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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 19.03.2014, 6 Sa 297/13

   
Schlagworte: Kündigung: Zugang, Kündigungsschutzklage: Klagefrist
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 6 Sa 297/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.03.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck - 6 Ca 962/13
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein


Ak­ten­zei­chen: 6 Sa 297/13

6 Ca 962/13ArbG Lübeck
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 19.03.2014

gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

- Kläger/Be­ru­fungskläger -

Proz.-Bev.:

ge­gen

- Be­klag­te/Be­ru­fungs­be­klag­te -

Proz.-Bev.:

hat die 6. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 19.02.2014 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt ... als Vor­sit­zen­den und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer


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für Recht er­kannt:


Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 16.07.2013 – 6 Ca 962/13 – wird auf sei­ne Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

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Rechts­mitte­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil ist das Rechts­mit­tel der Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben, im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.
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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über den Zeit­punkt des Zu­gangs ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung.


Der Kläger war seit De­zem­ber 1991 bei der Be­klag­ten als Kas­sie­rer im Ge­tränke­be­reich ei­nes Ein­kauf­mark­tes beschäftigt. Er ar­bei­te­te zu­letzt mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 22 St­un­den und er­ziel­te ei­ne Brut­to­mo­nats­vergütung in Höhe von 1.600,00 EUR. Die Be­klag­te beschäftigt in ih­ren Märk­ten meh­re­re hun­dert Ar­beit­neh­mer.


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En­de Au­gust 2012 ord­ne­te das Amts­ge­richt Eu­tin ge­gen den Kläger Haft an, um die Ab­ga­be ei­ner ei­des­staat­li­chen Ver­si­che­rung zu er­zwin­gen. Der Kläger war zu dem zur Ab­nah­me der ei­des­staat­li­chen Ver­si­che­rung be­stimm­ten Ter­min nicht er­schie­nen. Vom 28.09.2012 bis 27.03.2013 war der Kläger im Rah­men ei­nes Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­rens in der Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt Lübeck in­haf­tiert. Am Tag nach sei­ner Ver­haf­tung, am 29.09.2012, te­le­fo­nier­te er mit dem stell­ver­tre­ten­den Markt­lei¬ter Herrn B. . Der In­halt des Te­le­fo­nats ist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig.Im Sep­tem­ber 2012 hat­te sich der Kläger an den Markt­lei­ter ge­wandt und um un­be­zahl­ten Ur­laub nach­ge­sucht.

Nach­dem der Kläger nicht mehr zur Ar­beit er­schie­nen war, ließ die Be­klag­te am 05.10.2012 ei­ne Ab­mah­nung (Bl. 10 d.A.) in den Woh­nungs­brief­kas­ten des Klägers ein­wer­fen. So­dann kündig­te sie mit Schrei­ben vom 11.10.2012, das am sel­ben Tag in den Woh­nungs­brief­kas­ten des Klägers ein­ge­wor­fen wur­de, das Ar­beits­verhält­nis außer­or­dent­lich frist­los. Der Kläger be­wohnt sei­ne Woh­nung al­lein. Er hat dort vor sei­ner In­haf­tie­rung ge­wohnt, die Woh­nung während der Haft bei­be­hal­ten und wohnt dort wie­der nach En­de der Haft. Die ehe­ma­li­ge Ehe­frau des Klägers ist eben­falls bei der Be­klag­ten beschäftigt. Sie wuss­te von der In­haf­tie­rung des Klägers, teil­te dies der Be­klag­ten je­doch nicht mit.

Mit Te­le­fax vom 20.12.2012 über­sand­te Rechts­an­walt K. der Be­klag­ten zwei Schrei¬ben des Klägers vom 15.12.2012. In dem ei­nen Schrei­ben bat der Kläger um un­be­zahl­ten Ur­laub ab dem 28.09.2012 bis vor­aus­sicht­lich 31.01.2013. In dem zwei­ten for­der­te er die Be­klag­te un­ter an­de­rem auf, ihm kei­ne Brie­fe in die JVA zu schi­cken. In dem erst­ge­nann­ten Schrei­ben gab der Kläger sei­ne Wohn­an­schrift als Ab­sen­de­an­schrift an.

