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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2011, 7 Sa 638/10
Schlagworte: | Schadensersatz | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 638/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 26.01.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 6.10.2010, 4 Ca 852/10 | |
Aktenzeichen:
7 Sa 638/10
4 Ca 852/10
ArbG Mainz
Entscheidung vom 26.01.2011
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2010, Az: 4 Ca 852/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen widerklagend von der erstinstanzlich verklagten Arbeitsgeberin geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Vom 01.10.2009 bis 28.10.2009 war die Klägerin bei der Beklagten, die einen mobilen Kranken- und Altenpflegedienst betreibt, als Krankenpflegerin beschäftigt. Das Bruttogehalt betrug 1.865,00 EUR. Nach § 19 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.09.2009 verfallen alle sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche, die nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner oder gerichtlich binnen einer Frist von weiteren drei Monaten geltend gemacht werden.
Die Beklagte zahlte der Klägerin weder Gehalt für Februar 2010 noch Überstundenvergütung für Dezember 2009 bis Februar 2010. Gegenüber der Gesamtforderung hat sie die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt.
Die Klägerin war verpflichtet einen im Eigentum der Beklagten stehenden Pkw zur Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit zu nutzen.
Die Beklagte stellte ein Dienstvorschrift auf, in der es unter Ziffer 3.3 wörtlich heißt:
"3.3 Das Rückwärtsfahren mit Dienstkraftfahrzeugen wird untersagt, sofern nicht
eine weitere bekannte Person (z. B. Beifahrer) außerhalb des Fahrzeuges für die sichere Einweisung der Fahrt Sorge trägt.
Eine Ausnahme bildet das Einparken in eine Parkbucht ein, soweit Rückwärts-fahren dabei dringend erforderlich ist und eine besondere Sorgfalt des Fahrzeugsführers beachtet wird."
Bereits am 23.12.2009 fuhr die Klägerin mit einem Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: XX beim Ausparken rückwärts und berührte einen dabei hinter ihr stehendes Fahrzeug. Am 11.01.2010 fuhr die Klägerin erneut mit dem Dienstfahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen: XX rückwärts aus einem Parkplatz und stieß dabei mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug zusammen.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Unfall vom 23.12.2009 sei weder an ihrem Fahrzeug noch am Pkw des Unfallgegners ein Sachschaden entstanden. Beide Unfälle habe sie allenfalls leicht fahrlässig verursacht. Am 11.01.2010 habe sie rückwärts aus einer Parklücke ausgeparkt als ein auf der Gegenspur fahrendes Fahrzeug seinerseits einem ausfahrenden Fahrzeug ausweichen musste, dabei auf seine Gegenfahrbahn geriet und dort mit ihr zusammengestoßen sei.
Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz des am 23.12.2009 entstandenen Schadens sei verfallen. Das Verbot des Rückwärtsfahrens in der Modifikation der Dienstanweisung sei nicht mit der Realität vereinbar, da die Dienstfahrzeuge in der Regel ohne Beifahrer geführt würden und ein Rückwärtsfahren häufig nicht vermeidbar sei.
Die Klägerin hat die Lohnansprüche eingeklagt, die Beklagte Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt,
die Klägerin zur Zahlung von 3.764,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu verurteilen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, die Unfälle vom 23.12.2009 und 11.01.2010 seien von der Klägerin grob fahrlässig verursacht worden. Sie habe nicht nur die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, sondern zudem gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach das Rückwärtsfahren bei einem Parkvorgang verboten sei. Sie habe aus Parklücken ausgeparkt und sich dabei nicht durch einen Blick nach hinten, sondern sich lediglich über den Rückspiegel vergewissert, ob sich hinter ihr ein anderes Fahrzeug befindet.
Die Ersatzansprüche habe sie erst nach Abschluss der Regulierung durch ihren Haftpflichtversicherer im Juli 2010 beziffern und damit geltend machen können.
Wegen der Einzelheit der Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2010 Bezug genommen. Die Beklagte macht Schadensersatz wegen Höherstufung in Kasko- und Haftpflichtversicherung, Selbstbeteiligung, Verwaltungskosten, Wertminderung des Kfzs geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2010 verwiesen. In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, Ansprüche auf Schadensersatz bestünden nicht. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen des Unfalls vom 23.12.2009 sei verfallen, da die Beklagte diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.
Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Unfall vom 11.01.2010 sei ausgeschlossen, weil die Klägerin lediglich leicht fahrlässig gehandelt habe. Weitere Schadensersatzansprüche, die erstinstanzlich noch geltend gemacht wurden, bestünden ebenfalls nicht.
Das Urteil wurde der Beklagten am 25.10.2010 zugestellt. Hiergegen hat sie mit am 25.11.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Die Begründung der Berufung befasst sich nur mit dem Schadenersatzanspruch aufgrund des Unfalls vom 11.01.2010. Den Schaden beziffert die Beklagte mit 2.099,84 EUR. Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an. Die Dienstanweisung sei verbindlich. Der Klägerin sei das Rückwärtsfahren beim Einparken grundsätzlich untersagt gewesen. Die Einfahrt in die Parkbucht habe rückwärts erfolgen sollen, so dass die Wiedereingliederung in den Straßenverkehr beim Ausparken in der Vorwärtsbewegung habe erfolgen können. Da die Klägerin jedoch rückwärts ausgeparkt habe, habe sie insofern wegen Missachtung der Dienstanweisung vorsätzlich gehandelt. Zudem habe sie den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Beklagte beantragt,
dass ihrer Widerklage abweisende erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.099,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Beklagte weiter beantragt,
das erstinstanzliche Urteil nicht nur abzuändern, sondern auch zu ergänzen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wiederholt ihren Einwand der Verwirkung und führt weiter aus, die Dienstanweisung sei eine von der Beklagten verwendete allgemeine Geschäftsbedingung, die wegen Unklarheit unwirksam sei. Es sei unmöglich ein Rückwärtsfahrverbot im Straßenverkehr einzuhalten. Sie habe daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.01.2011.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, das erstinstanzliche Urteil nicht abzuändern, sondern auch zu ergänzen, konnte nicht erfolgreich sein, weil der Kammer nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Ergänzung des arbeitsgerichtlichen Urteils in Betracht kam. Die Beklagte hat ihre Berufungsbegründung ausschließlich auf Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 11.01.2010 gestützt, sie hat sich nicht gegen Abweisung der Widerklage im Übrigen gewendet und auch nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung restlicher Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat über sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Klägerin und der Beklagten erstinstanzlich entschieden, so dass für eine Ergänzung kein Raum mehr bleibt.
Das Arbeitsgericht hat die zulässige Widerklage zu Recht abgewiesen. Schadensersatzansprüche nach § 611 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB stehen der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu.
Ein Anspruch gegen die der Klägerin für den entstandenen Schaden scheidet nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs aus.
Auf den von der Klägerin erhobenen Verwirkungseinwand kommt es entscheidungserheblich nicht an.
Seit längerer Zeit ist es in der Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten eine Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer greift. Die Klägerin hat zwar die ihr obliegende Pflicht, das Eigentum der Beklagten nicht zu beschädigen, verletzt, in dem sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden des Pkws verursachte. Nach den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung ist sie jedoch nicht ersatzpflichtig.
Die Haftungseinschränkung gilt im vorliegenden Fall uneingeschränkt. Die Klägerin gehört als Arbeitnehmerin der Beklagten zum privilegierten Personenkreis. Der Schaden ist im Vollzug einer betrieblichen Tätigkeit verursacht worden. Die Klägerin musste den ihr zur Verfügung stehenden Dienstwagen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Tätigkeit benutzen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit hat sie den Unfall verursacht.
Die Klägerin haftet nach den in der Rechtsprechung anerkannten Privilegierungsgrundsätzen für den eingetretenen Schaden nur dann voll, wenn sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist eine Schadensquotelung vorzunehmen, bei leichtester Fahrlässigkeit tritt keine Haftung ein. Für den Grad des Verschuldens ist der Anspruchsteller voll umfänglich darlegungs- und beweispflichtig (§ 619 a BGB). Der Arbeitgeber hat nicht nur die objektive Pflichtverletzung, sondern auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu beweisen. Mit dieser Sondervorschrift soll erreicht werden, dass der Arbeitnehmer nicht der allgemeinen Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegt.
Der Bezugspunkt des Verschuldens ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sowohl auf den Verstoß gegen eine Weisung des Arbeitnehmers als auch auf den eintretenden Schaden auszudehnen. Das Verschulden muss sich nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch den Eintritt eines Schadens beziehen (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01 = BAGE 101, 107). Dies bedeutet, dass selbst ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen eine Dienstanweisung nicht ohne weiteres dazu führt, dass die Klägerin im Falle der Beschädigung des Eigentums der Beklagten nicht haftungsprivilegiert wäre.
Da die Beklagte für den Grad des Verschuldens darlegungs- und beweisbelastet ist, reicht es nicht aus, dass sie sich lediglich auf eine behauptete Missachtung einer verbindlichen Dienstanweisung beruft. Dem unstreitigen bzw. dem streitigen Sachvortrag müsste zu entnehmen sein, dass die Klägerin auch mit dem haftungsrelevanten Maß des Verschuldens den Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren mit einem anderen Fahrzeug verursacht hätte.
Die Beklagte hat einen entsprechenden Vortrag, aus dem sich die Annahme einer grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handlungsweise bei der Herbeiführung des Schadens ergeben könnte, nicht geführt. Sie hat lediglich dargetan, die Klägerin habe nach dem Unfall berichtet, sie habe beim Rückwärtsausparken ein Fahrzeug vorbeifahren lassen, den Vorgang dann fortgesetzt und seit dabei mit einem anderen Pkw zusammengestoßen, welcher von der Gegenspur kommend auf dessen Seite einem ausparkenden Fahrzeug ausweichen musste und dabei mit der Klägerin zusammenstieß.
