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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2014, 7 Sa 29/14
Schlagworte: | Erwerbsminderungsrente, Öffentlicher Dienst, TVöD, Ruhen des Arbeitsverhältnisses | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 29/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.11.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.6.2014 - 29 Ca 779/14 | |
Ausfertigung
Aktenzeichen:
Bitte bei allen Schreiben angeben!
7 Sa 29/14
29 Ca 779/14 (ArbG Stuttgart)
verkündet am 04.11.2014
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
gez. Hanold, Angestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Klägerin/Berufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte/Berufungsbeklagte -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfeiffer,
die ehrenamtliche Richterin Helbig und den ehrenamtlichen Richter Herrmann auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.2014
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Stuttgart vom 25.06.2014 - 29 Ca 779/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge der zugunsten der Klägerin be-fristet bis zum 30.06.2015 wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Bescheid vom 11.06.2013 gewährten Rente gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-AT ruht.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließ-lich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Ar-beitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.06.2014 die auf Feststellung des Nichteintritts des Ruhens für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 gerichtete Klage abgewiesen. We-gen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf seine Entscheidungsgründe unter I Bezug genommen und verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.07.2014 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 24.07.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 22.08.2014 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.
Sie rügt auf der Grundlage ihres Begründungsschriftsatzes vom 21.08.2014, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts und macht darüber hinaus geltend, das Arbeitsverhältnis sei über den 01.07.2013 mit Wissen und Wollen der beklagten Stadt fortgesetzt worden, so dass eine Berufung auf den Ruhenstatbestand durch die be-klagte Stadt gegen Treu und Glauben verstoße.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Az: 29 Ca 779/14, vom 25.06.2014 wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Bedingung des § 33 Abs. 2 und 3 TVöD während der Dauer der teilweisen Erwerbsminderung vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 nicht ruht.
Die beklagte Stadt beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzli-che Urteil auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 19.09.2014, auf den sowie auf die Ver-
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fügung des Vorsitzenden vom 28.10.2014 einschließlich des Sitzungsprotokolles vom 04.11.2014 ergänzend verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ruht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD bis zum Ablauf des 30.06.2015. Der beklagten Stadt ist es nicht verwehrt, sich auf den tariflichen Ruhenstatbestand zu berufen.
1. Die Berufungskammer schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I seiner Ent-scheidungsgründe vollumfänglich an und macht sich diese ausdrücklich zu eigen. Das Arbeitsgericht hat seiner Beurteilung die einschlägigen und durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisierten tariflichen Rechtssätze zugrunde gelegt und eine von Rechts wegen nicht zu beanstandende Subsumtion auf der Grundlage seiner nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen durchgeführt.
2. Die Berufung der Klägerin gibt Anlass, ergänzend und präzisierend noch Folgendes aus-zuführen:
a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin entgegen der vorliegend kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden Regelung des § 33 Abs. 3 TVöD nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt hat. Der Rentenbescheid vom 11.06.2013 ging der Klägerin nach ihren eigenen Angaben am 15. oder 16.06.2013 zu. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der beklagten Stadt erhielt die Klägerin mit Schreiben vom 18.07.2013 des Haupt- und Personalamtes die Mitteilung, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Bewilligung der befristeten Rente wegen Teilerwerbsunfähigkeit ruht. In Umsetzung dieser Mitteilung erhielt die Klägerin am 19. bzw. 20.07.2013 in einem Telefonat ihrer Vorgesetzten die Aufforderung, ihren Arbeitsplatz sofort zu räumen. Unstreitig hat die Klägerin erst am 21.08.2013 einen „Widerspruch“ gegen die Mitteilung über das Ruhen ihres Arbeits-
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verhältnisses eingelegt, der mit Schreiben der beklagten Stadt vom 11.09.2013 „zurückgewiesen“ wurde (Blatt 28 und Blatt 10 der ArbG-Akte). Die Klägerin hat weder nach Zugang des Rentenbescheides noch nach Mitteilung durch die beklagte Stadt über die tarifliche Folge innerhalb von zwei Wochen ihre Weiterbeschäftigung schriftlich im Sinne der konstitutiv vorgeschriebenen Form des § 125 Satz 1 BGB (BAG 01. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - AP Nr. 13 zu § 59 BAT zu I 4 b bb der Gründe = Rn. 27) verlangt.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sich die beklagte Stadt sehr wohl auf die Ru-hensfolge des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD berufen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die beklagte Stadt die Klägerin über den 01.07.2013 hinaus bis zum 19. bzw. 20.07.2013 weiter beschäftigt hat. Die beklagte Stadt hat gegenüber der Klägerin in Bezug auf die tarifliche Rechtsfolge keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, aus dem die Klägerin hätte den Schluss ziehen können, die beklagte Stadt beschäftige sie auch ohne schriftliches Weiterbeschäftigungsverlangen weiter. Nach der Mitteilung der Klägerin in der Berufungsverhandlung gab es zwischen ihr und der beklagten Stadt bis zum Telefonat am 19. bzw. 20.07.2013 kein Gespräch über die Folgerungen aus dem Rentenbescheid. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zum Beispiel § 15 Abs. 5 TzBfG zugrunde liegenden Wertungsgedanken. Nach dieser Bestimmung gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Der Anwendung des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungsgedankens über den Grund-satz von Treu und Glauben steht jedoch bereits entgegen, dass die Weiterbeschäftigung der Klägerin ihre eigene Kenntnis über den Eintritt des Ruhens voraussetzt (vgl. dazu BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - FA 2007, 141 zu B II 1 der Gründe = Rn. 15). Die Klägerin hatte jedoch keine Kenntnis über den Inhalt des § 33 TVöD. Darüber hinaus setzt es auf Seiten der beklagten Stadt positive Kenntnis über die Rechtstatsachen in der Person des gesetzlichen Vertreters oder der dafür zuständigen Perso-nen voraus (BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 662/00 - ZTR 2002, 439 zu B II 1 der Gründe = Rn. 27). Hierfür fehlt jeglicher Sachvortrag. Allein die Behauptung, die Wei-terbeschäftigung sei mit Wissen und Wollen der beklagten Stadt erfolgt, genügt hierfür nicht.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Das Urteil unterliegt keinem Rechtsmittel. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
gez. Pfeiffer
gez. Helbig
gez. Herrmann
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |