzw. Gehaltszahlungen umfasst, sondern auch andere Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer zufließen und die durch das Arbeitsverhältnis "veranlasst" sind.
Leistungen der sog. Zukunftssicherung, also insbesondere Vorsorgeaufwendungen des Arbeitgebers zu Gunsten der Arbeitnehmer, sind daher in der Regel als Arbeitslohn zu werten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV). In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Leistungen der Zukunftssicherung steuerfrei sind, wenn sie aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags erbracht werden: BFH, Urteil vom 13.09.2007, VI R 16/06.
- Wann sind Leistungen der Zukunftssicherung steuerfrei?
- Der Streitfall: Landwirtschaftsbetrieb zahlt aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifs 1998 bis 2001 monatlich 10 Euro pro Arbeitnehmer in eine Zusatzversorgungskasse ein
- BFH: Eine rechtliche Verpflichtung zu Leistungen der Zukunftssicherung, die die Leistungen steuerfrei stellt, kann auch aus einem Tarifvertrag folgen
Wann sind Leistungen der Zukunftssicherung steuerfrei?
Wie erwähnt sind im Allgemeinen sämtliche Einnahmen des Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis der Lohnsteuer unterworfen und daher auch
sog. Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV.
Leistungen der Zukunftssicherung sind Ausgaben, die der Arbeitgeber leistet, um den Arbeitnehmer oder ihm nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.
Andererseits kennt das Einkommensteuergesetz (EStG) eine Reihe von steuerfreien Einnahmen. Dazu gehören nach § 3 Nr.62 EStG Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber zu ihrer Erbringung verpflichtet ist.
Fraglich war in dem vom BFH zu entscheidenden Fall, ob die Vorschriften eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages, die dem Arbeitgeber Leistungen der Zukunftssicherung vorgeben, eine solche Verpflichtung darstellen.
Der Streitfall: Landwirtschaftsbetrieb zahlt aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifs 1998 bis 2001 monatlich 10 Euro pro Arbeitnehmer in eine Zusatzversorgungskasse ein
Die Klägerin betrieb einen landwirtschaftlichen Produktions- und Handelsbetrieb. In den Jahren 1998 bis 2001 zahlte sie zu Gunsten jedes Arbeitnehmers 10 DM monatlich in die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLF) ein.
Die Klägerin gehörte keinem Arbeitgeberverband an, war also nicht tarifgebunden. Es bestand allerdings ein iSv § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag, der die Arbeitgeber verpflichtete, monatlich 10 DM an die ZLF zu Gunsten der Arbeitnehmer zu leisten.
Die Klägerin unterwarf diese monatlichen Beiträge nicht der Lohnsteuer. Infolge einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin erfasste das zuständige Finanzamt die Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erhob pauschale Lohnsteuer nach.
Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin, den diese mit der Steuerfreiheit der Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG begründete, wies das Finanzamt zurück. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.
BFH: Eine rechtliche Verpflichtung zu Leistungen der Zukunftssicherung, die die Leistungen steuerfrei stellt, kann auch aus einem Tarifvertrag folgen
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des FG bestätigt und festgestellt, dass die Beitragsleistungen, die die Klägerin zu Gunsten der Kläger an die ZLF erbrachte, als steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einzuordnen sind.
§ 3 Nr. 62 EStG erfasst nicht mehr nur Zahlungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen des Arbeitgebers, so der BFH, sondern auch Zahlungsverpflichtungen, die auf anderer gesetzlicher Grundlage oder auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen.
Von der Steuerbefreiung weiterhin ausgeschlossen sind demgegenüber aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht geleistete Zahlungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer.
Der BFH hat offen gelassen, ob eine durch Tarifbindung entstandene Verpflichtung der Arbeitgeber, Zukunftssicherung zu Gunsten der Arbeitnehmer zu leisten, als freiwillig einzustufen wäre und daher die Zahlungen nicht in den Genuss der Steuerfreiheit kämen.
Jedenfalls in dem hier entschiedenen Fall, in dem der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde und der Klägerin keine Entscheidungsmöglichkeit verblieb, ob sie die Zahlungen leisten wollte oder, war nach Ansicht des BFH von einer Verpflichtung im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG auszugehen.
Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgt nämlich, wenn im Geltungsbereich eines Tarifvertrages ein öffentliches Interesse daran besteht, dass alle Arbeitsverhältnisse hinsichtlich der Mindestbedingungen inhaltlich gleich ausgestaltet sind, so der BFH. Wird ein von Tarifvertragsparteien ausgehandelter Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, entfaltet der Tarifvertrag ab diesem Zeitpunkt auch für Nichtverbandsmitglieder ("Außenseiter") Bindung.
Zwar handelt es sich bei einer Allgemeinverbindlicherklärung nicht um ein Gesetz im formellen Sinne. Nach Auffassung des BFH ist dies jedoch unerheblich, da auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber materiell gesetzlich verpflichtet sind, die Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen. Infolge dieser Verpflichtung müssen die zu Gunsten der Arbeitnehmer durch die Klägerin geleisteten Beiträge ebenfalls iSv § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gestellt werden.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden sie hier:
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.09.2007, VI R 16/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
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