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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2010, 8 Sa 446/10
Schlagworte: | Streik: Sympathiestreik, Streik: Solidaritätsstreik, Streik: Unterstützungsstreik | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 8 Sa 446/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 26.11.2010 | |
Leitsätze: | Zur Rechtmäßigkeit eines gegen ein Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ohne Tarifbindung geführten eintägigen Warnstreiks. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7.01.2010, 33 Ca 14015/09 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, 1 AZR 775/10 |
|
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 26. November 2010
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
8 Sa 446/10
33 Ca 14015/09
Arbeitsgericht Berlin
K., JHS
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2010
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A.-G. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr B. und Herr R.
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2010
- 33 Ca 14015/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
A.-G. B. R.
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Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Gewerkschaft der Klägerin, die ein Unternehmen im Bereich pharmazeutischer Verpackungen betreibt, Schadensersatz wegen des Aufrufs zu einem aus Sicht der Klägerin rechtswidrigen Warnstreik am 29. Mai 2009 im Zuge der mit dem Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. um eine Lohn- und Gehaltserhöhung für die Beschäftigten der Druckindustrie geführten Arbeitskampf schuldet.
Die Beklagte kündigte den mit dem Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. geschlossenen Entgelttarifvertrag unter dem 19. Februar 2009 zum 31. März 2009. Zum 30. März 2009 wechselte die Klägerin gem. § 3 Abs. 3 der Satzung des Arbeitgeberverbandes Druck und Medien H. e. V. (Anlage K2, Bl. 45 - 63 d. A.) von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in diesem Arbeitgeberverband und begründete zum 1. Mai 2009 eine ordentliche Mitgliedschaft mit Tarifbindung in dem Arbeitgeberverband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e. V.
Unter dem 19. Mai 2009 teilte der Verband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e. V. der Beklagten u. a. folgendes mit:
„Die Firma Ch. N.-I. GmbH war bis Ende März dieses Jahres ordentliches Mitglied des Landesverbandes Druck und Medien. Das Unternehmen hat eine Umwandlung der Mitgliedschaft in eine solche ohne Tarifbindung beantragt und erhalten. Zugleich hat das Unternehmen beim VPU einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ab 01.05.2009 gestellt, dem zwischenzeitlich stattgegeben wurde. Die Firma Ch. N.-I. GmbH hat uns ausdrücklich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.“
Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K3 (Bl. 64 d. A.) verwiesen.
Am 22. Mai 2009 fand ein Treffen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin sowie dem Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e. V. auf der einen Seite und dem Landesfachbereichsleiter Bereiche Medien, Kunst, Industrie im Landesbezirk H. der Beklagten und dem Bezirkssekretär der Beklagten auf der anderen Seite statt. In diesem Gespräch wurde die Beklagte auf den Statuswechsel hingewiesen.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2009, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Anlage K4 (Bl. 67 - 68 d. A.) verwiesen wird, teilte die Beklagte der Klägerin u. a. Folgendes mit:
„… Mit Schreiben des Verbandes Papier, Pappe Kunststoff Verarbeitende Unternehmen Mitte e. V. (vpu Mitte) vom 19. Mai 2009 haben wir Kenntnis davon erlangt, dass Sie seit 1. April
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2009 Mitglied im Landesverband Druck und Medien ohne Tarifbindung (OT) sein sollen. Im selben Schreiben haben wir davon Kenntnis bekommen, dass Sie seit 1.5.2009 ordentliches Mitglied im Verband Papier, Pappe und Kunststoff Verarbeitende Unternehmen Mitte geworden sein sollen. Eine Bestätigung durch unseren bisher für Sie zuständigen Tarifvertragspartner liegt uns bisher nicht vor.
.…
Nach aktueller OT-Rechtsprechung (Blitzaustritt/Blitzwechsel usw.) werden Sie an das Tarifergebnis der Druckindustrie gebunden sein…“
Die Beklagte rief die Beschäftigten der Klägerin mit dem Streitkaufruf (Anlage K5, Bl. 69 d. A.) zum Warnstreik für den 29. Mai 2009 von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf, um eine Lohn- und Gehaltserhöhung von 5 % für die Beschäftigten in der Druckindustrie durchzusetzen. Die Belegschaft der Klägerin folgte dem Streikaufruf überwiegend, so dass die Klägerin ihre Produktion am 29. Mai 2009 nicht aufnehmen konnte.
Mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2009 (Anlage B4, Bl. 212 d. A.) teilte der Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. der Beklagte u. a. folgendes mit:
„… auf Wunsch des Geschäftsführers unseres obigen Mitgliedsunternehmens, Herrn …, setzen wir Sie in Kenntnis, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 30.3.2009 in die nach unserer Satzung mögliche Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt ist.“
Mit der am 29. Juli 2009 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.835,47 € gegen die Beklagte geltend gemacht und den Streik wegen der fehlenden Tarifbindung und der ausreichenden Transparenz ihres Wechsels in die OT-Mitgliedschaft bereits vor Ablauf der Friedenspflicht und der Aufnahme der Tarifverhandlungen für rechtswidrig gehalten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.835,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Streik unterliege keinen rechtlichen Bedenken.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 7. Januar 2010 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen, der
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Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Streik sei nicht wegen fehlender Tarifbindung der Klägerin an den von der Beklagten angestrebten Tarifvertrag in der Druckindustrie rechtswidrig, denn die Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft der Klägerin beim Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. stelle sich - trotz satzungsgemäßer Zulässigkeit - als eine die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigende Abrede dar und sei unwirksam. Ein solcher tarifrechtlich gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoßender Wechsel in die OT-Mitgliedschaft könne sich - wie hier - auch dann ergeben, wenn der Arbeitgeber kurzfristig vor Aufnahme der Tarifverhandlungen wechsele und die erforderliche Transparenz nicht gewahrt sei, weil der Arbeitgeber der Gewerkschaft den Statuswechsel nicht in ausreichender Weise durch eine Bestätigung seitens des Verbandes angezeigt habe. Der Streik sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Friedenspflicht rechtswidrig, da der Streikaufruf nicht der Erstreikung eines Firmentarifvertrages gedient habe und die Klägerin noch Mitglied des bestreikten Arbeitgeberverbandes mit Tarifbindung gewesen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 220 - 227 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Klägerin am 27. Januar 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Februar 2010 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Klägerin mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. April 2010 an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin hält ihren Schadensersatzanspruch im Wesentlichen aufrecht und rügt, das Urteil des Arbeitsgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Tarifbindung nur dann nicht entfalle, wenn der Statuswechsel während laufender Tarifverhandlungen erfolge und die zur Wahrung der Transparenz keinen Nachweis, sondern nur eine Mitteilung des Statuswechsels verlange. Danach sei ihr Wechsel in die OT-Mitgliedschaft vor Beginn der Tarifverhandlungen und ausreichender Unterrichtung der Beklagten tarifrechtlich wirksam erfolgt. Sie habe als Mitglied ohne Tarifbindung keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr auf Zustandekommen, Inhalt und Zeitpunkt des Abschlusses von Tarifverträgen gehabt, so dass die Beklagte den Ersatz des Schadens schulde, der ihr durch den rechtswidrigen Streit durch den Produktionsausfall in Höhe von 77.112,-- €, durch Fremdvergabe und Transportkosten in Höhe von 3.023,42 €, durch Kosten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern in Höhe von 994,-- € und durch zusätzlichen Koordinationsaufwand in Höhe von 405,-- € abzüglich ersparter Lohnaufwendungen von 10.009,78 € und Materialkosten von 37.013,76 € mithin in Höhe von insgesamt 34.510,88 € entstanden sei.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Januar 2010 zum AZ: 33 Ca 14015/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 34.510,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält den Warnstreik weiterhin für rechtmäßig. Die Beklagte meint, zur Wahrung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie seien auch einem kurzfristigen OT-Wechsel im Vorfeld eines Tarifabschlusses Grenzen zu ziehen. Sie, die Beklagte, sei überdies nicht bereits zeitnah nach dem Statuswechsel der Klägerin am 30. März 2009 durch den Tarifpartner sondern erst mit dessen Schreiben vom 28.Oktober 2009 wirksam über den Statuswechsel informiert worden, so dass sie zur Zeit des Streikaufrufs von der Tarifmitgliedschaft der Klägerin habe ausgehen können. Überdies sei die Klägerin – anders als der Außenseiter-Arbeitgeber – weiterhin Mitglied des Verbands, gegen den sich der Streik gerichtet habe, der jedenfalls als Unterstützungsstreik rechtmäßig gewesen sei. Schließlich könne in dem nur wenige Stunden andauernden Warnstreik kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 29. April 2010 (Bl. 273 - 299 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 7. Juli 2010 (Bl. 307 - 312 d. A.), der Replik vom 23. Juli 2010 (Bl. 318 - 322 d. A.), der Schriftsätze der Klägerin vom 13. August 2010 und vom 15. Oktober 2010 (Bl. 342 - 346, 392 - 400 d. A.) und der Beklagten vom 1. Oktober 2010 (Bl. 367 - 382 d. A.) Bezug genommen.
Mit dem am 21. Oktober 2010 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg per Telefax ohne Anlagen und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2010 im Original nebst Anlagen eingereichten Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 verkündet die Klägerin dem Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. - dort zugestellt am 27. Oktober 2010 - den Streit.
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Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der gem. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteile vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/96 - NZA 2007, 1055; vom 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - NZA 2003, 734), der sich das Berufungsgericht anschließt, stellt zwar ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und führt gem. § 823 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch des betroffenen Arbeitgebers, wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft. Dabei ist allerdings zu beachten, dass jegliche Reglementierung des Arbeitskampfrechts zugleich eine Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Tarifvertragsparteien darstellt, die der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Grundsätzlich obliegt den Koalitionen selbst die Wahl der Mittel die sie zur Erreichung des Zwecks der Regelungen für geeignet hält und es ist ihnen überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnde Umstände anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben. Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen als rechtswidrig kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig sind (BVerfG vom 10.09.2004 - 1 BVR 1191/03 - AP Nr. 167 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen erweist sich der Warnstreik, zu dem die Beklagte die Beschäftigten der Klägerin für den 25. Mai 2009 aufgerufen hat, nicht als rechtswidrig.
Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher Begründung dargestellt, dass sich der - satzungsgemäße - Statuswechsel der Beklagten unmittelbar vor Aufnahme der Tarifverhandlungen zwischen der
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Beklagten und dem Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. und die durch die einfachen Mitteilungen der Klägerin und des Arbeitgeberverbandes Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e. V. die in diesem Fall für erforderlich gehaltene Transparenz durch einen Nachweis des Statuswechsels nicht wahrten und sich der Statuswechsel der Klägerin deshalb als eine die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigende Abrede darstelle und unwirksam sei mit der Folge, dass die Klägerin weiterhin an die Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Druck und Medien H. e. V. gebunden und der Streik nicht rechtswidrig gewesen und sei.
Soweit die Berufung dagegen einwendet, ein tarifrechtlich unwirksamer Statuswechsel sei nicht gegeben, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein solcher nur angenommen werde, wenn der Statuswechsel erst während laufender Tarifverhandlungen vollzogen werde und für die Wahrung des Transparenzgebotes nicht der Nachweis, sondern nur die Mitteilung des Statuswechsels erforderlich sei, so trifft dies zwar zu, führt aber im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Arbeitskampfmaßnahme.
Dabei kann nach Auffassung des Berufungsgerichts dahinstehen, ob die Beklagte weiterhin der Tarifbindung im Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. unterlag, jedenfalls war die Klägerin weiterhin Mitglied dieses Arbeitgeberverbandes, gegen den die Beklagte ihren Arbeitskampf richtete. Auch wenn die Klägerin einwendet, nach dem Wechsel in die
OT-Mitgliedschaft keinen Einfluss mehr auf Zustandekommen, Inhalt und Zeitpunkt des Abschlusses von Tarifverträgen mehr gehabt zu haben, so entspricht dies zwar der Rechtslage nach der Satzung des Arbeitgeberverbandes, führt jedoch nicht dazu, der Klägerin jede Einflussmöglichkeit auf die Verhaltensweise ihres Verbands absprechen zu können, so dass die hier streitgegenständliche Arbeitskampfmaßnahme sich als eine spezifisch koalitonsgemäße Betätigung der beklagten Gewerkschaft im Zusammenhang mit dem Tarifkonflikt in der Druckindustrie im Mai 2009 darstellt.
2.1 Der Warnstreik am 28. Mai 2009 war auch weder offensichtlich ungeeignet noch unverhältnismäßig, denn er diente - indem er gegen die Klägerin als OT-Mitglied des Arbeitgeberverbandes gerichtet war - nach der Einschätzung der Beklagten jedenfalls der Unterstützung des auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichteten Hauptarbeitskampf, wobei die Beklagte in der fortbestehenden Mitgliedschaft der Klägerin im Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. ausreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass sie damit den Druck auf den sozialen Gegenspieler verstärken konnte, zumal der Klägerin - unabhängig von ihrer gem. § 5 Abs. 7 der Satzung des Arbeitgeberverbandes Druck und Medien H. e. V. (Bl. 54 d. A.)
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eingeschränkten formellen Rechtsstellung - zulässigerweise zumindest informelle aber damit keineswegs weniger wirksame Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten ihres Arbeitgeberverbandes unterstellt werden konnten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Streik geführt hat, obwohl er nach ihrer Einschätzung nicht erforderlich war, denn es ist erst nach Abschluss der Arbeitskampfmaßnahmen zu einem Tarifabschluss zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. gekommen.
2.2 Der Warnstreik im Betrieb der Klägerin am 29. Mai 2009 erweist sich auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin als proportional, denn - soweit die Klägerin als eine in den Arbeitskampf einbezogene Dritte anzusehen ist - besteht ihre Einflussmöglichkeit auf den Adressaten des Hauptarbeitskampfs zwar nicht, wie im vom Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 19. Juni 2007 entschiedenen Fall (- 1 AZR 396/06 - a. a. O.), in der wirtschaftlichen Verflechtung des vom Arbeitskampf überzogenen Arbeitgebers mit dem Adressaten des Hauptarbeitskampfes, aber in der aufgrund der fortbestehenden Mitgliedschaft in dem Arbeitgeberverband, auf den durch die Arbeitskampfmaßnahmen Druck ausgeübt werden soll, bestehenden Einflussmöglichkeiten der Klägerin, so dass sie zwar eines stärkeren rechtlichen Schutzes als die vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitgeberverbandsmitglieder mit Tarifbindung bedurfte, aber im Hinblick auf ihre Verbandszugehörigkeit keine völlig unbeteiligte Dritte war.
Der Streik war im Hinblick auf seine eintägige Dauer auch nicht unverhältnismäßig, so dass er nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht als rechtswidrig anzusehen ist.
3. Selbst wenn Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks bestehen sollten, so scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts am fehlenden Verschulden der Organe der Beklagten.
Dabei darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechsprechung (vgl. nur BAG, Urteil vom 10.12.2002, a.a.O., m.w.N.) bei zweifelhafter Rechtslage vom äußersten Mittel des Streiks nur in maßvollem Rahmen Gebrauch gemacht werden, wenn sehr beachtliche Gründe für die eigene Rechtsauffassung sprechen und eine endgültige Klärung der Rechtslage anders nicht zu erreichen ist.
Zwar war der Beklagten zum Zeitpunkt ihres Streikaufrufs der Statuswechsel der Klägerin bereits bekannt, die Beklagte durfte aber mit rechtlich vertretbarer Begründung, die sie in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2009 an die Klägerin deutlich gemacht und die auch das Arbeitsgericht seiner
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Entscheidung in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat, von einer fortbestehenden Tarifbindung der Klägerin an die mit dem Arbeitgeberverband Druck und Medien H. e. V. zu schließenden Tarifverträge ausgehen und hat mit dem eintägigen Warnstreik gegen die Klägerin von dem ihrer Auffassung nach bestehenden Streikrecht in maßvollem Rahmen Gebrauch gemacht.
III.
Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Klägerin bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:
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• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Für d. Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d.
§ 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
A.-G.
B.
A.-G.
Vermerk: Der ehrenamtliche Richter R. ist
an der Unterschriftsleistung verhindert, da er
zum 01.11.2010 aus dem Amt ausgeschieden
ist.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |