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LAG Hamburg, Urteil vom 31.05.2012, 1 Sa 55/11
Schlagworte: | Betriebsstilllegung, Kündigung: Betriebsbedingt | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 1 Sa 55/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 31.05.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.10.2011, 20 Ca 116/11 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, 2 AZR 495/12 |
|
Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
Geschäftszeichen:
1 Sa 55/11
(20 Ca 116/11 ArbG Hamburg)
Verkündet am: 31. Mai 2012
In dem Rechtsstreit
J.
Angestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
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erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Erste Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Nause als Vorsitzenden die ehrenamtliche Richterin
für Recht:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 (20 Ca 116/11) werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt ein Zehntel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte zu 1 neun Zehntel.
Die Revision wird für die Beklagte zu 1 zugelassen.
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TATBESTAND
Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und der Unwirksamkeit einer Kündigung.
Der am XX.XX 1951 geborene Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 1. Oktober 1970 (Anlage 1 a zur Klagschrift, Bl. 7 d.A.) seit demselben Tage bei der Betriebskrankenkasse der FHH als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Nach dem Wehrdienst des Klägers wurde das Vertragsverhältnis auf Grundlage eines Vertrages vom 1. Januar 1973 (Anlage 1 b zur Klagschrift, Bl. 8 d.A.) fortgesetzt. Mit Wirkung zum 1. August 1978 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Er wurde zum 31. Juli 1987 zum Regierungsamtmann ernannt. Mit einem Vertrag vom 21. Juni 1995 zwischen dem Kläger, der FHH und der Betriebskrankenkasse der FHH (Anlage 4 zur Klagschrift, Bl. 11 ff d.A.) wechselte der Kläger unter Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis in die Betriebskrankenkasse. Zwischen dem Kläger und der Betriebskrankenkasse wurde zuletzt unter dem Datum des 7. Dezember 1998 ein Vertrag (Anlage 5 zur Klagschrift, Bl. 14 f d.A.) geschlossen. Die Betriebskrankenkasse der FHH und die Betriebskrankenkasse B. schlossen sich im Jahre 2004 zur Beklagten zu 2 zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der in der Hamburger Geschäftsstelle tätige Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 5.929,07. Das Bundesversicherungsamt schloss die Beklagte zu 2 mit Bescheid vom 4. Mai 2011 zum 30. Juni 2011. Die Beklagte zu 2 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2011, dem Kläger zugegangen am 11. Mai 2011, mit, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 ende. Ferner wurde er mit einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2011 auf ein vertragliches Rückkehrrecht zur FHH unterrichtet. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er eine andere Beschäftigung bei dem B. Landesverband B.-W. oder einer anderen Betriebskrankenkasse mit Abordnungsoption an eine Abwicklungsgesellschaft angeboten bekomme. Dieses Angebot erfolgte mit Schreiben des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen B.-W. vom 13. Mai 2011. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Anlagen 6 bis 9 zur Klagschrift (Bl. 16 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger lehnte das Angebot, das eine Tätigkeit in P. zu einem Entgelt von € 3.340 bis 3.504 zum Gegenstand hatte, ab. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage 10
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zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2011, Bl. 32 d.A.) erklärte die Beklagte zu 2 gegenüber dem tarifvertraglich unkündbaren Kläger vorsorglich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011 sowie höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin.
Die Beklagte zu 2 nahm in der Vergangenheit finanzielle Hilfen des B.-Systems in Höhe von knapp € 228 Millionen in Anspruch und wies bis zur Einführung des Gesundheitsfonds den höchsten aller Beitragssätze aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Entschuldung konnte sie zum Ende des Jahres 2008 nur mittels eines Zuschusses des B.-Bundesverbandes erreichen. Die Auswertung der Daten für das vierte Quartal 2009 ergab einen Überschuss der Ausgaben von € 24,7 Millionen und einen Überschuss der Passiva von € 15 Millionen. Der daraufhin erhobene Zusatzbeitrag war nicht auskömmlich und führte zu zahlreichen Mitgliederverlusten. Für 2009 und 2010 wurde im April 2010 jeweils ein Defizit von etwa € 20 Millionen prognostiziert. Nach Vorlage der Jahresrechnung 2009 stand eine bilanzielle Überschuldung der Beklagten zu 2 fest. Im Rahmen eines Sanierungskonzepts wurden bis zu € 41,2 Millionen als „Finanzspritze“ in Aussicht gestellt worden. Anfang April 2011 wurde festgestellt, dass sich die Versschuldung der Beklagten zu 2 auf etwa € 70,3 Millionen erhöht hatte. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes war selbst unter Berücksichtigung realisierbarer Einsparungen durch Sanierungsmaßnahmen mit einem Anstieg der Verschuldung der Beklagten zu 2 zum Ende des Jahres 2011 auf mehr als € 98 Millionen zu rechnen. Der Vorstand der Beklagten zu 2 zeigte im Februar 2010 eine Überschuldung der Beklagten zu 2 an. Außerdem zeigte der Vorstand der Beklagten zu 2 im April 2010 dem BVA die bilanzielle Überschuldung an. Der B.-Bundesverband und der B.-Landesverband B.-W. gingen von einer Überschuldung der Beklagten zu 2 aus. Im Juli 2010 teilte die Beklagte zu 2 dem Bundesversicherungsamt (BVA) mit, dass an einem Sanierungskonzept gearbeitet würde, aufgrund dessen die Beklagte zu 2 bis Ende 2012 entschuldet sein würde. Das Sanierungskonzept basierte auf einer Absenkung von Ausgaben im Verwaltungs- und Leistungssektor durch Reduzierung des Personals, Streichung des Weihnachtsgeldes, Kündigung externer Dienstleistungsverträge Fallvermeidung und Ausbau von Projekten zur Patientenberatung sowie der Erhöhung des Zusatzbeitrages sowie finanzieller Hilfen aus dem B.-System. Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten zu 2 Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung an. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 schloss das BVA die Beklagte zu 2 zum 30. Juni 2011 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wegen der Einzelheiten des
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Bescheids wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 18. August 2011 (Bl. 77 ff d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 18. August 2011, Bl.88 d.A.) teilte die Beklagte zu 2 dem Hauptpersonalrat mit, dass sie im Falle einer Schließung der Kasse beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse zu kündigen und sie der Auffassung sei, dass eine Sozialauswahl entfalle. Ferner teilte der Vorstand der Beklagten zu 2 dem Hauptpersonalrat am 29. April 2011 mit, dass durch die Schließung sämtliche Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen beendet würden und sie vorsorglich außerdem Kündigungen aussprechen wolle. Nach Erhalt des Bescheids des BVA informierte der Vorstand den Hauptpersonalrat hierüber. Schließlich unterrichtete der Vorstand den Hauptpersonalrat mit einem Schreiben vom 4. Mai 2011 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 18. August 2011, Bl. 90 ff d.A.) über ihre Absicht, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu kündigen, und fügte Listen mit Namen und den Sozialdaten dieser Beschäftigten bei. Bei einem Treffen unter Beteiligung des Vorstands der Beklagten zu 2, des Hauptpersonalrats und des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats in S. wurde die Auffassung der Beklagten zu 2, die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten endeten zum Schließungszeitpunkt und seien außerdem vorsorglich zu kündigen, diskutiert. Der Personalrat nahm mit einem Schreiben vom 17. Mai 2011 (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 18. August 2011, Bl. 95 f d.A.) Stellung. Die Stellungnahme wurde den Kündigungen in Kopie beigefügt. Die Beklagte zu 2 informierte den Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 18. August 2011, Bl. 97 f d.A.) darüber, dass sie an ihrer Auffassung und Planung festhalte.
Der bei der Beklagten zu 2 gebildete Hauptpersonalrat teilte der Beklagten zu 2 mit einem Schreiben vom 17. Mai 2011 (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 18. August 2011, Bl. 95 f d.A.) mit, dass er beabsichtigten Kündigungen widerspreche.
Die restlichen Geschäfte der Beklagten zu 2 werden in der als Beklagten zu 1 in Anspruch genommenen Abwicklungseinheit erledigt, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 beschäftigt werden. Der Kläger nahm ein Angebot auf bis zum 30. Juni 2012 befristete Beschäftigung bei der Beklagten zu 1 an. Ferner machte er sein Rückkehrrecht zur FHH geltend.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis nicht von Gesetzes wegen beendet werden könne und die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der Kündigung mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger hat beantragt,
1) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endet;
2) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird;
3) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wird.
Die Beklagte zu 1 hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach §§ 153, 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden sei. Zumindest sei es durch die Kündigungen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, weil sämtliche Arbeitsverhältnisse der Beklagten zu 2 betroffen gewesen seien. Mit der Schließung der Beklagten zu 2 habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren und sei zur Abwicklungseinheit geworden. Insoweit werde der Fortbestand der bisherigen Kasse nur gesetzlich fingiert. Daraus folge, dass die Abwicklungseinheit nicht in gleicher Weise Rechtspersönlichkeit besitze wie das bis zur Schließung bestehende Rechtssubjekt. Hieraus folge unter anderem auch die Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung. Irgendwelche Unterbringungsmöglichkeiten seien ohne Bedeutung. Jedenfalls bestehe zum Zeitpunkt der Schließung ein betriebsbedingter Kündigungsgrund, weil die Kasse ihre Existenz einschließlich der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verliere. Damit entfalle
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auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. Der Personalrat sei an der Schließung und den Kündigungen ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei der Auflösung einer Dienststelle aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehe kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, weil es keinen Entscheidungsspielraum der Dienststellenleitung gäbe. Gleichwohl habe die Beklagte zu 2 den Personalrat stets über die Entwicklungen umfangreich informiert, die angedachte Vorgehensweise ausführlich besprochen und diskutiert und den Personalrat über Entscheidungen in Kenntnis gesetzt. Gemäß den Abwicklungsplanungen habe für die Beschäftigung des Klägers bei der Abwicklungseinheit ein befristeter Bedarf bis zum 30. Juni 2012 bestanden.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 12. Oktober 2011 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 113 bis 139 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten zu 1 am 31. Oktober 2011 zugestellt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 17. November 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 21. November 2011, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 14. Dezember 2011, hat die Beklagte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat die Frist bis zum 29. Februar 2012 verlängert. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20. Februar 2012, hat die Beklagte zu 1 die Berufung begründet.
Die Beklagten halten das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für falsch. Die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten würden mit der Schließung durch das Gesetz beendet. Das gelte auch für solche Beschäftigten, die in der Abwicklungseinheit weiter eingesetzt würden. Es verstoße nicht gegen die Verfassung, auch bei solchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Beendigung anzunehmen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011, Aktenzeichen 20 Ca 116/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
und stellt klagerweiternd gegen die Beklagte zu 2 die Anträge,
1) festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30. Juni 2011 endet;
2) festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird;
3) festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 19. Mai 2011 weder zum 30. Juni 2011 noch zu einem späteren Termin beendet worden ist oder beendet werden wird.
Der Kläger hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend.
Die Beklagten halten die Erweiterung der Klage für unzulässig, weil der Kläger damit seiner Ansicht nach eine Rechtspersönlichkeit unter zwei Namen verklage.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, ebenso die in der Klagerweiterung des Klägers liegende Anschlussberufung.
I. Zur Berufung der Beklagten
1. Die Berufung ist zulässig.
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Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b und c ArbGG ist sie statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
2. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage zulässig und begründet ist.
a) Die Klage ist zulässig.
Für den Klagantrag zu 1 sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 3). Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nur durch eine Feststellungsklage kann mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden kann.
Die Klaganträge zu 2 und 3 sind ebenfalls zulässig.
Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 19. Mai 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten oder nächst möglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Auch unabhängig davon ist ein Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage regelmäßig gegeben, weil nur durch eine solche Klage mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden kann (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 46, Rdnr. 86). Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Die Kündigungen sind gemäß § 126 BGB schriftlich verfasst und
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unterschrieben in der nach § 623 BGB erforderlichen verkörperten Form dem Kläger zugegangen und damit schriftlich erfolgt. Außerdem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ausnahmsweise das Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage nicht gegeben sein sollte. Ferner sind die Klaganträge auch dann zulässig, wenn es sich dabei nicht um Feststellungsanträge nach § 256 Abs. 1 ZPO handeln sollte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll es eine Feststellungsklage eigener Art nach § 4 KSchG geben (BAG, Urteil vom 12. Mai 2005, 2 AZR 426/04, Juris). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist. Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, wären die Klaganträge zu 1 und 2 vorliegend zulässig, weil, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für Klagen nach § 4 KSchG gegeben sind.
Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklagen spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit. Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine materiellrechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zu dem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden.
b) Die Klage ist begründet.
aa) Dieses folgt für den Klagantrag zu 1 daraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus außerhalb der Kündigung vom 19. Mai 2011 liegenden Gründen zum 30. Juni 2011 ausgelöst worden ist.
Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht bereits deshalb gekommen, weil mit der Schließung der Kasse deren Rechtspersönlichkeit entfallen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Körperschaft öffentlichen Rechts regelmäßig die Rechtsfolge hat, dass alle Rechtsverhältnisse dieser Körperschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden.
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Vorliegend steht dieser Rechtsfolge § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V entgegen, nach der die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Das zeigt, dass es kein sofortiges Ende aller Rechtsverhältnisse (mit) der Kasse geben soll, sondern dass diese in einem geordneten Verfahren abgewickelt werden sollen. Es gibt keinen Dritten, der anstelle der Kasse deren herrenloses Vermögen einschließlich ihrer Rechtsverhältnisse betreuen und verwerten soll, sondern die Kasse selbst „gilt“ insoweit als fortbestehend. Folglich gilt sie dieses auch hinsichtlich ihrer Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse, die einer Abwicklung bedürfen. Dieser Regelungsgehalt des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V zeigt, dass die Schließung selbst nicht zu einem Wegfall der Rechtspositionen und Rechtsverhältnisse der Kasse führen soll, sondern der Wegfall aus einem anderen Grund eintreten muss. Anderenfalls bedürfte es keiner Abwicklung, für die die Kasse als fortbestehend gilt. Zutreffend geht auch die Beklagte davon aus, dass die Abwicklungseinheit zumindest eine durch den Liquidationszweck „gedeckelte“ Teilrechtsfähigkeit besitzt. Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehende Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse.
Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni beendet worden. Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift ist neben der Schließung der Kasse, dass der betroffene Beschäftigte nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht worden. Das reicht aber nicht aus, um den Beendigungstatbestand zu erfüllen. Vielmehr ist es dafür erforderlich, dass dem Beschäftigten zuvor ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist. Ein solches Angebot ist dem Kläger nicht gemacht worden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein zumutbares Angebot gemacht worden ist. Dieses gilt jedenfalls für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind. Da der Kläger zu diesem Personenkreis gehört, kann es dahingestellt bleiben, ob die Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbarer Angestellte auch ohne zumutbares Angebot beendet werden, weil § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB anordnet, dass für kündbare Angestellte § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht gilt. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten unabhängig davon eintritt, aus welchem Grunde es nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommt, also auch dann, wenn kein
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zumutbares Angebot gemacht worden ist (Bohlen-Schöning, KrV, 3/2011, 85; Thomma, KrV 2012, 29; Grau/Sittard, KrV 2012, 10). Als Grund für dieses Verständnis wird der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V und der Zweck der Regelung angeführt. Dieser Zweck wird in einem Schutz des Kassensystems gesehen, das insgesamt die Kosten einer zahlungsunfähigen Kasse zu tragen hätte. So könnte es zu einem Domino-Effekt kommen, bei dem sich die Zahlungsunfähigkeit einer Kasse mit der Folge auf andere Kassen auswirken könnte, dass auch diese zahlungsunfähig werden. Dieser Auffassung wird entgegengesetzt, dass bei einer verfassungsorientierten Anwendung der Regelungen davon auszugehen sei, dass die Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V eintreten könne, wenn ordentlich unkündbaren Angestellten zuvor ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden sei. Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin, 33 Ca 7824/11).
Eine Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V ergibt, dass es bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten nur dann zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommen kann, wenn ihnen zuvor ein zumutbares Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V gemacht worden ist. Dieses folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch aus ihrem systematischen Zusammenhang und ihrem Sinn und Zweck. Der Wortlaut verlangt, dass die Beschäftigten „nicht nach Absatz 3“ untergebracht werden. Die Unterbringung nach Absatz 3 geschieht dadurch, dass von einem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Es geht damit in Absatz 4 nicht um irgendeine anderweitige Unterbringung, sondern gerade um eine solche, die für die Beschäftigten zumutbar ist. Der Hinweis auf eine Unterbringung nach Absatz 3 im Wortlaut des auszulegenden § 164 Abs. 4 SGB V deutet darauf hin, dass Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung ein zumutbares anderweitiges Angebot ist. Hierfür spricht außerdem die Systematik der Regelung, die in erster Linie in Absatz 3 auf ein zumutbares Angebot abstellt und erst in zweiter Linie im nachgestellten Absatz 4 und nur unter der Voraussetzung, dass eine Unterbringung nach Abs. 3 nicht erfolgt ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Gerade für Betriebskrankenkassen werden diese Abhängigkeiten zwischen den Regelungen in den Absätzen 3 und 4 noch dadurch betont, dass § 155 Abs. 4 Satz 9 AGB V bestimmt, dass für ordentlich kündbare Beschäftigte
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§ 164 Abs. 3 Satz 3 nicht gelten soll. Für diese Beschäftigten wird der Zusammenhang zwischen § 164 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB V ausdrücklich aufgelöst. Das bedeutet zugleich, dass er im Übrigen anerkannt wird. Ein solcher systematischer Zusammenhang wäre unverständlich, wenn alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon aufgelöst würden, ob überhaupt ein Angebot gemacht worden und ob dieses zumutbar gewesen wäre. Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche unkündbaren Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben. Hierfür spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Durch § 164 Abs. 4 SGB V wird in schwerwiegender Weise in die soziale und wirtschaftliche Stellung der betroffenen Beschäftigten eingegriffen. Die Existenzgrundlage wird entzogen, ohne dass die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, mittels derer der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, das Fehlen zumutbarer anderer Arbeitsplätze und eine zutreffende Sozialauswahl geprüft werden könnten. Damit liegt eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen privatwirtschaftlich Beschäftigten vor, die selbst im Insolvenzfall höchstens eine Verkürzung ihrer Kündigungsfrist, nicht aber den Wegfall des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz hinzunehmen haben. Ersichtlich soll diese strenge Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V dadurch abgemildert werden, dass die Beschäftigten anderweitig zu zumutbaren Bedingungen untergebracht werden. Gleichsam als Ersatz für den Kündigungsschutz wird ein anderweitiger Arbeitsplatz gestellt, der die wirtschaftliche und soziale Existenz sichern soll. Dieser Zweck erfordert, dass es wirklich zu einem anderen Angebot kommt, das auch zumutbar ist. Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu einer Unterbringung nach § 163 Abs. 3 SGB V gekommen wäre. Dieser Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V steht nicht der damit offensichtlich verfolgte Zweck der Privilegierung des Kassenwesens entgegen. Diese Privilegierung bleibt erhalten, wenn nur die Verpflichtungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V eingehalten werden. Es handelt sich bei dieser Regelung nur um eine Bedingung dieser Privilegierung, die zum Schutze der Beschäftigten für erforderlich gehalten wurde. Auch kann nicht eingewandt werden, dass die Schließung nach § 164 Abs. 4 SGBV zu einer Beendigung aller Arbeitsverhältnisse führen solle, so dass es nicht bis zur Schließung zu einem Angebot nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V kommen müsse, sondern dieses auch noch nach der Schließung gemacht werden könne. Die Auffassung, dass durch die Schließung unbeschadet eines Angebots alle Arbeitsverträge beendet werden sollen, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil § 164 Abs. 4 SGB V ausdrücklich daran anknüpft, dass kein zumutbares Angebot nach Abs. 3 gemacht worden ist. Die These der Beendigung aller
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Arbeitsverhältnisse mit der Schließung ist – wie ausgeführt – nicht mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung in Übereinstimmung zu bringen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für ordentlich kündbare Beschäftigte die Rechtsfolge des § 164 Abs. 4 SGB V auch dann eintritt, wenn ihnen kein zumutbares Angebot gemacht worden ist, und welche Folge dieses für die Verfassungsgemäßheit der Regelung hätte. Jedenfalls für den Personenkreis der ordentlich unkündbaren Beschäftigten, zu dem der Kläger gehört, ist für die Beendigungswirkung ein zumutbares Angebot unerlässlich.
Ein solches zumutbares Angebot im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V ist dem Kläger nicht gemacht worden. Ihm wurde keine Stelle angeboten, die ihm unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jedenfalls bei der Prüfung, ob das Angebot nach der bisherigen Dienststellung zumutbar ist, ist das bisherige Entgelt als „abwägungsrelevant“ (Grau/Sittard, KrV 2012, 7) zu berücksichtigen. Da das Entgelt auf der angebotenen Stelle um mindestens ca. € 2.400 geringer ist als das bisherige Entgelt des Klägers, ist eine Zumutbarkeit nach der bisherigen Dienststellung jedenfalls zweifelhaft. Dass im Übrigen die Stelle die Zumutbarkeitskriterien des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V erfüllt, ist nicht ersichtlich. Dieses geht zulasten der Beklagten, die sich auf die Beendigung nach § 164 Abs. 4 SGB V beruft. Voraussetzung einer solchen Beendigung ist nach den vorstehenden Ausführungen ein zumutbares Angebot, das demgemäß von der Partei darzulegen ist, die die Beendigung zu ihren Gunsten annimmt, hier also der Beklagten. Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, nach dem es bei der Schließung zu einer Beendigung der Vertragsverhältnisse der Beschäftigten kommt, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, lässt erkennen, dass das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge nach Abs. 4 ist. Ob über den Wortlaut des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V hinaus auch das Angebot einer Tätigkeit bei der Abwicklungseinheit als zumutbar zu berücksichtigen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeit die Zumutbarkeitserfordernisse erfüllt. Dieses geht aus den oben genannten Gründen zulasten der Beklagten, die diese Tatsachen in das Verfahren hätte einbringen müssen.
bb) Die Klaganträge zu 2 und 3 sind begründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 19. Mai 2011 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Kündigung vom 19. Mai 2011 ist unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber dem ordentlich unkündbaren Kläger sind nicht gegeben.
