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Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

08.05.2012. Wer Überstunden macht, arbeitet auf Wunsch des Arbeitgebers länger als eigentlich vorgesehen. Abgesehen von Spitzenverdienern können Arbeitnehmer Bezahlung ihrer Überstunden verlangen. Dazu müssen sie die geleisteten Überstunden allerdings sehr genau belegen, jedenfalls wenn sie vor Gericht ziehen und die Bezahlung ihrer Überstunden einklagen.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden, dass diese strenge Beweislast auch umgekehrt für Arbeitgeber gilt, wenn sie eine bereits ausgezahlte Überstundenvergütung vor Gericht zurückfordern. Denn der Rückforderungsanspruch beruht auf der Behauptung, der Arbeitnehmer hätte gar keine Überstunden gemacht, und diese Behauptung muss der Arbeitgeber beweisen - und zwar haarklein: LAG Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11.
- Klage auf Bezahlung von Überstunden - theoretisch leicht, praktisch schwer
- LAG Köln: Arbeitgeber muss nach Bezahlung von Überstunden beweisen, dass sie nicht geleistet wurden
Klage auf Bezahlung von Überstunden - theoretisch leicht, praktisch schwer 
Viele Arbeitnehmer leisten Überstunden, ohne sie genau zu notieren. Dann ist eine spätere Klage auf Bezahlung der Überstunden praktisch aussichtslos.
Denn die Gerichte verlangen vom klagenden Arbeitnehmer, dass er jede einzelne Überstunde genau nach Datum und Uhrzeit darlegt. Dazu gehört die Angabe, welche Arbeiten geleistet wurden und dass der Arbeitgeber sie verlangt hat, zumindest aber einverstanden war. Und wenn sich der Arbeitgeber an nichts erinnern kann (oder will), muss der Arbeitnehmer diesen Vortrag beweisen, z.B. durch Zeugen. Infolge dieser Schwierigkeiten werden die meisten Klagen auf Bezahlung von Überstunden abgewiesen.
Allerdings können auch Arbeitgeber Bekanntschaft mit dieser strengen Darlegungs- und Beweislast machen, nämlich wenn sie einmal in der Situation sind, ein Arbeitsgericht davon überzeugen zu müssen, dass eine Überstundenbezahlung falsch war und der Arbeitnehmer daher zu Unrecht erhaltene Zahlungen zurückerstatten muss.
LAG Köln: Arbeitgeber muss nach Bezahlung von Überstunden beweisen, dass sie nicht geleistet wurden 
Im Streitfall erstellte ein Fahrstuhlmonteur über seine Wartungsarbeiten regelmäßig Arbeitsnachweise, d.h. Stundenberichte. Außerdem reichte er jeden Monat Überstundenberechnungen ein, die die geleisteten Überstunden für jeden einzelnen Tage aufzeigten. Der Arbeitgeber überprüfte die Überstundenberechnungen lange Zeit nicht zahlte die vom Arbeitnehmer aufgeschriebenen Überstunden einfach aus.
Erst nach einer außerordentlichen Kündigung überprüfte der Arbeitgeber Stundenberichte und Überstundenberechnungen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, hier lägen Widersprüche vor. Er forderte daher den angeblich zu Unrecht gezahlten Überstundenlohn zurück. Damit hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 25.11.2011, 7 Ca 2506/10) noch vor dem LAG Köln Erfolg.
Denn wenn der Arbeitgeber eine schon gezahlte Überstundenvergütung zurückfordert, muss er die Unrichtigkeit jeder einzelnen Überstunde beweisen, so das LAG. Gelingt ihm das nicht, weil er nur lückenhafte Aufzeichnungen hat, hat er eben Pech, so das Gericht.
Fazit: Ohne eine sehr genaue Arbeitszeiterfassung haben Klagen auf Bezahlung von Überstunden keine Chance. Denn das Gericht muss für ein entsprechendes Urteil genau wissen, über welche Tage und Arbeitsstunden es sein Urteil fällt. Das gilt spiegelverkehrt auch für den Arbeitgeber, wenn ausnahmsweise einmal er Ansprüche aus dem Thema Überstunden herleitet. Dann muss er für jeden einzelnen Arbeitstag die Anfangs- und Endzeiten und die Pausenzeiten des Arbeitnehmers darlegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
- Landesarbeitsgericht Köln (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/086 Überstunden - Vergütung auch ohne Vertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/019 Überstunden - Duldung durch Führungskraft genügt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/250 Überstunden: Bezahlung nicht immer erforderlich - Berliner Anwalt scheitert vor dem BAG
- Arbeitsrecht aktuell: 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 08/113 Unwirksamkeit von Vertragsklauseln, die Überstunden mit dem Lohn pauschal abgelten
Letzte Überarbeitung: 22. Juli 2016
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