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LAG Köln, Ur­teil vom 18.06.2010, 10 Sa 307/10

   
Schlagworte: Kündigung: Fristlos, Kündigung: Verhaltensbedingt, Abmahnung, Kündigung: Beleidigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 10 Sa 307/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.06.2010
   
Leitsätze:

1. Das Götz-Zitat ist grundsätzlich als grobe Beleidigung anzusehen, die auch ohne Abmahnung als Kündigungsgrund ausreichen kann.

2. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall sind allerdings die die Beleidigung auslösende Konfliktsituation, der dadurch entstandene Erregungszustand, die vor Ausspruch der Kündigung erfolgte Entschuldigung des Arbeitnehmers bei dem Betroffenen - hier dem Geschäftsführer - zugunsten des Arbeitnehmers in Erwägung zu ziehen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.01.2010, 10 Ca 7683/09
   

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