Die Kündigung gilt nicht nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, weil die gegen die Kündigung vom 19. Mai gerichtete Klage innerhalb der Frist des § 4 KSchG, nämlich am 30. Mai 2011, beim Arbeitsgericht einging und der Beklagten zu 2 innerhalb der Frist von drei Wochen am 6. Juni 2011 zugestellt wurde.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung sind nicht gegeben. Zwar kommt eine solche Kündigung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betracht, bei denen die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen ist (KR-Fischermeier, § 626 BGB, Rn 155 und 417). Voraussetzung ist aber, dass zumindest die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung gegeben sind, die diese nach § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten. Daran fehlt es vorliegend. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz des Klägers durch die Schließung der Kasse entfallen ist. Bei der Abwicklungseinheit handelt es sich kraft gesetzlicher Regelung um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die Betriebskrankenkasse vor Schließung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein Aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten. Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 154 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur
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eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter. Bei der Abwicklungseinheit besteht der Betrieb der Betriebskrankenkasse fort, wenn auch ggf. in kleinerem Rahmen. Dass der Arbeitsplatz des Klägers in diesem ggf. kleinerem Betrieb nicht mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass es in dem kleineren Betrieb keine Möglichkeit gibt, den Kläger auf einem anderen freien zumutbaren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Schließlich ist davon auszugehen, dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist. Die Beklagten selbst geben an, dass eine soziale Auswahl nicht vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre aber eine soziale Auswahl vorzunehmen gewesen, weil in der Abwicklungseinheit Arbeitsplätze fortbestehen. Ergeben sich aus dem Vortrag einer Arbeitgeberin Fehler im Verfahren der sozialen Auswahl, besteht eine von der Arbeitgeberin auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch das Auswahlergebnis fehlerhaft ist (KR-Griebeling, § 1 KSchG, Rn 687). Da die Beklagte zu 2 vorliegend eine soziale Auswahl fehlerhaft unterlassen und die daraus folgende tatsächliche Vermutung nicht ausgeräumt hat, ist die Kündigung auch wegen falscher Sozialauswahl unwirksam.
Der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass der Kläger ein Angebot auf befristete Beschäftigung in der Abwicklungseinheit angenommen hat. Zwar handelt es sich bei der Abwicklungseinheit um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die B.. Außerdem kann der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien aufgehoben werden (BAG, Urteil vom 4. Juni 2003, 7 AZR 523/02). Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass das neue befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Abwicklungseinheit das bisherige Arbeitsverhältnis mit der Folge ablösen sollte, dass nur noch das neue befristete Arbeitsverhältnis besteht. Dieses neue Arbeitsverhältnis wurde von beiden Parteien vor dem Hintergrund der von der Abwicklungseinheit zu Unrecht vertretenen Auffassung abgeschlossen, dass sie eine andere Rechtspersönlichkeit als die B. sei. Damit schied aus ihrer Sicht von vornherein aus, dass durch den neuen Arbeitsvertrag ein mit der B. bestehendes Arbeitsverhältnis abgelöst werden könnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger einen entgegenstehenden Willen hatte und eine Ablösung des mit der B. bestehenden Arbeitsverhältnisses anstrebte. Da beide Seiten nicht davon ausgegangen sind, dass das befristete Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der B. ablösen sollte, ist es trotz gleicher Rechtspersönlichkeit der Vertragspartner nicht zu einer Aufhebung des befristeten Vertrages gekommen.
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II. Zur Anschlussberufung des Klägers
1) Da eine Klagänderung in der Berufungsinstanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt (Baumbach-Hartmann, ZPO, § 533, Rn 4), ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2 in der Berufungsinstanz zugleich das dafür erforderliche Rechtsmittel der Anschlussberufung einlegen wollte. Bei der Auslegung von Anträgen ist davon auszugehen, dass diese Erfolg haben und damit alle Anforderungen erfüllen sollen, die für einen solchen Erfolg gegeben sein müssen.
2) Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist den Voraussetzungen des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung bei Gericht eingereicht worden.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht deshalb, weil der Kläger dem Berufungsgericht in der Berufungserwiderung erklärt, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die B. nicht mehr existiere, nachvollziehbar sei, zur Vermeidung rechtlicher Nachteile aber die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen werden müsse. Die Klägerin überlässt damit nicht dem Landesarbeitsgericht, das Rechtsschutzziel ihrer Berufung zu bestimmen, sondern zeigt mit der Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens, dass sie in erster Linie gegenüber der Beklagten zu 1 obsiegen will. Die Geltendmachung der Anträge erfolgt gegenüber der Beklagten zu 2 nur zur Vermeidung von Nachteilen und damit zweitrangig. Damit steht das Rechtsschutzbegehren des Klägers hinreichend fest.
Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung.
2) Die Anschlussberufung ist unbegründet, weil die Klage gegen die Beklagte zu 2 unzulässig ist. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung handelt es sich bei beiden Beklagten um dieselbe Rechtspersönlichkeit unter verschiedenen Bezeichnungen. Da dieselbe Person nicht zugleich zweimal unter verschiedenen Namen verklagt werden kann, ist eine Klage unzulässig, wenn dieses geschieht.
Bei beiden Beklagten handelt es sich kraft gesetzlicher Anordnung um dieselbe
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Betriebskrankenkasse als Gegenakt zu ihrer Errichtung mit sofortiger Wirkung zum Fortfall ihrer Rechtspersönlichkeit führen könnte. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Diese gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Abwicklungseinheit zur Betriebskrankenkasse kein Aliud ist, sondern die Betriebskrankenkasse in der Abwicklungseinheit für die Zwecke der Abwicklung als fortbestehend gilt. Zu den Zwecken der Abwicklung gehört auch der Umgang mit Arbeitsverhältnissen, die zur Betriebskrankenkasse bestanden und deren Beendigung umstritten ist. Dabei handelt es sich um Rechtsverhältnisse, deren Bestand in der Abwicklung der Betriebskrankenkasse geklärt werden muss. Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten. Auch nach der Schließung der Betriebskrankenkasse gilt sie nach § 154 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Abwicklungseinheit als fortbestehend. Das bedeutet, dass das Gesetz keine neue oder weitere Körperschaft fingiert, die zu Zwecken der Abwicklung neben die Betriebskrankenkasse tritt, sondern vielmehr anordnet, dass die Betriebskrankenkasse selbst trotz der Schließung als fortbestehend gilt. Die „Abwicklungseinheit“ ist die fingierte Betriebskrankenkasse nach dem Schließungszeitpunkt. Folglich gibt es nicht zwei Rechtspersönlichkeiten, sondern vor und nach der Schließung nur eine einzige. Die Rechtspersönlichkeit der Betriebskrankenkasse lebt nach ihrer Schließung fiktiv in der „Abwicklungseinheit“ weiter.
Da eine Klage nicht gegen zwei Beklagte erhoben werden kann, bei denen es sich um eine einzige Person handelt, ist eine solche Klage unzulässig. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche Klage dahingehend ausgelegt werden kann, dass eigentlich trotz der doppelten Benennung nur eine beklagte Partei gemeint sein soll. Eine derartige Auslegung kann aber nur dann in Frage kommen, wenn die doppelte Benennung nicht bewusst mit dem Ziel erfolgt, zwei Rechtspersonen zu verklagen, um Rechtsnachteile für den Fall zu vermeiden, dass es sich nicht nur um eine Rechtsperson handelt. So liegt der Fall vorliegend. In der Berufungserwiderung wird deutlich gemacht, dass es dem Kläger zur Wahrung seiner Rechte darauf ankommt, beide Beklagte aufzuführen. Dieser Wille des Klägers kann nicht mit der Folge unbeachtet bleiben, dass von vornherein nur eine Partei als Klagegegnerin angenommen wird. Der Kläger bestimmt, gegen wen sich eine Klage richten soll. Sein ausdrücklich genannter Wille kann nicht durch Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Person als zwei
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klagende Partei kein Rangverhältnis unter den von ihr benannten Beklagten aufgestellt hat. Vorliegend ist vom Kläger ein solches Rangverhältnis nämlich benannt worden, weil er angegeben hat, dass er entgegen eigener Rechtsmeinung die Klage nur zur Vermeidung rechtlicher Nachteile gegen die Beklagte zu 2 erweitert. Damit bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 für ihn Vorrang hat.
Da die Klagerweiterung schon unzulässig ist, weil es sich bei den Beklagten um eine Person handelt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Klagerweiterung um eine weitere Partei in der Berufungsinstanz gegeben sind.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.
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