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LAG Hamm, Ur­teil vom 11.11.2010, 8 Sa 643/10

   
Schlagworte: Sonderzahlung, Betriebliche Übung, Weihnachtsgeld
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 8 Sa 643/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.11.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 26.03.2010, 1 Ca 151/10
   

8 Sa 643/10

1 Ca 151/10 ArbG Her­ford

 

Verkündet am 11.11.2010

Ba­bus­z­ak Re­gie­rungs­beschäftig­te als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm

Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil

In dem Ver­fah­ren

hat die 8. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm
auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 11.11.2010
durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Du­den­bos­tel
so­wie die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Heit­mei­er und
den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Hu­krie­de

f ü r Recht er­kannt :

 

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1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger

a) als Ju­biläums­zu­wen­dung 1.278,00 Eu­ro brut­to
b) als Son­der­zah­lung 2009 1.319,76 Eu­ro brut­to

zu zah­len nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 21.01.2010.

2. Im Übri­gen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

3. Von den Kos­ten des Rechts­streits trägt die Be­klag­te 9/10, der Kläger 1/10.

4. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Mit sei­ner Kla­ge ver­langt der Kläger, wel­cher zunächst seit dem Jah­re 1984 bei der Fir­ma P2 S1 GmbH und so­dann ab dem 20.08.2008 auf­grund schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges bei der be­klag­ten Fir­ma P1 M1- und A1 GmbH in dem von bei­den Un­ter­neh­men geführ­ten Ge­mein­schafts­be­trieb beschäftigt war und auf­grund ar­beit­ge­ber­sei­ti­ger Kündi­gung mit Wir­kung zum 31.12.2009 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den ist, die Zah­lung von Ju­biläums­geld und Son­der­zah­lung für das Jahr 2009.

Zum An­spruch auf Zah­lung von Ju­biläums­geld ver­weist der Kläger auf die im Ar­beits­ver­trag vom 20.08.2008 ge­trof­fe­ne Re­ge­lung, nach wel­cher als Ein­tritts­da­tum wei­ter­hin der 01.08.1984 gilt. Auf der Grund­la­ge der zurück­ge­leg­ten Be­triebs­zu­gehörig­keit von 25 Jah­ren er­rech­net der Kläger ei­nen An­spruch auf Zah­lung von 1.500,-- Eu­ro. Wei­ter ver­langt der Kläger die Gewährung ei­ner Son­der­zah­lung. Die­sen An­spruch stützt der Kläger auf die Grundsätze der

 

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Be­triebsübung und be­haup­tet hier­zu, bei der Be­klag­ten wie auch bei der frühe­ren Ar­beit­ge­be­rin sei die Zah­lung von Weih­nachts­geld in Übe­rein­stim­mung mit den ta­rif­li­chen Re­geln der Me­tall­in­dus­trie über die Zah­lung ei­nes an­tei­li­gen 13. Mo­nats­ein­kom­mens er­folgt. Da­nach ste­he ihm auch im Aus­tritts­jahr ei­ne ent­spre­chen­de Leis­tung zu.

Dem­ge­genüber hat die Be­klag­te vor­ge­tra­gen, die früher be­ste­hen­de Be­triebsübung über die Zah­lung von Ju­biläums­geld sei be­reits auf­grund ei­ner dies­bezügli­chen Ent­schei­dung der Geschäftsführung im Jah­re 2005 auf­ge­ge­ben wor­den. Hier­zu ver­weist die Be­klag­te auf ei­ne ent­spre­chen­de An­wei­sung des Geschäftsführers vom 14.12.2005 (Bl. 36 d.A.). Dem­ent­spre­chend sei in der Fol­ge­zeit kei­ne Ju­biläums­geld­zah­lung mehr er­folgt. Im Übri­gen ha­be der Kläger auf der Grund­la­ge der frühe­ren Be­triebsübung al­lein ei­ne Leis­tung von 100,-- DM/Beschäfti­gungs­jahr er­lan­gen können, was ei­nem Be­trag von 1.278,-- Eu­ro ent­spre­che. Eben­so we­nig könne der Kläger für das Jahr 2009 die be­gehr­te Son­der­zah­lung be­an­spru­chen. Zwar sei in der Ver­gan­gen­heit auf­grund ent­spre­chen­der Be­triebsübung ei­ne der­ar­ti­ge Zah­lung in An­leh­nung an die ta­rif­li­chen Re­geln der Me­tall­in­dus­trie er­folgt, ab­wei­chend von den ta­rif­li­chen Re­geln sei je­doch ei­ne Zah­lung im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis in kei­nem Fal­le vor­ge­nom­men wor­den. Dem­ent­spre­chend erfülle der Kläger nicht die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zung der be­triebsüblich gewähren Leis­tung. Im Übri­gen sei mit Rück­sicht auf die schlech­te wirt­schaft­li­che La­ge des Un­ter­neh­mens die Son­der­zah­lung zu­letzt nur noch un­ter dem Vor­be­halt der Frei­wil­lig­keit gewährt wor­den. So­weit der Kläger gel­tend ma­che, er ha­be dem Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt wi­der­spro­chen, be­tref­fe dies al­lein das Verhält­nis zum frühe­ren Ar­beit­ge­ber, der Fir­ma P2 S1 GmbH, nicht hin­ge­gen das mit der Be­klag­ten be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis.

Durch Ur­teil vom 26.03.2010 (Bl. 46 ff d.A.), auf wel­ches we­gen des wei­te­ren Sach­ver­halts Be­zug ge­nom­men wird, hat das Ar­beits­ge­richt dem Kläger an­trags­gemäß ei­nen Be­trag von 1.500,-- Eu­ro brut­to als Ju­biläums­zu­wen­dung nebst Zin­sen zu­ge­spro­chen, im Übri­gen hin­ge­gen die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung ist im We­sent­li­chen aus­geführt wor­den, der An­spruch des Klägers auf Zah­lung der Ju­biläums­zu­wen­dung fol­ge aus dem Ge­sichts­punkt der be­trieb­li­chen Übung. Al­lein durch das Schrei­ben des Geschäftsführers vom 14.10.2005 an die Buch­hal­tung sei

 

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die be­ste­hen­de Be­triebsübung nicht be­sei­tigt wor­den. Eben­so fol­ge al­lein aus der Tat­sa­che, dass seit­her Ansprüche auf Zah­lung von Ju­biläums­geld nicht mehr erfüllt wor­den sei­en, nicht die wirk­sa­me Be­sei­ti­gung der Be­triebsübung. Mit dem Ein­tritt des Klägers in das Un­ter­neh­men der Be­klag­ten sei auch der Kläger von der be­ste­hen­den Be­triebsübung er­fasst wor­den. Der Höhe nach ste­he dem Kläger – ent­spre­chend der vor­ge­tra­ge­nen Um­rech­nung von DM in Eu­ro im Verhält­nis „1:1" – ein Be­trag von 1.500,-- Eu­ro brut­to nebst Zin­sen zu. Dem­ge­genüber könne der Kläger die be­gehr­te Son­der­zah­lung für das Jahr 2009 nicht ver­lan­gen. Nach dem übe­rein­stim­men­den Vor­trag der Par­tei­en ori­en­tie­re sich die Son­der­zah­lung an den ta­rif­li­chen Re­geln der Me­tall­in­dus­trie. Da­nach gehöre zu den An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen das Be­ste­hen ei­nes un­gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis­ses im Aus­zah­lungs­zeit­punkt. Die­se Vor­aus­set­zung sei im vor­lie­gen­den Fall nicht erfüllt.

Ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts ha­ben bei­de Par­tei­en Be­ru­fung ein­ge­legt.

Die Be­klag­te hält un­ter Wie­der­ho­lung und Ver­tie­fung ih­res erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens an ih­rer Auf­fas­sung fest, dem Kläger ste­he auf der Grund­la­ge des neu ab­ge­schlos­se­nen Ar­beits­ver­tra­ges vom 20.08.2008 we­der das ihm vom Ar­beits­ge­richt zu­ge­spro­che­ne Ju­biläums­geld noch die wei­ter be­gehr­te Son­der­zah­lung für das Jahr 2009 zu. So­weit die Be­klag­te in der Ver­gan­gen­heit ent­spre­chen­de be­triebsübli­che Leis­tun­gen er­bracht ha­be, sei die zu­grun­de­lie­gen­de Be­triebsübung be­reits bei Ein­tritt des Klägers be­en­det ge­we­sen. Zu­gleich er­ge­be sich aus dem neu ab­ge­schlos­se­nen Ar­beits­ver­trag, dass der Kläger als neu ein­ge­stell­te Kraft an et­wa be­ste­hen­den Be­triebsübun­gen nicht teil­neh­men sol­le. Hin­sicht­lich der be­triebsübli­chen Gewährung ei­ner Son­der­zah­lung ha­be sich die Be­klag­te zwar im Übri­gen an den ta­rif­li­chen Re­geln ori­en­tiert, ab­wei­chend vom Ta­rif­ver­trag in­des­sen seit je her Ar­beit­neh­mer im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis von der Gewährung der Leis­tung aus­ge­nom­men. Dem­ent­spre­chend ste­he dem Kläger schon aus die­sem Grun­de ein Zah­lungs­an­spruch nicht zu.

 

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Die Be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Her­ford vom 26.03.2010, AZ: 1 Ca 151/10 da­hin­ge­hend ab­zuändern, dass die Kla­ge in vol­lem Um­fang ab­ge­wie­sen wird.

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen und be­an­tragt sei­ner­seits das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Her­ford vom 26.03.2010 – 1 Ca 151/10 – ab­zuändern und die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Kläger über die be­reits aus­ge­ur­teil­te Ju­biläums­zu­wen­dung hin­aus Weih­nachts­geld für das Jahr 2009 in Höhe von 1.319,76 Eu­ro brut­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 21.01.2010 zu zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen.

Von der wei­te­ren Dar­stel­lung des Tat­be­stan­des wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ab­ge­se­hen.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist nur zum Teil, die Be­ru­fung des Klägers hin­ge­gen in vol­lem Um­fang be­gründet.

 

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I

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hat al­lein hin­sicht­lich der Höhe des aus­ge­ur­teil­ten Ju­biläums­gel­des Er­folg.

1. Rechts­grund­la­ge für den An­spruch des Klägers auf Zah­lung von Ju­biläums­geld ist die bei der Be­klag­ten in der Ver­gan­gen­heit be­gründe­te und bei Ein­tritt des Klägers fort­be­ste­hen­de be­trieb­li­che Übung, nach wel­cher u.a. bei Er­rei­chen des 25. Dienst­ju­biläums der Ar­beit­neh­mer ein Ju­biläums­geld erhält.

a) Mit dem Wech­sel des Klägers vom vor­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber – der Fir­ma P2 S1 GmbH – zur jet­zi­gen Ar­beit­ge­be­rin, der Be­klag­ten P1 M1- und A1 GmbH rich­te­ten sich die Ar­beits­be­din­gun­gen al­lein noch nach dem schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag vom 20.08.2008, durch wel­chen die frühe­ren Ar­beits­be­din­gun­gen bei der Rechts­vorgänge­rin ab­gelöst wur­den. Un­strei­tig be­stand in der Ver­gan­gen­heit bei der Be­klag­ten ei­ne be­trieb­li­che Übung über die Zah­lung von Ju­biläums­geld. Ab­wei­chend vom Stand­punkt der Be­klag­ten konn­te die be­ste­hen­de Be­triebsübung, wel­che Ge­gen­stand der Ver­trags­be­din­gun­gen der Beschäftig­ten ge­wor­den war, nicht durch die bloße An­wei­sung des Geschäftsführers an die Buch­hal­tung be­sei­tigt wer­den, künf­tig kei­ne Ju­biläums­gel­der mehr aus­zu­zah­len. Viel­mehr be­durf­te es zur Be­sei­ti­gung der dies­bezügli­chen Übung ei­ner Ver­tragsände­rung, wel­che – je­den­falls für die Stamm­be­leg­schaft – nicht wirk­sam her­bei­geführt wor­den ist.

b) Ab­wei­chend vom Stand­punkt der Be­klag­ten ist die so um­schrie­be­ne be­trieb­li­che Übung auch nicht da­durch be­sei­tigt wor­den, dass tatsächlich seit dem Jah­re 2006 Ju­biläums­gel­der nicht mehr zur Aus­zah­lung ka­men. Viel­mehr folgt aus dem Um­stand, dass ge­genüber den im Be­trieb Beschäftig­ten ein ver­trag­li­cher An­spruch be­gründet war, dass - un­be­scha­det der feh­len­den Erfüllung der durch Be­triebsübung be­gründe­ten Ansprüche – für ei­nen je­den Ar­beit­neh­mer bei Er­rei­chen der ge­for­der­ten Beschäfti­gungs­dau­er ein ent­spre­chen­der Zah­lungs­an­spruch ent­stand.

c) Galt aber bei Ein­tritt des Klägers in das Un­ter­neh­men der Be­klag­ten die früher be­gründe­te und nicht wirk­sam be­sei­tig­te Be­triebsübung fort, so wur­de der Kläger, auch wenn er selbst noch nicht in den Emp­fang der be­triebsüblich gewähr­ten

 

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Leis­tun­gen ge­kom­men war, von der Re­ge­lung der Be­triebsübung er­fasst. Al­lein der in­ne­re Wil­le der Be­klag­ten, neu ein­tre­ten­den Ar­beit­neh­mern kein Ju­biläums­geld mehr zu zah­len und nicht in die be­ste­hen­de be­trieb­li­che Übung ein­zu­be­zie­hen, war nicht ge­eig­net, den neu ein­ge­tre­te­nen Kläger von den Wir­kun­gen der Be­triebsübung aus­zu­neh­men.

d) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten er­gibt sich auch aus § 4 des Ar­beits­ver­tra­ges nicht, dass der Kläger bei sei­nem Ein­tritt von den Re­geln der be­ste­hen­den Be­triebsübung aus­ge­nom­men sein soll­te. Nach § 4 Abs. 1 des Ar­beits­ver­tra­ges erhält der Kläger ne­ben sei­nem St­un­den­lohn die bei­spiel­haft auf­geführ­ten be­triebsübli­chen „Son­der­zah­lun­gen, wie Weih­nachts­geld und Ur­laubs­geld". Nach § 4 Abs. 2 des Ar­beits­ver­tra­ges sind mit der Vergütungs­zah­lung „al­le wei­te­ren Son­der­zah­lun­gen wie z.B. Zu­schläge für Über­stun­den ab­ge­gol­ten". Dem­ent­spre­chend be­darf es der Ab­gren­zung der in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 auf­geführ­ten „Son­der­zah­lun­gen". Hier­bei ist zu be­ach­ten, dass es sich bei den in Abs. 2 erwähn­ten Zu­schlägen für Über­stun­den um re­guläres Ar­beits­ent­gelt han­delt, hin­ge­gen die in Abs. 1 auf­geführ­ten Son­der­zah­lun­gen nicht als Ge­gen­leis­tung für die er­brach­te Ar­beit, son­dern als So­zi­al­leis­tun­gen an­zu­se­hen sind. Dem­ent­spre­chend führt die An­wen­dung der Vor­schrift des § 4 des Ar­beits­ver­tra­ges zu dem Er­geb­nis, dass der Kläger ge­ra­de nicht an­ders als die Stamm­be­leg­schaft be­han­delt und von den be­trieb­li­chen So­zi­al­leis­tun­gen aus­ge­nom­men sein soll, im Ge­gen­teil soll der Kläger wie die Stamm­be­leg­schaft die be­triebsübli­chen So­zi­al­leis­tun­gen er­hal­ten. Hier­zu gehört aus den dar­ge­stell­ten Gründen auch die Zah­lung von Ju­biläums­geld, und zwar un­abhängig da­von, dass die Be­klag­te zu­letzt die durch Be­triebsübung be­gründe­ten Ansprüche ein­zel­ner Ar­beit­neh­mer nicht mehr erfüllt hat.

2. Der Höhe nach kann der Kläger al­ler­dings al­lein den durch kor­rek­te Um­rech­nung von DM- auf Eu­ro-Beträge er­rech­ne­ten Be­trag von 1.278,-- Eu­ro be­an­spru­chen. Für ei­ne Gleich­set­zung von DM- und Eu­ro­beträgen be­steht je­den­falls auf der Grund­la­ge des zweit­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Be­klag­ten kei­ne Grund­la­ge. Dem­ent­spre­chend war das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil in­so­weit ab­zuändern und in Höhe des Dif­fe­renz­be­tra­ges zwi­schen aus­ge­ur­teil­tem Be­trag und zu­ge­spro­che­nem Be­trag ab­zu­wei­sen.

 

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II

Die Be­ru­fung des Klägers ist be­gründet. Ab­wei­chend vom Stand­punkt des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils steht dem Kläger für das Jahr 2009 die be­gehr­te Son­der­zah­lung zu.

1. Rechts­grund­la­ge für den An­spruch des Klägers ist die bei der Be­klag­ten be­ste­hen­de, auch die Per­son des Klägers er­fas­sen­de Be­triebsübung, wel­che nicht durch ei­nen Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt be­schränkt ist, auch für die Per­son des neu ein­ge­tre­te­nen Klägers gilt und schließlich auch nicht in Form ei­ner Stich­tags­re­ge­lung Ar­beit­neh­mer im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis vom Leis­tungs­ver­spre­chen aus­nimmt.

a) Wie be­reits aus­geführt, rich­ten sich die Ar­beits­be­din­gun­gen des Klägers ab dem Zeit­punkt sei­nes Über­tritts zur Be­klag­ten aus­sch­ließlich nach den dort maßgeb­li­chen Ar­beits­be­din­gun­gen, wel­che gemäß § 4 des Ar­beits­ver­tra­ges auch die be­triebsüblich gewähr­te Son­der­zah­lung um­fas­sen.

b) Ent­ge­gen dem Stand­punkt der Be­klag­ten un­ter­stand die Gewährung der Son­der­zah­lung nicht ei­nem wirk­sa­men Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt. Nach­dem in der Ver­gan­gen­heit in­fol­ge wie­der­hol­ter Zah­lung ei­ne ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Ver­pflich­tung nach den Re­geln der Be­triebsübung be­gründet war, konn­te der so be­gründe­te Rechts­an­spruch nicht al­lein da­durch be­sei­tigt wer­den, dass ab dem Jah­re 2007 bei der Aus­zah­lung ein ent­spre­chen­der Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt in die Ge­halts­ab­rech­nung ein­gefügt wur­de. Ein der­ar­ti­ger Hin­weis in der Ge­halts­ab­rech­nung war nicht ge­eig­net, die ver­trag­lich be­gründe­ten Ansprüche der Beschäftig­ten ein­zu­schränken.

c) Un­abhängig hier­von ist im Übri­gen zu be­ach­ten, dass der Kläger nach § 4 des Ar­beits­ver­tra­ges be­triebsübli­che Son­der­zah­lun­gen „erhält". Hier­mit steht es in Wi­der­spruch, wenn die Be­klag­te zu­gleich – auf der Grund­la­ge ei­nes zu­vor ei­geführ­ten Frei­wil­lig­keits­vor­be­halts – die Ent­ste­hung ei­nes Rechts­an­spruchs auf Gewährung der Son­der­zah­lung aus­sch­ließen woll­te. Wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt

 

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in sei­ner Ent­schei­dung vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06, AP Nr. 32 zu § 307 BGB = NZA 2008, 40 ff.) aus­geführt hat, stellt es ei­ne wi­dersprüchli­che Re­ge­lung dar, wenn der Ar­beit­neh­mer nach der ver­trag­li­chen Re­ge­lung ei­ne be­stimm­te Zah­lung „erhält" und im Ge­gen­satz hier­zu an an­de­rer Stel­le des Ver­tra­ges ein Rechts­an­spruch auf die Leis­tung aus­ge­schlos­sen wird. Überträgt man dies auf den vor­lie­gen­den Fall, so führt dies zu dem Er­geb­nis, dass dem Kläger auf­grund der in § 4 des Ar­beits­ver­tra­ges ent­hal­te­nen Ver­wei­ses auf die be­triebsüblich gewähr­ten Son­der­zah­lun­gen, wel­che er „er­hal­ten" soll, nicht der Ein­wand ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann, in Wahr­heit be­ste­he we­gen ei­nes dies­bezügli­chen Frei­wil­lig­keits­vor­be­halts kei­ne Zah­lungs­ver­pflich­tung.

d) Mit dem Ein­tritt des Klägers in das Un­ter­neh­men der Be­klag­ten ist da­mit dem Grun­de nach ein An­spruch des Klägers auf Teil­nah­me an der be­ste­hen­den be­trieb­li­chen Übung ent­stan­den.

e) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten ist die so be­gründe­te Be­triebsübung ih­rem In­halt nach nicht auf den Kreis der­je­ni­gen Ar­beit­neh­mer be­schränkt, wel­che im Aus­zah­lungs­zeit­punkt in ei­nem un­gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis stan­den.

Die von der Be­klag­ten vor­ge­tra­ge­ne Be­schränkung der Zah­lungs­ver­pflich­tung auf Beschäftig­te im un­gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis stellt sich recht­lich als Stich­tags­klau­sel dar, wel­che den Kreis der begüns­tig­ten Ar­beit­neh­mer ent­spre­chend ein­engt. Ge­gen die Ver­ein­ba­rung ei­ner sol­chen Stich­tags­klau­sel be­ste­hen kei­ne Be­den­ken, Vor­aus­set­zung für de­ren Gel­tung ist je­doch ei­ne ent­spre­chend kla­re und für die Ar­beit­neh­mer er­kenn­ba­re Re­ge­lung. An­ders als bei ei­ner aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung ei­ner Son­der­zah­lung mit ent­spre­chen­der Ein­schränkung ist bei der An­spruchs­be­gründung im We­ge der Be­triebsübung zu be­ach­ten, dass sich der rechts­geschäft­li­che Erklärungs­tat­be­stand, aus wel­chem sich nach wie­der­hol­tem Voll­zug ei­ne ver­trag­li­che Ver­pflich­tung zur Leis­tungs­gewährung er­gibt, in der vor­be­halt­lo­sen Vor­nah­me der Zah­lung erschöpft. Aus Sicht des begüns­ti­gen Ar­beit­neh­mers ist da­mit ei­ne Ein­schränkung im ´Sin­ne ei­ner Stich­tags­klau­sel nicht er­kenn­bar. Dass die­je­ni­gen Ar­beit­neh­mer vom Leis­tungs­ver­spre­chen aus­ge­schlos­sen sein sol­len, wel­che im Aus­zah­lungs­zeit­punkt im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis ste­hen, ist aus der Sicht des­je­ni­gen, wel­cher wie­der­holt in den

 

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Ge­nuss der Zah­lung ge­langt, nicht er­kenn­bar. Dies gilt selbst dann, wenn in dem­je­ni­gen Zeit­raum, in wel­chem durch drei­ma­li­ge Leis­tungs­gewährung die Ver­pflich­tung nach den Re­geln der Be­triebsübung be­gründet wird, Ar­beit­neh­mer im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis kei­ne Leis­tung er­hal­ten. Al­lein der für die Leis­tungs­empfänger nicht er­kenn­ba­re Aus­schluss gekündig­ter Ar­beit­neh­mer führt nicht zu ei­nem Ne­ben­ein­an­der ab­wei­chen­der Be­triebsübun­gen mit ei­ner Grup­pen­bil­dung von begüns­tig­ten Ar­beit­neh­mern im un­gekündig­ten und nicht begüns­tig­ten Ar­beit­neh­mern im gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis. Vor­aus­set­zung hierfür wäre nach den Re­geln des Ver­trags­rechts ei­ne ent­spre­chen­de (kon­klu­den­te) Erklärung an sämt­li­che Beschäftig­ten, bei der Leis­tungs­gewährung zwi­schen bei­den Grup­pen un­ter­schei­den zu wol­len. Al­lein der tatsächlich prak­ti­zier­te Aus­schluss gekündig­ter Ar­beit­neh­mer um­fasst dem­ge­genüber kei­ne für die Be­leg­schaft er­kenn­ba­re Be­schränkung des Ver­pflich­tungs­wil­lens. Dies hat zur Fol­ge, dass die Stich­tags­klau­sel nicht zum Ge­gen­stand der be­trieb­li­chen Übung wird.

f) Da­mit steht dem Kläger für das Jahr 2009 ein An­spruch auf Gewährung der be­triebsübli­chen Son­der­zah­lung un­abhängig da­von zu, dass im Aus­zah­lungs­punkt sein Ar­beits­verhält­nis be­reits gekündigt war.

2. Der Höhe nach ist die Be­rech­nung der Kla­ge­for­de­rung nicht zu be­an­stan­den. In­so­weit hat die Be­klag­te auch kei­ne Be­den­ken er­ho­ben.

III

Zin­sen ste­hen dem Kläger in ge­setz­li­cher Höhe seit Rechtshängig­keit zu.

IV

Die Kos­ten­ver­tei­lung ent­spricht dem bei­der­sei­ti­gen Ob­sie­gen und Un­ter­lie­gen im Rechts­streit.

 

- 11 - 

V

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on gemäß § 72 ArbGG lie­gen nicht vor.

RECH­TSMIT­TEL­BE­LEH­RUNG

Ge­gen die­ses Ur­teil ist ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben.
We­gen der Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de wird auf § 72a ArbGG ver­wie­sen.

 

Dr. Du­den­bos­tel 

Heit­mei­er 

Hu­krie­de

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