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LAG Hamm, Ur­teil vom 16.06.2017, 17 Sa 1660/15

   
Schlagworte: Weisungsrecht, Arbeitsverweigerung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 17 Sa 1660/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.06.2017
   
Leitsätze: Eine nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksame, lediglich unbillige Weisung des Arbeitgebers begründet nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ihr vorläufig bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs.2 Satz 2 BGB Folge zu leisten. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, eine Abmahnung auszusprechen, und ist verpflichtet, Annahmeverzugslohn zu leisten (entgegen BAG 22.02.2012 – 5 AZR 249/11).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 08.09.2015, 7 Ca 1224/15
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.06.2017, 10 AZR 330/16
   

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