HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 26.01.2011, 7 Sa 638/10

   
Schlagworte: Schadensersatz
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 7 Sa 638/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.01.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 6.10.2010, 4 Ca 852/10
   

Ak­ten­zei­chen:
7 Sa 638/10
4 Ca 852/10
ArbG Mainz
Ent­schei­dung vom 26.01.2011

Te­nor:
Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Mainz vom 06.10.2010, Az: 4 Ca 852/10, wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.
Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:
Die Par­tei­en strei­ten im Be­ru­fungs­ver­fah­ren noch um ei­nen wi­der­kla­gend von der erst­in­stanz­lich ver­klag­ten Ar­beits­ge­be­rin gel­tend ge­mach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch. Vom 01.10.2009 bis 28.10.2009 war die Kläge­rin bei der Be­klag­ten, die ei­nen mo­bi­len Kran­ken- und Al­ten­pfle­ge­dienst be­treibt, als Kran­ken­pfle­ge­rin beschäftigt. Das Brut­to­ge­halt be­trug 1.865,00 EUR. Nach § 19 des schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges vom 18.09.2009 ver­fal­len al­le sich aus dem Ar­beits­verhält­nis er­ge­ben­den Ansprüche, die nicht bin­nen ei­ner Frist von drei Mo­na­ten ab Fällig­keit ge­genüber dem Ver­trags­part­ner oder ge­richt­lich bin­nen ei­ner Frist von wei­te­ren drei Mo­na­ten gel­tend ge­macht wer­den.

Die Be­klag­te zahl­te der Kläge­rin we­der Ge­halt für Fe­bru­ar 2010 noch Über­stun­den­vergütung für De­zem­ber 2009 bis Fe­bru­ar 2010. Ge­genüber der Ge­samt­for­de­rung hat sie die Auf­rech­nung mit Scha­den­er­satz­ansprüchen erklärt.

Die Kläge­rin war ver­pflich­tet ei­nen im Ei­gen­tum der Be­klag­ten ste­hen­den Pkw zur Durchführung ih­rer Ar­beitstätig­keit zu nut­zen.

Die Be­klag­te stell­te ein Dienst­vor­schrift auf, in der es un­ter Zif­fer 3.3 wört­lich heißt:

"3.3 Das Rückwärts­fah­ren mit Dienst­kraft­fahr­zeu­gen wird un­ter­sagt, so­fern nicht
ei­ne wei­te­re be­kann­te Per­son (z. B. Bei­fah­rer) außer­halb des Fahr­zeu­ges für die si­che­re Ein­wei­sung der Fahrt Sor­ge trägt.
Ei­ne Aus­nah­me bil­det das Ein­par­ken in ei­ne Park­bucht ein, so­weit Rückwärts-fah­ren da­bei drin­gend er­for­der­lich ist und ei­ne be­son­de­re Sorg­falt des Fahr­zeugsführers be­ach­tet wird."

Be­reits am 23.12.2009 fuhr die Kläge­rin mit ei­nem Dienst­fahr­zeug mit dem amt­li­chen Kenn­zei­chen: XX beim Aus­par­ken rückwärts und berühr­te ei­nen da­bei hin­ter ihr ste­hen­des Fahr­zeug. Am 11.01.2010 fuhr die Kläge­rin er­neut mit dem Dienst­fahr­zeug der Be­klag­ten mit dem amt­li­chen Kenn­zei­chen: XX rückwärts aus ei­nem Park­platz und stieß da­bei mit ei­nem auf der Straße fah­ren­den Fahr­zeug zu­sam­men.

Die Kläge­rin hat vor­ge­tra­gen, bei dem Un­fall vom 23.12.2009 sei we­der an ih­rem Fahr­zeug noch am Pkw des Un­fall­geg­ners ein Sach­scha­den ent­stan­den. Bei­de Unfälle ha­be sie al­len­falls leicht fahrlässig ver­ur­sacht. Am 11.01.2010 ha­be sie rückwärts aus ei­ner Parklücke aus­ge­parkt als ein auf der Ge­gen­spur fah­ren­des Fahr­zeug sei­ner­seits ei­nem aus­fah­ren­den Fahr­zeug aus­wei­chen muss­te, da­bei auf sei­ne Ge­gen­fahr­bahn ge­riet und dort mit ihr zu­sam­men­ges­toßen sei.

Ein An­spruch der Be­klag­ten auf Er­satz des am 23.12.2009 ent­stan­de­nen Scha­dens sei ver­fal­len. Das Ver­bot des Rückwärts­fah­rens in der Mo­di­fi­ka­ti­on der Dienst­an­wei­sung sei nicht mit der Rea­lität ver­ein­bar, da die Dienst­fahr­zeu­ge in der Re­gel oh­ne Bei­fah­rer geführt würden und ein Rückwärts­fah­ren häufig nicht ver­meid­bar sei.

Die Kläge­rin hat die Lohn­ansprüche ein­ge­klagt, die Be­klag­te Kla­ge­ab­wei­sung be­an­tragt und wi­der­kla­gend be­an­tragt,
die Kläge­rin zur Zah­lung von 3.764,63 EUR nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechtshängig­keit an sie zu ver­ur­tei­len.

Die Kläge­rin hat be­an­tragt,
die Wi­der­kla­ge ab­zu­wei­sen.

Zur Be­gründung der Wi­der­kla­ge hat die Be­klag­te vor­ge­tra­gen, die Unfälle vom 23.12.2009 und 11.01.2010 sei­en von der Kläge­rin grob fahrlässig ver­ur­sacht wor­den. Sie ha­be nicht nur die im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt miss­ach­tet, son­dern zu­dem ge­gen die Dienst­an­wei­sung ver­s­toßen, wo­nach das Rückwärts­fah­ren bei ei­nem Park­vor­gang ver­bo­ten sei. Sie ha­be aus Parklücken aus­ge­parkt und sich da­bei nicht durch ei­nen Blick nach hin­ten, son­dern sich le­dig­lich über den Rück­spie­gel ver­ge­wis­sert, ob sich hin­ter ihr ein an­de­res Fahr­zeug be­fin­det.

Die Er­satz­ansprüche ha­be sie erst nach Ab­schluss der Re­gu­lie­rung durch ih­ren Haft­pflicht­ver­si­che­rer im Ju­li 2010 be­zif­fern und da­mit gel­tend ma­chen können.

We­gen der Ein­zel­heit der Scha­dens­be­rech­nung wird auf den Schrift­satz der Be­klag­ten vom 14.06.2010 Be­zug ge­nom­men. Die Be­klag­te macht Scha­dens­er­satz we­gen Höher­stu­fung in Kas­ko- und Haft­pflicht­ver­si­che­rung, Selbst­be­tei­li­gung, Ver­wal­tungs­kos­ten, Wert­min­de­rung des Kfzs gel­tend.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des ers­ter In­stanz wird auf den Tat­be­stand des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Mainz vom 06.10.2010 ver­wie­sen. In die­sem Ur­teil hat das Ar­beits­ge­richt der Kla­ge statt­ge­ge­ben und die Wi­der­kla­ge ab­ge­wie­sen. Es hat im We­sent­li­chen aus­geführt, Ansprüche auf Scha­dens­er­satz bestünden nicht. Der An­spruch auf Scha­dens­er­satz we­gen des Un­falls vom 23.12.2009 sei ver­fal­len, da die Be­klag­te die­sen nicht recht­zei­tig gel­tend ge­macht ha­be.

Ein An­spruch auf Er­satz des Scha­dens aus dem Un­fall vom 11.01.2010 sei aus­ge­schlos­sen, weil die Kläge­rin le­dig­lich leicht fahrlässig ge­han­delt ha­be. Wei­te­re Scha­dens­er­satz­ansprüche, die erst­in­stanz­lich noch gel­tend ge­macht wur­den, bestünden eben­falls nicht.

Das Ur­teil wur­de der Be­klag­ten am 25.10.2010 zu­ge­stellt. Hier­ge­gen hat sie mit am 25.11.2010 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se gleich­zei­tig be­gründet.

Die Be­gründung der Be­ru­fung be­fasst sich nur mit dem Scha­den­er­satz­an­spruch auf­grund des Un­falls vom 11.01.2010. Den Scha­den be­zif­fert die Be­klag­te mit 2.099,84 EUR. Die Be­klag­te greift das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil aus tatsächli­chen und recht­li­chen Gründen an. Die Dienst­an­wei­sung sei ver­bind­lich. Der Kläge­rin sei das Rückwärts­fah­ren beim Ein­par­ken grundsätz­lich un­ter­sagt ge­we­sen. Die Ein­fahrt in die Park­bucht ha­be rückwärts er­fol­gen sol­len, so dass die Wie­der­ein­glie­de­rung in den Straßen­ver­kehr beim Aus­par­ken in der Vorwärts­be­we­gung ha­be er­fol­gen können. Da die Kläge­rin je­doch rückwärts aus­ge­parkt ha­be, ha­be sie in­so­fern we­gen Miss­ach­tung der Dienst­an­wei­sung vorsätz­lich ge­han­delt. Zu­dem ha­be sie den Un­fall grob fahrlässig her­bei­geführt.

Die Be­klag­te be­an­tragt,
dass ih­rer Wi­der­kla­ge ab­wei­sen­de erst­in­stanz­li­che Ur­teil ab­zuändern und die Kläge­rin zu ver­ur­tei­len, an sie 2.099,84 EUR nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechtshängig­keit zu zah­len.

Aus­weis­lich des Sit­zungs­pro­to­kolls hat die Be­klag­te wei­ter be­an­tragt,
das erst­in­stanz­li­che Ur­teil nicht nur ab­zuändern, son­dern auch zu ergänzen.

Die Kläge­rin be­an­tragt,
die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt das erst­in­stanz­li­che Ur­teil, wie­der­holt ih­ren Ein­wand der Ver­wir­kung und führt wei­ter aus, die Dienst­an­wei­sung sei ei­ne von der Be­klag­ten ver­wen­de­te all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung, die we­gen Un­klar­heit un­wirk­sam sei. Es sei unmöglich ein Rückwärts­fahr­ver­bot im Straßen­ver­kehr ein­zu­hal­ten. Sie ha­be da­her we­der vorsätz­lich noch grob fahrlässig ge­han­delt.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des im Be­ru­fungs­ver­fah­ren wird auf den In­halt der Schriftsätze der Par­tei­en, die Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung wa­ren, so­wie die zu den Ak­ten ge­reich­ten Schriftstücke ver­wie­sen. Wei­ter wird ver­wie­sen auf die Fest­stel­lun­gen zum Sit­zungs­pro­to­koll vom 26.01.2011.

Ent­schei­dungs­gründe:
I.
Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist zulässig, sie ist ins­be­son­de­re form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Ver­bin­dung mit § 520 ZPO).

II. In der Sa­che hat das Rechts­mit­tel je­doch kei­nen Er­folg.

Der von der Be­klag­ten in der münd­li­chen Ver­hand­lung ge­stell­te An­trag, das erst­in­stanz­li­che Ur­teil nicht ab­zuändern, son­dern auch zu ergänzen, konn­te nicht er­folg­reich sein, weil der Kam­mer nicht er­sicht­lich ist, in­wie­weit ei­ne Ergänzung des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils in Be­tracht kam. Die Be­klag­te hat ih­re Be­ru­fungs­be­gründung aus­sch­ließlich auf Scha­den­er­satz­ansprüche aus dem Un­fall­er­eig­nis vom 11.01.2010 gestützt, sie hat sich nicht ge­gen Ab­wei­sung der Wi­der­kla­ge im Übri­gen ge­wen­det und auch nicht ge­gen die Ver­ur­tei­lung zur Zah­lung rest­li­cher Ar­beits­vergütung. Das Ar­beits­ge­richt hat über sämt­li­che gel­tend ge­mach­ten Ansprüche der Kläge­rin und der Be­klag­ten erst­in­stanz­lich ent­schie­den, so dass für ei­ne Ergänzung kein Raum mehr bleibt.

Das Ar­beits­ge­richt hat die zulässi­ge Wi­der­kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen. Scha­dens­er­satz­ansprüche nach § 611 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB bzw. nach § 823 Abs. 1 BGB ste­hen der Be­klag­ten ge­gen die Kläge­rin nicht zu.

Ein An­spruch ge­gen die der Kläge­rin für den ent­stan­de­nen Scha­den schei­det nach den Grundsätzen des in­ner­be­trieb­li­chen Scha­dens­aus­gleichs aus.

Auf den von der Kläge­rin er­ho­be­nen Ver­wir­kungs­ein­wand kommt es ent­schei­dungs­er­heb­lich nicht an.

Seit länge­rer Zeit ist es in der Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur ein­hel­lig an­er­kannt, dass bei be­trieb­lich ver­an­lass­ten Tätig­kei­ten ei­ne Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung für Ar­beit­neh­mer greift. Die Kläge­rin hat zwar die ihr ob­lie­gen­de Pflicht, das Ei­gen­tum der Be­klag­ten nicht zu beschädi­gen, ver­letzt, in dem sie ei­nen Ver­kehrs­un­fall mit Sach­scha­den des Pkws ver­ur­sach­te. Nach den Grundsätzen der pri­vi­le­gier­ten Ar­beit­neh­mer­haf­tung ist sie je­doch nicht er­satz­pflich­tig.

Die Haf­tungs­ein­schränkung gilt im vor­lie­gen­den Fall un­ein­ge­schränkt. Die Kläge­rin gehört als Ar­beit­neh­me­rin der Be­klag­ten zum pri­vi­le­gier­ten Per­so­nen­kreis. Der Scha­den ist im Voll­zug ei­ner be­trieb­li­chen Tätig­keit ver­ur­sacht wor­den. Die Kläge­rin muss­te den ihr zur Verfügung ste­hen­den Dienst­wa­gen zur Erfüllung ih­rer ver­trag­li­chen Tätig­keit be­nut­zen. Bei der Ausübung die­ser Tätig­keit hat sie den Un­fall ver­ur­sacht.
Die Kläge­rin haf­tet nach den in der Recht­spre­chung an­er­kann­ten Pri­vi­le­gie­rungs­grundsätzen für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den nur dann voll, wenn sie ihn vorsätz­lich oder grob fahrlässig ver­ur­sacht hat. Bei mitt­le­rer Fahrlässig­keit ist ei­ne Scha­dens­quo­telung vor­zu­neh­men, bei leich­tes­ter Fahrlässig­keit tritt kei­ne Haf­tung ein. Für den Grad des Ver­schul­dens ist der An­spruch­stel­ler voll umfäng­lich dar­le­gungs- und be­weis­pflich­tig (§ 619 a BGB). Der Ar­beit­ge­ber hat nicht nur die ob­jek­ti­ve Pflicht­ver­let­zung, son­dern auch das Ver­tre­tenmüssen des Ar­beit­neh­mers dar­zu­le­gen und ggf. zu be­wei­sen. Mit die­ser Son­der­vor­schrift soll er­reicht wer­den, dass der Ar­beit­neh­mer nicht der all­ge­mei­nen Be­weis­last­um­kehr hin­sicht­lich des Ver­tre­tenmüssens gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB un­ter­liegt.

Der Be­zugs­punkt des Ver­schul­dens ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, der sich die Kam­mer an­sch­ließt, so­wohl auf den Ver­s­toß ge­gen ei­ne Wei­sung des Ar­beit­neh­mers als auch auf den ein­tre­ten­den Scha­den aus­zu­deh­nen. Das Ver­schul­den muss sich nicht nur auf die Pflicht­ver­let­zung, son­dern auch den Ein­tritt ei­nes Scha­dens be­zie­hen (vgl. BAG, Ur­teil vom 18.04.2002, 8 AZR 348/01 = BA­GE 101, 107). Dies be­deu­tet, dass selbst ein grob fahrlässi­ger oder vorsätz­li­cher Ver­s­toß ge­gen ei­ne Dienst­an­wei­sung nicht oh­ne wei­te­res da­zu führt, dass die Kläge­rin im Fal­le der Beschädi­gung des Ei­gen­tums der Be­klag­ten nicht haf­tungs­pri­vi­le­giert wäre.

