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Entwurf eines Mindestlohngesetzes liegt vor
22.10.2007. Das Thema Mindestlohn gewinnt derzeit wieder an Bedeutung, nachdem es bereits in der ersten Jahreshälfte die Schlagzeilen bestimmt hatte. Neue Nahrung bekommt das Thema nun gleich aus zwei Richtungen:
Zum einen geht es um den Tariflohn für die Briefzusteller, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. bzw. sein dominierendes Mitglied, die Deutsche Post AG, am 04.09.2007 mit der Gewerkschaft ver.di ausgehandelt hat. Er ist im „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne in der Branche Postdienste (TV Mindestlohn)“ festgeschrieben und soll nach den aktuellen Planungen der Bundesregierung auch für die Konkurrenten der Post verbindlich werden.
Dieser tarifliche Stundenlohn beträgt immerhin 9,80 EUR (West) bzw. 9,00 EUR (Ost). Breitenwirkung soll er erhalten durch die Aufnahme der Postbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie durch die begleitende Allgemeinverbindlicherklärung des TV Mindestlohn (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 07/61 Aufnahme der Briefdienstleistungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geplant).
Zum anderen zielt der von Rheinland-Pfalz am 04.09.2007 in den Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MindLohnG) darauf, eine branchenübergreifende gesetzliche Mindestlohnfestsetzung zu ermöglichen. Dabei berufen sich die Entwurfverfasser auf die in Großbritannien geltenden Regelungen, die dort angeblich nicht nur keine nachteiligen, sondern sogar positive Beschäftigungseffekte haben sollen.
Angelehnt an die britische „Low Pay Commission“ sieht der Entwurf vor, dass eine Mindestlohnkommission mit Zuständigkeit für ganz Deutschland und für alle Branchen gebildet wird, in der je drei Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite sowie weitere drei sachverständige Personen tätig sind.
Die Mindestlohnkommission soll jährlich bis zum 31. August die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns vorschlagen. Diesem Vorschlag kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zustimmen, woraufhin er durch Rechtsverordnung festgesetzt wird, oder aber ablehnen, woraufhin sich die Bundesregierung mit der Frage zu befassen hat. In diesem Fall bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales selbst den Mindestlohn und setzt ihn „mit Zustimmung der Bundesregierung“ durch Rechtsverordnung fest (§ 4 des Entwurfs). Der Mindestlohn wird als Bruttostundenlohn fixiert (§ 1 Abs.2 des Entwurfs).
Ist der staatliche Mindestlohn einmal in dieser Weise, d.h. per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt worden, hat er dem Entwurf zufolge ähnliche Rechtswirkungen wie ein Tariflohn: Er wirkt unmittelbar und zwingend auf die ihm unterworfenen Arbeitsverhältnisse ein, d.h. er hat normative Wirkung für die Parteien des Arbeitsvertrags (§ 2 Abs.1 des Entwurfs). Abweichende Lohnvereinbarungen sind nur wirksam, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger oder zumindest ebenso günstig sind wie der Mindestlohn (§ 2 Abs.2 des Entwurfs). Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist unwirksam (§ 2 Abs.3 Satz 1 des Entwurfs).
Um dem Mindestlohn eine noch stärkere Bedeutung für das Arbeitsleben zu verschaffen, sollen Ausschlussfristen für den Anspruch auf Mindestlohn nicht gelten. Auch eine Verwirkung wird gesetzlich ausgeschlossen (§ 2 Abs.3 Satz 1, 2 des Entwurfs). Außerdem soll die Verjährung des Mindestlohnanspruchs - abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren - erst nach zehn Jahren eintreten (§ 2 Abs.3 Satz 3 des Entwurfs).
Schließlich handeln Arbeitgeber, die den Mindestlohn nicht oder „nicht rechtzeitig“ zahlen, ordnungswidrig und werden mit Geldbußen bis zu 500.000 EUR (!) bedroht (§ 6 des Entwurfs). Diese Sanktion erwartet auch denjenigen, der ein Subunternehmen mit Leistungen beauftragt, falls dieses bei der Auftragserfüllung die Mindestlohnverpflichtung nicht beachtet. Hier genügt bereits die fahrlässige Unkenntnis von den Mindestlohnverstößen des Subenternehmers.
Nachdem sich die Gewerkschaften zu einer Unterstützung der Mindestlohnpolitik durchgerungen haben, sind grundsätzliche Einwände gegen eine staatliche Lohnfestsetzung derzeit „vom Tisch“. Im Detail ist eine solche Kritik allerdings dringend nötig, wie der jetzt vorliegende rheinland-pfälzische Entwurf eines Mindestlohngesetzes deutlich macht:
Dafür, dass der Mindestlohnanspruch gegen die allgemeinen Verjährungsfristen und gegen die Rechtsfolgen der Verwirkung immunisiert werden sollte, ist kein sachlicher Grund erkennbar. Die Gesetzesbegründung nennt daher auch keinen Grund.
Auch die weitere Absicherung des Anspruchs mit Hilfe hoher Geldbußen ist unverhältnismäßig: Immerhin kam die Bundesrepublik Deutschland nunmehr fast ein halbes Jahrhundert lang ohne die segensreichen Auswirkungen einer staatlichen Mindestlohnpolitik aus. Wieso Arbeitgeber jetzt plötzlich nicht nur den staatlichen Mindestlohn zahlen sollen, sondern sich darüber hinaus bei Verstößen gegen die Mindestlohnpflicht wie Schwarzarbeitgeber behandeln lassen müssen, ist nicht nachvollziehbar.
Näheres zu diesem Thema finden Sie unter:
- Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt ... der 837. Sitzung des Bundesrates am 12.10.2007, Bundesrat, Drucks. 634/1/07 vom 02.10.2007
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Post-Mindestlohn: SPD wirft Merkel Vertragsbruch vor, Spiegel-Online, 24.09.2007
- Mindestlohn: Briefträger, keine Billigjobber, taz, 20.09.2007
- Mindestlöhne sind keine Jobkiller, fr-online, 18.06.2007
- Arbeitsrecht aktuell: 10/028 Kein Mindestlohn für Konkurrenten der Post
- Arbeitsrecht aktuell: 09/147 Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/093 Reform des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiArbG) in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 09/021 Mindestlohn: Bundesrat stimmt Erweiterung der bestehenden Regelungen zu
- Arbeitsrecht aktuell: 09/017 Mindestlohn: Reform des MiArbG und des AEntG beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/090 Der Berg kreißt und gebiert eine Maus
- Arbeitsrecht aktuell: 08/031 Postmindestlohnverordnung für rechtswidrig erklärt
- Arbeitsrecht aktuell: 08/007 Arbeit und Soziales: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2007 / 2008
- Arbeitsrecht aktuell: 07/88 Mindestlohn in der Postbranche
- Arbeitsrecht aktuell: 07/61 Aufnahme der Briefdienstleistungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geplant
Letzte Überarbeitung: 13. September 2016
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