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Säch­si­sches LAG, Ur­teil vom 26.01.2009, 3 Sa 483/08

   
Schlagworte: AGB-Kontrolle, Versetzung, Weisungsrecht, Direktionsrecht, Versetzungsvorbehalt
   
Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 Sa 483/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.01.2009
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 18.06.2008, 10 Ca 2149/07
   

Säch­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt


3 Sa 483/08
10 Ca 2149/07 ArbG Leip­zig

Verkündet am 26.01.2009

Im Na­men des Vol­kes

UR­TEIL

In dem Rechts­streit

...

hat das Säch­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt – Kam­mer 3 – durch den Vi­ze­präsi­den­ten des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­den, die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Frau ... und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Herrn ... auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 26.01.2009

für R e c h t er­kannt:

1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Leip­zig vom 18.06.08 – 10 Ca 2149/07 – wird, so­weit sie sich ge­gen die Ziff. 3 des Ur­teils­te­nors rich­tet, als un­zulässig


ver­wor­fen.

2. Im Übri­gen wird die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Leip­zig vom 18.06.08 – 10 Ca 2149/07 –

zurück­ge­wie­sen.

3. Die Be­klag­te trägt auch die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens.

4. Die Re­vi­si­on wird für die Be­klag­te, so­weit die Be­ru­fung gemäß Ziff. 2 zurück­ge­wie­sen wur­de, zu­ge­las­sen, im Übri­gen nicht zu­ge­las­sen.


– Sei­te 2 –

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner Ver­set­zungs­an­ord­nung durch die Be­klag­te so­wie über Ansprüche des Klägers auf Er­stat­tung von Rei­se­kos­ten und auf Ent­fer­nung zwei­er Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te.

Der seit 01.10.1986 bei der Be­klag­ten bzw. de­ren Rechts­vorgänger in ei­nem Ar­beits­verhält­nis ste­hen­de Kläger wur­de gemäß Ar­beits­ver­trag vom 01.07./14.07.1994 (Bl. 19 bis 22 d. A.), ab­ge­schlos­sen mit dem Rechts­vorgänger der Be­klag­ten, der ... AG, zum „Be­reichs­lei­ter (Part­ner­stu­fe III) der Zweig­nie­der­las­sung ... er­nannt. In § 1 die­ses Ar­beits­ver­tra­ges heißt es wei­ter: „Die ... behält sich vor, Herrn ... – so­fern Geschäfts­not­wen­dig­kei­ten dies er­for­dern – an­der­wei­tig ein­zu­set­zen und zu ver­set­zen.“
Das Jah­res­ge­halt des Klägers bei der Be­klag­ten be­trug zu­letzt € 176.000,00 brut­to.

Zwi­schen den Par­tei­en kam es zu ei­nem Streit über die Fähig­kei­ten des Klägers zur Führung der un­ter­stell­ten Mit­ar­bei­ter und zur Be­treu­ung von Kun­den. An­ge­bo­te der Be­klag­ten zum Ab­schluss ei­nes Auflösungs­ver­tra­ges lehn­te der Kläger in den Mo­na­ten Fe­bru­ar und März 2007 ab.

Mit Schrei­ben vom 02.05.2007 (Bl. 23 d. A.) sprach die Be­klag­te ei­ne Ver­set­zung des Klägers „zur Nie­der­las­sung ... in dem Be­reich ...“ aus. Die Ver­set­zung wur­de ab 01.07.2007 voll­zo­gen.
Der Kläger kam die­ser Ver­set­zung zunächst nach und rech­ne­te Rei­se­kos­ten wie bei Dienst­rei­sen ab, wo­bei Dienst­rei­se­kos­ten so­wohl dem Grun­de wie zunächst auch der Höhe nach zwi­schen den Par­tei­en strei­tig sind. In der Ab­rech­nung für den Mo­nat Ju­li 2007 (Bl. 97 d. A.) leg­te der Kläger nach der sog. „Rei­se­art M“ der Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung Rei­se­kos­ten (GBV), gültig ab 01.10.2004 (Bl. 85 bis 96 d. A.) den Auslösungs­satz zu­grun­de, der erst bei Dienst­rei­sen nach ei­ner mehr als drei­mo­na­ti­gen Dau­er zur An­wen­dung kommt (sie­he Ab­schnitt H der GBV, Bl. 89 d. A.).
 

– Sei­te 3 –

Mit Schrei­ben vom 26.07.07 (Bl. 99/100 d. A.) sprach die Be­klag­te dem Kläger ge­genüber ei­ne Ab­mah­nung aus, da die­ser „in vorsätz­li­cher Wei­se Rei­se­kos­ten ab­ge­rech­net“ ha­be.
Mit Schrei­ben vom 27.07.07 (Bl. 101/102 d. A.) mahn­te die Be­klag­te den Kläger we­gen der Ver­wen­dung der Auslösungssätze nach der „Rei­se­art M“ er­neut ab.

Mit Ur­teil des Säch­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts vom 05.10.2007 wur­de die Be­klag­te im Rah­men ei­nes einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­rens ver­ur­teilt, den Kläger bis zu ei­ner ab­sch­ließen­den Ent­schei­dung ers­ter In­stanz im Haupt­sa­che­ver­fah­ren vorläufig als Be­reichs­lei­ter der Zweig­nie­der­las­sung ... am Stand­ort ... zu beschäfti­gen (Az.: ...). Auf­grund die­ser Ent­schei­dung voll­zog die Be­klag­te die Ver­set­zung nicht wei­ter.

In dem vor­lie­gen­den Haupt­sa­che­ver­fah­ren hat der Kläger mit am 29.05.07 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­ner Kla­ge u. a. gel­tend ge­macht, die Ver­set­zung sei un­wirk­sam, denn be­reits die ver­trag­li­che Ver­set­zungs­klau­sel sei un­wirk­sam. Die­se berück­sich­ti­ge al­lein die In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers. Auch sei dem Kläger in ... kei­ne gleich­wer­ti­ge Tätig­keit über­tra­gen wor­den. Er sei dort auf ei­ne Ver­triebstätig­keit oh­ne Mit­ar­bei­ter­ver­ant­wor­tung be­schränkt.
Es gäbe auch kei­ne Geschäfts­not­wen­dig­keit zu ei­ner Ver­set­zung. Der Kläger ha­be die Man­da­ten nicht un­zu­rei­chend be­treut. Ei­ne Kri­tik an sei­nem Führungs­stil sei ihm un­be­kannt; er ha­be den Mit­ar­bei­tern viel­mehr Ei­gen­ver­ant­wor­tung über­tra­gen. Da die Ver­set­zung nach der Ab­leh­nung des An­ge­bots auf Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­tra­ges er­folgt sei, bestünde ein An­scheins­be­weis dafür, dass die Be­klag­te ge­gen das Maßre­ge­lungs­ver­bot ver­s­toßen ha­be.
Die be­gehr­ten Rei­se­kos­ten sei­en we­gen der Un­wirk­sam­keit der Ver­set­zung ent­stan­den und als Dienst­rei­se­kos­ten so zu be­zah­len. Die „Rei­se­kos­ten­art M“ sei irrtümlich ver­wen­det wor­den, weil die Ein­ga­be­mas­ke im Ab­rech­nungs­pro­gramm kei­ne nähe­ren Erläute­run­gen hier­zu ent­hal­ten ha­be. Die Ab­mah­nun­gen sei­en des­halb un­be­rech­tigt.
 

– Sei­te 4 –

Der Kläger hat be­an­tragt,


1. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, den Kläger als Be­reichs­lei­ter ... der Nie­der­las­sung ... am Stand­ort ... zu beschäfti­gen,

2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Kläger 7.803,35 € zuzüglich Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz aus 3.929,27 € seit dem 01.08.2007 und aus 2.127,71 € seit dem 01.098.2007, aus 1.278,67 € seit dem 01.10.2007 und aus 497,70 € seit 01.11.2007 zu zah­len,

3. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die Ab­mah­nung vom 26.07.2007 aus der Per­so­nal­ak­te des Klägers zu ent­fer­nen,

4. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die Ab­mah­nung vom 27.07.2007 aus der Per­so­nal­ak­te zu ent­fer­nen.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te hat ent­geg­net, die Ver­set­zungs­klau­sel des Ar­beits­ver­tra­ges sei dem § 106 Ge­wO nach­ge­bil­det und da­mit wirk­sam; aus ihr ergäbe sich, dass ei­ne Ver­set­zung nur bei Geschäfts­not­wen­dig­keit, da­mit nur in Aus­nah­mefällen, auf ei­ne gleich­wer­ti­ge Po­si­ti­on stattfände. Selbst bei ei­ner Un­wirk­sam­keits­klau­sel sei nur der In­halt, nicht aber der Ort der Ar­beits­leis­tung im Ar­beits­ver­trag be­stimmt. Die Er­nen­nung des Klägers zum Be­reichs­lei­ter kon­kre­ti­sie­re nicht den Ar­beits­ort auf ...
Die Be­klag­te ha­be ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an der Ver­set­zung des Klägers. Die­ser wer­de von Man­dan­ten der Be­klag­ten we­gen feh­len­der persönli­cher Be­treu­ung ab­ge­lehnt. In sei­nem Führungs­ver­hal­ten wer­de der Kläger zweijährig be­ur­teilt und ha­be im in­ter­nen Ran­king am schlech­tes­ten ab­ge­schnit­ten.
In­fol­ge der wirk­sa­men Ver­set­zung stünde dem Kläger kein Rei­se­kos­ten­an­spruch zu. Für den den­noch gel­tend ge­mach­ten An­spruch bestünde kein Rechts­schutz­bedürf­nis, weil ei­ne rechts­kräfti­ge Ent­schei­dung über die Un­wirk­sam­keit der Ver­set-


– Sei­te 5 –

zung nicht vorläge. Im Übri­gen würden die gel­tend ge­mach­ten Rei­se­kos­ten nach Grund und Höhe be­strit­ten.
Die Ab­mah­nun­gen sei­en wirk­sam. Der Kläger ha­be kein Recht zur Ab­rech­nung der Rei­se­kos­ten. Die­se be­ruh­te auch auf ei­ner fal­schen Be­rech­nung. Ein Irr­tum läge nicht vor. Denn der Dienst­rei­se­ord­nung sei die zu­tref­fen­de Ab­rech­nungs­art zu ent­neh­men.

Das Ar­beits­ge­richt hat mit Ur­teil vom 18.06.08 nach den Kla­ge­anträgen er­kannt, der Be­klag­ten die Kos­ten des Rechts­streits auf­er­legt so­wie den Streit­wert auf € 66.470,01 fest­ge­setzt.
Es hat in den Ent­schei­dungs­gründen, auf wel­che im Übri­gen Be­zug ge­nom­men wird (Bl. 203 bis 209 d. A.), u. a. aus­geführt, die Be­klag­te sei zur bis­he­ri­gen Beschäfti­gung in ... ver­pflich­tet, da die Ver­set­zung un­wirk­sam sei. Die Ver­set­zungs­klau­sel gemäß § 1 des Ar­beits­ver­tra­ges sei ih­rer­seits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un­wirk­sam, denn sie entspräche nicht § 106 Satz 1 Ge­wO. Auch blei­be un­be­stimmt, was un­ter ei­ner „Geschäfts­not­wen­dig­keit“ zu ver­ste­hen sei. Dies be­schränke sich nicht auf Fälle der Un­ab­weis­bar­keit ei­ner Ver­set­zung. Es han­de­le sich al­lein um die Berück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen der Be­klag­ten. Auch ergäbe sich aus der Klau­sel nicht, dass die Ver­set­zung nur bei gleich­wer­ti­ger Tätig­keit in Be­tracht kom­me.
An­stel­le der Ver­set­zungs­klau­sel kom­me nicht § 106 Ge­wO zur An­wen­dung. Denn die Par­tei­en hätten über das Wei­sungs­recht dis­po­niert.
Dem Kläger stünde auch ein An­spruch auf Er­stat­tung der Rei­se­kos­ten zu. Er ha­be auf­grund der un­wirk­sa­men Ver­set­zung Kos­ten auf­ge­wen­det, die bei ar­beits­ver­trags­ge­rech­ter Be­hand­lung als Rei­se­kos­ten zu be­han­deln wären. Die Kos­ten sei­en dem Grun­de und der Höhe nach nach­voll­zieh­bar dar­ge­stellt wor­den. Da­ge­gen ha­be die Be­klag­te nur pau­schal be­strit­ten.
Sch­ließlich bestünde auch ein An­spruch des Klägers auf Ent­fer­nung der Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te. Die Ab­mah­nun­gen sei­en sach­lich un­be­gründet. Bei der Gel­tend­ma­chung von Rei­se­kos­ten ha­be der Kläger ei­ne Rechts­po­si­ti­on ein­ge­nom­men, die ver­tret­bar sei. Es sei nicht er­sicht­lich, wel­che schutzwürdi­gen In­te­res-


– Sei­te 6 –

sen der Be­klag­ten berührt sei­en. Die Be­klag­te hätte den Rei­se­kos­ten­an­trag ab­leh­nen dürfen.
Bei der zwei­ten Ab­mah­nung feh­le es an An­halts­punk­ten, dass der Kläger wil­lent­lich und wis­sent­lich ei­nen Ab­rech­nungs­be­trug hätte be­ge­hen wol­len. Es sei von ei­nem Be­die­nungs­feh­ler des Klägers bei der Pro­gramm­be­die­nung aus­zu­ge­hen.

Ge­gen die­ses ihr am 07.07.08 zu­ge­stell­te Ur­teil rich­tet sich die am 07.08.08 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­ne und, nach Verlänge­rung der Be­gründungs­frist bis 08.10.08, am 08.10.08 aus­geführ­te Be­ru­fung der Be­klag­ten.
Die­se be­kräftigt ih­ren Stand­punkt aus ers­ter In­stanz. Auch das BAG ha­be ei­ne Ver­set­zungs­klau­sel als wirk­sam an­ge­se­hen, wel­che ei­nen „an­der­wei­ti­gen Ein­satz“ vor­se­he. § 106 Satz 1 Ge­wO hätte bei Ar­beits­ver­trags­ab­schluss noch nicht ge­gol­ten. Die Klau­sel set­ze als selbst­verständ­lich vor­aus, dass die kon­kre­te Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts den Vor­ga­ben des § 315 BGB zu ent­spre­chen ha­be. Die Be­klag­te ha­be sich mit der Klau­sel le­dig­lich vor­be­hal­ten, ei­ne Kon­kre­ti­sie­rung der Ar­beits­pflicht des Klägers im Rah­men der ver­trag­lich ge­schul­de­ten Tätig­keit durch Zu­wei­sung ei­nes an­de­ren Auf­ga­ben­ge­biets vor­zu­neh­men. Die Klau­sel sei § 106 Ge­wO nach­emp­fun­den. Der Ar­beits­ort sei im Ar­beits­ver­trag nicht kon­kre­ti­siert wor­den.
Woll­te man sich an dem Be­griff „an­der­wei­tig ein­zu­set­zen“ stoßen, so wäre die­ser Teil un­ter An­wen­dung des an­er­kann­ten „Blue-Pen­cil-Tests“ aus der Klau­sel her­aus­zu­strei­chen. So­mit wäre es bei ei­ner Ver­set­zungsmöglich­keit ge­blie­ben.
Vom Kläger sei auf­grund sei­ner Po­si­ti­on als Part­ner ei­ne erhöhte Fle­xi­bi­lität ab­zu­for­dern. Auch bei der Ausübungs­kon­trol­le nach § 315 BGB er­wei­se sich die Ver­set­zung als wirk­sam. Es han­de­le sich in ... um ei­ne gleich­wer­ti­ge Tätig­keit; sie sei eben­so qua­li­fi­ziert und hier­ar­chisch der­sel­ben Ebe­ne wie in ... zu­zu­ord­nen.
Die Ver­set­zung sei auch geschäfts­not­wen­dig ge­we­sen. Der Kläger wer­de von den Man­dan­ten als An­sprech­part­ner nicht ak­zep­tiert, die ihm zu­ge­ord­ne­ten Man­da­te würden nicht von ihm, son­dern von Se­nior­ma­na­gern be­treut wer­den. Der Kläger hätte sich über­wie­gend auf Con­trol­ling-Tätig­kei­ten be­schränkt. Nach Fort­gang des wei­te­ren Part­ners in ..., Herrn ..., sei der Kläger in ... nicht mehr ein­setz­bar ge­we­sen. Auch der ört­li­che Be­triebs­rat hätte kei­ne Möglich­keit ge­se­hen, mit dem Kläger ver­trau­ens­voll zu­sam­men­zu­ar­bei­ten.
 

– Sei­te 7 –

Da­ge­gen sei es er­for­der­lich, dass der Kläger sei­ne Auf­ga­ben von ... aus er­le­di­ge. Da der Kläger zu Recht ver­setzt wor­den sei, stünde ihm kein Rei­se­kos­ten­an­spruch zu.
Die Ab­mah­nun­gen sei­en ge­recht­fer­tigt. Auf den Vor­trag in ers­ter In­stanz wer­de ver­wie­sen.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

un­ter Auf­he­bung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Leip­zig vom 18.06.2008 – 10 Ca 2149/07 – die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Nach An­sicht des Klägers sei in § 1 Satz 1 des Ar­beits­ver­tra­ges nicht le­dig­lich ei­ne Ar­beits­auf­ga­be des Klägers, son­dern gleich­zei­tig der Ort der Ar­beits­leis­tung ge­re­gelt. Dies fol­ge auch aus dem Zu­sam­men­hang mit § 7 des Ar­beits­ver­tra­ges, wo­nach im Verhält­nis zum Ar­beit­ge­ber ... als Wohn­sitz des Klägers im Hin­blick auf die Rei­se­kos­ten­ord­nung gel­te. Des­halb sei auch ei­ne Ver­set­zungsmöglich­keit ge­re­gelt wor­den. Die Be­klag­te könne des­halb dies­bezüglich von ei­nem Di­rek­ti­ons­recht nicht Ge­brauch ma­chen.
Je­den­falls wäre nach § 106 Satz 1 Ge­wO kei­ne Zu­wei­sung ei­ner an­de­ren Ar­beits­auf­ga­be möglich. Die Klau­sel in § 1 Satz 2 des Ar­beits­ver­tra­ges sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un­an­ge­mes­sen. So­wohl für ei­nen an­der­wei­ti­gen Ar­beits­ein­satz wie für ei­ne Verände­rung des Ar­beits­or­tes sei die Berück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen des Klägers nicht vor­ge­se­hen. Da­mit läge ei­ne maßgeb­li­che Ab­wei­chung vom ge­setz­li­chen Leit­bild des § 106 Sätze 1 und 3 Ge­wO vor.
Die Ver­trags­klau­sel genüge darüber hin­aus nicht den for­mel­len An­for­de­run­gen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es feh­le die nähe­re Kon­kre­ti­sie­rung der „Geschäfts­not­wen­dig­kei­ten“. Dar­auf könn­te nur dann ver­zich­tet wer­den, wenn die Be­klag­te nach der Klau­sel ver­pflich­tet wäre, den Kläger gleich­wer­tig zu beschäfti­gen. Die Klau­sel sei da­mit in­trans­pa­rent.


– Sei­te 8 –

Im Übri­gen hal­te die Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts der Kon­trol­le nach § 315 BGB nicht stand. In ... sei dem Kläger die Per­so­nal­kom­pe­tenz ent­zo­gen wor­den. Ihm sei ei­ne an­ders struk­tu­rier­te Tätig­keit mit über­re­gio­na­ler Rei­setätig­keit über­tra­gen wor­den. Die Tätig­keit sei auch wirt­schaft­lich im Hin­blick auf ziel­va­ria­ble Vergütungs-und Auf­stiegsmöglich­kei­ten nicht ver­gleich­bar.
Es sei zu fra­gen, was die Be­klag­te un­ter­nom­men hätte, um die nur pau­schal be­haup­te­te Störung der Zu­sam­men­ar­beit mit dem Be­triebs­rat zu be­sei­ti­gen. Es sei nicht nach­voll­zieh­bar, wes­halb neue Auf­ga­ben ei­nen Stand­ort­wech­sel nach ... er­for­der­lich ma­chen würden. Die Not­wen­dig­keit des Ar­beits­or­tes ... wer­de be­strit­ten.

We­gen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en im zwei­ten Rechts­zug wird auf den vor­ge­tra­ge­nen In­halt ih­rer Schriftsätze bei den Ak­ten Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt wor­den.
So­weit die Be­ru­fung auch die Ver­ur­tei­lung zur Ent­fer­nung der zwei Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te an­greift, ist sie un­zulässig. Ent­ge­gen den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO enthält die Be­ru­fungs­be­gründung in­so­weit kei­ne Aus­ein­an­der­set­zung mit den Gründen des an­ge­foch­te­nen Ur­teils. Die­ses be­fasst sich auf im­mer­hin ei­ner Sei­te mit je­nem Streit­ge­gen­stand (Sei­te 11 des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts, Bl. 208 d. A.). Es ver­steht sich von selbst, dass le­dig­lich ein Ver­weis auf den erst­in­stanz­li­chen Vor­trag, auf wel­chen das Ur­teil ers­ter In­stanz ein­ge­gan­gen ist, den An­for­de­run­gen, wel­che § 520 Abs. 3 Ziff. 2 bis 4 ZPO an die Be­ru­fungs­be­gründung stellt, nicht genügt. Die Un­zulässig­keit in­so­weit er­gibt sich aus § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.


– Sei­te 9 –

An­ders verhält es bei dem An­griff der Be­ru­fung auf die Ver­ur­tei­lung zur Zah­lung von Rei­se­kos­ten. Zwar enthält die Be­ru­fungs­be­gründung auch in­so­weit kei­ne wei­te­ren Ausführun­gen. Dies war je­doch nicht not­wen­dig, da der An­spruch auf Er­stat­tung von Rei­se­kos­ten abhängig ist von der Fra­ge der Wirk­sam­keit der Ver­set­zung; es ist von ei­nem even­tu­al-ku­mu­lier­ten An­trag aus­zu­ge­hen.


II.

So­weit die Be­ru­fung zulässig ist, ist sie un­be­gründet. Denn die Kla­ge ist mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 ih­rer­seits zulässig un­be­gründet. Dies hat das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend er­kannt.

1. Der Kläger hat An­spruch dar­auf, auch wei­ter­hin, wie in § 1 des Ar­beits­ver­tra­ges vom 01./14.07.1994 ver­ein­bart, als Be­reichs­lei­ter ... der Nie­der­las­sung ... am Stand­ort ... beschäftigt zu wer­den. Die Ver­set­zungs­an­ord­nung der Be­klag­ten mit Schrei­ben vom 02.05.07 stellt nämlich kei­ne wirk­sa­me Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts des Ar­beit­ge­bers dar. Die Be­klag­te war zu der dort ge­trof­fe­nen Ver­set­zung nicht be­rech­tigt.

a) Gemäß § 106 Satz 1 Ge­wO kann der Ar­beit­ge­ber In­halt und Ort der Ar­beits­leis­tung nach bil­li­gem Er­mes­sen näher be­stim­men, so­weit die Ar­beits­be­din­gun­gen nicht durch den Ar­beits­ver­trag, Be­stim­mun­gen ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung, ei­nes an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­tra­ges oder ge­setz­li­che Vor­schrif­ten fest­ge­legt sind.
Die Vor­schrift fin­det auf al­le Ar­beits­verträge (sh. § 6 Abs. 2 Ge­wO), al­so auch auf Alt­verträge, für die kei­ne Ab­wei­chung vor­ge­se­hen ist, An­wen­dung.

b) Die Aus­le­gung des § 1 Satz 1 des ge­nann­ten Ar­beits­ver­tra­ges er­gibt, dass die Par­tei­en zunächst so­wohl den In­halt wie den Ort der Ar­beits­leis­tung fest­ge­legt ha­ben. Dem Kläger wur­de die Funk­ti­on ei­nes Be­reichs­lei­ters der Zweig­nie­der­las­sung
 

– Sei­te 10 –

... über­tra­gen, wo­mit not­wen­di­ger­wei­se die Ver­ein­ba­rung des Ar­beits­or­tes ... ver­bun­den ist.

c) In § 1 Satz 2 des Ar­beits­ver­tra­ges ha­ben die Par­tei­en so­dann das Di­rek­ti­ons­recht der Be­klag­ten zur Zu­wei­sung ei­nes an­de­ren Ar­beits­ge­bie­tes und ei­nes an­de­ren Ar­beits­or­tes fest­ge­legt. Die Zu­wei­sung konn­te in­so­weit da­her nicht mehr auf­grund des ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Di­rek­ti­ons­rechts nach § 106 Satz 1 Ge­wO in Be­tracht kom­men (vgl. auch BAG, Ur­teil vom 11.04.2006 – 9 AZR 557/05 – in AP Nr. 10 zu § 307 BGB un­ter Rz. 23).

d) § 1 Satz 2 des Ar­beits­ver­tra­ges hält ei­ner In­halts­kon­trol­le am Maßstab der §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Klau­sel verstößt ge­gen § 307 BGB. Die­se Vor­schrift ist je­den­falls über § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB an­wend­bar, da ei­ne von der Be­klag­ten vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­din­gung vor­liegt.

e) Zur Be­ur­tei­lung der Fra­ge Un­an­ge­mes­sen­heit der Ver­trags­klau­sel gemäß § 307 Abs. 1 BGB ist ein ge­ne­rel­ler, ty­pi­sie­ren­der, vom Ein­zel­fall los­gelöster Maßstab an­zu­le­gen (BAG, Ur­teil vom 09.05.2006 – 9 AZR 424/05 – in NZA 07, 145, 146). Da­bei sind die im Ar­beits­recht gel­ten­den Be­son­der­hei­ten an­ge­mes­sen zu berück­sich­ti­gen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Be­stim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder vor­for­mu­lier­ten Verträgen un­wirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner ge­gen Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen. Un­an­ge­mes­sen ist je­de Be­ein­träch­ti­gung ei­nes recht­lich an­er­kann­ten In­ter­es­ses des Ar­beit­neh­mers, die nicht durch be­gründe­te und bil­li­gens­wer­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers ge­recht­fer­tigt ist oder gleich­wer­ti­ge Vor­tei­le aus­ge­gli­chen wird. Die Fest­stel­lung ei­ner un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gung setzt ei­ne wech­sel­sei­ti­ge Berück­sich­ti­gung und Be­wer­tung recht­lich an­zu­er­ken­nen­der In­ter­es­sen der Ver­trags­part­ner vor­aus (BAG, Ur­teil vom 21.04.2005 – 8 AZR 425/04 – in EzA Nr. 3 zu § 309 BGB 2002).
Die Be­stim­mung selbst muss dies er­ken­nen las­sen. Sie muss auch in­so­weit klar und verständ­lich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). So muss aus ihr die An­ge­mes­sen­heit und Zu­mut­bar­keit her­vor­ge­hen (BAG, Ur­teil vom 12.01.2005 – 5 AZR


– Sei­te 11 –

364/04 – in NZA 2005, 465). Dies muss al­ler­dings nicht so weit ge­hen, dass kon­kre­te Ver­set­zungs­gründe ge­nannt wer­den müssen (vgl. BAG, Ur­teil vom 11.04.2006 – 9 AZR 557/05 – in EzA Nr. 5 zu § 308 BGB).

f) Die­sen Grundsätzen hält der Vor­be­halt in § 1 Satz 2 des Ar­beits­ver­tra­ges nicht stand.
Nach die­ser Be­stim­mung soll dem Ar­beit­ge­ber zum ei­nen vor­be­hal­ten blei­ben, den Ar­beit­neh­mer „an­der­wei­tig ein­zu­set­zen“, so­mit ihm ei­ne an­de­re Tätig­keit als die ver­trag­lich ver­ein­bar­te zu­zu­wei­sen. Hier­bei stellt die Ver­trags­klau­sel le­dig­lich auf die Ver­an­las­sung durch „Geschäfts­not­wen­dig­kei­ten“ ab. Es kommt nicht zum Aus­druck, dass die an­der­wei­tig zu­zu­wei­sen­de Tätig­keit auch gleich­wer­tig mit der bis­he­ri­gen Tätig­keit sein müss­te. Da­mit bleibt die Klau­sel hin­ter § 106 Satz 1 Ge­wO zurück. Denn da­nach kann das Di­rek­ti­ons­recht nur im Rah­men bil­li­gen Er­mes­sens, d. h. un­ter Abwägung der we­sent­li­chen Umstände des Fal­les und der an­ge­mes­se­nen Berück­sich­ti­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen, wahr­ge­nom­men wer­den. Die­ser ge­setz­li­che Min­dest­stan­dard kommt je­doch in der Ver­trags­klau­sel nicht zum Aus­druck. Es wird nicht trans­pa­rent, dass mit der Ver­trags­klau­sel auch die Be­ach­tung des ge­setz­li­chen Min­dest­stan­dards ver­bun­den sein soll.

g) Da­ne­ben soll der Ar­beit­ge­ber nach § 1 Satz 2 des Ar­beits­ver­tra­ges auch be­rech­tigt sein, den Ort der Ar­beits­leis­tung zu ändern („zu ver­set­zen“).
Auch in­so­fern kommt ei­ne an­ge­mes­se­ne Berück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen des Klägers nicht zum Aus­druck mit der Fol­ge der Un­wirk­sam­keit nach § 307 Abs. 1 BGB. Zwar wären Be­den­ken nicht an­ge­bracht, wenn die Klau­sel dem § 106 Satz 1 Ge­wO entspräche. Dies ist aber ge­ra­de nicht der Fall. Die Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts nach § 106 Satz 1 Ge­wO er­for­dert die An­wen­dung bil­li­gen Er­mes­sens, wie aus­geführt. Da­von ist in § 1 des Ar­beits­ver­tra­ges je­doch nicht die Re­de (vgl. auch BAG vom 11.04.06, a. a. O.).

h) Dar­an ändert auch nichts, dass der Ar­beit­ge­ber im Fal­le der Ver­set­zungs­ent­schei­dung noch ei­ner Ausübungs­kon­trol­le nach § 315 BGB un­ter­liegt, die ihm wie­der­um bil­li­ges Er­mes­sen ab­ver­langt. Denn § 307 BGB be­han­delt die Kon­trol­le des
 

– Sei­te 12 –

In­halts der Klau­sel als Grund­la­ge ei­ner Ver­set­zungs­ent­schei­dung, § 315 BGB da-ge­gen die Kon­trol­le der kon­kre­ten Ausübung.

i) Die Verände­rung des Orts der Ar­beits­leis­tung mit Schrei­ben der Be­klag­ten vom 02.05.07 wäre selbst dann nicht zulässig, wenn die Ver­set­zungs­klau­sel des Ar­beits­ver­tra­ges für sich ge­nom­men zulässig wäre. Der „Blue-Pen­cil-Test“ passt auf vor­lie­gen­den Fall nicht. Bei­de Ele­men­te – der „an­der­wei­ti­ge Ein­satz“ und die ört­li­che Ver­set­zung – sind vor­lie­gend nicht trenn­bar. Die ver­ein­bar­te Tätig­keit „Be­reichs­lei­ter der Nie­der­las­sung ...“ ist un­trenn­bar ver­bun­den mit dem Ar­beits­ort ... Bei ei­ner Ver­set­zung wäre der Kläger nicht mehr „Be­reichs­lei­ter der Nie­der­las­sung ...“.

2. Da die Ver­set­zung un­zulässig war, konn­te der Kläger für die Zeit der Tätig­keit in ... Rei­se­kos­ten nach den in­ner­be­trieb­li­chen Be­stim­mun­gen in An­spruch neh­men. Die gel­tend ge­mach­ten Kos­ten ent­spre­chen die­sen Be­stim­mun­gen und sind im Übri­gen jetzt der Höhe nach un­strei­tig. Die Be­ru­fung ist so­mit auch in­so­weit un­be­gründet.

III.

Da die Be­ru­fung er­folg­los blieb, trägt die Be­klag­te als Be­ru­fungsführe­rin auch die Kos­ten des zweit­in­stanz­li­chen Ver­fah­rens, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

So­weit die Be­ru­fung als un­be­gründet zurück­ge­wie­sen wur­de, hat die Kam­mer die Re­vi­si­on gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG für die Be­klag­te zu­ge­las­sen. Auf die nach­fol­gen­de Rechts­mit­tel­be­leh­rung wird Be­zug ge­nom­men.
Im Übri­gen war die Re­vi­si­on nicht zu­zu­las­sen.


– Sei­te 13 –

Rechts­mit­tel­be­leh­rung:


Ge­gen die­ses Ur­teil kann, so­weit Ziff. 2 des Te­nors an­ge­grif­fen wird, von der Be­klag­ten

Re­vi­si­on

ein­ge­legt wer­den.


Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb

ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

schrift­lich beim Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Die An­schrift des Bun­des­ar­beits­ge­richts lau­tet:

Post­fach, 99113 Er­furt
oder
Hu­go-Preuß-Platz 1, 99084 Er­furt
Te­le­fon: (03 61) 26 36 – 0
Te­le­fax: (03 61) 26 36 – 20 00

Sie ist gleich­zei­tig oder in­ner­halb

ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten

schrift­lich zu be­gründen.


Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.


Die Re­vi­si­ons­schrift und die Be­gründung der Re­vi­si­on müssen von ei­nem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net sein. Als Pro­zess­be­vollmäch­tig­te sind nur zu­ge­las­sen:

1. Rechts­anwälte,

2. Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­ber­verbänden so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände und Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,


– Sei­te 14 –

3. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG n. F. erfüllen

In den Fällen der Zif­fern 2 und 3 müssen die Per­so­nen, die die Re­vi­si­ons­schrift und die Be­gründung un­ter­zeich­nen, die Befähi­gung zum Rich­ter­amt ha­ben.

Bezüglich der Möglich­kei­ten elek­tro­ni­scher Ein­le­gung und Be­gründung der Re­vi­si­on – ei­ne Ein­le­gung per E-Mail ist aus­ge­schlos­sen! – wird ver­wie­sen auf die Ver­ord­nung über den elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr beim Bun­des­ar­beits­ge­richt vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519).

Die Re­vi­si­on kann nur dar­auf gestützt wer­den, dass das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts auf der Ver­let­zung ei­ner Rechts­norm be­ruht.

Für die wei­te­ren Be­tei­lig­ten ist ge­gen die Ent­schei­dung kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.

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Dr. Martin Hensche
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