- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Gegenzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrages erst nach Arbeitsaufnahme
23.05.2008. Unbefristete Arbeitsverträge kann man "per Handschlag" oder auch durch schlüssiges Verhalten wie z.B. durch die Aufnahme der Arbeit vereinbaren, befristete Arbeitsverträge dagegen nur schriftlich.
Nimmt der Arbeitnehmer daher vor Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags die Arbeit auf, kann das bereits zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führen, so dass die spätere schriftliche Vereinbarung einer Befristung nur noch wirksam ist, wenn es für die Befristung einen Sachgrund gibt.
Allerdings führt die Arbeitsaufnahme vor Gegenzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer ausnahmsweise dann nicht zur Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch schlüssiges Verhalten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schon vor Arbeitsantritt einen vorunterzeichneten Vertragsentwurf mit einer Befristungsabrede vorgelegt hat: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 1048/06.
- Wann ist die Arbeitsaufnahme als beiderseitige Zustimmung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags anzusehen und wann nicht?
- Der Fall des BAG: Befristet angestellter Arbeitnehmer soll weiter befristet beschäftigt werden und erhält drei Wochen vorher zwei befristete Vertragsurkunden zur Gegenzeichnung
- BAG: Kein unbefristeter Arbeitsvertrag durch bloße Arbeitsaufnahme, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor einen vorunterzeichneten Zeitvertrag überreicht hat
Wann ist die Arbeitsaufnahme als beiderseitige Zustimmung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags anzusehen und wann nicht?
Im Allgemeinen müssen Arbeitsverträge nicht unbedingt schriftlich vereinbart werden, d.h. sie können auch durch mündliche Abreden oder sogar durch schlüssiges Verhalten in rechtsverbindlicher Weise zustande kommen.
Als Ausnahme hierzu bestimmt § 14 Abs.4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzbfG) allerdings, dass jede Befristung des Arbeitsvertrages, also sowohl die Befristung mit Sachgrund als auch die sachgrundlose Befristung, nur wirksam ist, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
Was bei Verträgen unter Schriftform zu verstehen ist, steht in § 126 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Entspricht eine arbeitsvertragliche Befristungsabrede diesen Voraussetzungen nicht, ist sie unwirksam, wobei der Arbeitsvertrag als solcher aufrechterhalten wird, und zwar ohne Befristung (§ 16 TzBfG).
Aus diesen Vorschriften ergibt sich für den Arbeitgeber, dem es auf eine wirksame Befristung ankommt, eine rechtliche Gefahr, wenn die Arbeitsaufnahme vor der rechtsverbindlichen beiderseitigen Vertragsunterzeichnung erfolgt:
Dann nämlich nimmt die Rechtsprechung häufig die wirksame Begründung eines Arbeitsverhältnisses an, das zunächst einmal unbefristet ist, da auch bei beiderseitigem Befristungswillen ein Verstoß gegen die gesetzlich zwingend vorgeschrieben Schriftform vorliegt. Ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aber erst einmal begründet worden, kann danach nur noch eine Befristung mit Sachgrund vereinbart werden. Eine später vereinbarte sachgrundlose Befristung scheitert daran, dass diese nur zulässig ist, wenn nicht bereits „zuvor“ ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand.
Aus dieser rechtlichen Klemme hilft dem Arbeitgeber manchmal eine wenig bekannte Vorschrift des BGB hinaus: Nach § 154 Abs.2 BGB gilt ein Vertrag im Zweifel erst dann als zustande gekommen, wenn eine von den Vertragsparteien vereinbarte Beurkundung tatsächlich vollzogen ist.
Soll heißen: Hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich vor, nicht nur eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, sondern einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzusetzen, so kann sich der Arbeitnehmer auf die vor Vertragsunterzeichnung aufgenommene Arbeit bzw. auf den hierin möglicherweise liegenden Abschluss eines (unbefristeten) Arbeitsvertrags ausnahmsweise nicht berufen, denn aus § 154 Abs.2 BGB folgt, dass vor schriftlicher Beurkundung gar kein Arbeitsvertrag, d.h. auch kein unbefristeter abgeschlossen ist.
Über einen Fall, in dem der Arbeitgeber über diesen „Fluchtweg“ einem unbefristeten Arbeitsvertrag auszuweichen versuchte, hatte das BAG mit Urteil vom 24.04.2008, 8 AZR 257/07, zu entscheiden.
Der Fall des BAG: Befristet angestellter Arbeitnehmer soll weiter befristet beschäftigt werden und erhält drei Wochen vorher zwei befristete Vertragsurkunden zur Gegenzeichnung
Das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers war zunächst bis zum 31.12.2004 befristetet. Die Parteien verhandelten im Dezember 2004 über eine befristete Fortsetzung des Vertrags.
