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BVerwG, Be­schluss vom 11.05.2006, 2 C 8.05

   
Schlagworte: Teilzeit, Mehrarbeitsvergütung, MVergV, Diskriminierung: Geschlecht, Lohngleichheit
   
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: 2 C 8.05
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 11.05.2006
   
Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage vorgelegt:

Steht Art. 141 EG einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Vergütung für eine über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit sowohl bei vollzeitbeschäftigten als auch bei teilzeitbeschäftigten Beamten in derselben Höhe gezahlt wird, die niedriger ist als die anteilige Besoldung, die bei vollzeitbeschäftigten Beamten auf einen gleichlangen Teil ihrer regulären Arbeitszeit entfällt, wenn überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sind?

Vorinstanzen: Verwaltungsgericht Berlin
   


BUN­DES­VER­WAL­TUN­GS­GERICHT


BESCHLUSS


BVerwG 2 C 8.05
VG 7 A 192.01


In der Ver­wal­tungs­streit­sa­che



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hat der 2. Se­nat des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 11. Mai 2006 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Al­bers und die Rich­ter am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Prof. Da­win, Gro­ep­per, Dr. Bay­er und Dr. Heitz


be­schlos­sen:


Das Ver­fah­ren wird aus­ge­setzt.


Dem Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Ge­mein­schaf­ten wird fol­gen­de Fra­ge vor­ge­legt:


Steht Art. 141 EG ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung ent­ge­gen, nach der die Vergütung für ei­ne über die re­guläre Ar­beits­zeit hin­aus­ge­hen­de Mehr­ar­beit so­wohl bei voll­zeit­beschäftig­ten als auch bei teil­zeit­beschäftig­ten Be­am­ten in der­sel­ben Höhe ge­zahlt wird, die nied­ri­ger ist als die an­tei­li­ge Be­sol­dung, die bei voll­zeit­beschäftig­ten Be­am­ten auf ei­nen gleich­lan­gen Teil ih­rer re­gulären Ar­beits­zeit entfällt, wenn über­wie­gend Frau­en teil­zeit­beschäftigt sind?


G r ü n d e :


I

Die Kläge­rin steht als Leh­re­rin im Be­am­ten­verhält­nis zum Be­klag­ten. Für die Zeit vom 15. Ju­li 1999 bis zum 29. Mai 2000 war ihr Teil­zeit­beschäfti­gung im Um­fang von 23 Un­ter­richts­stun­den pro Wo­che be­wil­ligt wor­den. Das Un­ter­richts­de­pu­tat ei­nes voll­zeit­beschäftig­ten Leh­rers be­trug da­mals 26,5 Un­ter­richts­stun­den. Zwi­schen dem 11. Ja­nu­ar und dem 23. Mai 2000 leis­te­te die Kläge­rin in je­dem Mo­nat zwi­schen vier und sechs, ins­ge­samt 27 Un­ter­richts­stun­den Mehr­ar­beit. Ih­ren An­trag, ihr für die­se 27 Un­ter­richts­stun­den statt der ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Mehr­ar­beits­vergütung nach der Mehr­ar­beits­vergütungs­ver­ord­nung die höhe­re zeit­an­tei­li­ge Be­sol­dung im Verhält­nis von X : 26,5 zu gewähren, lehn­te der Be­klag­te ab.



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Die Kla­ge hat­te vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Er­folg. Das Ge­richt hat aus­geführt: Ein An­spruch der Kläge­rin auf Mehr­ar­beits­vergütung in Höhe der an­tei­li­gen Be­sol­dung ent­spre­chend ih­rer Be­sol­dungs­grup­pe A 13 BBe­sO er­ge­be sich un­mit­tel­bar aus Art. 141 Abs. 1 EG i.V.m. Art. 1 der Richt­li­nie 75/117 EG des Ra­tes vom 10. Fe­bru­ar 1975. Knüpfe der Be­sol­dungs­ge­setz­ge­ber, wie bei Teil­zeit­beschäftig­ten durch § 6 BBesG ge­sche­hen, die Be­sol­dung ab­wei­chend vom Grund­satz der be­am­ten­recht­li­chen Ali­men­ta­ti­on an die Ar­beits­zeit, müsse die Mehr­ar­beit der Teil­zeit­beschäftig­ten als wei­te­re Ar­beits­zeit ge­wer­tet wer­den, so­dass der Teil­zeit­beschäftig­te dafür den Be­trag er­hal­ten müsse, der bei ei­nem Voll­zeit­beschäftig­ten auf den ent­spre­chen­den Teil sei­ner re­gulären Ar­beits­zeit ent­fal­le. Die dem­ge­genüber ge­rin­ge­re Vergütung der Mehr­ar­beit nach Maßga­be der Mehr­ar­beits­vergütungs­ver­ord­nung sei ei­ne mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung der weib­li­chen Beschäftig­ten, denn von der Schlech­ter­stel­lung sei­en un­gleich mehr Frau­en als Männer be­trof­fen. Et­wa 88 vom Hun­dert der Teil­zeit­beschäftig­ten im Leh­rer­dienst des Be­klag­ten sei­en im Frühjahr 2000 weib­li­chen Ge­schlechts ge­we­sen.


Ge­gen die­ses Ur­teil rich­tet sich die Sprung­re­vi­si­on des Be­klag­ten, mit der er die Ver­let­zung ma­te­ri­el­len Rechts rügt.


Er be­an­tragt,


das Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts Ber­lin vom 2. Fe­bru­ar 2005 auf­zu­he­ben und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.


Die Kläge­rin be­an­tragt,


die Re­vi­si­on zurück­zu­wei­sen.

II

Das Ver­fah­ren ist in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 94 Vw­GO aus­zu­set­zen und gemäß § 234 EG ei­ne Vor­ab­ent­schei­dung des Ge­richts­hofs der Eu­ropäischen Ge­mein­schaf­ten zu der im Te­nor wie­der­ge­ge­be­nen Fra­ge ein­zu­ho­len.



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Die Vor­ab­ent­schei­dung die­ser Fra­ge ist er­for­der­lich. Für die Ent­schei­dung des Rechts­streits ist die Fra­ge er­heb­lich.


1. Das na­tio­na­le Recht


Die Sprung­re­vi­si­on des Be­klag­ten ist zulässig. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat sie in sei­nem Ur­teil zu­ge­las­sen. Die Kläge­rin hat der Ein­le­gung mit Schrei­ben vom 21. März 2005 zu­ge­stimmt. Der Re­vi­si­ons­schrift des Be­klag­ten vom 30. März 2005 war die Zu­stim­mungs­erklärung der Kläge­rin bei­gefügt.


Die Kläge­rin hat ei­nen An­spruch auf ei­ne Vergütung für die Dienst­leis­tung, die sie in der Zeit zwi­schen dem 11. Ja­nu­ar und dem 23. Mai 2000 über ihr Teil­zeit­de­pu­tat hin­aus er­bracht hat.


Nach der durch das Ge­setz vom 22. Ju­li 1999 (GVBl BE S. 422) nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich geänder­ten Vor­schrift des § 35 Abs. 2 Lan­des­be­am­ten­ge­setz (LBG BE) i.d. Neu­fas­sung vom 20. Fe­bru­ar 1979 (GVBl BE S. 368) ist der Be­am­te ver­pflich­tet, oh­ne Vergütung über die re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit hin­aus Dienst zu tun, wenn zwin­gen­de dienst­li­che Verhält­nis­se dies er­for­dern und die Mehr­ar­beit sich auf Aus­nah­mefälle be­schränkt. Wird er durch ei­ne dienst­lich an­ge­ord­ne­te oder ge­neh­mig­te Mehr­ar­beit mehr als fünf St­un­den im Mo­nat über die re­gelmäßige Ar­beits­zeit hin­aus be­an­sprucht, so ist ihm in­ner­halb von drei Mo­na­ten hierfür ent­spre­chen­de Dienst­be­frei­ung zu gewähren. Ist die Dienst­be­frei­ung aus zwin­gen­den dienst­li­chen Gründen nicht möglich, können an ih­rer Stel­le Be­am­te in Be­sol­dungs­grup­pen mit auf­stei­gen­den Gehältern für ei­nen Zeit­raum bis zu 480 St­un­den im Jahr ei­ne Vergütung er­hal­ten, § 35 Abs. 2 Satz 3 LBG BE. We­gen der Vergütung ver­weist die zu­letzt ge­nann­te Vor­schrift auf § 48 BBesG. Die­se Be­stim­mung ermäch­tigt die Bun­des­re­gie­rung, durch Rechts­ver­ord­nung die Gewährung der Mehr­ar­beits­vergütung für Be­am­te zu re­geln, so­weit die Mehr­ar­beit nicht durch Dienst­be­frei­ung aus­ge­gli­chen wird. Die­se Re­ge­lung ist durch die Ver­ord­nung über die Gewährung von Mehr­ar­beits­vergütung für Be­am­te (MVergV) in der Fas­sung der Be­kannt­ma­chung vom 3. De­zem­ber 1998 (BGBl I S. 3494) ge­trof­fen wor­den. In § 4 MVergV ist pro St­un­de Mehr­ar­beit ei­ne - nach der Be­sol­dungs­grup­pe des Mehr­ar­beit Leis­ten-



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den ge­staf­fel­te - Vergütung fest­ge­setzt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV be­stimmt, dass bei Mehr­ar­beit im Schul­dienst drei Un­ter­richts­stun­den als fünf vol­le (Zeit-)St­un­den gel­ten.


Al­le ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für ei­nen An­spruch der Kläge­rin auf Mehr­ar­beits­vergütung sind erfüllt.


Die Kläge­rin gehört als Be­am­tin mit Dienst­bezügen nach der Be­sol­dungs­grup­pe A 13 BBe­sO, die als Leh­re­rin im Schul­dienst tätig ist, zum Kreis der Be­am­ten, de­nen nach § 2 MVergV ei­ne Mehr­ar­beits­vergütung gewährt wer­den kann. Die Mehr­ar­beit der Kläge­rin ist vom zuständi­gen Schul­rat ge­neh­migt wor­den. Die zusätz­li­chen Un­ter­richts­stun­den, in Mehr­ar­beits­stun­den um­ge­rech­net, über­stei­gen in je­dem Ka­len­der­mo­nat zwi­schen Ja­nu­ar und Mai 2000 die Zahl der Mehr­ar­beits­stun­den, die oh­ne Vergütung ge­leis­tet wer­den müssen. Die Kläge­rin hat in je­dem Ka­len­der­mo­nat - um­ge­rech­net auf Zeit­stun­den nach der Mehr­ar­beits­vergütungs­ver­ord­nung - zwi­schen knapp sie­ben und zehn St­un­den Mehr­ar­beit ge­leis­tet. Das ist deut­lich mehr, als sie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG BE in der bei Teil­zeit­beschäfti­gung ge­bo­te­nen Aus­le­gung (vgl. EuGH, Ur­teil vom 27. Mai 2004 - Rs C-285/02 - Slg. 2004, I-5861 = NVwZ 2004, 1103) vergütungs­frei zu leis­ten hat. Frei­zeit­aus­gleich konn­te ihr nicht gewährt wer­den.


Die Vergütung in Höhe von ins­ge­samt 1 075,14 DM, die der Kläge­rin nach den Vor­schrif­ten der Mehr­ar­beits­vergütungs­ver­ord­nung zu­steht, ist ge­rin­ger als der Teil­be­trag der Dienst­bezüge, der bei ei­nem voll­zeit­beschäftig­ten Leh­rer auf ei­ne ent­spre­chen­de Zahl der - im Rah­men sei­nes Voll­zeit­de­pu­tats ge­leis­te­ten - Ar­beits­stun­den ent­fiel. Die­ser Be­trag be­lief sich im Frühjahr 2000 auf 1 616,15 DM. Dies be­deu­tet, dass das Ar­beits­pen­sum, das die Kläge­rin zwi­schen Ja­nu­ar und Mai 2000 ins­ge­samt und während die­ser Zeit in je­dem ein­zel­nen Ka­len­der­mo­nat er­bracht hat, auf­grund der Auf­spal­tung ih­rer Rechts­po­si­ti­on in den An­spruch auf Teil­zeit­be­sol­dung nach § 6 BBesG und in den An­spruch auf Mehr­ar­beits­vergütung nach der Mehr­ar­beits­vergütungs­ver­ord­nung schlech­ter ent­gol­ten wor­den ist als das gleich­große Ar­beits­pen­sum ei­nes voll­zeit­beschäftig­ten Leh­rers, bei dem die der Kläge­rin als Mehr­ar­beit vergüte­ten Un­ter­richts­stun­den Teil sei­nes Voll­zeit­de­pu­tats wa­ren.



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2. Ge­mein­schafts­recht


Ob die nied­ri­ge­re Vergütung der Dienst­stun­den, die teil­zeit­beschäftig­te Leh­rer als Mehr­ar­beits­stun­den leis­ten, im Ver­gleich zu der an­tei­li­gen Be­sol­dung, die voll­zeit­beschäftig­te Leh­rer für die glei­che Zeit von Dienst­stun­den in­ner­halb ih­rer re­gulären Ar­beits­zeit er­hal­ten, ei­ne nach Ge­mein­schafts­recht un­zulässi­ge Dis­kri­mi­nie­rung der weib­li­chen Leh­rer ist, hängt da­von ab, ob Art. 141 Abs. 2 Satz 2 EG ge­bie­tet, dass die Mehr­ar­beits­stun­de, die ein Teil­zeit­beschäftig­ter bis zur gel­ten­den Gren­ze der Voll­zeit­beschäfti­gung leis­tet, nicht schlech­ter vergütet wer­den darf als der gleich­lan­ge Dienst, den ein Voll­zeit­beschäftig­ter im Rah­men sei­ner re­gulären Ar­beits­zeit leis­tet.


