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LAG Köln, Urteil vom 31.01.2012, 5 Sa 1560/10
Schlagworte: | Ausschlussklausel, Ausschlussfrist, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 5 Sa 1560/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 31.01.2012 | |
Leitsätze: | 1. Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, die die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns ausschließen soll, ist nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB insoweit nichtig, als sie sich auf eigenes Verhalten des Arbeitgebers bezieht. Sie ist wirksam, soweit sie eine Haftung des Arbeitgebers für ein vorsätzliches Handeln von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausschließt. Insoweit verstößt die Klausel weder gegen § 202 Abs. 1 BGB noch gegen §§ 305 ff. BGB. Die Annahme der Teilnichtigkeit stellt auch keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar. 2. Die erste Stufe einer zweistufigen arbeitsvertraglichen Verfallklausel wird regelmäßig nicht durch die innerhalb der Frist erfolgte Einreichung (Anhängigkeit) einer Klage beim Arbeitsgericht gewahrt, wenn die Klage erst nach Fristablauf zugestellt (rechtshängig) wird. a) § 167 ZPO ist auf die erste Stufe einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. An der bisherigen Rechtsprechung des BAG ist festzuhalten. Die Entscheidung des BGH vom 17. Juli 2008 (I ZR 109/05) führt für Verfallklauseln nicht zu einer Rechtsprechungsänderung. b) Die jeweilige vertragliche Verfallklausel bedarf allerdings einer Auslegung dahingehend, ob prozessuale Vorschriften wie § 167 ZPO nach dem Willen der Parteien Anwendung finden sollen. Für die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist ist regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien § 167 ZPO nicht anzuwenden ist. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Urteil 5 Ca 6981/10 | |
5 Sa 1560/10
5 Ca 6981/10
Arbeitsgericht Köln
Verkündet am
31. Januar 2012
H,
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2012
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. S als
Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr C und Herr D
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Oktober 2010 – 5 Ca 6981/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht Schmerzensgeld geltend.
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Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Mai 2010 beschäftigt. Zuletzt war sie die Leiterin der von der Beklagten betriebenen Tankstelle. Die Tankstelle gehörte ursprünglich den Schwiegereltern der Klägerin; sie wurde am 1. September 2009 von der Beklagten übernommen.
§ 12 des zwischen den Parteien am 31. August 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrages enthält folgende Regelungen:
„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 „fristgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit zum 16.12.2010“. Wegen des Schreibfehlers sprach sie vorsichtshalber unter dem 16. Dezember 2009 eine weitere Kündigung zum 31. Dezember 2009 aus. In einem Vorprozess verständigten sich die Parteien am 2. Februar 2010 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2010. Das Gericht hat die Akte beigezogen (ArbG Köln 13 Ca 1655/09).
Die Klägerin war vom 16. November 2009 bis zum 31. Mai 2010 und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 26. März 2010 unterrichtete sie die Beklagte darüber, dass sie gegen ihren Vorgesetzten Herrn E Strafanzeige wegen „des Verdachts der Beleidigung und der sexuellen
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Belästigung“ gestellt habe. Das Verfahren ist im November 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Mit der am 30. August 2010 beim Arbeitsgericht und der Beklagten am 9. September 2010 zugestellten Klage macht die Klägerin die Zahlung von Schmerzensgeld geltend, weil sie ihre Erkrankung im Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Mai 2010 auf „Mobbing-Handlungen“ von Herrn E zurückführt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe Schmerzensgeld zu, weil die Beklagte für das Verhalten von Herrn E eintreten müsse. Hierzu hat sie behauptet, Herr E habe sie fast täglich als „doof“, „blöd“ oder „unfähig“ bezeichnet. Sie habe nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten müssen. Als die Tankstelle am 8. Oktober 2009 überfallen worden sei, habe er allen Mitarbeitern und somit auch ihr vorgehalten, sie seien zu blöd, um den Täter festzuhalten. Er habe ihr bewusst wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abzurechnen. Er habe ihr gegen ihren Willen ein Video der Gruppe Rammstein mit dem Namen „Pussy Video“ gezeigt. Als ihr Freund vorbeigekommen sei, habe er diesen sinngemäß angefahren: „Musst Du jetzt schon wieder kommen; das Video wollte ich mit ihr allein sehen“.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht aber unter 5.000 Euro, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, Herr E habe sich gegenüber der Klägerin korrekt verhalten. Im Übrigen seien mögliche Ansprüche der Klägerin verfallen.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien verfallen. Gegen das ihr am 25. November 2010 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin mit am 22. Dezember 2010 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 25. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz vom 24. Januar 2011 begründet.
Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, ihr stehe Schmerzensgeld zu. Sie könne auch eine Entschädigung wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen. Der Anspruch sei nicht verfallen, weil die im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel unwirksam sei. Sie verstoße gegen § 202 Abs. 1 BGB. Verfallklauseln in Arbeitsverträgen stellten eine unzulässige Verjährungserleichterung dar. Eine Haftung der Beklagten scheitere auch nicht daran, dass § 278 S. 2 BGB nach wie vor einen Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln von Erfüllungsgehilfen zulasse. Maßgeblich sei, dass nach § 309 Nr. 7b BGB ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhten, unwirksam sei.
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2010 – 5 Ca 6981710 - die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht aber unter 5.000 Euro, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es kann dahin stehen, ob der Klägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Entschädigung gegen die Beklagte aus § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 278, § 280 Abs. 1 BGB, aus
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§ 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB und § 831, § 253 Abs. 2 BGB sowie § 831 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wegen des Verhaltens von Herrn E zustand. Denn mögliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind nach § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Verfallfrist erfasst Ansprüche wegen eines vorsätzlichen Verhaltens eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Mit diesem Inhalt ist sie wirksam. Zwar sind einzelvertragliche Ausschlussfristen insoweit nach § 134, § 202 Abs. 1 BGB unwirksam, als sie die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns ausschließen. Dies gilt jedoch im Hinblick auf § 278 Satz 2 BGB, der es erlaubt, die Haftung für fremdes vorsätzliches Handeln auszuschließen, nicht für die Haftung für vorsätzliches Handeln eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die dreimonatige Verfallklausel hält auch der AGB-Kontrolle stand. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 7b BGB. Die Klägerin hat die am 1. Juni 2010 beginnende Frist nicht gewahrt, weil der Beklagten die Geltendmachung erst am 9. September 2010 und damit mehr als drei Monate nach der Fälligkeit zugegangen ist. Die innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgte Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht ist nicht fristwahrend. § 167 ZPO ist auf die erste Stufe der Verfallfrist nicht anwendbar. Die Vorschrift findet auf vertraglich vereinbarte Fristen weder unmittelbar noch analog Anwendung. Auch kann der Arbeitsvertrag der Parteien nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die erste Stufe der Verfallfrist die Vorschriften der ZPO zur Anwendung kommen sollen.
1. Die Verfallfrist des § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien erfasst Ansprüche wegen eines vorsätzlichen Verhaltens eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Der Verwender ist
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demgemäß verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; sie müssen so gestaltet sein, dass der nicht rechtskundige Durchschnittsarbeitnehmer die benachteiligende Wirkung ohne Einholung von Rechtsrat erkennen kann (vgl. nur BAG 19. März 2008 – 5 AZR 492/07 – NZA 2008, 757).
Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch der von den Arbeitsvertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. nur BAG 19. März 2008 – 5 AZR 492/07 – NZA 2008, 757).
Für vergleichbare tarifvertragliche Verfallfristen nimmt das BAG regelmäßig an, dass sie die Haftung für vorsätzliches Handeln erfassen. Dies gilt etwa für § 15 Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 20. August 2007 (BauRTV), der alle „beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst. Zur Begründung führt der 8. Senat aus, bereits nach dem Wortlaut sollten „alle beiderseitigen“, d. h. wechselseitigen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien der Klausel unterliegen. Aus der Formulierung der Tarifnorm ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nur bestimmte Ansprüche gemeint seien und insbesondere solche wegen vorsätzlich begangener, ggf. auch unerlaubter Handlungen ausgenommen sein sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfielen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Klausel, die „alle ... Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ einer bestimmten Frist zur Geltendmachung unterwirft, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung iSd. §§ 823, 826 BGB. Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit der weiten Formulierung das Ziel, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen. Die Arbeitsvertragsparteien sollen sich darauf verlassen können, dass nach
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Fristablauf der jeweilige Vertragspartner keine Ansprüche mehr erhebe. Dem entspreche es am ehesten, alle Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang nach einer gewissen Zeit jedem rechtlichen Streit zu entziehen. Anknüpfungspunkt sei für die Tarifvertragsparteien weniger die Rechtsgrundlage für den Anspruch als vielmehr der Anlass seines jeweiligen Entstehens. Ergebe sich somit aus dem Wortlaut eindeutig eine einschränkungslose Erfassung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so bleibe kein Raum für die von der Rechtsprechung geforderte enge Auslegung von Ausschlussfristen (BAG 18. November 2011 – 8 AZR 187/10 – juris, Rz 26; vgl. auch BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 866/07 – EzA § 4 TVG Ausschlussfristen, Rz 21; 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – NZA 2007, 1370, Rz 40 f.).
Für eine in einem Formulararbeitsvertrag von dem Arbeitgeber vorformulierte Verfallklausel können nach der Rechtsprechung des BAG allerdings Zweifel angebracht sein, ob die Haftung wegen Vorsatzes nach dem Willen der Parteien umfasst sein soll (BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – AP § 307 BGB Nr. 7, Rz 21; 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – AP § 310 BGB Nr. 1, Rz 15; vgl. auch BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 866/07 – EzA § 4 TVG Ausschlussfristen, Rz 21). Diese Zweifel beruhen insbesondere auf der Erwägung, dass der Ausschluss der Haftung für ein eigenes vorsätzliches Handel unzulässig ist.
b) Danach ist § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien dahingehend auszulegen, dass er auch die Haftung für ein vorsätzliches Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erfasst. Hierfür spricht der im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommende Wille, eine umfassende Regelung, die alle wechselseitigen Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erfasst, zu schaffen. Denn es sollen nicht nur – wie in der genannten tariflichen Regelung – alle beiderseitigen Ansprüche nach drei Monaten verfallen. Die Verfallklausel soll sich vielmehr darüber hinausgehend auch auf Ansprüche erstrecken, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Dies lässt deutlich den Willen erkennen, nach drei Monaten einen endgültigen Schlussstrich für alle Ansprüche zu ziehen.
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Die vom BAG für in anderen Arbeitsverträgen enthaltene Verfallfristen geäußerten Zweifel, ob sie die Haftung wegen Vorsatzes umfassen, kommen vorliegend nicht zum Tragen. Sie beruht auf der Annahme, dass Parteien regelmäßig keine Vereinbarung treffen wollen, die rechtsunwirksam ist. Diese Überlegung greift vorliegend nicht, weil die Verfallfrist – wie noch auszuführen ist – jedenfalls insoweit wirksam ist, als sie sich auf den Ausschluss der Haftung für ein vorsätzliches Verhaltens eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen erstreckt.
2. Die in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Verfallfrist ist insoweit wirksam, als sie eine Haftung der Beklagten für ein vorsätzliches Handeln ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausschließt. Sie ist sowohl mit § 202 Abs. 1 BGB als auch mit §§ 305 ff. BGB vereinbar.
a) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Verfallfrist ist nicht nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB nichtig.
aa) Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 276 Abs. 3 BGB entfaltet erst durch § 202 Abs. 1 BGB volle Wirksamkeit. Das Gesetz bezweckt einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. Deshalb verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Verfallfristen (BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 866/07 – EzA § 4 TVG Ausschlussfristen, Rz 17; 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – AP § 307 BGB Nr. 7, Rz 20; 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – AP § 310 BGB Nr. 1, Rz 14).
Dies gilt nicht für den Ausschluss der Haftung für fremdes vorsätzliches Handeln. Der Ausschluss der Haftung für ein vorsätzliches Verhaltens eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist wegen § 278 Satz 2 BGB nach wie vor möglich (BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 866/07 – EzA § 4 TVG Ausschlussfristen, Rz 17; 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – NZA 2007, 1370, Rz 43).
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Eine Verfallklausel, die Ansprüche wegen vorsätzlichen Handelns in unzulässiger Weise ausschließt, ist nicht insgesamt nichtig, sondern nur teilnichtig. Das gesetzliche Verbot bezieht sich nur auf die besonderen Fälle des § 202 Abs. 1 BGB. Die Ausschlussklausel ist hinsichtlich der Art der erfassten Ansprüche ohne weiteres teilbar. Gem. § 139 BGB ist anzunehmen, die Parteien hätten die Ausschlussfrist auch ohne den nichtigen Teil vereinbart. Zur Anwendung kommt § 202 Abs. 1 BGB, die Regelung bleibt im Übrigen wirksam. Angesichts der in § 202 Abs. 1 BGB eindeutig gezogenen Grenze der Unwirksamkeit stellt das keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar (BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – AP § 307 BGB Nr. 7, Rz 21; 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – AP § 310 BGB Nr. 1, Rz 15).
bb) Danach ist § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages insoweit nichtig, als sie sich auf den Ausschluss der Haftung für ein eigenes vorsätzliches Handeln der Beklagten erstreckt. Dies führt nicht dazu, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Sie ist insoweit mit § 202 Abs. 1 BGB vereinbar, als sie die Haftung für ein fremdes vorsätzliches Handeln ausschließt.
b) Die Verfallfrist hält auch der nach §§ 305 ff. BGB vorzunehmenden AGB- Kontrolle stand.
Eine einzelvertragliche Verfallfrist, die - wie hier - eine Geltendmachung innerhalb einer dreimonatigen Frist nach der Fälligkeit des Anspruchs vorsieht, ist mit §§ 305 ff. BGB vereinbar (BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – AP § 307 BGB Nr. 7; 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – AP § 310 BGB Nr. 1).
Entgegen der Auffassung der Klägerin und einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Preis/Roloff RdA 2005, 144, 147; Lakkis jurisPK-BGB § 202 Rdn. 20 und 41) verstößt eine Klausel, die sich auf ein vorsätzliches Handeln erstreckt, nicht gegen § 309 Nr. 7 BGB.
Gem. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung enthält indes keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung (BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – AP § 307 BGB Nr. 7, Rz 27; 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04 – AP § 310 BGB Nr. 1, Rz 23).
3. Die Klägerin hat die dreimonatige Verfallfrist des § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht gewahrt. Der geltend gemachte Anspruch ist am 1. Juni 2010 fällig geworden. Die mit der Zustellung der Klage am 9. September 2010 erstmals vorgenommene Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten ist nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist erfolgt und konnte sie somit nicht wahren. Durch die innerhalb der dreimonatigen Frist vollzogene Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht konnte die Verfallfrist nicht eingehalten werden. § 167 ZPO ist auf die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Vertrag der Parteien kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien die Geltung der prozessualen Vorschrift des § 167 ZPO vereinbaren wollten. Die zu einer Frist, welche ebenfalls die außergerichtliche Geltendmachung innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlangt hat, ergangene Entscheidung des BGH vom 17. Juli 2008 (I ZR 109/05 – BGHZ 177, 319) führt für Verfallfristen zu keiner anderen Betrachtung.
a) Der Anspruch ist am 1. Juni 2010 fällig gewesen.
aa) Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne einer Verfallfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Bei Schadensersatzansprüchen tritt Fälligkeit daher ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann. Zur Fälligkeit der Forderung reicht es aus, wenn der Gläubiger die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Dementsprechend muss zumindest die ungefähre Höhe der
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Forderung vom Gläubiger benannt werden. Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt darüber hinaus voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen (BAG 18. November 2011 – 8 AZR 187/10 – juris, Rz 43; 30. Oktober 2008 – 8 AZR 866/07 – EzA § 4 TVG Ausschlussfristen, Rz 24; 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 – NZA 2007, 1370, Rz 53 f.). Diese Grundsätze geltend auch für Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche, die auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden.
Für einen Anspruch, der auf „Mobbing“ und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit gestützt worden ist, hat das BAG angenommen, der Anspruch sei erst mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeit entstanden. Der Kläger sei erst ab Beendigung seiner Erkrankung in der Lage gewesen, seinen ihm durch diese entstandenen Schaden festzustellen. Das gelte insbesondere für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, weil dieser in seiner Höhe ganz wesentlich von der Dauer der Krankheit abhänge (BAG 25. Oktober 2007 – 8 AZR 593/06 – NZA 2008, 223, Rz 96).
bb) Danach ist der Anspruch der Klägerin am 1. Juni 2010 fällig gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass sie über diesen Zeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt war.
Maßgeblich ist, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem 31. Mai 2010 sein Ende gefunden hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine Zäsur dar. Dies hat auch die Klägerin nicht anders gesehen. Sie macht mit der Klage einen Anspruch geltend, den sie darauf stützt, dass das Verhalten von Herrn Ekausal für ihre Arbeitsunfähigkeit vom 16. November 2009 bis zum 31. Mai 2010 gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt war sie in der Lage, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und ihre Forderung wenigstens annähernd zu beziffern. Da der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zum 31. Mai 2010 beschränkt worden ist, konnten sich für die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 hinsichtlich ihres mit der Klage verfolgten Anspruchs keine wesentlich neuen Erkenntnisse ergeben.
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b) Der Anspruch ist nach § 12 Abs. 1 des Vertrages verfallen, weil er von der Klägerin gegenüber der Beklagten erst später als drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht worden ist. Die mit der Zustellung der Klage am 9. September 2010 erstmals erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten ist nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist erfolgt und konnte sie somit nicht wahren.
Eine „Vorverlagerung“ der Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht, die am 30. August 2010 erfolgt ist, hat nicht zu erfolgen. § 167 ZPO ist auf die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist und damit auf § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht anwendbar.
aa) Das BAG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass § 167 ZPO auf einstufige und auf die erste Stufe zweistufiger Verfallfristen keine Anwendung findet (BAG 19. Juni 2007 – 1 AZR 541/06 – juris, Rz 31; 25. September 1996 – 10 AZR 678/05 – juris, Rz 39; 08. März 1976 – 5 AZR 361/75 – AP § 496 ZPO Nr. 4, Rz 19; 18. Januar 1974 – 3 AZR 3/73 – AP § 345 ZPO Nr. 4, Rz 26).
Dies wird aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 167 ZPO geschlossen. Diese Regelung solle nur demjenigen zugutekommen, der darauf angewiesen sei, sich der Mitwirkung der Gerichte zu bedienen, um bestimmte Fristen zu wahren. Nur in diesem Fall sei die Partei auf die Mitwirkung des Gerichts angewiesen und bedürfe deshalb des Schutzes davor, dass eine Verzögerung innerhalb des von ihr nicht zu beeinflussenden Gerichtsbetriebes eintrete.
Selbst für die zweite Stufe einer Verfallfrist geht das BAG nicht uneingeschränkt von der Anwendbarkeit prozessualer gesetzlicher Bestimmungen aus. So nimmt das BAG an, dass § 233 ZPO auf die Versäumung einer vertraglichen Verfallfrist nicht analog anwendbar sei. Bei vertraglich vereinbarten Fristen hätten es die Parteien in der Hand, die Dauer der Frist und die Modalitäten ihres Ablaufs so zu bestimmen, das einer unverschuldeten Versäumung vorgebeugt werden könne (BAG 18. November 2004 – 6 AZR 651/03 – BAGE 112, 351, Rz 29). Im konkreten Fall hat der
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6. Senat darüber hinaus eine analoge Anwendung des § 167 ZPO abgelehnt (Rz 31).
Demgegenüber nimmt der BGH an, die Bestimmung des § 167 ZPO sei grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen mit der Zustellung eine Frist eingehalten werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 – BGHZ 177, 319, Rz 23 ff.).
Dafür spreche zum einen, dass in derartigen Fällen sogar eine Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers Rückwirkung entfalte. Die Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lasse – anstelle des Zugangs – die Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit einer solchen Zustellung könnten Fristen gewahrt werden, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssten. Solle durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, trete diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. mit §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen.
Dafür sprächen zum anderen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Der Wortlaut des § 167 ZPO biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückwirkung der Zustellung davon abhänge, ob mit der Zustellung eine nur gerichtlich oder eine auch außergerichtlich geltend zu machende Frist gewahrt werden solle und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers erfolge. Derjenige, der das Gesetz beim Wort nehme, erwarte daher zu Recht, dass die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts Rückwirkung entfalte; er habe keinen Grund anzunehmen, dass insoweit danach zu unterscheiden sein könnte, welche Art von Frist durch die Zustellung gewahrt werden solle. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wähle, müsse sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre. Dem stehe nicht entgegen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise
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entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien.
Zu der Frage, ob § 167 ZPO auch auf vertragliche Verfallfristen Anwendung findet, hat der BGH mangels Entscheidungserheblichkeit keine Aussage getroffen. Er hat vielmehr auf die ablehnende Auffassung des BAG hingewiesen, die es mit dem besonderen Sinn und Zweck dieser Fristen begründe (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 – BGHZ 177, 319, Rz 21).
In der Literatur wird die Frage, welche Konsequenzen sich für arbeitsvertragliche Verfallfristen aus der Entscheidung des BGH ergeben, unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird angenommen, nunmehr sei § 167 ZPO auch auf einstufige und auf die erste Stufe zweistufiger Verfallfristen anzuwenden (Nägele/Gertler NZA 2010, 1377, 1379 f.). Andere Stimmen verneinen die Frage (Gelhaar NZA-RR 2011, 169; eine zusammenfassende Übersicht ist der Entscheidung des LAG Hamm vom 10. Mai 2011 – 14 Ta 106/11 – juris, zu entnehmen).
bb) Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass § 167 ZPO weder unmittelbar noch analog auf die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist anwendbar ist. Allerdings bedarf die jeweilige Verfallklausel einer Auslegung dahingehend, ob die prozessualen Vorschriften dem Willen der Parteien Anwendung finden sollen. Für die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Vertrag nicht im Sinne einer Anwendbarkeit der Vorschrift ausgelegt werden kann.
(1) Zunächst ist § 167 ZPO auf die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist nicht unmittelbar anwendbar.
Die Vorschrift gehört zum Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) Titel 2 (Verfahren bei Zustellungen) Untertitel 1 (Zustellungen von Amts wegen) der ZPO. Ihr unmittelbarer Anwendungsbereich erstreckt sich somit nur auf von Amts wegen vorzunehmende Zustellungen. Die erste Stufe einer vertraglichen Verfallfrist hat jedoch nicht eine Zustellung von Amts wegen zum Gegenstand.
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Sie bezieht sich vielmehr auf eine Zustellung, die außergerichtlich durch die Parteien selbst erfolgen kann.
Die Kammer vermag sich vor diesem Hintergrund dem Argument des BGH, dass derjenige, der das Gesetz beim Wort nehme, zu Recht erwarte, dass die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts Rückwirkung entfalte, nicht anzuschließen. Nach Auffassung der Kammer verhält es sich genau umgekehrt: Da § 167 ZPO unmittelbar nur auf von Amts wegen vorzunehmende Zustellungen anwendbar ist, erwartet derjenige, der das Gesetz beim Wort nimmt, gerade nicht, dass die Zustellung durch das Gericht für die erste Stufe einer Verfallfrist Rückwirkung entfaltet. Eine solche Erwartungshaltung kann nur bei notwendig vom Gericht zu bewirkenden Zustellungen bestehen.
Für die Kammer führt auch der Hinweis auf § 132 Abs. 1 S. 1 BGB zu keiner anderen Betrachtung. Es mag sein, dass die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher rückwirkende Kraft haben kann. Um diese Frage geht es jedoch nicht. Auch § 132 BGB ist jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Denn bei einer Zustellung durch das Gericht handelt es sich nicht um eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
(2) Eine mangels unmittelbarer Anwendung in Betracht zu ziehende analoge Anwendung des § 167 ZPO auf die erste Stufe vertraglicher Verfallfristen ist nicht gerechtfertigt. Sie scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus.
Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein. Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist. Die dem Plan des Gesetzgebers
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widersprechende Lücke muss dabei nicht von Erlass des Gesetzes an bestehen, sondern kann sich auch später durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben haben (BGH 14. Dezember 2006 – IX ZR 92/05 – BGHZ 170, 187, Rz 15).
Eine Regelungslücke ist nicht gegeben. Der Gesetzgeber wollte nur für Zustellungen von Amts wegen eine Regelung treffen. Für vertragliche Ansprüche, die gegenüber der anderen Seite geltend zu machen sind, hat er keine Notwendigkeit gesehen, eine Regelung zu treffen. Wie das BAG in den genannten Entscheidungen bereits zutreffend ausgeführt hat, soll § 167 ZPO nur demjenigen zugutekommen, der darauf angewiesen ist, sich der Mitwirkung der Gerichte zu bedienen, um bestimmte Fristen zu wahren. Nur in diesem Fall bedarf die Partei des Schutzes davor, dass eine Verzögerung innerhalb des von ihr nicht zu beeinflussenden Gerichtsbetriebes eintritt.
(3) Eine andere Betrachtung ist allerdings angezeigt, wenn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergibt, dass sie sich den Bestimmungen der ZPO über das Verfahren bei Zustellungen unterwerfen wollten. Einer solchen Vereinbarung stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen.
Allerdings können vom Arbeitgeber vorformulierte zweistufige Verfallklauseln, soweit die erste Stufe betroffen ist, regelmäßig nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien die Geltung der Bestimmungen der ZPO über Zustellungen vereinbaren wollen. Dem steht die Interessenlage der Parteien entgegen. Die Verfallklausel soll bewirken, dass die Parteien möglichst schnell Klarheit darüber haben sollen, ob sie noch mit der Inanspruchnahme durch die andere Seite rechnen müssen. Ist die in der ersten Stufe genannte Frist abgelaufen, kann sich die andere Seite darauf einstellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt abschließend abgewickelt ist. Der in der ersten Stufe zum Ausdruck kommende Beschleunigungszweck bei der Abwicklung arbeitsrechtlicher Ansprüche käme nicht zum Tragen, wenn die andere Seite damit rechnen müsste, dass sie bei einer sofortigen Klageerhebung auch noch später als in der in der Klausel vorgesehenen Frist von der Anspruchstellung der Gegenseite erfahren wird.
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Hinzu kommt, dass eine andere Auslegung die Partei privilegieren würde, die ihre Ansprüche nicht zunächst außergerichtlich geltend macht, sondern direkt einklagt. Auch wenn ein derartiges Verhalten rechtlich zulässig ist, läuft es gleichwohl dem Sinn und Zweck einer zweistufigen Verfallfrist zuwider. Denn die außergerichtliche Geltendmachung soll möglichst verhindern, dass die Parteien unnötige und kostspielige Gerichtsverfahren führen. Die Gegenseite soll vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Möglichkeit haben, den Anspruch zu prüfen, ihn ggf. zu erfüllen oder berechtigte Einwendungen zu erheben.
Darüber hinaus spricht die systematische Betrachtung maßgeblich gegen eine Anwendung des § 167 ZPO auf die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist. Denn die zweite Stufe, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangt, kann regelmäßig dahingehend verstanden werden, dass die für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen prozessualen Vorschriften gelten sollen. Im Gegensatz dazu soll die erste Stufe nach der regelmäßigen Vorstellung der Parteien außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgewickelt werden.
cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Frist des § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages nicht durch die am 30. August 2010 erfolgte Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt worden.
§ 167 ZPO kommt zunächst weder unmittelbar noch analog zur Anwendung.
§ 12 des Arbeitsvertrages der Parteien kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Parteien auf eine Geltung des § 167 ZPO für die erste Stufe der Verfallfrist verständigt haben.
Der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners entspricht es, dass die Frist der ersten Stufe nur durch den Zugang der Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs bewirkt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Regel, wonach § 167 Abs. 1 ZPO auf die erste Stufe einer zweistufigen arbeitsvertraglichen Verfallfrist nicht anzuwenden ist, abzuweichen wäre. Vielmehr sprechen die Formulierungen der Klausel dafür, die Grundregel
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anzuwenden. Denn § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages spricht ausdrücklich davon, dass Ansprüche „gegenüber der anderen Vertragspartei“ schriftlich erhoben müssen. Darin kommt der Regelungswille zum Ausdruck, auf den Zeitpunkt des Zugangs bei der anderen Vertragspartei und nicht auf den Eingang bei Gericht abzustellen.
Zudem ist auf die systematische Betrachtung zu verweisen. Mit der zweiten Stufe der Verfallfrist ist beabsichtigt, die gesetzlichen Vorschriften über Zustellungen zur Anwendung kommen zu lassen. Das Beschleunigungsinteresse wiegt auf der zweiten Stufe nicht mehr ganz so schwer wie auf der ersten Stufe. Die Partei, die bereits außergerichtlich in Anspruch genommen worden ist, muss damit rechnen, dass es die Gegenseite bei einer nicht erfolgten Erfüllung der Ansprüche nicht dabei bewenden lassen wird. Dagegen konnte die Beklagte Anfang September 2010 und damit mehr als drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigterweise davon ausgehen, dass sie nicht mehr mit Ansprüchen konfrontiert wird, die ihr bis dahin nicht bekannt waren.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil sie der Rechtsfrage, ob § 167 ZPO auf die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. S
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