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LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2013, 4 Sa 41/12
Schlagworte: | Allgemeine Geschäftsbedingungen: Ausgleichsklausel, Ausgleichsquittung, Klageverzicht, Kündigungsschutzklage: Verzicht | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt | |
Aktenzeichen: | 4 Sa 41/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 26.06.2013 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.11.2011, 9 Ca 1337/11 | |
Aktenzeichen:
4 Sa 41/12
9 Ca 1337/11
ArbG Magdeburg
Verkündet am: 26.06.2013
, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT
SACHSEN-ANHALT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
- 2 -
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter und
als Beisitzer
für R e c h t erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.11.2011 – 9 Ca 1337/11 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 20. April 2011, dem Kläger am 26. April 2011 ausgehändigt, beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Bauwerker weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger für den Zeitraum 14. März 2011 bis 10. April 2011 Urlaubsvergütung in Höhe von 1.680,00 Euro brutto zu-züglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2011 und
b) für den Zeitraum 18. April 2011 bis 27. Mai 2011 Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.520,00 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04. November 2011
zu zahlen.
II.
- 3 -
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlen. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien insbesondere darüber, ob der Kläger am 26. April 2011 im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung eine Ausgleichsquittung mit Klageverzicht unterzeichnet hat oder nicht.
Der am 1958 geborene Kläger ist verheiratet. Er war seit dem 17. Juli 2006 bei der Beklagten als Bauwerker zu einem Stundenlohn von 12,35 € brutto beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der Kläger erlitt am 30. September 2009 einen Arbeitsunfall. Gemäß Unfallanzeige (Bl. 36 d. A.) baute der Kläger eine zwei Meter hohe Bockrüstung. Dabei wählte er den seitlichen Überstand auf der Fensterseite mit einem Meter zu groß. Er betrat den überstehenden Bereich und stürzte 2,50 Meter ab. Gemäß Abschlussbericht der M Klinik M (Bl. 11 d. A.) kam es u. a. zu einer Schädeldachfraktur. Der Kläger wurde aus der Rehabilitation zum 14. März 2011 arbeitsfähig entlassen.
Unter dem 14. März 2011 unterzeichneten die Parteien einen Antrag auf bezahlten Erholungsurlaub des Klägers für die Zeit vom 14. März bis 30. April 2011 (Bl. 56 d. A.).
In der Zeit vom 11. April bis 29. April 2011 war der Kläger erneut arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. April 2011 nimmt Bezug auf den Arbeitsunfall (Bl. 37 d. A.).
- 4 -
Am Nachmittag des 26. April 2011 erschien der Mitarbeiter der Beklagten K bei dem Kläger in der Küche und überreichte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 20. April 2011 zum 31. Mai 2011 (Bl. 10 d. A.). Den Empfang des Kündigungsschreibens hat der Kläger auf der Kündigung quittiert.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei dieser Gelegenheit auch die Lohnsteuerkarte ausgehändigt erhalten hat. Ferner ist streitig, ob der Kläger dies quittiert und gleichzeitig eine Ausgleichsquittung (Bl. 38 d. A.) unterzeichnet hat
Gegen die Kündigung vom 20. April 2011 wehrt sich der Kläger mit seiner am 09. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage. Der Kläger hält die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt. Er bestreitet ausdrücklich, die Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 unterzeichnet zu haben. Er habe auch die Lohnsteuerkarte nicht am 26. April 2011 erhalten. Vielmehr sei ihm diese bereits zwei Wochen vorher postalisch zugegangen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiter Urlaubsvergütung für die Zeit vom 14. März bis 10. April 2011 in Höhe von 1.680,00 € brutto sowie Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 18. April 2011 bis 27. Mai 2011 in Höhe von 2.520,00 € brutto nebst Zinsen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. November 2011 – 9 Ca 1337/11 – auf den Seiten 2 bis 5 (Bl. 97 – 100 d. A.) Bezug genom-men.
Der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. November 2011 lau-tet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 14. März 2011 bis 10. April 2011 Urlaubsvergütung in Höhe von 1.680,00 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27. Mai 2011 zu zahlen.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 13 % und der Kläger zu 87 %.
4. Der Streitwert wird auf 12.894,00 € festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. November 2011 heißt es u. a.:
„…Die Kammer hat die Unterschrift unter der Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 eingehend geprüft. Bei der Akte befinden sich mehrere Vergleichsunterschriften des Klägers. Einerseits hat der Kläger den PKH-Vordruck unterschrieben (Bl. 1 Rü. des PKH-Heftes). Ferner hat der Kläger die Prozessvollmacht unterzeichnet (Bl. 6 d. A.). Bei der Akte befindet sich der Arbeitsvertrag (Bl. 9 d. A.). Ferner liegt das Empfangsbekenntnis zur Kündigung (Bl. 10 d. A.) vor. Das dazugehörige Original lag in der Kammerverhandlung vor. Weiter hat der Kläger den Urlaubsantrag vom 14. März 2011 (Bl. 56 d. A.) unterzeichnet. Bei dem Unterschriftenvergleich wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in allen Fällen gleich unterschreibt. So sind die einzelnen Buchstaben des Vornamens auf der Prozessvollmacht, im PKH-Heft und unter dem Arbeitsvertrag deutlich zu unterscheiden. Bei dem unstreitig vom Kläger unterzeichneten Empfangsbekenntnis zur Kündigung ist dies nicht der Fall. Hinsichtlich der Schreibweise des Nachnamens liegen jedoch eindeutig Übereinstimmungen zwischen der Ausgleichsquittung und beispielsweise der Unterschrift im PKH-Vordruck vor. Der Anfangsbuchstabe des Nachnamens ist charakteristisch. Auch weist die Unterschrift unter dem Urlaubsantrag vom 14. März 2011 große Übereinstimmung mit der Unterschrift unter der Ausgleichsquittung auf. Sie ist nicht vollständig identisch. Dies ist jedoch nach Auffassung der Kammer der Tatsache geschuldet, dass der Kläger in unterschiedlichen Situationen wohl unterschiedlich schnell schreibt. Im Ergebnis hat die Kammer jedoch keine Zweifel, dass die Unterschrift der Ausgleichsquittung vom Kläger stammt.
Infolgedessen konnte der Kläger einen Klageverzicht gegenüber der ihm zu-vor ausgehändigten Kündigung erklären. Die Ausgleichsquittung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil das Papier die Überschrift „Arbeitspapiere“ trägt. Die letzten beiden Absätze mit dem Verzicht sind zwar nicht schrifttechnisch hervorgehoben. Sie sind aber auch nicht etwa versteckt oder schlecht erkennbar. Insbesondere ist der letzte Satz leicht erkennbar, wonach der Kläger erklärt, er habe die vorstehende Ausgleichsquittung sorgfältig gelesen und zur Kenntnis genommen.
Mit der Ausgleichsquittung hat der Kläger auch auf etwaige Entgeltfortzahlungsansprüche verzichtet.
- 6 -
Da die Kammer bereits die Unterschrift für echt hält, war eine Würdigung der Zeugenaussagen nicht mehr erforderlich.“
Wegen der weiteren Gründe der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. November 2011 wird auf dessen Seiten 5 bis 7 (Bl. 100 – 102 d. A.) Bezug genommen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 22. Dezember 2011 zugestellt. Dessen Berufung ist am Montag, den 23. Januar 2012 und dessen Berufungsbegründung am 21. Februar 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
Wegen des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf dessen Schriftsätze vom 17. Februar 2012 (Bl. 130 – 138 d. A.) und vom 05. Dezember 2012 (Bl. 185 – 189 d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der zuletzt von den Parteien in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird auf Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 (Bl. 296 d. A.) verwiesen.
Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 14. März 2012 (Bl. 145 – 147 d. A.) und vom 11. Dezember 2012 (Bl. 192 – 194 d. A.) nebst Anlagen – diverse Schreiben (Bl. 192 ff d. A.) Bezug genommen.
Wegen des Inhalts und Verlaufs der Berufungsverhandlung vom 14. November 2012 wird auf Blatt 178 – 180 der Akte Bezug genommen. Darin heißt es u. a.:
„…Der Vorsitzende weist auf die BAG-Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - = NJW 2012, 103 ff = NZA 2011, 1338 ff hin …
…Rechtsanwältin Friedrichsen überreicht Original der Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 und Original der Kündigung vom 20. April 2011. Rechtsanwältin R überreicht ebenfalls Original der Kündigung vom 20. April 2011 jeweils mit Originalunterschriften…
…Die Kammer unterbreitet folgenden Vergleichsvorschlag:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Entgeltfortzahlung 2.520,00 Euro.
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2. Die Beklagte zahlt an den Kläger, der die streitgegenständliche Kündigung akzeptiert, eine Abfindung in Höhe von 2.150,00 Euro…
Hinsichtlich des Inhalts des Kammerbeschlusses vom 14. November 2012 wird auf Blatt 181 der Akte verwiesen.
Auf die gerichtliche Aufforderung vom 28. Dezember 2012 bezeichneten beide Parteien den Diplom-Psychologen Dr. N als geeigneten Schriftsachverständigen (vgl. Bl. 205, 207 d. A.). Dieser wurde durch Beschluss vom 27. Februar 2013 (Bl. 215 – 216 d. A.) mit der Stellungnahme beauftragt, ob die Unterschrift unter der Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 vom Kläger stammt oder nicht. Der Schriftsachverständige Dr. N teilte mit Schreiben vom 08.März 2013 mit, dass die Erfolgsaussichten der Untersuchung erheblich verbessert werden könnten, wenn etwa 15 bis 25 weitere unbefangen entstandene anerkannte Unterschriften des Vergleichsschreibers aus dem Jahr 2011 sowie den Jahren davor und danach vorgelegt würden (vgl. Bl. 222 d. A. nebst Anlage - Bl. 223 d. A.). Dem kamen die Parteien nach. Im Anschluss daran erstattete der Schriftsachverständige Dr. N unter dem 12. April 2013 ein Schriftgutachten, wegen dessen Inhalts auf Bl. 238 ff der Akte verwiesen wird. Dort heißt es unter 4.2 Schlussfolgerungen:
„… 4.2 Schlussfolgerungen
Die Bewertungen der vorliegenden Untersuchungsbefunde führten zu der Schlussfolgerung, dass
- der Hypothese der Urheberschaft des Vergleichsschreibers Klaus Tangermann an der in Frage stehenden Unterschrift eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit und
- der Hypothese der Urheberschaft einer anderen Person eine eher mäßige Wahrscheinlichkeit beizumessen ist.
Es verbleiben Zweifel…5. Zusammenfassung
Entsprechend dem Beschluss vom 27.02.2013 sollte untersucht werden, ob die Unterschrift unter der mit „ARBEITSPAPIERE“ überschriebenen Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 vom Kläger stammt oder nicht.Die Untersuchung der fraglichen Unterschrift ließ keinerlei Anzeichen einer technischen Manipulation und keine auch nur entfernt hinreichenden An-zeichnen einer atypischen Entstehungsweise erkennen. Es handelte sich um eine zügig geleistete Unterschrift, die in einem dynamischen Bewegungsablauf entstanden ist.
- 8 -
Die vergleichenden Untersuchungen führten zur Feststellung verschiedener grafischer Entsprechungen zu den Proben des Vergleichsschreibers. Der Grad der Einfügung in die Variationsbreite der Vergleichsproben ist gleichwohl nicht sehr hoch. Die grafischen Eigenschaften der in Frage stehenden Unterschriften bleiben zu einem wesentlichen Teil außerhalb der Variationsbreite der Vergleichsproben. Die Vergleichsproben sind allerdings sehr variantenreich. Teilweise liegen zwischen den Vergleichsproben noch größere Unterschiede vor als zu der in Frage stehenden Unterschrift.
Die Bewertungen der vorliegenden Untersuchungsbefunde führten zu der Schlussfolgerung, dass
- der Hypothese der Urheberschaft des Vergleichsschreibers Klaus Tangermann an der in Frage stehenden Unterschrift eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit und
- der Hypothese der Urheberschaft einer anderen Peson einer eher mäßige Wahrscheinlichkeit beizumessen ist…“
Der Kläger nahm zum vorgenannten Schriftgutachten vom 12. April 2013 mit Schriftsatz vom 02. Mai 2013 (Bl. 209 – 210 d. A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 (Bl. 286 – 287 d. A.) Stellung. Auf diesen Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2013 er-widerte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 (Bl. 284 d. A.). Auf diesen Schriftsatz vom 29. Mai 2013 erwiderte die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 06. Juli 2013.
Wegen des Inhalts und des Verlaufs der weiteren Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 wird auf das diesbezügliche Protokoll (Bl. 295 – 298 d. A.) verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
I.
Die vorliegende Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 ZPO).
- 9 -
II.
Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29. November 2011 – 9 Ca 1337/11 – teilweise abzuändern und gemäß dem obigen Tenor insgesamt neu zu fassen. Diese Entscheidung der Berufungskammer beruht kurz zusammengefasst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden Erwägungen:
1. Anders als das Arbeitsgericht Magdeburg gemäß seinem vorgenannten Urteil vom 29. November 2011 vermochte sich die Berufungskammer nicht selbst davon zu überzeugen, ob die Unterschrift des Klägers unter der „Ausgleichsquittung“ vom 26. April 2011 echt ist oder nicht. Hierüber haben die Parteien sowohl in erster als auch in zweiter Instanz nachdrücklich gestritten. Der Schriftsachverständige Dr. N geht mit verbleibenden Zweifeln davon aus, dass die Unterschrift über der vorgenannten Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Kläger stammt und die Urheberschaft einer anderen Person eine nur eher mäßige Wahrscheinlichkeit beizumessen ist. Mithin kann mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger die im Streit stehende „Ausgleichsquittung“ vom 26. April 2011 unterzeichnet hat.
2. Die hier im Streit stehende Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 (Bl. 38 d. A.) ist jedoch nach Auffassung der Berufungskammer unangemessen benachteiligend i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Darin findet sich eine von der Beklagten vorformulierte – und nicht einzeln mit dem Kläger ausgehandelte – Ausgleichsklausel, die einseitig nur Ansprüche des Klägers erfasst und diesem dafür keine entsprechende Gegenleistung gewährt. Das Schriftstück vom 26. April 2011 lautet nämlich:
„F GmbH
ARBEITSPAPIERE
…
anbei überreichen wir Ihnen die unten aufgeführten Arbeitspapiere mit der Bitte, uns den Empfang durch Ihre Unterschrift und Rückgabe dieses Schreibens zu bestätigen.
- 10 -
Hiermit bestätige ich, folgende Papiere ordnungsgemäß von der Firma F zurückerhalten zu haben:
x Lohnsteuerkarte * Lohnsteuerbescheinigung
Sozialversicherungsabmeldung
Lohnzettel
UrlaubsnachweisIch (Arbeitnehmer) bestätige, dass ich weitergehende Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr ge-gen die Firma F habe. Eine Kündigungsschutzklage werde ich nicht erheben; eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage werde ich unverzüglich zurücknehmen.
Die vorstehende Ausgleichsquittung habe ich sorgfältig gelesen und zur Kenntnis genommen.“
Im oberen Teil geht es ausschließlich darum, dass die Rückgabe einer Lohnsteuerkarte und einer Lohnsteuerbescheinigung durch Unterschrift bestätigt werden soll.
Im unteren Teil geht es ausschließlich um die Bestätigung des Klägers, dass er keine weitergehenden Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung gegen die Beklagte mehr habe sowie eine Kündigungsschutzklage nicht erhebe und eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage unverzüglich zurücknehme. Am Ende heißt es nur noch, dass die vorstehende Ausgleichsquittung sorgfältig gelesen und zur Kenntnis genommen wurde.
Während in der Mitte dieses Schriftstücks verschiedene Arbeitspapiere, um die es gehen kann und die anzukreuzen sind, jeweils fettgedruckt aufgelistet sind, ist der übrige Text darüber und darunter nicht fett gedruckt und in kleinerer Schrift gehalten.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger für den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bzw. die Verpflichtung, eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage zurückzunehmen, eine irgendwie geartete Gegenleistung erhalten hat. Jedenfalls geht dieses aus dem Schriftstück vom 26. April 2011 nicht hervor. Vielmehr erlitt der Kläger, der seit 2006 bei der Beklagten als Bauwerker beschäftigt ist, am 30. September 2009 einen Arbeitsunfall. Er wurde erst am 14. März 2011 aus der Rehabilitation arbeitsfähig entlassen. Weniger als sechs Wochen danach soll der Kläger am 26. April 2011 die hier
- 11 -
im Streit stehende Ausgleichsquittung unterzeichnet haben, mit der er betreffend die Kündigung vom 20. April 2011 einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausge-sprochen haben soll bzw. die Verpflichtung eingegangen ist, eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage unverzüglich zurückzunehmen, und zwar ohne entsprechende Gegenleistung. Diese Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 benachteiligt den Kläger deshalb unangemessen. Die Berufungskammer schließt sich diesbezüglich auch zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21. Juni 2011 – 9 AZR 203/10 – an und nimmt auf diese auch zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Zusammengefasst: Der Kläger war nach seinem Arbeitsunfall vom 30. September 2009 rund achtzehn Monate arbeitsunfähig. Er wurde erst zum 14. März 2011 arbeitsfähig entlassen. Bereits am 20. April 2011 sprach die Beklagte ihm gegenüber die hier im Streit stehende Kündigung aus. Selbst dann, wenn die Berufungskammer davon ausgeht, dass der Kläger das Schriftstück vom 26. April 2011 unterzeichnet hat, beinhaltet diese keine wirksame Ausgleichsquittung. Diese ist nämlich als Ausgleichsklausel zu qualifizieren, mit der nur einseitig Ansprüche des Klägers erfasst und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewährt wurde. Für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage bzw. die Verpflichtung, eine solche unverzüglich zurückzunehmen, ist dem Kläger nämlich keinerlei Gegenleistung gewährt worden.
3. Aus dem vorstehendem folgt:
a)
Zunächst war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 20. April 2011, dem Kläger am 26. April 2011 ausgehändigt, beendet worden ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet unstreitig Anwendung. Das Vorbringen der Beklagten begründet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Annahme, dass es sich hierbei um eine rechtswirksame krankheitsbedingte Kündigung handelt. Dazu trägt die Beklagte vor, der Kläger sei vom 30. September 2009 bis zum 14. März 2011 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Das ist zutreffend. Der Kläger erlitt am 30. September 2009 einen Arbeitsunfall (u. a. Schädeldachfraktur). Der Kläger wurde erst zum 14. März 2011 aus der Rehabilitation arbeitsfähig entlassen. Die Beklagte hat vorgetragen, der
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Kläger sei ab dem 11. April 2011 erneut arbeitsunfähig gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeit habe auf dem Arbeitsunfall beruht. Er sei lediglich vom 14. März bis 11. April 2011 arbeitsfähig gewesen. Eine negative Gesundheitsprognose liege vor. Durch den Ausfall des Klägers seien auch betriebliche und wirtschaftliche Interessen der Beklagten beeinträchtigt gewesen. Insbesondere sei die Beklagte durch Entgeltfortzahlungen belastet worden.
Ferner sei es zur Störungen im Betriebsablauf gekommen. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung seit ca. 19 Monaten, bis auf eine Unterbrechung von vier Wochen, fortlaufend arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei. Bei alledem berücksichtigt die Beklagte nicht ausreichend, dass ausschließlicher Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ein Arbeitsunfall war. Im Abschlussbericht der medizinisch-beruflichen Rehabilitation vom 11. März 2011 heißt es auf Seite 6 (Bl. 12 d. A.) u. a.:
„Zusammenfassung und Empfehlungen zur beruflichen Rehabilitation
Im Rahmen der Belastungserprobung und des Arbeitstrainings erreichte Herr Tangermann bei körperlichen Leistungsanforderungen gute Ergebnisse. Einschränkungen in der Kognition bestehen aus neurologischer Sicht nicht.
Die Belastbarkeit konnte im Verlauf deutlich gesteigert werden. Der Patient selbst beschreibt weiterhin konditionelle Einschränkungen bei Tätigkeiten in Zwangshaltungen durch eine Luftknappheit.
Aus Sicht der Berufs- und Arbeitstherapeuten bestehen derzeit keine Einschränkungen in der aktuellen beruflichen Leistungsfähigkeit.
Herr T wird arbeitsfähig zum 14.03.2011 entlassen.
Die Arbeitsbelastbarkeit wird über 6 Stunden und mehr eingeschätzt.
In einem Abschlussgespräch mit Herrn T, seinem Arbeitgeber und dem Kostenträger wurden die Ergebnisse der medizinisch-beruflichen Rehabilitation besprochen.
Wir hoffen, dass wir mit unserer Maßnahme zur Wiedereingliederung von Herr T in Arbeit und Beruf beitragen konnten. Für Rückfragen steht Ihnen die Leiterin der Medizinisch-beruflichen Rehabilitation, Frau R , gern zur Verfügung.“
- 13 -
In der ärztlichen Bescheinigung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersu-chung vom 11. April 2011 (Bl. 14 d. A.) heißt es u. a.
„Untersuchung: G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit Anforderungsstufe 2 Nachuntersuchung
Datum: 08.04.2011
Ergebnis: keine ges. Bedenken unter best. Voraussetzungen
Nächste Untersuchung:
Bemerkungen für AG: - Wiedereingliederung nach Hamburger Modell – Einsatz erstmal zu ebener Erde- Wiedervorstellung am Ende der Wiedereingliederung“
Im vorgenannten Abschlussbericht vom 11.03.2011 heißt es zudem u. a., dass in einem Abschlussgespräch mit dem Kläger, seinem Arbeitgeber und dem Kostenträger die Ergebnisse der medizinisch-beruflichen Rehabilitation besprochen worden sind. In der ärztlichen Bescheinigung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Voruntersuchung vom 11. April 2011 heißt es, dass eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell mit einem Einsatz erst einmal zu ebener Erde erfolgen soll. Bereits neun Tage später hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die vorliegende streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen und zwar aus krankheitsbedingten Gründen. Die Kündigungsbegründung der Beklagten erscheint mit Blick auf den vorgenannten Abschlussbericht der M -Klinik NRC M vom 11.03.2011 und mit Blick auf die ärztliche Bescheinigung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 11. April 2011 als unhaltbar. Der Kläger hat einen erheblichen Arbeitsunfall erlitten und war deshalb rund achtzehn Monate arbeitsunfähig. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Beklagte hier die Wiedereingliederung des Klägers unter dessen Einsatz erst einmal zu ebener Erde in der vorgesehenen Weise ordnungsgemäß und mit den notwendigen nachhaltigen Bemühungen begleitet hat, bevor sie die hier streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen hat. Ein Zeitraum von neun Tagen genügt dazu sicher nicht. Mit Blick auf diese Situation ist der Kläger im Zusammen-hang mit dem Schriftstück vom 26. April 2011 aus der Sicht der Berufungskammer auch deshalb besonders unangemessen benachteiligt worden, weil die streitgegenständliche Kündigung vom 20. April 2011 möglicherweise auch eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation des Klägers im Unternehmen der Beklagten vereitelt hat, obwohl dieser seinen Arbeitsunfall dort erlitten hat.
- 14 -
b)
Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Bauwerker weiterzubeschäftigen. Diese Entscheidung beruht auf dem Urteil des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 = AP-Nr. 14 zu § 611 BGB – Beschäftigungspflicht. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unmittelbar aus der sich aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Artikel 1 und 2 Grundgesetz über den Persönlichkeitsschutz für den Arbeitgeber ergebenden arbeitsvertraglichen Förderungspflicht der Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers. Dem stehen im vorliegenden Falle keine ersichtlichen schutzwerten Interessen der beklagten Arbeitgeberin entgegen, zumal diese sich nach wie vor an einer ordnungsgemäßen Rehabilitation bzw. Wiedereingliederung des Klägers in das Arbeitsleben nach dessen Entlassung als arbeitsfähig zum 14. März 2011 zu beteiligen hat.
c)
Bereits das Arbeitsgericht Magdeburg hat durch sein Urteil vom 29. November 2011 die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, an den Kläger für den Zeitraum vom 14. März 2011 bis zum 10. April 2011 eine Urlaubsvergütung in Höhe von 1.680,00 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2011 zu zahlen.
d)
Nichts anderes gilt für die ausgeurteilte Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.520,00 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04. November 2011. Dazu hat das Arbeitsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 29. November 2011 auf Seite 6 (Bl. 101 d. A.) lediglich ausgeführt, mit der Ausgleichsquittung habe der Kläger auch auf etwaige Entgeltfortzahlungsansprüche verzichtet. Da die Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 aus der Sicht der Berufungskammer rechtsunwirksam ist, ist dies nicht der Fall. Demgemäß ist die Beklagte für den Zeitraum vom 18. April bis 27. Mai 2011 zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
- 15-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.
IV.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Revision einlegen.
Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats, die Revisionsbegründungsschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Vor dem Bundesarbeitsgericht sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. Als Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzung gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesarbeitsgericht nach § 46 c ArbGG i. V. m. den besonderen Voraussetzungen nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006, BGBl. 2006 Teil I Nr. 12, S. 519 f., ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006, wird hingewiesen.
Für den Kläger ist kein Rechtsmittel gegeben.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |