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Überstunden - Duldung durch Führungskraft genügt
16.01.2012. Ziehen Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht mit dem Ziel, den Arbeitgeber zur Zahlung von Überstunden verurteilen zu lassen, geht das meist schief. Dass Überstunden-Zahlungsklagen meist scheitern, ist durch die Darlegungs- und Beweislast bedingt: Sie liegt nämlich weitgehend beim Arbeitnehmer.
Konkret muss der Arbeitnehmer nämlich vor Gericht jede einzelne Überstunde belegen, für die er eine Vergütung haben möchte. Aber ein solcher Vortrag genügt noch nicht einmal: Eine Überstunde besteht ja nicht einfach darin, dass man länger arbeitet als eigentlich vorgesehen, sondern dass dies auf Anweisung des Arbeitgebers geschieht. Zumindest aber muss der Arbeitneher die Überstunde mit "Wissen und Wollen" des Arbeitgebers geleistet haben.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Überstunden-Zahlungsklagen ein wenig abgemildert: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.12.2011, 6 Sa 1941/11.
- Wie genau müssen Arbeitnehmer vor Gericht belegen, wann und warum sie Überstunden gemacht haben?
- LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber müssen sich die Duldung von Überstunden durch ihre Führungskräfte zurechnen lassen.
Wie genau müssen Arbeitnehmer vor Gericht belegen, wann und warum sie Überstunden gemacht haben?
Werden Arbeitszeiten nicht automatisch erfasst wie z.B. mit Hilfe einer Stempeluhr, fällt es normalen Arbeitnehmern bereits schwer, sich konkret an ihre Arbeitszeiten der vergangenen Wochen zu erinnern. Erst recht weiß man normalerweise nicht, wie lange man in den letzten zwölf oder 24 Monaten im Betrieb anwesend war. Und schon gar nicht weiß man, welche Aurgaben man an jedem einzelnen Tag nach Dienstschluss noch erledigt hat, und/oder dass der Arbeitgeber konkrete Anweisungen gegeben hat, solche Überstunden abzuleisten.
Der Arbeitgeber seinerseits erinnert sich bei einer Überstunden-Zahlungsklage vor Gericht meist an keine einzige Überstunde. Das ist meist keine böse Absicht, sondern entspricht schlicht der Wahrheit, wenn der Arbeitgeber nämlich keine Aufzeichnungen über die täglichen Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer führt.
Hier helfen Stundenzettel oder andere Aufzeichnungen über die Arbeitszeit, vorausgesetzt, sie werden einigermaßen regelmäßig geführt und sind dem Arbeitgeber bekannt. Denn wenn der Arbeitgeber auf einer solchen Arbeitszeiterfassung weiß, wie lange einzelne Arbeitnehmer über das reguläre Dienstende hinaus arbeiten, dann gehen die Gerichte davon aus, dass er diese ihm bekannten Arbeitszeiten bzw. Überstunden "duldet". Und ein solches Dulden von Überstunden durch den Arbeitgeber genügt vor Gericht, d.h. es hat dieselbe rechtliche Bedeutung wie eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden.
Aber genügt es auch, wenn eine Führungskraft Überstunden duldet?
LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber müssen sich die Duldung von Überstunden durch ihre Führungskräfte zurechnen lassen.
Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin mit einem Gehalt von 2.000,00 EUR brutto bei ihrer Einstellung von ihrem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden, Arbeitsbeginn und Arbeitsende in eine im Computer hinterlegte Anwesenheitsliste einzutragen. Durch das Programm waren die täglichen Arbeitsstunden und unter Berücksichtigung von Pausenzeiten die täglichen Mehrarbeitszeiten errechnet worden, wobei das Programm auf volle fünf Minuten auf- bzw. abrundete.
Da der Arbeitgeber etwa 380 Überstunden, die sich auf dieser Grundlage errechneten, nicht zahlen wollte, zog die Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht Berlin, das der Klage weitgehend stattgab. Denn der Arbeitgeber müsse sich, so das Arbeitsgericht, das Verhalten des Vorgesetzten der Klägerin zurechnen lassen. Daher sei von einer Duldung der erbrachten Überstunden durch den verklagten Arbeitgeber auszugehen.
Das sah auch das LAG Berlin-Brandenburg so. Die Stundenaufzeichnungen waren vom Vorgesetzten der Klägerin veranlasst worden, d.h. der Vorgesetzte bestand auf dieser Art von Zeiterfassung und kannte sie, ohne ihre Richtigkeit vor Erhebung der Klage jemals beanstandet zu haben. Dann aber kann der verklagte Arbeitgeber im Prozess nicht einwenden, er wüsste von nichts. Und auch die ins Blaue hinein angestellte Mutmaßung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin hätte während der als Arbeitszeiten erfassten Überstunden gar nicht gearbeitet, sind dann rechtlich bedeutungslos.
Fazit: Ohne konkrete tägliche Arbeitszeiterfassung sind Überstunden-Zahlungsklagen meist chancenlos. Gibt es dagegen eine solche Arbeitszeiterfassung und kennt der Arbeitgeber oder ein Dienstvorgesetzter sie, wendet sich das Blatt: Dann kann der Arbeitgeber im Prozess meist kaum noch etwas Substantielles gegen den Überstunden-Vortrag des Arbeitnehmers einwenden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.12.2011, 6 Sa 1941/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/251 Überstunden kann man schätzen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/185 Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/149 Bei Überstundenklage sind Überstunden konkret nachzuweisen
- Arbeitsrecht aktuell 11/250 Überstunden: Bezahlung nicht immer erforderlich - Berliner Anwalt scheitert vor dem BAG
- Arbeitsrecht aktuell 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt
Letzte Überarbeitung: 27. März 2020
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