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Bei Überstundenklage sind Überstunden konkret nachzuweisen
11.04.2012. Wer länger arbeitet, als das im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt ist, leistet Überstunden. Die sind weit verbreitet. Genauso häufig bleiben sie unbezahlt.
Grund dafür ist die für Arbeitnehmer ungünstige Beweislastverteilung vor Gericht:
Bestreitet der Arbeitgeber, dass Überstunden geleistet wurden, muss der Arbeitnehmer bei einer Klage auf Bezahlung seiner Überstunden für jede einzelne Stunde seine genaue Tätigkeit nachweisen. Und er muss belegen, dass der Arbeitgeber diese Mehrarbeit verlangt hat.
Dieser Nachweis fällt schwer und kann auch mit selbst erstellten Tabellen oder unklaren Andeutungen in Prozessvergleichen nicht geführt werden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.11.2011, 9 Sa 313/11).
- Wie kann ein Arbeitnehmer erfolgreich Überstunden einklagen?
- Bei Überstundenklagen sind detaillierte Aufzeichnungen der Arbeitszeiten nötig
Wie kann ein Arbeitnehmer erfolgreich Überstunden einklagen?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber legen meist im Arbeitsvertrag fest, wie lange gearbeitet werden muss und wie hoch der Lohn dafür ausfällt. Wer länger darüber hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Zum Leidwesen vieler Arbeitnehmer ist nicht jede Überstunde auch eine bezahlte Überstunde. Klagen Arbeitnehmer auf Bezahlung ihrer Mehrarbeit, müssen sie viele Hürden nehmen. Sie tragen die Darlegungs- und Beweislast für jede einzelne Überstunde.
Konkret müssen Arbeitnehmer vortragen, wann, wie lange und aus welchem Grund sie über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Daran scheitern die meisten Überstunden-Zahlungsklagen. Denn wer kann sich schon an alle seine Arbeitszeiten der vergangenen Wochen, Monate oder gar Jahre konkret erinnern?
Und selbst wenn längere Arbeitszeiten konkret benannt und (!) bewiesen werden können, genügt das nicht. Denn Arbeitnehmer sollen sich nicht durch Überstunden, die ihr Arbeitgeber nicht abgefordert hat, eine zusätzliche Vergütungsquelle verschaffen können. Daher verlangen die Gerichte weiterhin den Nachweis, dass die eingeklagten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder jedenfalls "gebilligt" oder "geduldet" wurden oder aber zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Diese Beweisanforderungen sind ohne vom Chef abgezeichnete Arbeitszeitaufzeichnungen kaum zu erfüllen.
Bei Überstundenklagen sind detaillierte Aufzeichnungen der Arbeitszeiten nötig
In dem vom LAG entschiedenen Fall endete ein Arbeitsverhältnis per Vergleich, der in einem Kündigungsschutzprozess vereinbart worden war. In dem Vergleich wurde auch erwähnt, dass der Arbeitnehmer seine Überstunden „abfeiern“ sollte. Dazu hatte er aber keine Gelegenheit mehr, da er während der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses erkrankte. Er klagte daraufhin seine Überstunden in einem zweiten Prozess ein und legte als Nachweis eine Tabelle vor, in der er die Überstunden, die er aus seiner Sicht geleistet hatte, aufgegliedert nach Kalenderwochen und nach einzelnen Tage festgehalten hatte.
Das genügte dem LAG genauso wenig wie zuvor dem Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 17.05.2011, 6 Ca 171/11). Und da der Arbeitgeber bestritt, dass die Überstunden geleistet wurden, hätte der Arbeitnehmer auch nachweisen müssen, welche Arbeiten er im Einzelnen erledigt hatte und dass er diese Arbeiten auf Veranlassung seines Arbeitgebers durchgeführt hatte. Diesen Nachweis konnte der Arbeitnehmer nicht führen. Und auch der Vergleich gab dazu nichts her. Denn in ihm war der Umfang der Überstunden nicht festgehalten.
Fazit: Überstunden sind vor Gericht zu zu beweisen. Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage eingereicht und wird diese durch Vergleich erledigt, sollte der Arbeitnehmer darauf bestehen, dass der Umfang der zu bezahlenden oder abzubummelnden Überstunden im Vergleich konkret geregelt werden. Denn solange noch eine Kündigung vor Gericht im Streit ist, sind Arbeitgeber meist eher zu Kompromissen bereit als nach dem unwiderruflichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2011, 9 Sa 313/11
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/251 Überstunden kann man schätzen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/019 Überstunden - Duldung durch Führungskraft genügt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/250 Überstunden: Bezahlung nicht immer erforderlich - Berliner Anwalt scheitert vor dem BAG
- Arbeitsrecht aktuell: 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2019
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