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OT-Mitgliedschaft: BVerfG entscheidet zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
Dazu hat sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010, 1 BvR 2593/09) und damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abgesegnet. Danach ist eine OT-Mitgliedschaft zulässsig, doch muss in den Satzungen der Verbände eine strikte Trennung der Rechte und Pflichten von Vollmitgliedern und solcher ohne Tarifbindung vorgenommen werden. Dieser Umstand kann jedoch erhebliche Schwierigkeiten bereiten, wie das vom BAG entschiedene Ausgangsverfahren (BAG, Urteil vom 22.04.2009, 4 AZR 111/08) zeigt.
- Rechtliche Zulässigkeit von Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft)
- Ein OT-Mitglied mit Einfluss auf die Arbeitskampfkasse – zu Recht?
- Satzungsmäßige Beschränkungen von OT-Mitgliedern als Eingriff in die Grundrechte?
Rechtliche Zulässigkeit von Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft)
Seit vielen Jahren haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Mitglied eines Arbeitgeberverbands zu sein, ohne an die von ihm vereinbarten Tarifverträge gebunden zu sein bzw. diese anwenden zu müssen. In vielen Arbeitgeberverbänden kann man nämlich Mitglied ohne Tarifbindung sein (sog. „OT-Mitgliedschaft“). Da den Arbeitgebern damit die Serviceleistungen des Verbandes zur Verfügung stehen, eine Anwendung der oft als zu teuer empfundenen Verbandstarifverträge aber nicht nötig ist, machen v.a. kleinere Unternehmen immer wieder von dieser Form der Mitgliedschaft Gebrauch.
Kritik an dieser Mitgliedschaftsform kommt von den Gewerkschaften. Die OT-Mitgliedschaft leistet der Erosion des Flächentarifvertrages Vorschub und trägt nicht gerade zu klaren Verhältnissen bei, da Außenstehende nicht wissen können, ob ein Verbandsmitglied auch an die Verbandstarife gebunden ist oder nicht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied trotz dieser Kritik, dass die OT-Mitgliedschaft im Prinzip rechtlich zulässig ist (Beschluss vom 18.07.2006, 1 ABR 36/05). Allerdings, so das BAG in einer Reihe von Folgeentscheidungen, müssen die Arbeitgeberverbände in ihren Satzungen ausdrücklich und in aller Klarheit zwischen den Rechten der Vollmitglieder und den Befugnissen der OT-Mitglieder unterscheiden. Trennt die Satzung eines Arbeitgeberverbandes nicht deutlich genug zwischen diesen beiden Mitgliedschaftsformen, sind auch (vermeintliche) OT-Mitglieder an die Verbandstarifverträge gebunden. Wichtig sind dem BAG vor allem satzungsmäßige Regelungen, die verhindern, dass OT-Mitglieder Einfluss auf tarifvertragsbezogene Entscheidungen des Verbandes nehmen können. Nur Vollmitglieder dürfen entscheiden, ob ein Tarifvertrag gekündigt, ob ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen werden und ob man in einen Arbeitskampf eintreten sollte.
Diese Vorgaben bzgl. der Gestaltung der Arbeitgeberverbandssatzungen greifen allerdings in die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs. 3 Grundgesetz - GG) der Arbeitgeber und ihrer Verbände ein. Sollen diese Eingriffe nicht verfassungswidrig sein, müssen sie erforderlich und angemessen, d.h. „verhältnismäßig“ sein. Das ist, so das BAG, der Fall, denn andernfalls würde die OT-Mitgliedschaft die „Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie“ stören.
Arbeitgeber, die eine satzungsgemäß vorgesehene OT-Mitgliedschaft gewählt haben und infolge der strengen Anforderungen, die das BAG an die Verbandssatzungen stellt, rechtlich wie Vollmitglieder behandelt werden und daher die Verbandstariflöhne zahlen müssen, werden diese Sichtweise verständlicherweise nicht teilen. So ein Metallarbeitgeber, der OT-Mitglied seines Arbeitgeberverbandes sein wollte und im Jahre 2009 dennoch vom BAG zur weiteren Anwendung der Verbandstarifverträge verurteilt worden war. Dieses BAG-Urteil vom 22.04.2009 (4 AZR 111/08) wollte er nicht auf sich beruhen lassen und legte dagegen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Über diese Beschwerde hat das BVerfG nunmehr befunden (Beschluss vom 01.12.2010, 1 BvR 2593/09).
Ein OT-Mitglied mit Einfluss auf die Arbeitskampfkasse – zu Recht?
Der Arbeitgeberverband Remscheid bietet seinen Mitgliedern in seiner Satzung die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft. Umgesetzt wird die OT-Mitgliedschaft indem, gemäß Satzung, nur diejenigen Mitglieder an die Verbandstarifverträge gebunden sein sollen, die auch den sog. Fachgruppen des Verbands angehören. Dementsprechend ist in der Satzung vorgesehen, dass tarifpolitische Fragen vom Tarifbeirat der jeweiligen Fachgruppe entschieden werden. Allerdings sah die Satzung auch einen Unterstützungsfonds vor. Dieser diente (auch) als Arbeitskampfkasse, doch war er nicht den Fachgruppen unterstellt, sondern unmittelbar dem Verbandsvorstand. Infolgedessen konnten möglicherweise auch OT-Mitglieder über die Verwendung der Gelder des Unterstützungsfonds mitentscheiden.
2005 kündigte ein Maschinenbauunternehmen, das etwa 100 Arbeitnehmer beschäftigt, seine Mitgliedschaft in der Fachgruppe Metall zum 30. Juni. Seitdem wurde es als OT-Mitglied geführt. Im Dezember 2006 vereinbarte der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer die Erhöhung der Wochenarbeitszeit. Sie hatte bislang entsprechend den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen 35 Stunden betragen und wurde nunmehr arbeitsvertraglich auf 40 Stunden angehoben, und zwar ohne Vergütungsausgleich. Der Arbeitnehmer trat kurze Zeit später der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) bei.
Als frischgebackenes Gewerkschaftsmitglied verlangte er unter Hinweis auf die geltenden, von der IG Metall abgeschlossenen, Metallverbandstarifverträge Bezahlung von 129 Arbeitsstunden. Diese Stunden errechneten sich aus der Differenz zwischen der im Tarifvertrag geregelten 35-Stunden-Woche und der im Dezember 2006 arbeitsvertraglich vereinbarten 40-Stunden-Woche in der Zeit von November 2006 bis April 2007. Nachdem der Arbeitgeber Zahlung verweigerte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht.
Das BAG gab der Klage statt. Das Maschinenbauunternehmen sei trotz des Austritts aus der Fachgruppe Metall weiterhin tarifgebunden, so das BAG. Denn indem die Satzung des Arbeitgeberverbandes Remscheid nicht ausschließt, dass OT-Mitglieder über den Unterstützungsfonds und damit die (mögliche) Arbeitskampfkasse mitentscheiden, trennt sie nicht klar genug zwischen den Rechten der Vollmitglieder und denen der OT-Mitglieder. Ohne eine solche Trennung war die vom Arbeitgeber gewählte OT-Mitgliedschaft rechtlich nicht wirksam.
Durch diese Entscheidung sah sich der Arbeitgeber in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, insbesondere seiner aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Koalitionsfreiheit. Dieses Freiheitsrecht garantiert nicht nur das Recht einer Koalition beizutreten und darin zu verbleiben, sondern auch die Freiheit, einen Mitgliedschaftsstatus zu wählen, der hinter der Vollmitgliedschaft mit Tarifbindung zurückbleibt. Dieses Wahlrecht hatte der Verband nach Ansicht des BAG mißachtet, indem es die vom Arbeitgeber gewählte OT-Mitgliedschaft im Ergebnis einer Vollmitgliedschaft mit Tarifbindung gleichgestellt hat.
Satzungsmäßige Beschränkungen von OT-Mitgliedern als Eingriff in die Grundrechte?
Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, nahm das BVerfG sie nicht zur Entscheidung an. Dabei konnte es offenbleiben, ob das BAG mit dem vom Beschwerdeführer angegriffenen Urteil in dessen Grundrechte eingegriffen hatte oder nicht. Denn auch dann, wenn das BAG-Urteil in die Koalitionsfreiheit des Maschinenbauunternehmens eingegriffen haben sollte, wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt, da sich das BAG dabei an der „Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie“ orientiert hatte und damit, so das BVerfG, an einem von der Verfassung selbst vorgegebenen Ziel.
Die Entscheidungsgründe des BVerfG sind zwar knapp gehalten, zeigen aber, dass das BVerfG mit den Kernaussagen der BAG-Rechtsprechung übereinstimmt. Die Tarifpolitik eines Arbeitgeberverbandes, d.h. sowohl sein Verhalten in Tarifverhandlungen, als auch die Entscheidung über Arbeitskampfmaßnahmen, darf nicht von Mitgliedern beeinflusst werden, die sich selbst nicht tariflich binden wollen. Ansonsten kann nicht gewährleistet werden, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidungen des Arbeitgeberverbandes einfließen. #
Fazit: Soll es Mitgliedschaften im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung geben, müssen die Satzungen der Arbeitgeberverbände auch weiterhin zwischen Rechten und Pflichten von Vollmitgliedern und von OT-Mitgliedern unterscheiden. Welche Schwierigkeiten das bereiten kann, zeigt das vom BAG entschiedene Ausgangsverfahren. Deshalb sollten sich Arbeitnehmer nicht vorschnell von einer OT-Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers abschrecken lassen, wenn sie darüber nachdenken, Rechte aus einschlägigen Verbandstarifverträgen geltend zu machen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.12.2010, 1 BvR 2593/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2009, 4 AZR 111/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/237 Rechtswidriger Streik - Schadensersatz
- Arbeitsrecht aktuell: 11/120 Austritt aus dem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung von Fristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/050 OT-Mitgliedschaft: Streik trotz fehlender Tarifbindung möglich
Letzte Überarbeitung: 10. März 2015
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