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Überstundenvergütung auch ohne Vertrag
24.02.2012. Wenn man auf Bitten des Arbeitgebers länger als vertraglich vorgesehen arbeitet, macht man Überstunden, für die man normalerweise auch eine zusätzliche Bezahlung erwartet. Denn ohne Überstundenvergütung würde der Arbeitgeber ja mehr bekommen, als vom Arbeitnehmer "eingekauft" hat, und damit würde der (Stunden-)Lohn sinken.
Zwar kann der Lohn im Prinzip frei vereinbart werden, so dass man arbeitsvertraglich regeln kann, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden (z.B. fünf pro Monat) mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, d.h. nicht gesondert zu bezahlen sind. Und Führungskräfte mit sehr üppiger Vergütung können möglicherweise gar keine Überstundenbezahlung verlangen, unabhängig vom Umfang ihrer Mehrarbeit, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) im August 2011 (BAG, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 11/250 Überstunden: Bezahlung nicht immer erforderlich - Berliner Anwalt scheitert vor dem BAG).
Das gilt aber nicht für einen Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 1.800,00 EUR brutto, wie das BAG vorgestern klargestellt hat (BAG, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10).
- Sind vertragliche Überstundenpauschalisierungen unwirksam, sind Überstunden im Normalfall zu bezahlen
- Der Streitfall: Arbeitnehmer mit Bruttolohn von 1.800,00 EUR klagt auf Bezahlung von Überstunden
- BAG: Bei einem Monatsgehalt von 1.800,00 EUR besteht eine Vergütungserwartung in Bezug auf Überstunden
Sind vertragliche Überstundenpauschalisierungen unwirksam, sind Überstunden im Normalfall zu bezahlen
Arbeitsverträge enthalten oft Überstundenregelungen, denen zufolge Überstunden nicht gesondert zu bezahlen sind, sondern mit dem Festgehalt abgegolten sind. Bei solchen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers, und diese müssen klar und verständlich sein (§ 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Das sind sie aber nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht weiß, wieviele Überstunden ohne Bezahlung auf ihn zukommen können. Daher sind Überstundenabgeltungsklauseln ohne zeitliche Obergrenze unwirksam (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt).
Gibt es keine wirksame vertragliche Regelung zum Thema Überstundenbezahlung, gilt das Gesetz, und das sieht in § 612 Abs.1 BGB vor, dass eine Bezahlung als stillschweigend vereinbart gilt, "wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist".
Eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung hatte das BAG in der o.g. Entscheidung vom August 2011 verneint. Hier ging es um einen Berliner Anwalt mit einem Jahresgehalt von 88.000,00 EUR (BAG, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10). Dieses Urteil gibt Arbeitgebern aber im Normalfall keinen Freibrief, die Bezahlung von Überstunden zu verweigern.
Der Streitfall: Arbeitnehmer mit Bruttolohn von 1.800,00 EUR klagt auf Bezahlung von Überstunden
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Lagerleiter mit einem Monatsgehalt von 1.800,00 EUR brutto und einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden Bezahlung für 968 Überstunden verlangt, die er in den Jahren 2006 bis 2008 geleistet hattte.
Damit hatte er zwar vor dem Arbeitsgericht Magdeburg keinen Erfolg (Urteil vom 20.01.2010, 7 Ca 3258/09), doch gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt der Klage im wesentlichen statt (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.10.2010, 6 Sa 63/10).
BAG: Bei einem Monatsgehalt von 1.800,00 EUR besteht eine Vergütungserwartung in Bezug auf Überstunden
Auch das BAG entschied, dass der Arbeitgeber zahlen musste.
Denn es gab hier, so das BAG in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung, keine wirksame Vereinbarung zur Überstundenvergütung, da die vertragliche pauschale Überstundenklausel unklar und damit unwirksam war.
Dann aber verpflichtet § 612 Abs.1 BGB den Arbeitgeber zur Bezahlung von geleisteten Überstunden, wenn er Überstunden im konkreten Fall nur gegen Bezahlung erwarten kann. Und eine solche "objektive Vergütungserwartung" ist in der Regel gegeben, wenn der Arbeitnehmer "kein herausgehobenes Entgelt" bezieht, so das BAG.
Die Grenze für ein "herausgehobenes" Entgelt sieht das BAG bei der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu heißt es in dem Urteil:
"Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit."
Fazit: Von sog. Besserverdienern abgesehen können Arbeitnehmer Bezahlung von Überstunden verlangen, falls ihr Arbeitsvertrag keine wirksame Überstundenklausel enthält, die einen Anspruch auf Bezahlung erst ab einer bestimmten (täglichen, wöchentlichen oder monatlichen) Zahl von Überstunden vorsieht.
Solche Vertragsklauseln sind selten, da viele Arbeitgeber das Thema Überstunden im Arbeitsvertrag ungern konkret regeln. Im Falle einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags sollten Arbeitnehmer daher immer mit Hilfe eines Anwalts prüfen, ob bzw. in welchem Umfang ihnen eine Überstundenvergütung zusteht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/185 Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/250 Überstunden: Bezahlung nicht immer erforderlich - Berliner Anwalt scheitert vor dem BAG
- Arbeitsrecht aktuell 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019
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