- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Köln, Urteil vom 01.06.2011, 3 Sa 1577/10
Schlagworte: | Annahmeverzug, Annahmeverzugslohn | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 1577/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 01.06.2011 | |
Leitsätze: | Gemäß § 115 SGB X gehen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Annahmeverzugsentgelt nur insoweit auf den Träger von Sozialleistungen über, als dieser Sozialleistungen an dem Arbeitnehmer erbracht hat, die aufgrund dessen eigener sozialrechtlicher Ansprüche für diesen selbst bestimmt sind (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 16.09.2010 - 7 Sa 385/09). | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2010, 6 Ca 4330/10 | |
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1577/10
Tenor:
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2010 – 6 Ca 4330/10 – teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
o 1.781,90 € brutto abzüglich 241,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008,
o 1.691,08 € brutto abzüglich 241,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2008,
o 816,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008,
o 185,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008,
o 1.621,88 € brutto abzüglich 209,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008,
o 1.730,00 € brutto,
o 410,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2008,
- 2 -
o 4.844,01 € brutto abzüglich 723,87 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.781,90 € brutto seit dem 15.01.2009, aus 1.742,98 € brutto seit dem 15.02.2009 sowie aus 1.319,93 € brutto seit dem 15.03.2009 zu zahlen.
3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen sowie über das Bestehen von Vergütungsansprüchen. Die Kläger sind die Erben des am 26.02.2009 verstorbenen Herrn V D , der seit dem 10.06.2001 bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Innenreiniger beschäftigt war. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.05.2002 vereinbarten die Parteien einen Stundenlohn in Höhe von 16,50 DM (= 8,65 €) brutto.
Mit Schreiben vom 11.08.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Erblasser fristgerecht zum 30.11.2008. Gleichzeitig bot sie dem Kläger mit sofortiger Wirkung bzw. hilfsweise zum 30.11.2008 die Tätigkeit in einem anderen Objekt in L an. Der Kläger hat das Änderungsangebot der Beklagten nicht angenommen. Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zusätzlich fristlos. Gegen beide Kündigungen hat sich der zwischenzeitlich verstorbene Erblasser mit der vorliegenden, am 29.08.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 17.11.2008 erweiterten Klage gewandt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, es fehle hinsichtlich beider Kündigungen am Vorliegen eines Kündigungsgrundes und haben darüber hinaus Restlohnansprüche für die Monate Juli 2008 bis einschließlich 25.02.2009 geltend gemacht.
Die Kläger haben beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Arbeitnehmers zur Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 11.08.2008 nicht beendet worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Arbeitnehmers zur Beklagten weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.11.2008 noch d die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 04.11.2008 beendet wurde;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger
- 1.781,90 € brutto abzüglich 241,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008,
- 1.691,08 € brutto abzüglich 241,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2008,
- 816,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
- 3 -
Basiszinssatz seit dem 15.10.2008,
- 185,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008,
- 1.621,88 € brutto abzüglich 209,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008,
- 1.730,00 € brutto,
- 410,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
- 4.844,01 € brutto abzüglich 723,87 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.781,90 € brutto seit dem 15.01.2009, aus 1. brutto seit dem 15.02.2009 sowie aus 1.319,93 € brutto seit dem 15.03.2009
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstmalig mit ihrem am 14.09.2010 zwei Tage vor dem erstinstanzlichen Kammertermin beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Stellung genommen. In diesem Schriftsatz hat sie die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Annahmeverzugsanspruch für den Zeitraum vom 14.08. bis zum 30.08. zu, da er nicht zur Arbeit erschienen sei. Weiter hat die Beklagte gemeint, auf einen möglichen Annahmeverzugsanspruch des Klägers seien sämtliche Leistungen der A für die gesamte Bedarfsgemeinschaft voll anzurechnen. Auch der von den Klägern zugrundegelegte Stundenlohn sei unzutreffend, da der tarifliche Stundenlohn 8,15 € betrage. Schließlich hat die Beklagte in diesem Schriftsatz die fristlose Kündigung vom 04.11.2008 damit begründet, dass der verstorbene Erblasser am 22.10.2008 bei dem Kunden M einen Diebstahl begangen habe. Er sei dabei beobachtet worden, wie er Süßigkeiten eingesteckt habe. Bei der am 27.10.2008 erfolgten Anhörung zu den Verdachtsgründen habe der Kläger die Tat zugegeben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Feststellungsanträge mit Urteil vom 12.10.2010 stattgegeben und die weitergehenden Zahlungsansprüche der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob für die außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund oder aber für die fristgerechte Kündigung ein Grund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG gegeben sei, denn der Sachvortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.09.2010 sei jedenfalls als verspäteter Sachvortrag nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Zahlungsanträge hat das Arbeitsgericht mangels schlüssiger Darlegung der Klageforderung ihrer Höhe nach abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Kläger den gesamten, an die Bedarfsgemeinschaft gezahlten Betrag an Arbeitslosengeld II hätten in Abzug bringen müssen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 214 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses beiden Parteien am 01.12.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 24.12.2010 und die Beklagte am 03.01.2011 Berufung eingelegt. Die Kläger haben ihre Berufung am 19.01.2011 begründet. Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten ist nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 24.02.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Kläger treten der erstinstanzlichen Entscheidung bei soweit der Klage stattgegeben worden ist. Das gilt insbesondere für die Zurückweisung des beklagtenseitigen Vorbringens als verspätet durch das Arbeitsgericht. Daneben seien die Kündigungen auch in der Sache nicht berechtigt. Das gelte insbesondere für die fristlose Kündigung. Auch habe der Erblasser in dem Gespräch am 27.10.2008 die Tat nicht zugegeben. Vielmehr habe er erklärt, er sei davon ausgegangen, dass es sich um Abfall gehandelt habe und habe den Kaugummi sofort zurückgegeben. Auch habe die
- 4 -
Geschäftsleitung und Betriebsleitung der Firma M nicht beobachten können, wie er "verschiedene Süßwaren" genommen habe. Es habe sich hierbei vielmehr lediglich um 2 Päckchen Kaugummi gehandelt, die der Entsorgung hätten zugeführt werden sollen.
Im Übrigen halten die Kläger ihr Zahlungsbegehren auch in der Sache weiterhin für begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bestehe der Annahmeverzugsanspruch auch für die Zeit vom 14. bis 31.08.2008, da die Beklagte eine Tätigkeit ausdrücklich nur unter geänderten Arbeitsbedingungen verlangt und der Erblasser keine Vorbehaltserklärung abgegeben habe. Wegen der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen bestehe der Annahmeverzugsanspruch für die gesamte Zeit. Weiter sind die Kläger der Auffassung, dass hinsichtlich der erhaltenen Sozialleistungen eine personelle Differenzierung erforderlich sei. Der Erblasser sei nicht Anspruchsinhaber der Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gewesen. Vielmehr stünden diese Leistungen jedem einzelnen zu, da es sich bei der Bedarfsgemeinschaft nicht um eine juristische Person handele.
Die Kläger beantragen,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2010 - 6 Ca 27 4330/10 - die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger
- 1.781,90 € brutto abzüglich 241,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008,
- 1.691,08 € brutto abzüglich 241,29 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2008,
- 816,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008,
- 185,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008,
- 1.621,88 € brutto abzüglich 209,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008,- 1.730,00 € brutto,
- 410,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit
- 4.844,01 € brutto abzüglich 723,87 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.781,90 € brutto seit dem 15.01.2009, aus 1. brutto seit dem 15.02.2009 sowie aus 1.319,93 € brutto seit dem 15.03.2009
zu zahlen und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2010 - 6 Ca 4330/10 - die Klage bezüglich des Feststellungsantrages, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 04.11.2008 aufgelöst wurde, abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den erstinstanzlichen Sachvortrag zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Kammertermin den Betriebsratsvorsitzenden als präsenten Zeugen gestellt habe. Im Übrigen hält die Beklagte weiterhin daran fest, dass ein Annahmeverzugsanspruch jedenfalls für die Zeit vom 14.08. bis 31.08.2008 mangels Arbeitskraftangebot des Erblassers nicht bestehe. Sie hält ferner die fristlose Kündigung vom
- 5 -
04.11.2008 für berechtigt. Der Beklagten seien mit Schreiben der M vom 31.10.2008 die Gründe des ihr bekanntgegebenen Diebstahls des Erblassers schriftlich mitgeteilt worden. Nach diesem Schreiben stehe fest, dass der Erblasser am 22.10.2008 an seinem Arbeitsplatz dabei beobachtet worden sei, dass er verschiedene Süßwaren aus dem Sortiment der M in seine Jackentasche gesteckt habe. Damit habe er einen Diebstahl begangen. Schließlich habe er die Tat im Rahmen der Anhörung am 27.10.2008 zugegeben.
Im Übrigen tritt die Beklagte der erstinstanzlichen Entscheidung bei soweit das Arbeitsgericht die Zahlungsklage der Kläger abgewiesen hat. Die Beklagte meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts entspreche einer lebensnahen Betrachtungsweise. Der verstorbene Arbeitnehmer habe sein Einkommen erzielt, um den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu gewährleisten. Aus diesem Grunde sei auch der an diese Bedarfsgemeinschaft von der A gezahlte Betrag an Arbeitslosengeld II insgesamt von den Streitbefangenen angeblichen Anahmeverzugslöhnen in Abzug zu bringen. Schließlich sei jedenfalls für eventuelle Zahlungsansprüche des Klägers allenfalls ein Tariflohn in Höhe von 8,15 € pro Stunde zugrundezulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheid u n g s g r ü n d e
I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel der Kläger Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt unbegründet.
1. Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der beiden Kündigungen vom 11.08. und 04.11.2008 begehren. Die für das Bestehen eines Kündigungsgrundes sowohl hinsichtlich der außerordentlichen als auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Mit ihrem nunmehrigen Vortrag in der Berufungsbegründung ist die Beklagte gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht den Sachvortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.09.2010 gemäß § 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 282 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG, bleiben Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Sachvortrags der Beklagten zur Kündigungsbegründung vor. Die Beklagte hat hierzu erstmalig mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.09.2010, 2 Tage vor dem erstinstanzlichen Kammertermin, vorgetragen. Das Arbeitsgericht hatte beiden Parteien mehr als 6 Monate vorher, nämlich mit Beschluss vom 04.03.2010 aufgegeben, den Kammertermin schriftsätzlich vorzubereiten. Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte diese mehrere Monate vor dem Kammertermin erfolgte Auflage zum Anlass hätte nehmen müssen, rechtzeitig vor dem Kammertermin die Kündigungsgründe im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen. Hierzu bestand im Hinblick auf den mehr als 1/2 Jahr nach dieser Auflage anberaumten Kammertermin ausreichend Zeit. Wenn die Beklagte dann durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals 2 Tage vor dem Kammertermin zu den Kündigungsgründen vorträgt und darüber hinaus ihren späten Sachvortrag nicht entschuldigt, ist erkennbar von einem grob nachlässigen Verhalten des Prozessbevollmächtigten bzw. seiner Partei auszugehen.
Gemäß § 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 282 Abs. 1 und 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Nach § 282 Abs. 1 ZPO hat jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Gemäß § 282 Abs. 2 ZPO sind Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die
- 6 -
der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einzuziehen vermag. Die allgemeine Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 ZPO und die Zurückweisungsvorschrift des § 296 Abs. 2 - 4 ZPO bestehen grundsätzlich neben den Spezialregelungen des § 56 Abs. 2 ArbGG und des § 61 a Abs. 5 ArbGG auch im Verfahren vor den Arbeitsgerichten einschließlich des Kündigungsschutzverfahrens (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 02.02.1995 - 4 Sa 1850/94 - , LAGE § 67 ArbGG 1979 Nr. 3; Schwab/Weth/Korinth, ArbGG, 3. Auflage, § 56 Rdnr. 43 m. w. N.).
Die Voraussetzungen der vorgenannten zivilprozessualen Verfahrensvorschriften haben erstinstanzlich vorgelegen. Beiden Parteien ist rechtzeitig durch richterliche Anordnung aufgegeben worden, die mündliche Verhandlung schriftsätzlich vorzubereiten. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Der 2 Tage vor dem Kammertermin eingegangene Begründungsschriftsatz stellt keine derartige rechtzeitige schriftsätzliche Terminsvorbereitung dar.
Die Gegenseite hatte erkennbar keine Möglichkeit diesen erstmaligen und damit neuen Sachvortrag der Beklagten zu überprüfen und hierzu fundiert Stellung zu nehmen. Das Arbeitsgericht hätte daher bei Zulassung dieses Vorbringens den Klägern Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme geben müssen. Dies hätte eine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge gehabt. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte mit dem Betriebsratsvorsitzenden einen präsenten Zeugen im Kammertermin gestellt hat. Denn auch insoweit hätte der Klägerseite rechtliches Gehör gewährt werden müssen und eine Verzögerung des Rechtsstreits wäre die Folge gewesen. All dies beruht auch offensichtlich auf grober Nachlässigkeit, da die Beklagte keinen Grund dafür benannt hat, dass sie erst derart kurzfristig vor dem Termin Stellung bezogen hat.
Schließlich geht auch der Einwand der Beklagten in der Berufungsbegründung ins Leere, das Arbeitsgericht habe eine unzulängliche Auflage erteilt, die nicht den Erfordernissen des § 56 ArbGG genüge und sei daher an der Zurückweisung gehindert gewesen. Wie bereits ausgeführt, hat das Arbeitsgericht das beklagtenseitige Vorbringen gerade nicht nach § 56 Abs. 2 ArbGG, sondern vielmehr nach den daneben geltenden allgemeinen Vorschriften der §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO zurückgewiesen, für die die besonderen Erfordernisse des § 56 ArbGG nicht gelten.
2. Die Klage ist schließlich auch hinsichtlich des klägerischen Zahlungsbegehrens begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 615 S. 1, 1922 BGB als gesetzliche Erben des ursprünglichen Klägers Anspruch auf Zahlung der klageweise geltend gemachten Beträge.
a. Bei der Vergütungsberechnung ist ein Stundenlohn des Erblassers in Höhe von 8,65 € brutto zugrundezulegen. Dies folgt aus der Vereinbarung der Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002. Dort haben die Parteien einen Stundenlohn in Höhe von 16,50 DM individuell vereinbart. Vor dem Hintergrund dieser Individualvereinbarungen der Parteien, die auch erkennbar nicht auf eine tarifliche Vergütung Bezug nimmt, geht der beklagtenseitige Einwand einer geringeren Tarifvergütung gemäß § 4 Abs. 3 TVG ins Leere.
b. Die Beklagte befand sich für den gesamten streitbefangenen Zeitraum aufgrund der - wie oben dargestellten - unwirksamen Kündigungen im Annahmeverzug nach § 615 BGB.
c. Die Höhe der geltend gemachten Vergütungsansprüche ist abgesehen von der Höhe des zugrundezulegenden Stundenlohns zwischen den Parteien unstreitig. Dies gilt auch für die klägerseits geltend gemachte Urlaubsabgeltung und das Urlaubsgeld.
d. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, der sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, haben die Kläger von den geltend gemachten Vergütungsansprüchen im Rahmen des Annahmeverzuges zu Recht nur die auf den Erblasser entfallenden Leistungen der A in Abzug gebracht. Eine Anrechnung sämtlicher für die gesamte Bedarfsgemeinschaft erbrachter Sozialleistungen hat nicht zu erfolgen. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 16.09.2010 (7 Sa 385/09) an, die Annahmeverzugsansprüche derselben Parteien für einen vorhergehenden
Zeitraum betrifft.
Die 7. Kammer des Landesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass es
- 7 -
sich bei den Sozialleistungen im Sinne von § 115 Abs. 1 SGB X, die ein Leistungsträger erbringt, weil und soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt hat, nach dem gesamten Regelungszusammenhang zweifelsfrei nur um solche handeln kann, die an den betroffenen Arbeitnehmer und für diesen Arbeitnehmer geleistet worden sind, weil er einen sozialrechtlichen Anspruch auf solche Leistungen hat. Dagegen kann es nicht um Leistungen gehen, die ein Sozialleistungsträger an arbeitsvertragsfremde Dritte erbracht hat, auch wenn diese ihrerseits unter Umständen mit dem Arbeitnehmer durch gegenseitige Unterhaltsrechte und Unterhaltspflichten verbunden sein könnten. Denn jeder Hilfsbedürftige ist in eigener Person selbst Anspruchsinhaber der Sozialleistungen. Zutreffend hat die 7. Kammer weiter ausgeführt, dass hieran auch der später eingeführte Begriff der sog. Bedarfsgemeinschaft nichts ändere. Denn die Bedarfsgemeinschaft ist als solche kein rechtsfähiges Gebilde und kann nicht
Anspruchsinhaberin von Sozialleistungen sein. Auch kann das einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ohne entsprechende Bevollmächtigung nicht die Ansprüche der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder klageweise verfolgen. Insgesamt fungierte der Erblasser somit nur als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft und handelte für die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft als "Zahlstelle" ohne insgesamt Anspruchsinhaber aller Leistungen zu werden. Vielmehr hätten alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jederzeit verlangen können, dass der auf sie entfallende Teilanspruch auch an sie selbst ausgezahlt wird. Diese Argumentation der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in der vorgenannten Entscheidung schließt sich die erkennende Kammer vollinhaltlich an und macht sich diese zu Eigen.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind somit Entgeltansprüche des Erblassers nur in Höhe derjenigen Sozialleistungsbeträge nach dem SGB II nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Sozialleistungsträger übergegangen, die während des Anspruchszeitraums auf entsprechende Ansprüche des Erblassers selbst gezahlt worden sind. Diese Beträge haben die Kläger unstreitig in Abzug gebracht. Die Zahlungsklage ist daher insgesamt begründet.
e. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.
Die auf die Zahlungsanträge beschränkte Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für die Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Kreitner
Heining
Dose
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |