- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Europarechtswidrige Benachteiligung von Teilzeit-Beamten bei Überstunden
03.01.2008. Werden Beamte, die in Teilzeit beschäftigt werden, zur Mehrarbeit herangezogen, wird diese Mehrarbeit nach deutschem Beamtenrecht geringer vergütet als die vergleichbare Arbeitszeit von Vollzeitbeamten.
Das kann zu einer mittelbare Diskriminierung von Frauen führen, falls sich unter den Teilzeitbeamten weit überwiegend Frauen befinden.
Zu diesem Ergebnis ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil gekommen, in dem es um die Klage einer Berliner Teilzeit-Lehrerin auf höhere Mehrarbeitsvergütung ging: EuGH, Urteil vom 06.12.2007, C-300/06 (Voß).
- Ist es mit dem europäischen Recht zu vereinbaren, wenn Teilzeitbeamtinnen für Mehrarbeit weniger Geld bekommen als ihre Vollzeitkollegen für ihre regulären Arbeitsstunden?
- Der Streitfall Ursula Voß: Berliner Teilzeit-Lehrerin möchte höhere Vergütung für Mehrarbeit
- EuGH: Wenn die Mehrarbeitsvergütung deutlich mehr Frauen als Männer trifft und wenn es keine objektive Rechtfertigung für sie gibt, liegt eine Entgeltdiskriminierung von Frauen vor
Ist es mit dem europäischen Recht zu vereinbaren, wenn Teilzeitbeamtinnen für Mehrarbeit weniger Geld bekommen als ihre Vollzeitkollegen für ihre regulären Arbeitsstunden?
Gemäß Art.141 Abs.1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hat jeder EU-Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen.
Dies gilt für die üblichen Grund- und Mindestgehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zahlt.
Fraglich ist, ob die Regelungen des Beamtenbesoldungsrechts des Landes Berlin diesem Grundsatz widersprechen.
Gemäß § 35 Abs.2 des Berliner Landesbeamtengesetzes sind Beamte grundsätzlich zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet. Nach der auch im Land Berlin geltenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) ist die für Mehrarbeit gezahlte Vergütung allerdings geringer als die anteilige reguläre Vergütung, die sich unter Zugrundelegung der individuellen Arbeitszeit des Beamten ergibt.
Da die individuelle Arbeitszeit bei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten unterschiedlich lang ist, fällt ein Teil der von Teilzeitbeamten geleisteten Mehrarbeit bei Vollzeitbeschäftigen in deren "reguläre" Arbeitszeit und wird in diesem Rahmen besser vergütet.
BEISPIEL: Eine Teilzeitbeamten mit einer Stundenzahl von 20 Stunden leistet fünf zu vergütende Mehrarbeitsstunden. Diese fünf Stunden werden schlechter bezahlt als fünf Arbeitsstunden eines Vollzeitbeamten mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben, da dieser die fünf Stunden im Rahmen seiner regulären und gegenüber der Mehrarbeitsvergütung besser bezahlten Arbeitszeit absolviert hat.
Die Regelungen der MVergV führen nämlich einerseits dazu, dass jegliche Mehrarbeit, die der Teilzeit- sowie auch der Vollzeitbeschäftigen, grundsätzlich in gleicher Weise, d.h. "gekürzt" vergütet wird. Andererseits führt dies auch zu dem Ergebnis, dass Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die bei Vollzeitbeschäftigten noch innerhalb deren individueller ("regulärer") Arbeitszeit läge, geringer vergütet wird, als wenn der Vollzeitbeschäftigte dieselbe Arbeitszeit geleistet hätte.
Angesichts der Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigungen weit überwiegend von Frauen ausgeübt werden, ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Regelung mit Art.141 Abs.1 und 2 EGV vereinbar ist oder eine Diskriminierung von Frauen darstellt, wenn es sich bei den in Teilzeit beschäftigten Beamten überwiegend um Frauen handelt.
Der Streitfall Ursula Voß: Berliner Teilzeit-Lehrerin möchte höhere Vergütung für Mehrarbeit
In dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Prozess geht es um die Vergütung von Mehrarbeit einer beamteten und in Teilzeit beschäftigten Lehrerin, Frau Voß.
Im Jahre 2000 leistete sie monatlich zwischen vier und sechs und insgesamt 27 Unterrichtsstunden, die als zu bezahlende Mehrarbeit gesondert vergütet wurden. Der ihr gewährte Ausgleich betrug 1.075,14 DM, während einem vergleichbaren vollzeitig beschäftigten Beamten für diese Tätigkeit 1.616,15 DM hätten gezahlt werden müssen.
Nachdem der Antrag der Frau Voß auf Vergütung der Differenz von 541,01 DM vom Land Berlin abgelehnt worden war, erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, das der Klage stattgab. Gegen die Entscheidung legte das Land Berlin Sprungsrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein.
Mit Vorlagebeschluss vom 11.05.2006 (2 C 8/05) legte das BVerwG dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 141 EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Vergütung für Mehrarbeit bei vollzeit- wie bei teilzeitbeschäftigten Beamten in derselben Höhe gezahlt wird, die niedriger ist als die anteilige Besoldung, die bei vollzeitbeschäftigten Beamten auf einen gleichlangen Teil ihrer regulären Arbeitszeit entfällt, wenn überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sind.
Im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens hatte der Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer mit seinen Schlussanträgen vom 10.07.2007 dafür plädiert, die Vorlagefrage im Sinne der Europarechtswidrigkeit der fraglichen Überstundenregelungen zu beantworten.
EuGH: Wenn die Mehrarbeitsvergütung deutlich mehr Frauen als Männer trifft und wenn es keine objektive Rechtfertigung für sie gibt, liegt eine Entgeltdiskriminierung von Frauen vor
Der Europäische Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 06.12.2007 zunächst heraus, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts nicht nur auf Vorschriften, die eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhalten, sondern auch auf mittelbare Diskriminierungen anzuwenden ist.
Damit fallen nicht nur beabsichtigte Ungleichbehandlungen, sondern auch ungewollte Schlechterstellungen, die sich als Folge von geschlechtsneutralen Kriterien ergeben, unter den Anwendungsbereich des Art.141 EG. Entscheidend ist bei unmittelbaren wie bei mittelbaren Diskriminierungen, ob sich die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren sachlich rechtfertigen lässt.
In der geringeren Vergütung der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Mehrarbeit sieht der EuGH eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der teilzeitbeschäftigten Beamten. Ob dies auch eine Ungleichbehandlung speziell von Frauen beinhaltet, richtet sich nach dem gesamten Anwendungsbereich der Norm, also dem Kreis von Personen, auf die die Norm insgesamt Anwendung findet.
Falls dies überwiegend weibliche Arbeitnehmer sein sollten, läge eine unzulässige geschlechtsbezogene Entgeltdiskriminierung von Beamtinnen vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung war der Vorlage des BVerwG nach Ansicht des EuGH nicht zu entnehmen. Die Prüfung dieser Frage überließ der Gerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.12.2007, C-300/06 (Voß)
- Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, vom 10.07.2007, Rs. C-300/06
- Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 11.05.2006, 2 C 8.05
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/309 Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/330 Diskriminierung von Frauen bei der Bewerbung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/34 Mehrarbeitsvergütung von Teilzeitbeamten verstößt gegen Lohngleichheitsgebot
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de