- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Nürnberg, Urteil vom 01.06.2010, 7 Sa 402/09
Schlagworte: | Arbeitsvertrag | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Nürnberg | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 402/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 01.06.2010 | |
Leitsätze: | Das Schweigen eines Vertragspartners auf ein Vertragsänderungsangebot stellt im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Willenserklärung dar. Dies gilt namentlich im Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer es oftmals aus Sorge um seinen Arbeitsplatz unterlässt, einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers zu widersprechen. Das Recht, sich auf eine fehlende Einigung über eine Vertragsänderung zu berufen, kann indes gemäß § 242 BGB verwirken. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.06.2009, 4 Ca 860/09 | |
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
7 Sa 402/09
4 Ca 860/09
(Arbeitsgericht Nürnberg)
Datum: 01.06.2010
Urteil:
1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2009 wird das Urteil wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.429,10 (in Worten: Euro eintausendvierhundertneunundzwanzig 10/100) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2008 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, die Beklagte trägt 1/3.
4. Die Revision wird zugelassen.
- 2 -
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Arbeitszeit und restliches Urlaubsgeld 2008.
Der Kläger wurde zum 01.10.2003 von der Firma A… GmbH eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Dort heißt es:
„Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages sind in ihrer jeweils gültigen Fassung:
a) die tarifvertraglichen Vereinbarungen für die Angestellten in der Metallindustrie in Bayern
b) . . .“
Seit 01.04.2005 war der Kläger als Telefonverkäufer in der Abteilung F… tätig.
Mit einem Schreiben vom 22.07.2005 teilten die A… GmbH und die Beklagte dem Kläger u.a. mit, es finde zum 01.09.2005 ein Betriebsübergang auf die Beklagte statt. Das Schreiben lautet auszugsweise:
„Die E… Vertriebs GmbH wird Mitglied des Landesverbandes Groß- und Außenhandel, Vertrieb- und Dienstleistungen Bayern, Unternehmer- und Arbeitgeberverband der intermediären Wirtschaft e.V – ggf. in dem jeweils regional tätigen Landesverband – und beabsichtigt, mit allen Arbeitnehmern die Anwendung des Bayerischen Tarifvertrags zu vereinbaren.
Da der Bayerische Manteltarifvertrag des Groß- und Außenhandels allgemeinverbindlich ist, könnte dieser ab 01.09.2005 in vollem Umfang angewendet werden. E… Vertriebs GmbH beschränkt sich jedoch darauf, dass für Vollzeitbeschäftigte aus dem Regelwerk dieses Manteltarifvertrages im ersten Jahr nach Betriebsübergang ausschließlich die regelmäßige Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden gilt, es sei denn, es besteht bereits eine darüber hinaus gehende Arbeitszeit.
. . .
Rechtzeitig vor Ablauf des 31.08.2006 wird unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der E… Vertriebs
- 3 -
GmbH geprüft, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die sonstigen Regelungen des Bayerischen Manteltarifvertrages des Groß- und Außenhandels angewendet werden sollen.“
Die Beklagte legte bei der Zeiterfassung ab 01.09.2005 nicht mehr, wie bis dahin 35, sondern 38,5 Wochenstunden zugrunde. Insbesondere wiesen die monatlichen Zeitkontoauszüge, die die einzelnen Mitarbeiter erhalten, ab September 2005 als Sollzeit 7,70 Stunden pro Woche aus.
Im Juni 2006 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Vertragsangebot, mit dem der Arbeitsvertrag dahingehend abgeändert werden sollte, dass die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels zur Anwendung kommen sollten. Der Kläger lehnte dies ab.
Mit Schreiben vom 08.08.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab 01.09.2006 würden alle Regelungen des Bayerischen Manteltarifvertrages des Groß- und Außenhandels zur Anwendung kommen.
Für 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger Urlaubsgeld in Höhe von 521,40 € brutto.
Mit der Klage vom 05.02.2009 macht der Kläger geltend, ihm seien Stunden gutzuschreiben. Außerdem verlangt er die Differenz zwischen dem gezahlten und dem Urlaubsgeld, wie es sich aus dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindust-rie ergibt.
Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 25.06.2009 ab.
Das Urteil wurde dem Kläger am 29.06.2009 zugestellt. Wegen der Begründung wird auf das Ersturteil Bezug genommen (Bl. 43 d.A.).
Der Kläger legte gegen das Urteil am 29.07.2009 Berufung ein und begründete sie am 05.10.2009. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.
Der Kläger macht geltend, eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrags sei weder im Hinblick auf die Arbeitszeit noch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Tarifverträge für
- 4 -
den Groß- und Außenhandel an sich erfolgt. Er führt aus, die monatlichen Zeitkontoauszüge würden unregelmäßig und zeitlich um ein bis zwei Monate versetzt ausgehändigt. Der Kläger trägt vor, er habe – wie andere Arbeitnehmer auch - im Januar 2006 die Arbeitszeit gegenüber dem Betriebsrat moniert. Anfang Januar 2006 hätten deshalb Gespräche zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten stattgefunden. Seitens der Beklagten sei mehrfach versucht worden, ihn zum Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zu bewegen. Im weiteren Verlauf habe er im Februar 2008 mit seinem damaligen Vorgesetzten, Herrn P..., wegen der Erhöhung der Arbeitszeit ein Gespräch geführt. Er habe dabei deutlich gemacht, dass er mit einer Erhöhung der Arbeitszeit von 35 auf 38,5 Stunden pro Woche nicht einverstanden sei.
Der Kläger führt aus, in der Abteilung, in der er tätig sei, müsse eine telefonische Erreichbarkeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sichergestellt sein. Eine erkennbar feste Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche sei daher gerade nicht gegeben gewesen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.06.2009, Az: 4 Ca 860/09, wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Zeitkonto der Klagepartei ab dem 01.04.2008 jeweils 3,5 Stunden pro Woche gutzuschreiben, somit für die Monate April 2008 bis Dezember 2008 137,9 Stunden.
Hilfsweise wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 2.424,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2009 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 1.429,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2008 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Zeitkonto der Klagepartei für die Monate Januar 2009 bis März 2009 weitere 45,5 Stunden gutzuschreiben.
Hilfsweise wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 799,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 5 -
Die Beklagte führt aus, der der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch hinsichtlich des Urlaubsgelds stillschweigend abgeändert worden.
Der Kläger habe sich über 2 Jahre Zeit gelassen, die Geltung der 35 statt der 38,5 Stunden in der Woche für sich zu reklamieren. Der Kläger habe sich erstmals schriftlich am 28.07.2008 an sie gewandt, um Urlaubsgeld und Arbeitszeit nach dem Metalltarif zu erhalten. Nachdem sie in mehreren Schreiben und zwar am 22.07.2005 und am 08.08.2006 auf die Tarifänderung hingewiesen habe, sei der Arbeitsvertrag insgesamt abgeändert, auch wenn die Auswirkung der Änderung sich zunächst auf die Erhöhung der Arbeitszeit ausgewirkt habe. Der Kläger habe in Kenntnis der Auswirkung über einen gewissen Zeit-raum weitergearbeitet, ohne zu widersprechen.
Die Parteien wurden in der Sitzung vom 09.03.2010 darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gerichts zwar keine konkludente Vertragsänderung vorliegt, hinsichtlich der Ar-beitszeit aber das Recht des Klägers verwirkt ist.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 ArbGG. Insbesondere liegt die Beschwer über 600,00 €, § 64 Absatz 2 b ArbGG.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG iVm den §§ 519, 520 ZPO.
Die Berufung ist teilweise begründet.
- 6 -
Der Kläger hat für das Jahr 2008 Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Bruttourlaubsentgelts, § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB iVm dem Arbeitsvertrag vom 11.09.2003 und § 14 C Absatz 1 des Manteltarifvertrags für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./2.11.1970 in der Fassung vom 24.5.2002 (TR 5/10 – 300 b 122) bzw. § 18 C Absatz 1 des Manteltarifvertrags vom 23.06.2008 für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (TR 5/10 – 300 ab 145).
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma A… GmbH fanden die Bestimmungen des zitierten Tarifvertrags kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. In diese Rechtsposition ist die Beklagte infolge des Betriebsüberganges eingerückt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Betrieb der Beklagten dem fachlichen Anwendungsbereich des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel zuzuordnen ist.
Die Regelung des Urlaubsgelds im Tarifvertrag Metall stellt im Vergleich zum Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel eine im Sinne des § 4 Absatz 3 TVG günstigere einzelvertragliche Regelung dar und geht somit dem an sich einschlägigen Tarifvertrag vor.
Die Parteien haben keine Vertragsänderung, insbesondere nicht die Geltung des Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel vereinbart, § 311 Absatz 1 BGB.
Die Änderung eines Vertrags setzt voraus, dass die Parteien entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, d.h., es muss ein Angebot der einen Vertragspartei vorliegen, das vom anderen Vertragsteil in aller Regel angenommen werden muss. Die Annahme des Vertragsangebotes kann stillschweigend erfolgen. Einer Annahme des Vertragsangebotes bedarf es nur unter den Voraussetzungen des § 151 BGB nicht.
Die Beklagte hat dem Kläger im Juni 2006 ein Änderungsangebot gemacht, §§ 145, 147, 148 BGB. Der Kläger sollte einen Arbeitsvertrag unterzeichnen, der die Geltung der Tarif-verträge für den Groß- und Außenhandel vorsah. Der Kläger hat den Vertragsentwurf un-streitig nicht unterzeichnet. Darin liegt eine eindeutige Ablehnung des Angebots.
- 7 -
Der Arbeitsvertrag ist nicht bereits vorher abgeändert gewesen. Dies ist insbesondere nicht dadurch erfolgt, dass der Kläger trotz der Schreiben der Beklagten vom 22.07.2005 und 08.08.2006 das Arbeitsverhältnis widerspruchslos fortgesetzt hat.
In den zitierten Schreiben kann bereits kein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags gesehen werden.
Das Schreiben vom 22.07.2005 kündigt lediglich eine Änderung der Arbeitszeit an. Hinsichtlich aller übrigen Arbeitsbedingungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass noch geprüft werde, wann und in welchem Umfang die sonstigen Regelungen des Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel angewendet werden sollten. Dazu kommt, dass im selben Schreiben die Absicht der Beklagten angekündigt wird, mit allen Arbeitnehmern die Anwendung des Tarifvertrags für den Groß- und Außenhandel vereinbaren zu wollen. Hieraus ist zu folgern, dass gerade kein Angebot mit dem Inhalt, den gesamten Arbeitsvertrag auf die Grundlage des Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel zu stellen, vorliegt.
Auch das Schreiben vom 08.08.2006 enthält kein Vertragsangebot. Ein solches Angebot würde eine Willenserklärung voraussetzen, die auf eine (einvernehmliche) Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrags abzielt. Dies kann dem Schreiben vom 08.08.2006 nicht entnommen werden. Hierin kündigte die Beklagte vielmehr an, es würden ab 01. September 2006 alle Regelungen des Bayerischen Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel zur Anwendung kommen. Dies stellt eine einseitige Diktion dar. Es ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen, dass die Beklagte eine Änderung der Vertragsbedingungen von der Zustimmung des Klägers abhängig machen wollte.
Selbst wenn im Schreiben vom 08.08.2006 ein Angebot zur Vertragsänderung zu sehen wäre, hat der Kläger dieses Angebot nicht angenommen.
Eine ausdrückliche Annahme liegt unstreitig nicht vor.
Der Kläger hat das Angebot auch nicht konkludent angenommen.
- 8 -
Das Schweigen gegenüber einer Änderung des Arbeitsvertrags ist, zumal wenn es um die Verschlechterung der Vertragsbedingungen geht, grundsätzlich keine Annahme eines solchen Angebots. Dies stellt ein tragendes Prinzip des Zivilrechts dar. Dadurch ist zwar die Möglichkeit, ein Angebot konkludent anzunehmen, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die konkludente Annahme eines Vertragsangebotes setzt indes voraus, dass über das bloße Schweigen hinaus Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, der Adressat des Angebots sei hiermit einverstanden. Dies gilt namentlich in einem Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer – ob begründet oder unbegründet - aus Sorge um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oftmals davon Abstand nimmt, einseitigen Maßnahmen des Arbeit-gebers zu widersprechen.
Eine konkludente Angebotsannahme kann bei einer widerspruchslosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer dann gelten, wenn sich die angetragene Änderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht aber, solange deren Folgen nicht hervortreten. Nur die tatsächliche Praktizierung geänderter Vertragsbedingungen kann eine konkludente Erklärung sein, die einer Annahme innerhalb der Frist des § 147 BGB gleichkommt (vgl. Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 25.11.2009 - 10 AZR 779/08 = EzA-SD 2010, Nr. 2, 11 mwN). Dies setzt voraus, dass sich das Änderungsangebot unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Enthält das Angebot ein ganzes Bündel an Vertragsänderungen, kann, wenn sich ein Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht in allen Punkten unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer dessen konkludente Annahme des Änderungsangebots insgesamt sein (vgl. Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 01.08.2001 - 4 AZR 129/00 = BAGE 98/293 und NZA 2003/924).
Gemessen an diesen Kriterien stellt, unterstellt, das Schreiben der Beklagten enthielte das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel fortzusetzen, die widerspruchslose Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 08.08.2006 hinaus keine Annahme dieses Angebots durch den Kläger dar. Die beabsichtigten Änderungen hätten sich insbesondere im Hinblick auf die
- 9 -
Sonderzahlungen nicht unmittelbar, sondern nur langfristig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt.
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe seit dem 01.09.2005 zu den Arbeitszeiten des Groß- und Außenhandels gearbeitet, ergibt sich daraus nichts anderes.
Hinsichtlich der Arbeitszeit hat die Beklagte bereits ab 01.09.2005 eine Änderung ange-strebt. Das Schreiben vom 22.07.2005 enthält eine singuläre Bestimmung, mit der die Beklagte die Arbeitszeit unabhängig von der Anwendung der übrigen tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrags für den Groß- und Außenhandel sofort dem einschlägigen Tarifvertrag anpassen wollte. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des zitierten Schreibens.
Infolge der widerspruchslosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre damit, wird das Schreiben vom 22.07.2005 überhaupt als Angebot qualifiziert, allenfalls eine einvernehm-liche Änderung bezüglich der längeren Arbeitszeit erzielt worden. Dies hätte seine Grundlage indes nicht im Schreiben vom 08.08.2006.
Schließlich war die Annahme eines etwaigen Angebots auch nicht entbehrlich, § 151 BGB. Insbesondere liegt kein Fall vor, dass nach der Verkehrssitte eine Annahme nicht zu erwarten ist.
Verkehrssitte ist die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung, die eine gewisse Festigkeit erlangt haben muss (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, RdNr. 21 zu § 133). Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Insbesondere hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.
Da somit eine Vertragsänderung nicht erfolgt ist, hat der Kläger Anspruch auf das volle Urlaubsgeld für das Jahr 2008. Dieses beträgt 50% des Urlaubsentgelts, nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers also 1.950,50 €. Abzüglich des bereits gezahlten Betrags von 521,40 € bleibt ein Restanspruch von 1.429,10 € brutto.
Insoweit ist die Berufung begründet.
- 10 -
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
Die weitergehende Berufung des Klägers war abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, wöchentlich 38,5 Stunden beschäftigt zu werden.
Allerdings hatte der Kläger aufgrund der Bezugnahme auf die Bestimmungen der Tarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Beklagte ist gemäß § 613a Absatz 1 Satz BGB in die Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin, der A… GmbH, eingetreten.
Es ist auch eine Vertragsänderung nicht erfolgt.
Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für eine konkludente Vertragsänderung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind diese Voraussetzungen auch nicht hinsichtlich der Änderung der Arbeitszeit erfüllt. Insbesondere hat sich die von der Beklagten mit Schreiben vom 22.07.2005 angekündigte Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ausgewirkt.
Eine unmittelbare Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hat eine vom Arbeitgeber veranlasste Änderung der Arbeitsbedingungen dann, wenn dies in den Umständen, unter denen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, seinen direkten Niederschlag findet. Dies ist beispielsweise bei einer Versetzung oder bei einer Absenkung der regelmäßigen Vergütung der Fall. Die einseitige Erhöhung der Wochenarbeitszeit durch die Beklagte hatte diese Wirkung nicht. Insbesondere führte dies nicht zwingend zu einer Änderung der täglichen Arbeitszeit. Der Kläger hat keine feste tägliche Arbeitszeit zu absolvieren. Vielmehr besteht in der Abteilung des Klägers Gleitzeit mit der Vorgabe, dass in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine telefonische Erreichbarkeit gegeben sein muss. Demgemäß arbeitet der Kläger, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Zeitkon-
- 11 -
ten ergibt, nicht täglich 7,7 Stunden. Vielmehr variiert die tägliche Arbeitszeit. Die Beklagte hat die Zeitkontoauszüge für die Monate September 2005, Dezember 2005, Januar 2006, Juni 2006, Dezember 2006, Januar 2007, Juni 2007, Dezember 2007 und Dezember 2008 vorgelegt. Aus ihnen ergibt sich ein tägliches Arbeitspensum zwischen 5,32 und 10,75 Stunden. Die Änderung der Arbeitszeit durch die Beklagte wirkte sich erst bei der Saldierung von Ist- und Sollzeit aus. Darin vermag das erkennende Gericht keine unmittelbare Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis zu sehen, deren widerspruchslose Hinnahme eine konkludente Zustimmung zur Vertragsänderung darstellt.
Der Kläger hat indes das Recht, sich auf die vertragliche Arbeitszeit von 35 Stunden zu berufen, verwirkt, § 242 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, bildet der Grundsatz von Treu und Glauben eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig. Rechte können dann unzulässig ausgeübt werden, wenn sich der Anspruchsteller damit in Widerspruch zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt. Ein widersprüchliches Verhalten ist aber erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 09.12.2009 - 10 AZR 850/08 mwN).
So ist ein Recht verwirkt, wenn der Inhaber mit der Geltendmachung längere Zeit abwar-tet, sich infolge des Zeitablaufs für den Anspruchsgegner ein Vertrauenstatbestand bildet, mit der Geltendmachung des Rechts nicht mehr rechnen zu müssen, und ihm deshalb eine Einlassung auf die Geltendmachung des Rechts nicht mehr zugemutet werden kann. Der erforderliche Zeitablauf kann um so kürzer sein, je gravierender die Umstände im Verhalten des Berechtigten sind, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung als unzumutbar anzusehen. Für die Erfüllung des Umstandsmoments kommt es darauf an, wie das Verhalten des Gläubigers vom Schuldner aufgefasst werden darf (vgl. Bundesar-beitsgericht – Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 62/08 = AP Nr. 42 zu § 307 BGB).
- 12 -
Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum gegenüber der Beklagten nicht zu erkennen gegeben, er sei mit der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht einverstanden. So war ihm aufgrund der monatlichen Zeitkonten spätestens im Januar 2006 bekannt, dass die Beklagte, wie sie bereits im Schreiben vom 22.07.2005 angekündigt hatte, eine höhere Arbeitszeit zugrunde legte. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger, wie er selbst vorträgt, beim Betriebsrat vorstellig wurde und die höhere Arbeitszeit monierte. Erst ca. 2 Jahre später, nämlich im Februar 2008, brachte der Kläger sein Anliegen bei seinem damaligen Vorgesetzten, Herrn P..., vor. In Anbetracht des Umstandes, dass nach § 17 des Mantel-tarifvertrags für die Angestellten des bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31.10./02.11.1970 in der Fassung vom 24.05.2002 (TR 5/10 - 300 b 122) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 bzw. 6 Monaten schriftlich bzw. im Fall der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen waren, stellt dies einen langen Zeitraum dar, der zur Verwirkung eines Rechts führen kann.
Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger sein Recht, lediglich 35 Stunden in der Woche arbeiten zu müssen, nicht mehr geltend machen würde. Dies ergibt sich neben dem Zeitablauf insbesondere daraus, dass der Kläger widerspruchslos in der gewohnten Weise weiterarbeitete. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Angebot der Beklagten, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, ablehnte. Die Änderung der Arbeitszeit sowie die Anwendung der übrigen Regelungen der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel durch die Beklagte erfolgten zeitlich und inhaltlich unabhängig voneinander. Die Änderung der Arbeitszeit wurde bereits mit Schreiben vom 22.07.2005 angekündigt und mit Wirkung zum 01.09.2005, also ab dem Betriebsübergang, dadurch umgesetzt, dass die Zeitkonten auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden fortgeführt wurden. Demgegenüber brachte die Beklagte in dem Schreiben vom 22.07.2005 deutlich zum Ausdruck, dass bezüglich der übrigen tariflichen Arbeitsbedingungen noch eine Entscheidung getroffen werden sollte, und sie wegen einer Vertragsänderung auf die Arbeitnehmer zukommen werde. Aufgrund dieser klaren Trennung der Arbeitszeit von den sonstigen Arbeitsbedingungen war für die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers nicht erkennbar, dass die Ablehnung der Vertragsänderung im Juni 2006 sich auch auf die Änderung der Arbeitszeit beziehen sollte, die bereits seit September 2005 praktiziert
- 13 -
wurde, ohne dass der Kläger sich dem widersetzte. Im Gegenteil hatte die Beklagte aufgrund des Umstandes, dass sich der Kläger zwar weigerte, einen neuen Vertrag zu unterzeichnen, aber gleichwohl der Berechnung der Arbeitszeiten nicht widersprach, erst recht keine Veranlassung, anzunehmen, der Kläger akzeptiere (auch) die geänderte Arbeitszeit nicht. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Kläger, nachdem, wie er selbst ausführt, die Beklagte im Februar 2007 versuchte, die Arbeitnehmer zu bewegen, den neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, ein weiteres Jahr arbeitete, ohne der einseitigen Handhabung der Arbeitszeit durch die Beklagte zu widersprechen.
Die Beklagte musste daher nicht mehr damit rechnen, dass der Kläger noch verlangen würde, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt zu werden.
Der Beklagten ist nicht zuzumuten, den Kläger in Vollzeit mit einer kürzeren Wochenarbeitszeit als bei den übrigen Arbeitnehmern zu beschäftigen. Nach dem Vorbringen der Beklagten in der Sitzung vom 09.03.2010 haben sich von ca. 300 Arbeitnehmern insgesamt nur etwa 3 Arbeitnehmer gegen die längere Arbeitszeit ausgesprochen. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger bei der Beklagten die veränderte Arbeitszeit monierte, hatte sich die Änderung der Arbeitszeit im Betrieb der Beklagten konsolidiert. Es würde zu Ver-werfungen führen, würde die Verlängerung der Arbeitszeit in Frage gestellt werden.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es dem Kläger daher verwehrt, sich auf
sein Recht auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden zu berufen.
Insoweit ist die Berufung daher unbegründet.
Die Revision war gemäß § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil können die Parteien Revision einlegen.
- 14 -
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Die Revision muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Postanschrift:
Bundesarbeitsgericht
99113 Erfurt
Telefax-Nummer:
0361 2636-2000
eingelegt und begründet werden.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände
- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
oder
von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,
- 15 -
- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.
Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/.
Weißenfels, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
Bachmann, ehrenamtlicher Richter
Ziegler, ehrenamtlicher Richter
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |