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ArbG Berlin, Beschluss vom 02.04.2008, 35 Ca 7441/07
Schlagworte: | Diskriminierung: Geschlecht | |
Gericht: | Arbeitsgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | 35 Ca 7441/07 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 02.04.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Berlin
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
35 Ca 7441/07
Beschluss
In Sachen
- Klägerin -
pp.
- Beklagte/r -
hat das Arbeitsgericht Berlin, 35. Kammer
auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2008
durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. N als Vorsitzender
sowie die ehrenamtliche Richterin Frau K und den ehrenamtlichen Richter Herrn S beschlossen:
I. Der in den Entscheidungsgründen auf Seite 10 erweckte Eindruck, dass es sich bei Herrn R um einen Juristen handele, wird dahingehend klargestellt, dass er kein Jurist ist.
II. Im Übrigen wird der Tatbestandberichtigungsantrag vom 25.02.2008 zurückgewiesen.
- 2 -
Gründe
I.
1. Die Klägerin beantragt, den Tatbestand des am 30.01.2008 verkündeten Urteils dahin zu berichtigen, dass die Klägerin (unter jeweiligem Beweisantritt) folgende weitere Indizien für ihre geschlechtsbedingte Ungleichbehandlung behauptet hat bzw. — soweit von Beklagtenseite unbestritten — diese als unstreitig in den Tatbestand aufgenommen werden:
a) die Maßregelung der weiteren potentiellen Bewerberin für das Amt einer Leiterin der Personalabteilung im Wege einer — insoweit — unstreitigen Abmahnung (S. 47 f. Klageschrift vom 04.05.2007),
b) die Personalberatungsfirma des Beklagten den ausgewählten Kandidaten für den Posten des Direktors Marketing in der abschließenden Kommentierung als „groß, schlank" und „blond" — und zwar unbeanstandet vom Beklagten - beschrieben hat und diesen Sachverhalt als vom Beklagten unbestritten zu kennzeichnen (S. 2 Schriftsatz vorn 05.09.2007),
c) die Klägerin Wahrscheinlichkeitsberechnungen (keine statistischen Betrachtungen) vorgelegt hat, wonach die Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsdiskriminierende Behandlung von Frauen beim Beklagten zwischen 98,7 und 100 % liegt und dies als vom Beklagten unbestritten zu kennzeichnen (S. 71 Schriftsatz vom 15.11.2007),
2. die in den Entscheidungsgründen enthaltene tatbestandliche Feststellung auf Seite 10 des Urteils gestrichen wird, wonach der der Klägerin vorgezogene Zeuge R Jurist sei,
3. die tatbestandliche Feststellung des Urteils auf Seite 5 gestrichen wird, wonach die Klägerin die Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit „beim Beklagten" mit der des Zeugen R da raus abgeleitet habe, dass sie in den Jahren 1988 bis 1991 als Schulungsleiterin bei der „S H AG" am Standort Berlin beschäftigt gewesen sei,
4. die tatbestandliche Feststellung in den Entscheidungsgründen des Urteils auf Seite 13 gestrichen wird, wonach „der Kern der Aussage des Beklagten darin liegt, er halte die Klägerin für zeitlich ausgelastet, sodass sie auch keine weiteren, aus seiner Sicht von ihr noch nicht ausgeübten, Aufgaben übertragen werden könnten" und durch die als streitig zu kennzeichnende Feststellung zu ersetzen, dass der Beklagte vielmehr behauptet, dass die Klägerin über „keine Berufserfahrung in der strategisch-konzeptionellen Personalarbeit auch nicht aus vorangegangenen Tätigkeiten" verfüge (u.a. S. 20 Schriftsatz Beklagter vom 04.10.2007) und auch nicht für Personalentwicklungsprojekte jemals zuständig gewesen sei (S. 23 Schriftsatz Beklagter vom 04.10.2007),
5. die in den Entscheidungsgründen enthaltene tatbestandliche Feststellung auf S. 12 des Urteils gestrichen wird, wonach bei der Aufforderung des Zeugen R an die Klägerin, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken, bei diesem Zeugen „die Sicherung seiner neu erworbenen Machtposition im Vordergrund" gestanden habe,
- 3 -
6. die in den Entscheidungsgründen auf S. 14 enthaltene tatbestandliche Feststellung gestrichen wird, wonach die Arbeitsplätze der Klägerin und des Zeugen R. „in unterschiedlichen Betrieben — Berlin und München — angesiedelt waren, für die, falls die Gehälter frei ausgehandelt worden sind, unterschiedliche ausgestaltete Arbeitsmärkte maßgeblich sind oder ggf. unterschiedliche tarifvertragliche Rahmenbedingungen existieren bei unterschiedlichen Lebenshaltungskosten, unterschiedliche Eintrittsdaten etc.",
7. die im Tatbestand auf Seite 6 f. des Urteils wiedergegebene Behauptung des Beklagten als mit Gegenvortrag substantiiert bestritten (S. 54 ff. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007) dargestellt wird, wonach dem Zeugen R lediglich Teilfunktionen, die bisher der jetzige Direktor und Justitiar des Beklagten Dr. M habe, übertragen worden seien und dass die Personaldirektion heute wie damals in München angesiedelt war und der Zeuge Dr. M im Jahr 1999 als Personaldirektor beim Beklagten seine Tätigkeit in München aufgenommen habe sowie, dass die Personalverwaltungen in München und Berlin der Personaldirektion in München untergeordnet gewesen seien,
8. die Klägerin folgende weitere wesentliche Tatsachen vorgetragen hat, die der Beklagte nicht bestritten hat:
a) die Klägerin im Bereich der Personalentwicklung beim Beklagten wesentliche Aufgabenstellungen übernommen hat, so u.a.
aa) die Einführung eines elektronischen Zeitwirtschaftssystems am Standort Berlin (S. 35 f. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
bb) die Koordination und Kontrolle der DIDAS-Schulungen für die Standorte Berlin und München (S. 36 f. Schriftsatz Klägerin vorn 15.11.2007),
cc) die Erstellung eines Konzepts für Tätigkeitsbeschreibungen (1993/94 und 1999) für Standort Berlin (S. 37 f. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
dd) die Erstellung einer Konzeption für Mitarbeiterbeurteilungsgespräche sowie deren Durchführung für den Standort Berlin (S. 38 f. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
ee) die Erstellung einer Konzeption zur Ausbildung von Trainees sowie deren Implementierung im betrieblichen Ablauf (S. 39 f. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
ff) die Integration des neuen Ausbildungsberufs „Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste" im Unternehmen für den Standort Berlin (S. 40 Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
gg) die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen im Unternehmen für den Standort Berlin (S. 40 f. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
hh) die Durchführung der für die Einführung und Umsetzung von Altersteilzeit erforderlichen Arbeiten für das Gesamtunternehmen (S. 14 f. Klageschrift vorn 04.05.2007 und S. 44 f. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
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b) weitere Diskriminierungen der Klägerin vorgekommen sind,
aa) so der Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an der Info-Veranstaltung am 31.05.2007 (S. 98 Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
bb) so der nachträgliche Ausschluss der Klägerin von der Mitarbeit an der Betriebsvereinbarung „neue Vergütungsordnung" (S. 99 f. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
cc) so der Entzug der bisherigen Vorlagebefugnis für Stellen- und Ersatzanforderungen an den Vorstand (S. 100 Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
c) der Zeuge Dr. M im Gespräch mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Professor Dr. A und K der Klägerin dadurch nach dem einhelligen Eindruck dieser beiden Anwälte gedroht hat, dass er „off records" unmotiviert auf die die Klägerin treffenden „Belastungen" hinwies, sollte sie den Prozess fortführen (S. 102 ff. Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
d) sich die Klägerin durch die aus ihrer Sicht rechtswidrigen Handlungen des Beklagten einer dauernden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt sieht, die zwischenzeitlich zu einer Anerkennung als Schwerbehinderte geführt habe (S. 105 Schriftsatz Klägerin vom 15.11.2007),
9, beim Beklagten ein mehrgliedriger Vorstand besteht, der sich aus drei Vorstandsmitgliedern zusammensetzt und dass dieser Vorstand kein Anforderungsprofil für die Stelle des Zeugen R beschlossen hat. Diese Tatsachen sind als unstreitig zu kennzeichnen.
Der Beklagte beantragt,
die Tatbestandsberichtigungsanträge zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien bezüglich des Tatbestandsberichtigungsantrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2008 und vom 31.03.2008 und den der Beklagten vom 20.03.2008 sowie die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2008 Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) ist nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er abzuweisen.
- 5 -
Im Einzelnen:
Zum Antrag zu la):
Die von der Klägerin vermisste Wiedergabe des Vorbringens betreffend einer Abmahnung an Frau S ist durch die nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebenen Kürze des Tatbestands bedingt und durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). im Übrigen gibt der Tatbestand den Vortrag der Klägerin insofern bereits in allgemeiner Form auf Seite 4 Absatz 4 des Urteils wieder.
Zum Antrag zu 1b):
Die von der Klägerin vermisste Wiedergabe des Vorbringens betreffend einer Äußerung einer Personalberatungsfirma ist durch die nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebenen Kürze des Tatbestands bedingt und durch die nach enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Überdies hat das Gericht dadurch, dass es in Absatz 5 der Seite 2 des Urteils ausführt: „Die Klägerin ist der Auffassung, in ihrer Eigenschaft als Frau benachteiligt worden zu sein, was sich u.a. aus Folgendem ergebe: (...)", deutlich gemacht, dass es sich bei dem im Tatbestand wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin nicht um eine abschließende Wiedergabe handelt.
Zum Antrag zu 1c):
Der Hinweis, auf „statistische Betrachtungen" der Klägerin in Seite 4 Absatz 5 des Urteils ist nicht unzutreffend und kann daher nicht zu einer Berichtigung des Tatbestandes führen. Die Klägerin bezeichnet die Gliederungspunkte, unter denen sie diesbezügliche Überlegungen abhandelt, selbst als „3.3.4. Statistische Hinweise auf Diskriminierung" (im Schriftsatz vom 04.05.2008) bzw. als „3.2.3. Statistik" (Schriftsatz vom 15.11.07). Im Übrigen ist der Grundgedanke einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung auf Seite 4 Absatz 5 Satz 2 des Urteils bereits aufgeführt.
Sofern die Klägerin begehrt, dass die von ihr im Schriftsatz vom 15.11.2007 (dort S. 71 ff., 523 ff. d. A.) auf der Grundlage von statistischen Daten von ihr erstellten Wahrscheinlichkeitsberechnungen als unbestritten zu kennzeichnen seien, war dem nicht zu entsprechen.
Denn zum einen meldet der Beklagte schon im Schriftsatz vom 04.10.2008 (S. 16, Bl. 304 d. A.) grundsätzliche Bedenken an den bis dahin vorgetragenen statistischen Erwägungen der Klägerin an. Auf den weiteren 110seitigen (ohne Anlagen) detailreichen Schriftsatz der Klägerin vom 15.11.2007 hat sich der Beklagte sodann im Wesentlichen noch gar nicht geäußert, sondern im Kammertermin am 12.12.2007 die Einräumung von Schriftsatzfrist beantragt.
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Ob die darin enthaltenen entsprechenden Wahrscheinlichkeitsberechnungen „unstreitig" bleiben würden, war daher für das Gericht zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht ersichtlich. Ergänzend wird ferner auf § 313 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO verwiesen.
Zum Antrag zu 2):
Wenn es auf Seite 10 des Urteils heißt, der Beklagte habe vorgetragen, er wolle die in Rede stehende Stelle mit einem Kandidaten mit abgeschlossenem einschlägigen Universitätsstudium mit Schwerpunkt Personalwesen oder einem juristischen Studium besetzen und es sodann in der Begründung weiter heißt, „auch" bei dem Vorgänger des Herrn R, Herrn Dr. M handele es sich um einen Juristen und „auch" dessen Vorgängerin, Frau Dr. G sei eine Juristin, dann entsteht aus den Entscheidungsgründen der missverständliche Eindruck, dass es sich bei Herrn R um einen Juristen handele, was nicht der Fall ist.
Da grundsätzlich anerkannt ist, dass auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen Gegenstand der Berichtigung sein kann, bedurfte es der vorgenommenen Klarstellung insoweit.
Zum Antrag zu 3):
Der Tatbestand ist insofern nicht unrichtig. Die Klägerin ist der Auffassung, auch sie habe, wie Herr R bei dem Beklagten Tätigkeiten im Bereich Personalentwicklung ausgeübt (S. 90 f., BI. 542 f. d. A.). Dies wird im Urteil ausdrücklich erwähnt (S. 5, 2. Absatz, S. 3). In diesem Zusammenhang führt die Klägerin als einen unter mehreren Aspekten auch ihre Vorkenntnisse bei ihrem früheren Arbeitgeber als Schulungsleiterin an. Durch die Nennung des Zeitraums ("in der Zeit vom 15.09.1988 bis 30.09.1991") bei einem im unstreitigen Tatbestand genannten Beschäftigungsbeginn im Jahr 1993 ist hinreichend erkennbar, dass die diesbezüglichen Vorkenntnisse nicht bei dem Beklagten, sondern bei dem Vorarbeitgeber erworben worden sind.
Zum Antrag zu 4):
Sofern die Klägerin eine Änderung in den Entscheidungsgründen auf Seite 13, 1. Absatz, begehrt, ist festzustellen, dass dieser Absatz erkennbar eine Auslegung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 04.10.2007 (S. 23 f., BI. 311 f. d. A.) seitens des Gerichts enthält, den die Klägerin anders, und zwar als Hinweis auf eine mittelbare Diskriminierung, auslegt. Es handelt sich daher nicht um eine tatbestandliche Feststellung, die einer Berichtigung zugänglich wäre.
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Zum Antrag zu 5):
Sofern die Klägerin eine Änderung in den Entscheidungsgründen auf Seite 12 begehrt, war dem nicht zu entsprechen. Auf Seite 12 der Entscheidungsgründe bringt die Kammer zum Ausdruck, dass das vorgetragene Geschehen aus ihrer Sicht als ein nicht untypischer Konkurrenzkampf um einen Beförderungsposten zu werten ist, während die Klägerin in dem Sachverhalt Indizien im Sinne des § 22 AGG gegeben sieht und zu einer anderen Wertung gelangt. Es handelt es sich bei der unter Ziffer 5) beantragten Änderung daher nicht um tatbestandliche Feststellungen, die zu berichtigen wären.
Zum Antrag zu 6):
Die insofern begehrte Änderung ist nicht vorzunehmen, da sie keine unzutreffenden tatbestandlichen Feststellungen enthält. Im dritten Absatz der Seite 14 der Entscheidungsgründe setzt sich die Kammer inhaltlich mit der Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes auseinander unter Berücksichtigung vorgetragener Tatsachen und offenkundiger Umstände. - Dass es sich im Übrigen bei den Einrichtungen des Beklagten in Berlin und München um unterschiedliche Betriebe handelt, ergibt sich aus dem gesamten Vortrag der Parteien - die Klägerin spricht selbst von einem (Gesamt-)betriebsrat (Schriftsatz vom 15.11.07, S. 22 und S. 99, BI. 474 und 551 d. A.).
Zum Antrag zu 7):
Die begehrte Änderung ist nicht vorzunehmen. Der letzte Absatz auf Seite 6 des Urteils und der erste Absatz auf Seite 7 des Urteils finden sich nicht im unstreitigen Teil des Tatbestands und werden von der Kammer im weiteren Verlauf auch nicht als unstreitig dargestellt und behandelt, es kam für die Entscheidungsfindung hierauf nach Auffassung der Kammer vielmehr auch gar nicht mehr an. Eine zu berichtigende unrichtige tatbestandliche Feststellung liegt daher nicht vor.
Zum Antrag zu 8 a):
Im Urteil auf Seite 5, 2. Absatz, Satz 2 ist der Vortrag der Klägerin zusammenfassend insofern wiedergegeben, dass auch sie Aufgaben der Personalentwicklung bei dem Beklagten durchgeführt habe. Dass insofern nicht die von der Klägerin gewünschten Einzelheiten im Urteil wiedergegeben werden, ist durch die nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebenen Kürze des Tatbestands bedingt und durch die nach enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
im Urteil, auf Seite 10 Absatz 1 und Absatz 4, hat das Gericht ferner deutlich gemacht, dass es auf diese Einzelheiten nicht entscheidungserheblich ankommt. Dies gilt auch für die anderen unter Ziffer 8) verlangten Änderungen.
- 8 -
Zum Antrag zu 8 b):
Dass die Klägerin sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits diskriminierend behandelt sieht, ist auf Seite 5, 2. Absatz, letzter Satz, des Urteils zum Ausdruck gebracht worden. Dass insofern nicht weitere Einzelheiten in den Tatbestand aufgenommen worden sind, ist durch die nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebenen Kürze des Tatbestands bedingt und durch die nach enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Zum Antrag zu 8 c) und 8 d):
Die Klägerseite vermisste Erwähnung des Gesprächs am 22.08.2007 und ihrer zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung als Schwerbehinderte ist durch die nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgeschriebenen Kürze des Tatbestands bedingt und durch die nach enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Im Übrigen wird nochmals auf Seite 2, Absatz 5 („u.a.") und auf Seite 13, Absatz 2 (letzter Satz) und die mangelnde Entscheidungserheblichkeit verwiesen.
Zum Antrag zu 9):
Insoweit liegt kein zu berichtigender Tatbestand vor. Der Umstand, dass die Beklagte durch einen mehrgliedrigen Vorstand vertreten wird, ergibt sich bereits aus der Klageschrift und dem Passivrubrum des Urteils vom 30.01.2008. Den rechtlichen Folgerungen, die die Klägerin daraus zieht, vermochte die Kammer allerdings nicht zu folgen, wie aus den Entscheidungsgründen auf Seite 10, 3. Absatz, Seite 1, zum Ausdruck kommt. Im Übrigen wird erneut auf § 313 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO verwiesen sowie auf die Erwägungen zum Antrag 1c) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 320 Abs. 4 S. 4 ZPO).
gez. Dr. N
gez. K
gez. S
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