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20/080a Arbeitnehmerähnliche Personen sind Arbeitnehmer im Sinne des EntgTranspG
08.07.2020. Gemäß § 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen Anspruch aus Auskunft über das Gehalt vergleichbarer Beschäftigter des anderen Geschlechts.
Die Regelung beruht auf einer Richtlinie der Europäischen Union und bezweckt die Vermeidung von geschlechtsbedingter Lohndiskriminierung.
Nach dem Wortlaut des § 5 Abs.2 EntgTranspG zählen freie Mitarbeiter jedoch nicht zu den Beschäftigten im Sinne des § 10 EntgTranspG und können folglich keine Auskunft verlangen.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht jedoch festgestellt, dass der Arbeitnehmerbegriff im Lichte des Europarechts weit auszulegen ist. Denn der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff, dem die Richtlinie zugrunde liegt, umfasst auch arbeitnehmerähnliche Personen. Daher können auch diese einen Auskunftsanspruch geltend machen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2020, 8 AZR 145/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 14|2020 BAG: Freie Mitarbeiter haben einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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