Der Kläger hat ge­meint, die Kündi­gung sei un­wirk­sam. Mit sei­ner am 03.04.2013 bei Ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge ha­be er die Kla­ger­he­bungs­frist ge­wahrt. Die Kündi­gung sei ihm erst nach Haft­ent­las­sung am 27.03.2013 zu­ge­gan­gen. Während der Haft hätte ihm die Be­klag­te die Kündi­gung in die JVA zu­stel­len müssen. Die Be­klag­te ha­be von sei­nem Gefäng­nis­auf­ent­halt ge­wusst.

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Dem ge­genüber hat die Be­klag­te die An­sicht ver­tre­ten, die Kla­ge sei schon des­halb un­be­gründet, weil die Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu spät er­ho­ben wor­den sei. Sie ha­be von dem Gefäng­nis­auf­ent­halt des Klägers nichts ge­wusst und des­halb die Kündi­gung an sei­ne Wohn­an­schrift schi­cken dürfen.

Das Ar­beits­ge­richt hat Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung des Zeu­gen B. . We­gen des Be­weis­be­schlus­ses, des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me und der im ers­ten Rechts­zug ge­stell­ten Anträge wird auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 16.07.2013 ver­wie­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge mit Ur­teil vom 16.07.2013 ab­ge­wie­sen und zur Be­gründung aus­geführt, die am 03.04.2013 er­ho­be­ne Kla­ge ge­gen die Kündi­gung vom 11.10.2012 sei ver­spätet. Die Kündi­gung sei dem Kläger am 11. oder 12.10.2012 zu­ge­gan­gen. Nach der Be­weis­auf­nah­me ste­he fest, dass die Be­klag­te von dem Ge¬fäng­nis­auf­ent­halt des Klägers nichts ge­wusst ha­be. Die Be­klag­te hand­le auch nicht treu­wid­rig, wenn sie sich auf die Nicht­ein­hal­tung der Kla­ge­er­he­bungs­frist be­ru­fe. We­gen der Ein­zel­hei­ten der Ent­schei­dungs­gründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Sei­ten 6 und 7 des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils Be­zug ge­nom­men.

Ge­gen das ihm am 02.08.2013 zu­ge­stell­te Ur­teil des Ar­beits­ge­richts hat der Kläger am 02.09.2013 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se in­ner­halb der bis zum 04.11.2013 verlänger­ten Be­ru­fungs­be­gründungs­frist mit am 04.11.2013 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz be­gründet.

Er ver­tritt nach wie vor die Auf­fas­sung, er ha­be die Drei­wo­chen­frist des § 4 Abs. 1 KSchG ge­wahrt, da ihm die Kündi­gung erst nach Ent­las­sung aus der Haft am 27.03.2013 zu­ge­gan­gen sei. Die Be­klag­te ha­be von dem Gefäng­nis­auf­ent­halt ge­wusst. Es bestünden er­heb­li­che Zwei­fel an der Glaubwürdig­keit des Zeu­gen B. . Die­ser ha­be ge­wusst, dass der Kläger nicht zur Ar­beit kom­men könne.

Der Kläger be­an­tragt


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das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Lübeck vom 16.07.2013 - 6 Ca 962/13 - ab­zuändern und:

1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en durch die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 11.10.2012 nicht auf­gelöst wor­den ist.

2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger zu den bis­he­ri­gen Ar­beits­be­din­gun­gen als Kas­sie­rer wei­ter zu beschäfti­gen.

Die Be­klag­te be­an­tragt

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie wie­der­holt und ver­tieft ih­ren erst­in­stanz­li­chen Vor­trag.

We­gen des wei­te­ren Vor­trags der Par­tei­en in der Be­ru­fung wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze so­wie die Sit­zungs­nie­der­schrift Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den.

II.


