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LAG Köln, Ur­teil vom 06.12.2012, 7 Sa 583/12

   
Schlagworte: Betriebsratsmitglied, Zeugnis
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 7 Sa 583/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.12.2012
   
Leitsätze:

Ein Arbeitnehmer, der während der letzten 5 Jahre seines insgesamt knapp 12 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses zur Ausübung seines Betriebsratsamts vollständig von der Arbeitsverpflichtung freigestellt war, kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser Umstand in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verschwiegen wird. Insbesondere hat er auch keinen Anspruch auf Erteilung zweier Arbeitszeugnisse – mit und ohne Erwähnung der Freistellung -, von denen er wahlweise Gebrauch machen könnte.

Der Arbeitgeber kann eine unterdurchschnittliche Aussage im Arbeitszeugnis zum „Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“ („in der Regel angemessen“) nicht mit dem – streitigen – Vorwurf rechtfertigen, der Arbeitnehmer habe Aufwendungsersatzansprüche des Betriebsrats manipuliert und auf Kosten des Arbeitgebers unautorisierte Rechtsgeschäfte mit Dritten abgeschlossen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 17.01.2012, 3 Ca 950/11
   

Te­nor:

Die Be­ru­fun­gen des Klägers und der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Aa­chen vom 17.01.2012 in Sa­chen 3 Ca 950/11 h wer­den zurück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens wer­den den Par­tei­en je zur Hälf­te auf­er­legt.

Für den Kläger wird die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen. Für die Be­klag­te wird die Re­vi­si­on nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten um zwei Aus­sa­gen in dem Ar­beits­zeug­nis des Klägers.

Der am 1973 ge­bo­re­ne Kläger trat am 1. Sep­tem­ber 1998 in ein Ar­beits­verhält­nis zum be­klag­ten Un­ter­neh­men. Bis zum 25.04.2005 war er als Mit­ar­bei­ter in der Qua­litätskon­trol­le beschäftigt. Seit dem 26.04.2005 war der Kläger in sei­ner Ei­gen­schaft als Mit­glied des Be­triebs­rats von sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit in vol­lem Um­fang frei­ge­stellt. Hier­an änder­te sich nichts, bis die Be­klag­te dem Kläger un­ter dem 24.06.2010 ei­ne außer­or­dent­li­che, frist­lo­se Kündi­gung aus­sprach. Dem war ein Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren der Be­klag­ten ge­gen ih­ren Be­triebs­rat vor­aus­ge­gan­gen, wel­ches sich durch nachträgli­che Er­tei­lung der Zu­stim­mung er­le­digt hat­te. Der Kläger er­hob ge­gen die ihn be­tref­fen­de außer­or­dent­li­che Kündi­gung Kündi­gungs­schutz­kla­ge, die erst­in­stanz­lich mit Ur­teil vom 24.07.2012 ab­ge­wie­sen wur­de. Der hier­ge­gen ge­rich­te­te Be­ru­fungs­rechts­streit war im Zeit­punkt der münd­li­chen Ver­hand­lung des vor­lie­gen­den Ver­fah­rens vor dem Be­ru­fungs­ge­richt noch nicht ab­ge­schlos­sen.

Nach Aus­spruch der Kündi­gung bat der Kläger die Be­klag­te um Aus­stel­lung ei­nes qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis­ses. Die Be­klag­te er­teil­te dem Kläger dar­auf­hin un­ter dem Da­tum des 24.06.2010 ein Zeug­nis fol­gen­den Wort­lauts:

Zeug­nis

Die Q KG ist ei­ne hun­dert­pro­zen­ti­ge Toch­ter­ge­sell­schaft des größten und welt­weit er­folg­reichs­ten a Te­le­shop­ping­un­ter­neh­mens. Seit En­de 1996 ver­sor­gen wir D mit un­se­rem Pro­gramm von un­se­rem Dü Fir­men­sitz so­wohl über Sa­tel­lit als auch über Ka­bel.

Herr V , geb. am 1973, war vom 1. Sep­tem­ber 1998 bis zum 24. Ju­ni 2010 in un­se­rem Un­ter­neh­men als Mit­ar­bei­ter Qua­litätskon­trol­le an­ge­stellt.

Bis zum 25.04.2005 ver­rich­te­te er ins­be­son­de­re fol­gen­de Tätig­kei­ten:

- Mus­ter­zie­hung al­ler ein­ge­hen­den Wa­ren in Übe­rein­stim­mung mit dem Q Mus­ter­plan

- Prüfung der Wa­ren­qua­lität und Si­cher­stel­lung des Ein­hal­tens der Q

- Qua­litäts­stan­dards

- Prüfung der Übe­rein­stim­mung der Ein­gangs­wa­re mit der Pro­dukt­be­schrei­bung im Wa­ren­wirt­schafts­sys­tem

- di­rek­te Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Ein­kauf über al­le Pro­duktmängel

- Ver­vollständi­gung al­ler in­ter­nen und ex­ter­nen For­mu­la­re

- Über­prüfung und/oder Ände­rung der Ver­pa­ckungs­art zur Ver­mei­dung von Trans­portschäden

- Frei­ga­be der Ar­ti­kel nach po­si­ti­ver Prüfung.

Zeit­wei­se ver­trat Herr V während die­ser Tätig­keit den Su­per­vi­sor in sei­ner Ab­we­sen­heit bei der fach­li­chen Steue­rung der Mit­ar­bei­ter. Im Ver­lauf sei­ner Tätig­keit eig­ne­te sich Herr V sehr gu­te Kennt­nis­se un­se­res un­ter­neh­mens­ei­ge­nen Wa­ren­wirt­schafts­sys­tems an. Er wies je­der­zeit ei­ne gu­te Prüfleis­tung auf und er­le­dig­te sämt­li­che Auf­ga­ben stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit.

Seit dem 26.04.2005 bis zur Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses war Herr V von sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit auf Grund sei­ner Mit­glied­schaft in Be­triebs­rat frei­ge­stellt.

Sein Ver­hal­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen war in der Re­gel an­ge­mes­sen.

Q KG H , den 24.06.2010

Un­ter­schrift

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich die vollständi­ge und er­satz­lo­se Strei­chung des vor­letz­ten Zeug­nis­ab­sat­zes be­gehrt, in wel­cher die Frei­stel­lung auf Grund sei­ner Be­triebs­rats­mit­glied­schaft erwähnt ist. Der Kläger hat hier­zu die An­sicht ver­tre­ten, ei­ne Be­triebs­ratstätig­keit dürfe nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Ar­beit­neh­mers in ei­nem Zeug­nis erwähnt wer­den. Es sei zwar rich­tig, dass er den Wunsch geäußert ha­be, ein Zeug­nis zu er­hal­ten, in dem sei­ne Be­triebs­ratstätig­keit auf­geführt sei. In Wirk­lich­keit ha­be er, der Kläger, die Be­klag­te aber ge­be­ten ge­habt, ihm nach Möglich­keit zwei Zeug­nis­se zu er­tei­len, ei­nes mit und ei­nes oh­ne Erwähnung der Be­triebs­ratstätig­keit. Wenn die Be­klag­te zu dem Er­geb­nis kom­me, dass sie nur ein Zeug­nis schul­de, könne sie aber nicht oh­ne wei­te­res die Ver­si­on mit Be­triebs­ratstätig­keit wählen, da dies für ihn, den Kläger, nach­tei­li­ger sei.

Fer­ner hat der Kläger ge­for­dert, den letz­ten Satz des Zeug­nis­ses durch die For­mu­lie­rung zu er­set­zen: „Sein Ver­hal­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen war stets ein­wand­frei“. Er hat hier­zu aus­geführt, die von der Be­klag­ten gewähl­te For­mu­lie­rung be­deu­te ei­ne un­ter­durch­schnitt­li­che Be­wer­tung sei­nes So­zi­al­ver­hal­tens, für wel­che die Be­klag­te kei­ner­lei sach­li­che Recht­fer­ti­gung vor­ge­tra­gen ha­be.

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich be­an­tragt,

das dem Kläger un­ter dem 24.06.2010 er­teil­te Zeug­nis wie folgt zu kor­ri­gie­ren:

- Im vor­letz­ten Ab­satz des Zeug­nis­ses wird aus­geführt: „Seit dem 24.06.2005 bis zur Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses war Herr V von sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit auf Grund sei­ner Mit­glied­schaft im Be­triebs­rat frei­ge­stellt.“ Die­ser Ab­satz ist er­satz­los zu strei­chen.

- Der letz­te Ab­satz des Zeug­nis­ses lau­tet: „Sein Ver­hal­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen war in Re­gel an­ge­mes­sen“. Die­se For­mu­lie­rung ist wie folgt zu kor­ri­gie­ren: „Sein Ver­hal­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen war stets ein­wand­frei.“

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te hat be­strit­ten, dass der Kläger ihr ge­genüber zwei Zeug­nis­se un­ter­schied­li­chen In­halts gewünscht ha­be. Er ha­be viel­mehr nur ein Zeug­nis ver­langt und aus­drück­lich dar­um ge­be­ten, dass dar­in die Be­triebs­ratstätig­keit erwähnt wer­den sol­le. Un­abhängig da­von, sei sie, die Be­klag­te, oh­ne­hin ver­pflich­tet ge­we­sen, die Dau­er der Frei­stel­lung des Klägers auf Grund sei­ner Be­triebs­ratstätig­keit im Zeug­nis mit­zu­tei­len, da an­sons­ten für den Le­ser der fal­sche Ein­druck ent­stan­den wäre, der Kläger ha­be zwölf Jah­re lang sei­ne Tätig­keit in der Qua­litätskon­trol­le ver­rich­tet.

Fer­ner hat die Be­klag­te ein­ge­wandt, der Kläger ha­be auch kei­nen An­spruch auf die von ihm gewünsch­te, sehr gu­te Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung, da die­se nicht der Wahr­heit entspräche. Wie sie be­reits in den Be­schluss­ver­fah­ren 3 BV 43/08 h, 3 BV 57/08 h und 3 BV 65/09 h dar­ge­legt und un­ter Be­weis ge­stellt ha­be, sei das Ver­hal­ten des Klägers ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber, den Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen als un­genügend zu be­ur­tei­len.

Mit Ur­teil vom 17.01.2012 hat die 3. Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Aa­chen, Ge­richts­tag Heins­berg der Kla­ge teil­wei­se statt­ge­ge­ben. Es hat die Be­klag­te da­zu ver­ur­teilt, die vom Kläger ver­lang­te Neu­for­mu­lie­rung des letz­ten Zeug­nis­sat­zes vor­zu­neh­men. Zur Be­gründung hat es aus­geführt, die Be­klag­te ha­be kei­ne Umstände vor­ge­tra­gen, die auf ei­ne un­genügen­de Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung des Klägers schließen ließen. Die Be­zug­nah­me auf an­de­re Ver­fah­ren er­set­ze kei­nen Pro­zess­vor­trag.

Im Übri­gen hat das Ar­beits­ge­richt die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Zum ei­nen ha­be der Kläger un­strei­tig ein Zeug­nis mit Erwähnung sei­ner Be­triebs­ratstätig­keit gewünscht. Die Be­klag­te ha­be da­her da­von aus­ge­hen können, dass sie mit ei­nem Zeug­nis, in dem die Be­triebs­ratstätig­keit erwähnt wird, den An­spruch des Klägers erfülle, auch wenn sie sei­nem Wunsch nach zwei Zeug­nis­sen nicht nach­kom­me. Im Übri­gen ist das Ar­beits­ge­richt der Auf­fas­sung der Be­klag­ten bei­ge­tre­ten, dass oh­ne­hin zur Ver­mei­dung fal­scher Ein­drücke beim Le­ser die Not­wen­dig­keit be­stan­den ha­be, die fünfjähri­ge Frei­stel­lung auf Grund der Be­triebs­ratstätig­keit in das Zeug­nis auf­zu­neh­men.

Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts wur­de dem Kläger 06.07.2012, der Be­klag­ten am 09.07.2012 zu­ge­stellt, nach­dem die Fünf­mo­nats­frist des § 66 Abs. 1 ArbGG am 17.06.2012 ab­ge­lau­fen war. Der Kläger hat ge­gen das Ur­teil am 14.06.2012 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se am 13.08.2012 be­gründet.

Die Be­klag­te hat ih­rer­seits am 19.06.2012 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se am 07.08.2012 be­gründet.

Der Kläger wie­der­holt sei­ne Be­haup­tung, er ha­be die Be­klag­te um Er­tei­lung zwei­er Zeug­nis­se ge­be­ten, wo­bei in ei­nem da­von sei­ne Be­triebs­ratstätig­keit erwähnt wer­den soll­te, in dem an­de­ren nicht. Dies sei aber ge­ra­de vor dem Hin­ter­grund er­folgt, dass die Be­klag­te ihm in dem Vor­gespräch vor der Zeug­nis­er­tei­lung mit­ge­teilt hat­te, sie wer­de die Be­triebs­ratstätig­keit oh­ne­hin auf je­den Fall erwähnen, da sie sich da­zu recht­lich ver­pflich­tet fühle.

Der Kläger räumt ein, kei­nen Rechts­an­spruch auf Er­tei­lung zwei­er ver­schie­de­ner Zeug­nis­se zu ha­ben. Wenn die Be­klag­te aber nur ei­ne Zeug­nis­ver­si­on ha­be er­tei­len wol­len, ha­be sie die für ihn we­ni­ger nach­tei­li­ge wählen müssen, in wel­chem die Be­triebs­ratstätig­keit nicht erwähnt würde. Die Be­klag­te könne sich auch nicht auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 10.05.2005 be­ru­fen, wo­nach in ei­nem Zeug­nis die El­tern­zeit ei­nes Ar­beit­neh­mers erwähnt wer­den dürfe. In dem dor­ti­gen Fall ha­be die El­tern­zeit deut­lich mehr als 2/3 des Ge­samt­zeit­raums des Be­stan­des des Ar­beits­verhält­nis­ses ein­ge­nom­men. Mit die­sen zeit­li­chen Verhält­nis­sen sei der vor­lie­gen­de Fall nicht zu ver­glei­chen, sei der Kläger doch le­dig­lich in 5 von 12 Jah­ren frei­ge­stell­tes Be­triebs­rats­mit­glied ge­we­sen.

Der Kläger und Be­ru­fungskläger zu 1) be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Aa­chen vom 17.01.2012, Ak­ten­zei­chen 3 Ca 950/11 h, ab­zuändern und der Kla­ge in vol­lem Um­fang statt­zu­ge­ben.

Die Be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te zu 1) und Be­ru­fungskläge­rin zu 2) be­an­tragt,

die Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen und die Kla­ge un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Aa­chen vom 17.01.2012, Ak­ten­zei­chen 3 Ca 950/11 h ab­zuändern und die Kla­ge im vol­lem Um­fang ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te be­strei­tet wei­ter­hin, dass der Kläger im Vor­feld der Zeug­nis­er­tei­lung zwei Zeug­nis­ver­sio­nen gewünscht ha­be. Es sei viel­mehr nur von der Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses mit Erwähnung der Be­triebs­ratstätig­keit die Re­de ge­we­sen. Hier­auf kom­me es aber nicht an, da sie, die Be­klag­te, oh­ne­hin von Rechts we­gen nach dem Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit ver­pflich­tet ge­we­sen sei, die langjähri­ge Frei­stel­lung des Klägers auf Grund der Be­triebs­ratstätig­keit im Zeug­nis zu erwähnen.

Zur ei­ge­nen Be­ru­fung führt die Be­klag­te und Be­ru­fungskläge­rin zu 2) aus, wie die Kündi­gungs­vorwürfe zeig­ten, könne der Kläger kei­ne bes­se­re Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung ver­lan­gen als im letz­ten Satz des Zeug­nis­ses ent­hal­ten. Sie ha­be schon erst­in­stanz­lich hier­zu durch den Ver­weis auf das bei der glei­chen Kam­mer des Ar­beits­ge­richts Aa­chen anhängi­ge Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren aus­rei­chend vor­ge­tra­gen. Es han­de­le sich um ge­richts­be­kann­te Tat­sa­chen. Vor­sorg­lich trägt die Be­klag­te nun­mehr in der Be­ru­fungs­in­stanz vor, die Kündi­gungs­vorwürfe bestünden zum ei­nen dar­in, dass der Kläger zu Las­ten des Vermögens der Be­klag­ten im Be­reich des Sport­spon­so­rings fi­nan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen ge­genüber Drit­ten ein­ge­gan­gen sei, oh­ne hier­zu be­vollmäch­tigt ge­we­sen zu sein. Fer­ner ha­be er das Vermögen der Be­klag­ten da­durch geschädigt, dass er zu Las­ten der Be­klag­ten Stor­nie­rungs­kos­ten ei­ner Be­triebs­rats­schu­lung ha­be ab­rech­nen las­sen, die in Wirk­lich­keit gar nicht an­ge­fal­len sei­en.

Der Kläger und Be­ru­fungs­be­klag­te zu 2) be­an­tragt,

die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­zu­wei­sen.

Der Kläger be­kräftigt die Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts Aa­chen, dass die Be­klag­te erst­in­stanz­lich nichts vor­ge­tra­gen ha­be, was die im letz­ten Satz des Zeug­nis­ses ent­hal­te­ne Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung recht­fer­ti­gen könne. Der Kläger be­strei­tet die nun­mehr von der Be­klag­ten skiz­zier­ten Kündi­gungs­vorwürfe. Er führt aus, dass auch die­se, selbst wenn sie zu­träfen, die in dem letz­ten Satz des Zeug­nis­ses ent­hal­te­ne Be­ur­tei­lung nicht tra­gen könn­ten. Die Zeug­nis­for­mu­lie­rung be­zie­he sich nämlich auf das So­zi­al­ver­hal­ten des Klägers sei­nen Kol­le­gen und Vor­ge­setz­ten ge­genüber. Dies­bezüglich sei ihm im Lau­fe des ge­sam­ten Ar­beits­verhält­nis­ses nichts vor­ge­wor­fen wor­den und vor­zu­wer­fen ge­we­sen. Die Kündi­gungs­vorwürfe beträfen hin­ge­gen die Ka­te­go­ri­en Ver­trau­enswürdig­keit, Ehr­lich­keit bzw. Loya­lität, um die es in dem letz­ten Satz des Zeug­nis­ses gar nicht ge­he. Im Übri­gen merkt der Kläger an, dass für den un­be­fan­ge­nen Le­ser aus dem Zu­sam­men­hang des letz­ten Zeug­nis­sat­zes mit dem vor­letz­ten Zeug­nis­ab­satz der Ein­druck ent­ste­hen müsse, die schlech­te Be­ur­tei­lung sei­nes So­zi­al­ver­hal­tens hänge mit der Art und Wei­se der Ausübung sei­nes Be­triebs­rats­am­tes zu­sam­men.

Ent­schei­dungs­gründe

I. Die Be­ru­fun­gen bei­der Par­tei­en ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Aa­chen vom 17.01.2012 sind zulässig. Die Be­ru­fun­gen sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statt­haft. Sie wur­den auch in­ner­halb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vor­ge­schrie­be­nen Fris­ten ein­ge­legt und be­gründet.

II. Die Be­ru­fun­gen bei­der Par­tei­en sind je­doch un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt Aa­chen hat den Rechts­streit im Er­geb­nis in je­der Hin­sicht rich­tig ent­schie­den. Im Ein­zel­nen:

A. Der Kläger hat kei­nen An­spruch ge­gen die Be­klag­te dar­auf, dass der vor­letz­te Zeug­nis­ab­satz des Zeug­nis­ses vom 24.06.2010, in wel­chem die Frei­stel­lung des Klägers auf Grund sei­ner Be­triebs­rats­mit­glied­schaft erwähnt wird, er­satz­los ge­stri­chen wird.

1. Bei der Fra­ge, ob die Be­triebs­ratstätig­keit ei­nes Ar­beit­neh­mers in ei­nem qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis zu erwähnen ist oder nicht, ist zunächst zu dif­fe­ren­zie­ren: Geht es nur um die Erwähnung ei­ner Be­triebs­ratstätig­keit bzw. ei­ner Mit­glied­schaft im Be­triebs­rats­gre­mi­um als sol­cher, so geht das Be­ru­fungs­ge­richt mit der wohl herr­schen­den Mei­nung da­von aus, dass die­se nur dann im Ar­beits­zeug­nis zu erwähnen ist, wenn der Ar­beit­neh­mer dies aus­drück­lich wünscht (BAG AP Nr. 1 § 13 BAT; LAG Frank­furt, 6 Sa 779/76 ). Das – nicht frei­ge­stell­te – Be­triebs­rats­mit­glied übt mit sei­ner Be­triebs­ratstätig­keit ein Eh­ren­amt aus, das mit sei­nen ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­de­ten Haupt­leis­tungs­pflich­ten in kei­nem un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang steht. Die Zweck­be­stim­mung ei­nes qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis­ses be­steht dar­in, ein möglichst vollständi­ges, wah­res, kla­res, aber auch wohl­wol­len­des Bild von Führung und Leis­tung des Ar­beit­neh­mers im Hin­blick auf sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten dar­zu­stel­len. Hier­zu ist die Erwähnung der eh­ren­amt­li­chen Be­triebs­ratstätig­keit nicht un­be­dingt not­wen­dig. Es kann da­her der Einschätzung des Ar­beit­neh­mers über­las­sen blei­ben, ob er auf ei­ne Erwähnung wert legt oder nicht.

2. An­ders verhält es sich, wenn es sich um ein Be­triebs­rats­mit­glied han­delt, dass we­gen der von ihm über­nom­me­nen be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Auf­ga­ben vollständig von der Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt ist.

a. Durch die Frei­stel­lung wird ein un­mit­tel­ba­rer Be­zug zu den 52 ar­beits­ver­trag­li­chen Haupt­leis­tungs­pflich­ten her­ge­stellt. Aus­sa­gen über Leis­tung und Führung in Erfüllung der ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten sind nicht möglich, so­lan­ge die primären ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten sus­pen­diert sind. War der Ar­beit­neh­mer, wie dies zu­meist und auch vor­lie­gend der Fall ist, nur während ei­nes Tei­les der Ge­samt­dau­er sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses we­gen Be­triebs­ratstätig­keit frei­ge­stellt, so führt de­ren er­satz­lo­ses Ver­schwei­gen ent­we­der zu ei­nem dem Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit wi­der­spre­chen­den verfälschen­den Ein­druck bei dem neu­tra­len Zeug­nis­le­ser oder es ent­steht ei­ne be­denk­li­che, letzt­lich auch für den Ar­beit­neh­mer selbst nach­tei­li­ge Dar­stel­lungslücke.

b. Im vor­lie­gen­den Fall war der Kläger von sei­ner Ein­stel­lung zum 01. 09. 1998 an bis zum 25.04.2005 ent­spre­chend sei­nen ar­beits­ver­trag­lich über­nom­me­nen Haupt­leis­tungs­pflich­ten als Mit­ar­bei­ter in der Qua­litätskon­trol­le tätig. Dies wird im ers­ten Teil des Zeug­nis­ses un­ter Schil­de­rung der in die­ser Zeit im Ein­zel­nen er­le­dig­ten Auf­ga­ben ausführ­lich dar­ge­stellt und im Mit­tel­teil ei­ner um­fas­sen­den Be­wer­tung un­ter­zo­gen. Hätte die Be­klag­te im Zeug­nis­text nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass die­se Tätig­kei­ten nur bis zum 25.04.2005 ver­rich­tet wur­den, wäre für den neu­tra­len ob­jek­ti­ven Le­ser der verfälschen­de Ein­druck ent­stan­den, dass der Kläger während der Ge­samt­dau­er des knapp zwölfjähri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses die frag­li­chen Tätig­kei­ten ver­rich­tet hätte, und zwar bis zu­letzt im Jah­re 2010. Er wäre so in er­heb­li­cher Wei­se über die im Ar­beits­verhält­nis ge­won­ne­ne Be­rufs­er­fah­rung des Klägers und über die Ak­tua­lität sei­ner Be­rufs­er­fah­rung getäuscht wor­den.

c. Die Be­klag­te hat je­doch in der Ein­lei­tung der Tätig­keits­dar­stel­lung klar­ge­stellt, dass der Kläger die­se Tätig­keit nur „bis zum 25.04.2005“ ver­rich­tet hat. Denkt man sich nun aber bei die­ser Ge­stal­tung den vor­letz­ten Zeug­nis­ab­satz er­satz­los weg, so ent­steht ein un­vollständi­ges und in sich wi­dersprüchli­ches Bild: Der Zeug­nis­le­ser erfährt, dass das Ar­beits­verhält­nis bis Ju­ni 2010 ge­dau­ert hat, erhält aber kei­ner­lei In­for­ma­tio­nen mehr über den Zeit­raum von April 2005 bis Ju­ni 2010. Das Ge­bot der Zeug­nis­wahr­heit be­inhal­tet aber auch den An­spruch des Zeug­nis­le­sers auf ei­ne vollständi­ge und wi­der­spruchs­freie Dar­stel­lung.

d. Ei­ne Dar­stel­lungslücke, wie sie im vor­lie­gen­den Fall entstünde, wenn der vor­letz­te Zeug­nis­ab­satz dem Kla­ge­be­geh­ren des Klägers ent­spre­chend er­satz­los ge­stri­chen würde, ent­spricht aber auch nicht der Vor­ga­be, dass ein Zeug­nis ‚wohl­wol­lend‘ zu sein hat, und liegt so­mit auch nicht im wohl­ver­stan­de­nen In­ter­es­se des Klägers selbst; denn ei­ne der­ar­ti­ge Dar­stel­lungslücke pro­vo­ziert not­wen­di­ger­wei­se beim Zeug­nis­le­ser Spe­ku­la­tio­nen darüber, was in dem Ar­beits­verhält­nis während des lan­gen Zeit­raums, der kei­ne nähe­re Erwähnung fin­det, in Wirk­lich­keit ge­sche­hen ist. Sol­che Spe­ku­la­tio­nen könn­ten z. B. auch zum In­halt ha­ben, ob der Ar­beit­neh­mer viel­leicht dau­er­er­krankt war oder gar ei­ne Frei­heits­stra­fe ab­ge­ses­sen hat.

e. Aus al­le­dem folgt fer­ner, dass der Kläger hin­sicht­lich sei­nes Be­geh­rens auf 56 er­satz­lo­se Strei­chung des vor­letz­ten Zeug­nis­ab­sat­zes auch nicht schutz­bedürf­tig er­scheint. Die Nich­terwähnung ei­ner Frei­stel­lungs­zeit als Be­triebs­rat auf Kos­ten ei­ner Dar­stel­lungslücke im Zeug­nis führt zu kei­ner Bes­ser­stel­lung des Ar­beit­neh­mers, zu­mal verständi­ge po­ten­ti­el­le neue Ar­beit­ge­ber aus ei­nem frühe­ren Be­triebs­rats­en­ga­ge­ment ei­nes Stel­len­be­wer­bers oh­ne­hin kei­ne au­to­ma­tisch ne­ga­ti­ven Schluss­fol­ge­run­gen zie­hen, während an­de­rer­seits ein Ver­schwei­gen der Be­triebs­rats­frei­stel­lung und ein gleich­zei­ti­ges Ver­schwei­gen des Um­stands, dass die im Zeug­nis dar­ge­stell­te sach­lich-fach­li­che Tätig­keit nur während ei­nes Teils des Ar­beits­verhält­nis­ses aus­geübt wur­de, zu ei­ner Täuschung der Zeug­nis­le­ser führt, auf die der Ar­beit­neh­mer eben­falls kein An­spruch hat.

f. Hin­zu­kommt, dass die vollständi­ge Frei­stel­lung ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds von der ver­trag­lich ge­schul­de­ten Ar­beits­leis­tung nur mit sei­nem Ein­verständ­nis er­folgt und ei­nem vorüber­ge­hen­den vollständi­gen Wech­sel in der ei­ge­nen Be­rufstätig­keit gleich­kommt. Von ei­nem Ar­beit­neh­mer, der sich hier­auf einlässt, kann er­war­tet wer­den, dass er die da­mit ein­her­ge­hen­den Fol­gen für sei­nen wei­te­ren be­ruf­li­chen Wer­de­gang mit be­denkt.

g. Für den Fall der Frei­stel­lung auf Grund El­tern­zeit hat die ober- und höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung be­reits an­er­kannt, dass die­se in ei­nem Ar­beits­zeug­nis zu erwähnen ist, wenn sie nicht un­er­heb­li­che Zeiträume er­fasst. Ne­ben der von den Par­tei­en zi­tier­ten Ent­schei­dung des BAG vom 10.05.2005, 9 AZR 261/04 ist da­bei auch auf die Ent­schei­dung des LAG Köln vom 04.05.2012 in Sa­chen 4 Sa 114/12 hin­zu­wei­sen. In der letzt­ge­nann­ten Ent­schei­dung hat das LAG Köln an­ge­nom­men, dass ei­ne am En­de ei­nes ins­ge­samt 5 1/2 Jah­re dau­ern­den Ar­beits­verhält­nis­ses lie­gen­de cir­ca 14 mo­na­ti­ge El­tern­zeit eben­falls in ei­nem Ar­beits­zeug­nis zu erwähnen ist. Dem­ent­spre­chend kann der Kläger sich im vor­lie­gen­den Fall eben­falls nicht dar­auf be­ru­fen, dass es ei­ner Erwähnung der be­triebs­rats­be­ding­ten Frei­stel­lung des­halb nicht be­durf­te, weil die­se nur ei­nen
quan­ti­ta­tiv un­er­heb­li­chen Zeit­raum be­trof­fen hätte. Das Ge­gen­teil ist der Fall, war der Kläger je­doch im Rah­men ei­nes knapp 12 Jah­re an­dau­ern­den Ar­beits­verhält­nis­ses für mehr als 5 Jah­re von der Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt, und dies ge­ra­de während der letz­ten 5 Jah­re des Ar­beits­verhält­nis­ses.

h. Bei al­le­dem spielt es kei­ne ent­schei­dungs­er­heb­li­che Rol­le, ob der Kläger, wie von ihm be­haup­tet, der Be­klag­ten ge­genüber im Vor­feld der Zeug­nis­er­tei­lung die Aus­stel­lung zwei­er ver­schie­de­ner Zeug­nis­se er­be­ten hat oder ob dies der Be­haup­tung der Be­klag­ten ent­spre­chend nicht der Fall war. Da die Fra­ge, ob die mehr als fünfjähri­ge Frei­stel­lung des Klägers im Zeug­nis zu erwähnen war, ge­ra­de nicht von ei­nem im frei­en Er­mes­sen des Klägers lie­gen­den Wunsch abhängig war, kann da­hin­ge­stellt blei­ben, wel­che Wünsche er der Be­klag­ten ge­genüber geäußert hat.

i. Erst recht hat­te der Kläger kei­nen An­spruch ge­gen die Be­klag­te dar­auf, zwei ver­schie­de­ne Zeug­nis­ver­sio­nen aus­ge­stellt zu be­kom­men. Dies hat er aber im Lau­fe des Rechts­streits auch aus­drück­lich selbst ein­geräumt.

B. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist eben­falls un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat die Be­klag­te zu Recht da­zu ver­ur­teilt, den letz­ten Satz des Zeug­nis­ses dem Be­rich­ti­gungs­wunsch des Klägers ent­spre­chend ab­zuändern.

1. Die in dem letz­ten Zeug­nis­satz an­ge­spro­che­ne Be­ur­tei­lungs­ka­te­go­rie des „Ver­hal­tens ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen“ be­trifft das So­zi­al­ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers in der alltägli­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on am Ar­beits­platz. Es be­trifft die Fra­ge, ob der Ar­beit­neh­mer sich rei­bungs­los in die Be­triebs­ge­mein­schaft ein­gefügt hat, den Be­triebs­frie­den eher gestört oder eher gefördert hat, sich or­dent­li­cher Um­gangs­for­men zu Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen be­fleißigt hat u. ä. Gab es während der Ge­samt­dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses in­ner­halb die­ser Ka­te­go­rie des So­zi­al­ver­hal­tens kei­ne ernst­zu­neh­men­den Be­an­stan­dun­gen ge­genüber dem Kläger, so hat er in dem ab­sch­ließen­den Zeug­nis ei­nen An­spruch auf die For­mu­lie­rung, dass sein Ver­hal­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen „stets ein­wand­frei“ ge­we­sen sei.

2. Nimmt der Ar­beit­ge­ber ei­ne hier­von ab­wei­chen­de schlech­te­re Be­ur­tei­lung des So­zi­al­ver­hal­tens in das Zeug­nis auf, so ob­liegt es sei­ner Dar­le­gungs- und Be­weis­last, auf­zu­zei­gen, wel­che für den Ar­beit­neh­mer letzt­lich ty­pi­schen Be­an­stan­dun­gen die ne­ga­ti­ve Ab­wei­chung recht­fer­tigt.

a. Die von der Be­klag­ten für die Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Be­weis­last bemühte Ka­te­go­rie ei­ner ‚durch­schnitt­li­chen‘ Be­ur­tei­lung ist da­ge­gen für die zu­sam­men­fas­sen­de Leis­tungs­be­ur­tei­lung in ei­nem Ar­beits­zeug­nis ent­wi­ckelt wor­den und passt auf spe­zi­el­le Ein­zel­as­pek­te wie z. B. das Ver­hal­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Mit­ar­bei­tern, bei de­nen es mehr um die Fra­ge der Be­an­stan­dungs­frei­heit als um die Fra­ge ei­ner qua­li­ta­ti­ven Be­wer­tung geht, we­ni­ger. Un­ge­ach­tet des­sen trifft es aber auch nicht zu, dass der Kläger mit dem Wunsch, dass sein So­zi­al­ver­hal­ten als „stets ein­wand­frei“ be­ur­teilt wer­den möge, ei­ne über­durch­schnitt­li­che Ein­zel­be­ur­tei­lung an­strebt, während an­de­rer­seits aber die von der Be­klag­ten tatsächlich auf­ge­nom­me­ne For­mu­lie­rung, sein Ver­hal­ten sei „in der Re­gel an­ge­mes­sen“, weit un­ter­durch­schnitt­lich er­scheint. Da­bei er­weckt die For­mu­lie­rung der Be­klag­ten ne­ga­ti­ve As­so­zia­tio­nen in zwei­er­lei Hin­sicht: In qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht er­scheint das Ad­jek­tiv „an­ge­mes­sen“ we­sent­lich schwächer als der übli­che Be­griff „ein­wand­frei“. In quan­ti­ta­ti­ver Hin­sicht weist die Be­zeich­nung „in der Re­gel“ deut­lich dar­auf hin, dass das Ver­hal­ten des Klägers des Öfte­ren auch An­lass zur Kla­ge ge­ge­ben hat.

b. Erst­in­stanz­lich hat die Be­klag­te jeg­li­che Dar­le­gung ver­mis­sen las­sen, die hätte ge­eig­net sein können, die Aus­sa­ge des letz­ten Zeug­nis­sat­zes zu recht­fer­ti­gen. Dies hat das Ar­beits­ge­richt Aa­chen zu Recht be­an­stan­det. In der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ist seit lan­gem an­er­kannt, dass ei­ne für be­stimm­te Umstände dar­le­gungs­be­las­te­te Par­tei nicht ein­fach pau­schal auf ir­gend­wel­che für das lau­fen­de Ver­fah­ren ein­ge­reich­te An­la­gen­kon­vo­lu­te ver­wei­sen kann. Es ist nämlich nicht Auf­ga­be des Ge­richts, sich aus ei­ner Viel­zahl von Un­ter­la­gen die­je­ni­gen Aus­sa­gen und
Be­haup­tun­gen her­aus­zu­su­chen, die die dar­le­gungs­be­las­te­te Par­tei mit ih­rer Be­zug­nah­me viel­leicht ge­meint ha­ben könn­te und/oder die für ihr Rechts­be­geh­ren güns­tig sind. Erst recht muss dies für die pau­scha­le und je­der Kon­kre­ti­sie­rung ent­beh­ren­de Ver­wei­sung auf die Ge­richts­ak­ten an­de­rer Ver­fah­ren gel­ten, auch wenn die­se Ver­fah­ren zufällig vor der­sel­ben Kam­mer des Ge­richts anhängig ge­we­sen sein mögen. Dies gilt um­so mehr, als nicht ein­mal al­le der von der Be­klag­ten in Be­zug ge­nom­me­nen Ver­fah­ren den hie­si­gen Kläger be­tref­fen.

3. Aber auch die erst­mals in der Be­ru­fungs­in­stanz vor­ge­nom­me­ne Kon­kre­ti­sie­rung der Be­klag­ten durch den nähe­ren Hin­weis auf die von ihr ver­tre­te­nen Kündi­gungs­gründe ist nicht ge­eig­net, die Be­rech­ti­gung des letz­ten Zeug­nis­sat­zes plau­si­bel zu ma­chen oder gar un­ter Be­weis zu stel­len.

a. Die Be­klag­te führt als Kündi­gungs­gründe an, dass sie dem Kläger vor­wirft, er ha­be das Vermögen der Be­klag­ten da­durch geschädigt, dass er zu ih­ren Las­ten Ver­pflich­tun­gen ge­genüber Drit­ten ein­ge­gan­gen sei, oh­ne hier­zu be­vollmäch­tigt ge­we­sen zu sein. Außer­dem wirft die Be­klag­te dem Kläger vor, er ha­be wie­der­um auf ih­re fi­nan­zi­el­len Kos­ten auf betrüge­ri­sche Wei­se Auf­wen­dungs­er­satz für Be­triebs­rats­schu­lun­gen er­schli­chen.

b. Ob die­se von der Be­klag­ten er­ho­be­nen und vom Kläger be­strit­te­nen Vorwürfe be­rech­tigt sind, wird im Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren ab­sch­ließend zu klären sein. Die Vorwürfe be­tref­fen je­doch nicht die hier in Re­de ste­hen­de Ka­te­go­rie des „Ver­hal­tens des Klägers ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen“, son­dern Ei­gen­schaf­ten wie Ehr­lich­keit, Zu­verlässig­keit oder Loya­lität ge­genüber der Ar­beit­ge­be­rin. Die letzt­ge­nann­ten Kri­te­ri­en fin­den be­zeich­nen­der­wei­se in dem strei­ti­gen Zeug­nis kei­ner­lei Erwähnung. Es kann, da nicht streit­ge­genständ­lich, da­hin­ge­stellt blei­ben, ob es sich in­so­weit ge­ge­be­nen­falls um ein ‚be­red­tes Schwei­gen‘ der Be­klag­ten han­delt. Selbst wenn man sich je­doch vor­stellt, dass der Kläger mögli­cher­wei­se in er­heb­li­chem Maße ge­gen die Ge­bo­te der Ehr­lich­keit, Zu­verlässig­keit und Loya­lität ver­s­toßen ha­ben könn­te, führt dies nicht da­zu, dass ihm auch in der Ka­te­go­rie des So­zi­al­ver­hal­tens im Um­gang mit Vor­ge­setz­ten und Kol­le­gen ei­ne schlech­te Zeug­nis­be­ur­tei­lung er­teilt wer­den dürf­te. Es han­delt sich hier­bei viel­mehr um ei­ne Ver­men­gung sach­lich un­ter­schied­li­cher Ge­sichts­punk­te.

III. Die Kos­ten­fol­ge er­gibt sich aus dem Verhält­nis des bei­der­sei­ti­gen Ob­sie­gens und Un­ter­lie­gens.

Die für die Ent­schei­dung über die Be­ru­fung des Klägers er­heb­li­chen Sach­fra­gen führen nach Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts zur Zu­las­sung der Re­vi­si­on nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Hin­sicht­lich der Be­ru­fung der Be­klag­ten sind in­des­sen für das Be­ru­fungs­ge­richt Gründe, die zur Zu­las­sung der Re­vi­si­on führen müss­ten, nicht er­sicht­lich.

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