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Fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit
02.07.2008. Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihrer Elternzeit arbeitslos werden, haben zu diesem Zeitpunk innerhalb der letzten zwei Jahre in aller Regel nicht mindestens 150 Tage gearbeitet und ein Arbeitseinkommen erzielt.
Dann wird das Arbeitslosengeld I auf der Grundlage eines fiktiven Gehalts berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist § 152 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) (früher: § 132 Abs.1 SGB ).
Diese Berechnungsweise führt oft zu einer finanziellen Benachteiligung im Vergleich zum dem Arbeitslosengeld, das sich auf Basis des vor der Elternzeit erzielten Einkommens errechnen würd.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) diese Gesetzeslage für verfassungsgemäß erklärt: BSG, Urteil vom 30.05.2008, B 11a AL 23/07R.
- Wie sollte das Arbeitslosengeld berechnet werden, wenn Arbeitnehmer nach einer Elternzeit arbeitslos werden und daher die letzten Gehaltszahlungen lange zurück liegen?
- Der Fall des BSG: Arbeitnehmerin pausiert schwangerschaftsbedingt ab Anfang 2002 und ist ab April 2005 arbeitslos
- Bundessozialgericht: Fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit ist keine verbotene Benachteiligung von Familien und daher verfassungsgemäß
Wie sollte das Arbeitslosengeld berechnet werden, wenn Arbeitnehmer nach einer Elternzeit arbeitslos werden und daher die letzten Gehaltszahlungen lange zurück liegen?
Werden Eltern kurz nach Beendigung ihrer Elternzeit arbeitslos und haben sie nicht mindestens 150 Tage (Bemessungszeitraum) innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet und dabei ihr früheres Arbeitseinkommen erzielt, ist seit dem 01.01.2005 bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 152 Abs.1 SGB III (früher: § 132 SGB III) ein fiktives Gehalt zugrunde zu legen.
Angesetzt wird dann ein fiktiver Pauschalbetrag als Bemessungsentgelt, der sich aus einer Eingruppierung nach Qualifikationsstufen in Anwendung des § 152 Abs.2 SGB III ergibt und oftmals erheblich unter dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt liegt. Fraglich ist, ob diese Regelung verfassungskonform ist.
Dagegen könnte sprechen, dass gemäß Art.6 Abs.4 Grundgesetz (GG) jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates hat. Dieser Vorschrift gilt auch für Väter.
Die o.g. Regelung des SGB III führt jedoch dazu, dass die elternzeitbedingte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu einer Minderung der Höhe des Arbeitslosengeldes führt und damit zu einer Schlechterstellung von arbeitslosen Eltern: Werden diese nach Beendigung ihrer Elternzeit arbeitslos, erhalten sie ein pauschaliertes bzw. gekürztes Arbeitslosengeld, wohingegen Arbeitslose, die ohne eine erziehungsbedingte Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit, d.h. „unmittelbar“ im Anschluss an ihre versicherte Beschäftigung arbeitslos werden, ein ungekürztes Arbeitslosengeld auf der Grundlage ihres zuletzt bezogenen Einkommens erhalten.
Der Fall des BSG: Arbeitnehmerin pausiert schwangerschaftsbedingt ab Anfang 2002 und ist ab April 2005 arbeitslos
Die Klägerin, eine gelernte Kauffrau im Groß- und Außenhandel, war seit dem 01.10.1998 als Disponentin im Kundendienst beschäftigt. In der Zeit ab Januar 2002 fiel sie zunächst infolge von Mutterschutz aus und nahm anschließend Erziehungsurlaub in Anspruch. Unmittelbar nach dessen Beendigung im Januar 2005 erhielt sie die betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2005, woraufhin sie sich zum 01.04.2005 arbeitslos meldete.
Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 21,69 EUR und legte dabei zur Berechnung ein tägliches Arbeitsentgelt von 64,40 EUR, Steuerklasse V und den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent zugrunde.
Begründet wurde dies damit, dass der Bemessung nach § 132 Abs.1 SGB III (heute: § 152 Abs.1 SGB III) ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei, weil die Klägerin innerhalb der letzten zwei Jahre nicht 150 Tage gegen Arbeitsentgelt gearbeitet habe. Die Agentur für Arbeit gruppierte die Leistungsempfängerin nach der Qualifikationsstufe drei ein (Beschäftigung mit Ausbildung).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Sozialgericht Dortmund mit dem Antrag, ihr ein höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung ihres vor den Mutterschafts- und Erziehungszeiten bezogenen Arbeitsentgelts zu gewähren.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage mit Urteil vom 27.06.2006 (S 31 AL 236/05) ab. Die dagegen von der Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 21.03.2007 (L 12 AL 113/06) zurück. Zur Begründung heißt es:
Da die Klägerin im Bemessungsrahmen wegen der Mutterschutz- bzw. Erziehungszeiten weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt beanspruchen konnte, sei nach der gesetzlichen Regelung ein fiktives Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen. Eine Verlängerung, Verschiebung oder Teilung des Bemessungsrahmens sei nicht möglich.
Dem stehe der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sowie der Sinn und Zweck des Bemessungsrechts, dem Lohnersatzcharakter des Arbeitslosengeldes Rechnung zu tragen, entgegen. Die von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken konnte das LSG nicht teilen. Der Gesetzgeber habe einen Einschätzungsspielraum, der nur beschränkt zu überprüfen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Daher hatte nunmehr das Bundessozialgericht (BSG) über die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs und die Frage der Ausweitung des Bemessungsrahmens zu entscheiden.
Bundessozialgericht: Fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit ist keine verbotene Benachteiligung von Familien und daher verfassungsgemäß
Das BSG bestätigte mit Urteil vom 29.05.2008 (B 11a AL 23/07) die Entscheidung der Vorinstanzen und rechtfertigte damit zugleich die dem Gesetz entsprechende Berechnungspraxis der Arbeitsagenturen.
Nach dem bislang allein vorliegenden Terminbericht ließ sich das BSG von folgende Überlegungen leiten:
Das SGB III in der hier maßgeblichen Fassung sehe für die Berechnung des Arbeitslosengeldes einen Bemessungsrahmen von maximal zwei Jahren vor, innerhalb dessen der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für mindestens 150 Tage erworben haben muss. Kann der Leistungsempfänger für weniger als 150 Tage vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt für sich in Anspruch nehmen, ist ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Bemessung dieses fiktiven Arbeitsentgeltes erfolgt durch Einteilung in vier Qualifikationsstufen, wobei die Klägerin zutreffend in Stufe 3 eingestuft worden sei.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken wollte sich das BSG ebenso wenig wie das LSG anschließen. In diesem Zusammenhang weist das BSG ergänzend darauf hin, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht allein durch ihre vorherige Beschäftigung erworben habe. Sie habe die Anwartschaftszeit vielmehr nur erfüllt, weil sie während der Zeit der Erziehung des eigenen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres infolge des neu eingefügten § 26 Abs.2a SGB III versicherungspflichtig gewesen sei und daher auch während der Erziehungszeit Beiträge an die Arbeitslosen-versicherung geleistet worden seien.
In einem Parallelverfahren entschied das BSG ebenfalls zulasten der Klägerin (Urteil vom 29.05.2008, B 11a/7a AL 64/06, Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, L 8 AL 3082/06). Auch das LSG Berlin-Brandenburg hatte bereits im Oktober 2007 in einem ähnlich gelagerten Fall die Klage einer Mutter abgewiesen (Arbeitsrecht aktuell 07/83: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007, L 12 AL 318/06).
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Webseite des Bundessozialgerichts
- Bundessozialgericht, Urteil vom 30.05.2008, B 11a AL 23/07R
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2007, L 12 AL 113/06
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2006, L 8 AL 3082/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld Id
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Arbeitsrecht aktuell: 18/229 Freistellung und Arbeitslosengeld
- Arbeitsrecht aktuell: 07/83 Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 17. September 2018
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