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Die Be­ru­fung hat in der Sa­che kei­nen Er­folg. Das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en ist durch die außer­or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 11.10.2012 auf­gelöst wor­den. Die Kündi­gung ist gemäß § 7 KSchG wirk­sam, weil die am 03.04.2013 ein­ge­gan­ge­ne Kla­ge nicht die Drei­wo­chen­frist des § 4 Satz 1 KSchG ge­wahrt hat. Ent­ge­gen der An­sicht der Be­ru­fung ist dem Kläger das Kündi­gungs­schrei­ben be­reits am 11.10.2012 zu­ge­gan­gen. Der Kläger hätte des­halb nach § 4 Satz 1 KSchG spätes­tens am 01.11.2012 ge­gen die Kündi­gung Kla­ge er­he­ben müssen. Sei­ne Kla­ge ist je­doch erst weit nach Ab­lauf der Drei­wo­chen­frist am 03.04.2013 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­gen.

1. Das Kündi­gungs­schrei­ben vom 11.10.2012 ist dem Kläger am sel­ben Tag zu­ge-gan­gen, weil nach den - ob­jek­tiv zu be­stim­men­den - gewöhn­li­chen Verhält­nis­sen bei ei­nem Ein­wurf in den Haus­brief­kas­ten ge­gen 11:00 Uhr mit ei­ner Kennt­nis­nah­me noch am sel­ben Tag zu rech­nen ist.Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ei­ne un­ter Ab­we­sen­den ab­ge­ge­be­ne Wil­lens­erklärung in dem Zeit­punkt wirk­sam, in wel­chem sie dem Empfänger zu­geht. Ein Kündi­gungs­schrei­ben ist zu­ge­gan­gen, so­bald es in ver­kehrsübli­cher Wei­se in die tatsächli­che Verfügungs­ge­walt des Empfängers ge­langt ist und für die­sen un­ter gewöhn­li­chen Verhält­nis­sen die Möglich­keit be­steht, von dem Schrei­ben Kennt­nis zu neh­men (BAG Ur­teil vom 22.03.2012 - 2 AZR 224/11 -). Zum Be­reich des Empfängers gehört auch sein Brief­kas­ten. Das Kündi­gungs­schrei­ben ist un­strei­tig am 11.10.2012 ge­gen 11:00 Uhr in den Woh­nungs¬brief­kas­ten des Klägers ein­ge­wor­fen wor­den. Un­ter gewöhn­li­chen Umständen hätte der Kläger von sei­nem In­halt Kennt­nis neh­men können.

2. Dem Zu­gang am 11.10.2012 steht nicht ent­ge­gen, dass der Kläger haft­be­dingt nicht vor En­de März 2013 an sei­nen Brief­kas­ten ge­lan­gen konn­te. Das gilt selbst dann, wenn die Be­klag­te - wie vom Kläger be­haup­tet - von der Haft wuss­te. Ob die Möglich­keit der Kennt­nis­nah­me be­stand, ist nach den "gewöhn­li­chen Verhält­nis­sen" und den "Ge­pflo­gen­hei­ten des Ver­kehrs" zu be­ur­tei­len. Da­bei ist - ent­ge­gen der An­sicht der Be­ru­fung - nicht auf die in­di­vi­du­el­len Verhält­nis­se des Empfängers ab­zu­stel­len, son­dern im In­ter­es­se der Rechts­si­cher­heit zu ge­ne­ra­li­sie­ren. Wenn für den Empfänger un­ter gewöhn­li­chen Verhält­nis­sen die Möglich­keit der Kennt­nis­nah­me be­stand, ist es un­er­heb­lich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kennt­nis