Die Vermutung der Beklagten, die Klägerin habe die doppelte Rückschaupflicht nicht eingehalten und das Geschehen hinter ihr lediglich über den Rückspiegel beobachtet, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag nicht. Aus dem Hergang des Unfalls, bei dem die Klägerin rückwärts aus der Parklücke fuhr und mit einem Fahrzeug kollidierte, welches auf der Gegenspur fahrend auf die Spur, in die die Klägerin einbiegen wollte, auswich, ist der Schluss auf grobe Fahrlässigkeit nicht möglich. Grob fahrlässig handelt wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohen oder groben Maße verletzt. Wer in den fließenden Verkehr einbiegt, muss dessen Vorrang beachten und auch unter Umständen mit Verkehrsverstößen der im fließenden Verkehr Fahrenden rechnen. Daher handelt die Klägerin zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, was bereits durch das Mitverschulden des Unfallgegners, der auf die ihm an sich nicht zugewiesenen Gegenfahrbahn auswich und dabei mit der Klägerin ein Zusammenstoß ausgeschlossen ist.
Ein vorsätzliches Handeln der Klägerin scheidet bei der letztendlichen Schadensverursachung ebenfalls aus. Das Verhalten der Klägerin ist mit leichtester Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Zwar besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren im Einzelfall. Die Klägerin hat auf das Einfädeln im fließenden Verkehr nach ihrer Darstellung geachtet, jedenfalls hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte anderweitiges nicht vorgetragen, ihr kam völlig für sie überraschend ein Fahrzeug, welches normalerweise nicht auf dieser Spur fahren durfte, deswegen entgegen, weil dieses Fahrzeug ebenfalls einem sich in den fließenden Verkehr einordneten Fahrzeug ausweichen musste. Nachdem die Klägerin ein auf ihrer Fahrbahnseite (rechts) fahrendes Fahrzeug vorbeigelassen hat, musste sie zwar auch damit rechnen, dass ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug auf ihrer Fahrbahnseite aus der anderen Richtung auch auf der linken Spur befuhr, damit ist ihr Verhalten fahrlässig, weil vorhersehbar, die Kammer wertet diesen Verstoß allerdings angesichts der Umstände des Einzelfalles als leichteste Fahrlässigkeit.
An dieser Bewertung ändert die Dienstanweisung der Beklagten nichts. Sie sieht zwar ein grundsätzliches Verbot des Rückwärtsfahrens vor, wenn nicht eine weitere bekannte Person außerhalb des Fahrzeugs für die sichere Einweisung der Fahrt Sorge trägt. Die Dienstanweisung ist unklar ausgestaltet und zum anderen ist es im Straßenverkehr unmöglich, sie jederzeit zu befolgen. Aus der Anweisung geht nicht klar hervor, in welchen Fällen das Rückwärtsfahren verboten sein soll. Für die von der Beklagten ins Feld geführte Auslegung, es sei damit lediglich ein Gebot, mit dem Dienstfahrzeug nur rückwärts einzuparken, um vorwärts wieder auszuparken, konstituiert worden, bestehen angesichts des Wortlauts keine Anhaltspunkte. Die diesbezüglichen Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seite 8 Abs. 2 werden auch durch die Kammer geteilt. Eine Parkbucht, die quer zum Straßenverlauf eingerichtet ist, dürfe nach dieser Vorschrift überhaupt nicht benutzt werden, sofern jedenfalls kein Einweiser zur Verfügung steht, weil bei Vorwärtseinparken ein Rückwärtsausparken erforderlich sein wird. Das Rückwärtseinparken ist nicht gestattet, weil es nicht dringend erforderlich ist. Die Beklagte verlangt damit schlechterdings unmögliches von ihren Arbeitnehmern. Ein Rückwärtsfahren bei Ein- oder Ausparken lässt sich in den seltensten Fällen vermeiden würde die Arbeitnehmer, die zur Verfolgung des Verbots nur geeignete Parkplätze nutzen dürften, in erheblichem Maße in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht behindern und zudem ihnen ein unangemessenes Risiko gegen die Dienstanweisung verstoßen zu müssen, aufbürden.
Damit haftet die Klägerin nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht auf den Ersatz des entstandenen Schadens.
Auch eine evtl. vorzunehmende Schadensquotelung selbst bei Grad der leichtesten Fahrlässigkeit, würde eine Schadensquotelung vollständig zu Lasten der Arbeitgeberin rechtfertigen, insbesondere im Hinblick auf die Abdeckung des Schadens durch eine Versicherung ist eine Quotelung nicht vorzunehmen.
Die Haftungsprivilegierung schlägt gleichfalls durch auf die gesetzlichen Schadensersatzansprüche des § 823 Abs. 1 BGB.
III. Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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