Die Mehr­ar­beits­vergütung der Teil­zeit­beschäftig­ten nach der Mehr­ar­beits­vergütungs­ver­ord­nung ist, eben­so wie die Be­sol­dung, die der voll­zeit­beschäftig­te Be­am­te erhält, Ent­gelt im Sin­ne des Art. 141 EG (EuGH, Ur­teil vom 27. Mai 2004 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).


Nach der Recht­spre­chung des Ge­richts­hofs der Eu­ropäischen Ge­mein­schaf­ten ist der Grund­satz des glei­chen Ent­gelts für je­den ein­zel­nen Be­stand­teil des den männ­li­chen oder weib­li­chen Ar­beit­neh­mern ge­zahl­ten Ent­gelts und nicht um­fas­send für die Ge­samt­heit der die­sen bei­den Ar­beit­neh­mer­grup­pen gewähr­ten Vergütung zu be­ach­ten (Ur­teil vom 17. Mai 1990 - Rs C-262/88 - Slg. 1990, I-1889 = NJW 1991, 2204; eben­so Ur­teil vom 26. Ju­ni 2001 - Rs C-381/99 - Slg. 2001, I-4961 = DVBl 2001, 1340 und Ur­teil vom 27. Mai 2004 a.a.O. Rn. 15). Dem Ge­bot, auf die Gleich­heit des ein­zel­nen Ent­gelt­be­stand­teils ab­zu­stel­len, wird nach dem Ur­teil vom 27. Mai 2004 (a.a.O.) da­durch Rech­nung ge­tra­gen, dass „die Ent­gel­te für die Re­gel­ar­beits­zeit und die Mehr­ar­beits­vergütun­gen ge­son­dert zu ver­glei­chen (sind)“. Wenn die - an­tei­li­ge - Be­sol­dung für die Re­gel­ar­beits­zeit und die Mehr­ar­beits­vergütun­gen g e s o n d e r t zu ver­glei­chen sind, so kann dies be­sa­gen, dass die Be­sol­dungs­be­stand­tei­le bei bei­den Ar­beit­neh­mer­grup­pen mit­ein­an­der zu ver­glei­chen sind, al­so die Mehr­ar­beits­vergütung des Teil­zeit­beschäftig­ten mit der an­tei­li­gen re­gulären Be­sol­dung des Voll­zeit­beschäftig­ten. Die Schlech­ter­stel­lung der Teil­zeit­beschäftig­ten, die



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das Er­geb­nis ei­nes der­ar­ti­gen Ver­gleichs wäre, würde ei­ne mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung dar­stel­len.


Von der Schlech­ter­stel­lung bei der Be­zah­lung der Un­ter­richts­stun­den, die über das Maß der je­weils gewähl­ten Teil­zeit­beschäfti­gung hin­aus ge­leis­tet wor­den sind, wa­ren er­heb­lich mehr Frau­en als Männer be­trof­fen. Von den Leh­rern, die in Ber­lin Dienst als Teil­zeit­beschäftig­te leis­ten, wa­ren im Frühjahr 2000 et­wa 88 vom Hun­dert Frau­en. Es ist nichts dafür er­sicht­lich, dass die nied­ri­ge­re Vergütung der Mehr­ar­beits­stun­den auf Fak­to­ren be­ruht, die ob­jek­tiv ge­recht­fer­tigt sind und nichts mit ei­ner Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund des Ge­schlechts zu tun ha­ben.


Ein ge­son­der­ter Ver­gleich von Mehr­ar­beits­vergütung und zeit­an­tei­li­ger Be­sol­dung wäre es aber auch, wenn die Mehr­ar­beits­vergütung, die die Teil­zeit­beschäftig­ten er­hal­ten, mit der Mehr­ar­beits­vergütung ver­gli­chen wird, die den Voll­zeit­beschäftig­ten zu­steht, und die gekürz­te Be­sol­dung der Teil­zeit­beschäftig­ten mit der zeit­an­tei­li­gen re­gulären Be­sol­dung der Voll­zeit­beschäftig­ten ver­gli­chen wird. Bei die­ser Art von Ver­gleich ergäbe sich kei­ne Schlech­ter­stel­lung der Teil­zeit­beschäftig­ten.


Al­bers 

Prof. Da­win 

Gro­ep­per

Dr. Bay­er 

Dr. Heitz

 

Quel­le: Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG), www.bverwg.de

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