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ge­nom­men hat oder ob er dar­an durch Krank­heit, zeit­wei­li­ge Ab­we­sen­heit oder an­de­re be­son­de­re Umstände ei­ni­ge Zeit ge­hin­dert war. In die­sem Fall trifft den Empfänger die Ob­lie­gen­heit, die nöti­gen Vor­keh­run­gen für ei­ne tatsächli­che Kennt­nis­nah­me zu tref­fen. Un­terlässt er dies, so wird der Zu­gang durch sol­che - al­lein in sei­ner Per­son lie­gen­den - Gründe nicht aus­ge­schlos­sen (BAG 22.03.2012 - 2 AZR 224/11 -). Ei­ne Kündi­gungs­erklärung geht des­halb auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krank­heit, Ur­laub, Haft oder sons­ti­ge Ab­we­sen­heit dar­an ge­hin­dert ist, vom In­halt der Kündi­gung Kennt­nis zu neh­men (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 -). Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Ur­teil vom 02.03.1989 (2 AZR 275 /88) für den Fall der In­haf­tie­rung ent­schie­den, dass ein an die Hei­mat­an­schrift des Ar­beit­neh­mers ge­rich­te­tes Kündi­gungs­schrei­ben die­sem grundsätz­lich auch dann zu­geht, wenn dem Ar­beit­ge­ber der Um­stand der Haft be­kannt ist. So­lan­ge der Kündi­gungs­empfänger sei­ne Woh­nung nicht auf­gibt, muss er sie als Ort gel­ten las­sen, wo man ihn nach der Ver­kehrs­an­schau­ung auch er­rei­chen kann. Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 02.03.1989 ist es für den Zu­gang der Kündi­gung un­er­heb­lich, ob dem Ar­beit­ge­ber bei Aus­spruch der Kündi­gung die In­haf­tie­rung des Ar­beit­neh­mers und die Haft­an­stalt be­kannt war. Denn die Umstände können sich später ändern, et­wa bei kurz­fris­ti­ger Ver­le­gung in ei­ne an­de­re Haft­an­stalt. Zu­dem weist das Bun­des­ar­beits­ge­richt dar­auf hin, dass bei ei­ner In­haf­tie­rung grundsätz­lich die Möglich­keit der Zu­las­sung ei­ner ver­späte­ten Kla­ge nach § 5 KSchG be­steht.

Da der Kläger sei­ne Woh­nung während der Haft bei­be­hal­ten hat, durf­te die Be­klag­te dort die Kündi­gung zu­stel­len. Der Kläger hat­te mit Schrei­ben vom 15.12.2012 im Übri­gen dar­um ge­be­ten, dass ihm nicht in die JVA ge­schrie­ben wird. In ei­nem Schrei­ben von die­sem Tag hat er sei­ne Wohn­an­schrift als Adres­se an­ge­ge­ben. Ob die Be­klag­te von der Haft wuss­te, ist da­ge­gen nicht maßge­bend.

3. Ei­nen An­trag gemäß § 5 KSchG hat der Kläger, trotz des Hin­wei­ses des Ar­beits­ge­richts, nicht ge­stellt, so­dass auch kei­ne nachträgli­che Zu­las­sung der Kla­ge in Be­tracht kommt. Zwar muss ein sol­cher An­trag nicht aus­drück­lich ge­stellt wer­den. Es reicht aus, dass ein ob­jek­ti­ver Erklärungs­wert für ei­ne An­trag­stel­lung deut­lich wird. Ei­ne schlich­te Kla­ge­er­he­bung oh­ne An­halts­punk­te für ein Ge­such genügt je­doch nicht. Sol­che An­halts­punk­te feh­len hier. Der Kläger hat in bei­den Rechtszügen dar-


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auf be­harrt, die Kündi­gung sei ihm erst nach Haft­ent­las­sung zu­ge­gan­gen, so dass die Kla­ger­he­bungs­frist ge­wahrt sei.

4. Da die Kündi­gung vom 11.10.2012 das Ar­beits­verhält­nis be­en­det hat, kann der Kläger auch kei­ne Wei­ter­beschäfti­gung ver­lan­gen.

III.

Der Kläger hat die Kos­ten sei­ner er­folg­lo­sen Be­ru­fung zu tra­gen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Grund zur Zu­las­sung der Re­vi­si­on be­steht nicht, da die Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor­lie­gen.

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