Bei den Gesprächen wurde der neue Arbeitsbereich des Arbeitnehmers festgelegt, eine Arbeitszeit von wöchentlich 29,75 Stunden vereinbart und dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass die Weiterbeschäftigung zur Vertretung eines Kollegen bis zum 30.06.2005 erfolgen solle.
Daraufhin erstellte die Arbeitgeberin unter dem Datum des 06.12.2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der eine Weiterbeschäftigung des Klägers für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 zur Vertretung eines anderen Mitarbeiters vorsah.
Zwei Ausfertigungen dieses Vertragsentwurfs, von denen mindestens einer arbeitgeberseitig vorunterzeichnet war, gingen mit einfacher Post an den Arbeitnehmer. In dem Begleitschreiben wurde der Arbeitnehmer gebeten, eine Ausfertigung des Vertragswerks möglichst bald zu unterschreiben und an die Arbeitgeberin zurückzusenden. Der Arbeitnehmer wurde außerdem noch im Dezember darum gebeten, sich am Dienstag nach Neujahr (04.01.2005) bei der Arbeit zu melden.
Daraufhin erschien der Arbeitnehmer am 04.01.2005 bei der Arbeit und erhielt eine Arbeitseinweisung. Auf Bitten des Teamleiters übergab der Arbeitnehmer den gegengezeichneten Arbeitsvertrag, wobei zwischen den Parteien streitig war, zu welchem Zeitpunkt dies geschah; möglicherweise erfolgte die Aushändigung des Arbeitsvertrags erst nach der Arbeitseinweisung.
Später erhob der Arbeitnehmer Befristungskontrollklage vor dem Arbeitsgericht Reutlingen und begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vorgesehenen Befristung zum 30.06.2005 nicht beendet worden sei. Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Erfolg.
Nach Auffassung des LAG war durch die Arbeitsaufnahme am 04.01.2005 noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, da sich die Parteien bereits zuvor verbindlich im Sinne von § 154 Abs.2 BGB auf die Beurkundung ihres Arbeitsvertrags verständigt hätten.
Außerdem bewertete das LAG die Zeitdauer einer - etwaigen - Arbeitstätigkeit bis hin zur schriftlichen Befristungsabrede als zu kurz. Insoweit unterscheide sich dieser Sachverhalt von Fällen, die zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden wurden, d.h. von den Fällen, die den Urteilen des BAG, vom 01.12.2004 (7 AZR 198/04) und vom 16.03.2005 (7 AZR 289/04) zugrunde lagen. In diesen Fällen hatten die Arbeitnehmer immerhin mehrere Werktage gearbeitet, bevor sie erstmalig mit einem schriftlichen und mit Befristungsklausel versehenen Arbeitsvertragsentwurf der Arbeitgeberin konfrontiert wurden.
Da das LAG die Revision zugelassen hatte, konnte der Arbeitnehmer den Rechtsstreit zum BAG weitertreiben.
BAG: Kein unbefristeter Arbeitsvertrag durch bloße Arbeitsaufnahme, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor einen vorunterzeichneten Zeitvertrag überreicht hat
Das BAG bestätigte die bisherigen Entscheidungen, d.h. es entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitgebers. Der bislang vorliegenden Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass die bloße Arbeitsaufnahme vor Gegenzeichnung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer nicht zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch schlüssiges Verhalten führt, wenn der Arbeitgeber bereits vor Arbeitsantritt dem Arbeitnehmer einen bereits vorunterzeichneten Vertragsentwurf mit entsprechender Befristungsabrede vorgelegt hat
Fazit: Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass in vielen Fällen, in denen die Arbeitgeberseite erkennbar auf den Abschluss eines schriftlichen befristeten Arbeitsvertrages im Zeitpunkt des Arbeitsantritts besteht, die bloße Arbeitsaufnahme nicht bereits zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses führt.
Da die dem Arbeitnehmer im vorliegenden Fall übersandte Vertragsurkunde bereits durch den Arbeitgeber unterzeichnet worden war, hat diese Entscheidung möglicherweise eine nur begrenzte Bedeutung für die Fälle einer Arbeitsaufnahme vor Vertragsunterzeichnung. Praktisch häufiger dürfte nämlich der Fall sein, dass dem Arbeitnehmer ein nicht schon unterzeichneter Vertragsentwurf übersandt wird.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 1048/06
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6.11.2006, 4 Sa 28/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 8. März 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de