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Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte bei der Lohngestaltung
18.07.2022. Gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen hinsichtlich der betrieblichen Lohngestaltung, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Dies betrifft insbesondere die Festlegung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.
Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG war bislang nicht geklärt. In einer älteren Entscheidung vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Betriebsräte mitbestimmen können, „ob“ z. B. eine Sonderzahlung überhaupt eingeführt werden soll (Beschluss vom 08.12.1981, 1 ABR 55/79, Rn.21). In einem aktuellen Urteil stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln jedoch klar, dass bei einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Sonderzahlung ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden kann (Beschluss vom 20.05.2022, 9 TaBV 19/22). Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung kann dann durch den Beschluss der Einigungsstelle nach § 87 Abs.2 BetrVG ersetzt werden.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 14/2022 LAG Köln: Zuständigkeit der Einigungsstelle für Anwesenheitsprämien, die der Betriebsrat ablehnt.
Letzte Überarbeitung: 18. Juli 2022
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