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Mehrarbeitsvergütung von Teilzeitbeamten verstößt gegen Lohngleichheitsgebot.
16.08.2007. Beim Thema Bezahlung seiner Beamten und Angestellten lassen sich die Dienstherren oft erstaunlich viel Zeit, wenn es um die Umsetzung von rechtlichen Vorgaben geht, die dem Schutz der Beschäftigten vor ungerechtfertigter Diskriminierung geht.
Ein Beispiel ist die Vergütung von Mehrarbeit, die Beamte auf der Grundlage des deutschen Beamtenrechts für geleistete "Überstunden" erhalten.
Diese Vergütung wird derzeit so gehandhabt, dass Mehrarbeit, die Teilzeitbeamte leisten, geringer vergütet wird als die von Vollzeitbeamten erbrachten Mehrarbeitsstunden. Da Teilzeit aber im öffentlichen Dienst ebenso wie in der Privatwirtschaft nach wie vor mehrheitlich von weiblichen Beschäftigten geleistete sind, liegt hier eine mittelbare Diskriminierung von Frauen bzw. von Beamtinnen vor.
Das hat vor kurzem in einem beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen deutschen Vorlagefall der Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer deutlich gemacht: Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, vom 10.07.2007, Rs. C-300/06.
- Verstößt die Bezahlung von Mehrarbeit, die Teilzeitbeamte leisten, gegen das Gebot der gleichen Bezahlung Männern und Frauen?
- Der Streitfall: Berliner Teilzeitbeamtin möchte dieselbe Bezahlung für geleistete Mehrarbeit wie sie Vollzeitbeamten gewährt wird
- Generalanwalt Colomer: Das Europarecht lässt es nicht zu, Teilzeitbeamten eine geringere Vergütung für Mehrarbeit zu zahlen als Vollzeitbeamten
Verstößt die Bezahlung von Mehrarbeit, die Teilzeitbeamte leisten, gegen das Gebot der gleichen Bezahlung Männern und Frauen?
Je nachdem, wie die Vergütung von Überstunden geregelt ist, erhalten Vollzeitkräfte mehr Geld pro geleistete Überstunde als Teilzeitkräfte.
Eine solche Art der Bezahlung ist eine rechtlich verbotene Diskriminierung von Frauen beim Thema Bezahlung, da der weit überwiegende Anteil der Teilzeitbeschäftigten nach wie vor weiblich ist. Man spricht hier von einer mittelbaren Diskriminierung, da ein solcher Lohnunterschied ja nicht offiziell weibliche Beschäftigte benachteiligen will, sondern sich "nur" gegenüber Teilzeitkräften nachteilig auswirkt. Das aber trifft mittelbar die weiblichen Beschäftigten, da sie die Mehrheit der Teilzeitkräfte stellen.
Fraglich ist, ob diese Art von "mittelbarer" Diskriminierung auch bei der Vergütung von Mehrarbeit vorliegt, die Beamte und Beamtinnen leisten. Diese Vergütung von Mehrarbeit ist komplizierter als die Überstundenvergütung bei Arbeitnehmern, da Beamte im Prinzip keinen Anspruch auf Bezahlung ihrer Arbeit haben, sondern auf amtsangemessene Vergütung, d.h. die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden hat im deutschen Beamtenrecht im Allgemeinen keine Auswirkungen auf die Bezahlung.
Trotzdem kann sich eine mittelbare Lohndiskriminierung von weiblichen Beamten auch beim Thema Mehrarbeitsvergütung ergeben, wie ein aktueller beamtenrechtlicher Streit zeigt, der derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens hat sich der am Verfahren beteiligte EuGH-Generalanwalt Colomer zu dieser Streitfrage geäußert (Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, vom 10.07.2007, Rs. C-300/06).
Der Streitfall: Berliner Teilzeitbeamtin möchte dieselbe Bezahlung für geleistete Mehrarbeit wie sie Vollzeitbeamten gewährt wird
In dem Rechtsstreit der beamteten Lehrerin Frau Voß gegen das Land Berlin geht es um die Bezahlung von Überstunden, die die klagende Frau Voß vom 11.01.2000 bis zum 23.05.2000 als Teilzeitbeschäftigte mit einem regulären Stundendeputat von 23 Unterrichtsstunden pro Woche leistete.
Diese Mehrarbeitsstunden beliefen sich auf monatlich zwischen vier und sechs und insgesamt auf 27 Unterrichtsstunden.
Aufgrund der Besonderheiten der Vergütung, die Beamte für geleistete Mehrarbeit verlangen können, erhielt die Klägerin als Ausgleich für die 27 Unterrichtsstunden weniger Geld (1.075,14 DM) als sie hätte verlangen können, wenn diese Stunden auf der Grundlage des „Stundenlohns“ eines vollzeitig beschäftigten Beamten zu berechnen wären; in diesem Falle hätten 1.616,15 DM gezahlt werden müssen.
Das Land als Dienstherr lehnte den Antrag der Klägerin auf Vergütung von 1.616,15 DM ab und vergütete nur die 1.075,14 DM, die der Klägerin nach deutschem bzw. im Land Berlin geltendem Beamtenrechtsvorschriften ohnehin zustehen.
Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das ihr recht gab mit der Begründung, die unterschiedliche Bezahlung derselben Arbeitsstunden je nachdem, ob der Beamte sie als Teilzeitkraft in Form von Mehrarbeitsvergütung oder als Vollzeitkraft als Teil der regulären Vergütung verlangen könne, verstoße gegen den europarechtlichen Grundsatz der Lohngleichheit im Verhältnis von Männern und Frauen, d.h. gegen Art. 141 Abs.1 des EG-Vertrags (EG) in Verbindung mit Art.1 der Richtlinie 75/117 EG des Rates vom 10.02.1975.
Nach Art.141 Abs.1 EG stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. Das Verwaltungsgericht Berlin hielt im Fall der Frau Voß eine sog. mittelbare Diskriminierung für gegeben, da etwa 88 Prozent der Teilzeitbeschäftigten im Lehrerdienst des beklagten Landes Berlin im Frühjahr 2000 Frauen gewesen seien.
Gegen dieses Urteil legte das unterlegene Land Berlin Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein, das das Verfahren aussetzte und mit Vorlagebeschluss vom 11.05.2006 (2 C 8.05) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegte, ob Art. 141 EG einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der die Vergütung für eine über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit sowohl bei vollzeitbeschäftigten als auch bei teilzeitbeschäftigten Beamten in derselben Höhe gezahlt wird, die niedriger ist als die anteilige Besoldung, die bei vollzeitbeschäftigten Beamten auf einen gleichlangen Teil ihrer regulären Arbeitszeit entfällt, wenn überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sind?
Wie man dieser Entscheidung des BVerwG entnehmen kann, sieht es den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts Berlin als durchaus richtig an, möchte aber zuvor vom EuGH geklärt haben, ob in Fällen der vorliegenden Art eine mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt, die gegen Art.141 AG verstößt. Da aufgrund des Vorlagebeschlusses des BVerwG die Sache nunmehr beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig ist, hat der EuGH die Meinung des zuständigen Generalanwalts zu hören. Im vorliegenden Fall äußerte sich der Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer mit Schlussantrag vom 10.07.2007.
Generalanwalt Colomer: Das Europarecht lässt es nicht zu, Teilzeitbeamten eine geringere Vergütung für Mehrarbeit zu zahlen als Vollzeitbeamten
Der Generalanwalt schlug dem EuGH vor, die vom BVerwG vorgelegte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
„Art. 141 EG ist in dem Sinne auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Überstunden, die von Teilzeitbeschäftigten in der Zeitspanne zwischen dem Ende ihrer regulären Arbeitszeit und derjenigen von Vollzeitbeschäftigten geleistet werden, geringer vergütet werden als die von Letzteren erbrachten regulären Arbeitsstunden, wenn die Ungleichbehandlung wesentlich mehr Frauen als Männer betrifft und nicht nachgewiesen wird, dass diese Regelung zur Erreichung eines legitimen Zieles unerlässlich ist und auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts zu tun haben.“
Sollte der EuGH diesem Entscheidungsvorschlag folgen, so hätte dies nicht nur zur Folge, dass die deutschen beamtenrechtlichen Regelungen über die Mehrarbeitsvergütung zugunsten der mit Mehrarbeit belasteten Teilzeitkräfte zu ändern wären.
Vielmehr wäre auch im Bereich der Privatwirtschaft bzw. des Arbeitsrechts anhand des europarechtlichen Grundsatzes der Lohngleichheit zu prüfen, ob die bestehenden - vertraglichen, tariflichen oder in Betriebsvereinbarungen enthaltenen - Regelungen über Überstundenvergütung den Vergleich zwischen der (Gesamt-)Vergütung von Teilzeitkräften mit der (anteiligen) regulären Vergütung von Vollzeitkräften aushalten.
Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 11.05.2006, 2 C 8/05
- Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, vom 10.07.2007, Rs. C-300/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/309 Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/002 Europarechtswidrige Benachteiligung von Teilzeit-Beamten bei Überstunden
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2018
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