Da die Be­klag­te für den Grad des Ver­schul­dens dar­le­gungs- und be­weis­be­las­tet ist, reicht es nicht aus, dass sie sich le­dig­lich auf ei­ne be­haup­te­te Miss­ach­tung ei­ner ver­bind­li­chen Dienst­an­wei­sung be­ruft. Dem un­strei­ti­gen bzw. dem strei­ti­gen Sach­vor­trag müss­te zu ent­neh­men sein, dass die Kläge­rin auch mit dem haf­tungs­re­le­van­ten Maß des Ver­schul­dens den Zu­sam­mens­toß beim Rückwärts­fah­ren mit ei­nem an­de­ren Fahr­zeug ver­ur­sacht hätte.

Die Be­klag­te hat ei­nen ent­spre­chen­den Vor­trag, aus dem sich die An­nah­me ei­ner grob fahrlässi­gen oder gar vorsätz­li­chen Hand­lungs­wei­se bei der Her­beiführung des Scha­dens er­ge­ben könn­te, nicht geführt. Sie hat le­dig­lich dar­ge­tan, die Kläge­rin ha­be nach dem Un­fall be­rich­tet, sie ha­be beim Rückwärts­au­spar­ken ein Fahr­zeug vor­bei­fah­ren las­sen, den Vor­gang dann fort­ge­setzt und seit da­bei mit ei­nem an­de­ren Pkw zu­sam­men­ges­toßen, wel­cher von der Ge­gen­spur kom­mend auf des­sen Sei­te ei­nem aus­par­ken­den Fahr­zeug aus­wei­chen muss­te und da­bei mit der Kläge­rin zu­sam­menstieß.

Die Ver­mu­tung der Be­klag­ten, die Kläge­rin ha­be die dop­pel­te Rück­schaupflicht nicht ein­ge­hal­ten und das Ge­sche­hen hin­ter ihr le­dig­lich über den Rück­spie­gel be­ob­ach­tet, genügt den An­for­de­run­gen an ei­nen sub­stan­ti­ier­ten Sach­vor­trag nicht. Aus dem Her­gang des Un­falls, bei dem die Kläge­rin rückwärts aus der Parklücke fuhr und mit ei­nem Fahr­zeug kol­li­dier­te, wel­ches auf der Ge­gen­spur fah­rend auf die Spur, in die die Kläge­rin ein­bie­gen woll­te, aus­wich, ist der Schluss auf gro­be Fahrlässig­keit nicht möglich. Grob fahrlässig han­delt wer die im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt im be­son­ders ho­hen oder gro­ben Maße ver­letzt. Wer in den fließen­den Ver­kehr ein­biegt, muss des­sen Vor­rang be­ach­ten und auch un­ter Umständen mit Ver­kehrs­verstößen der im fließen­den Ver­kehr Fah­ren­den rech­nen. Da­her han­delt die Kläge­rin zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, was be­reits durch das Mit­ver­schul­den des Un­fall­geg­ners, der auf die ihm an sich nicht zu­ge­wie­se­nen Ge­gen­fahr­bahn aus­wich und da­bei mit der Kläge­rin ein Zu­sam­mens­toß aus­ge­schlos­sen ist.

Ein vorsätz­li­ches Han­deln der Kläge­rin schei­det bei der letzt­end­li­chen Scha­dens­ver­ur­sa­chung eben­falls aus. Das Ver­hal­ten der Kläge­rin ist mit leich­tes­ter Fahrlässig­keit zu qua­li­fi­zie­ren. Zwar be­steht ei­ne erhöhte Sorg­falts­pflicht beim Rückwärts­fah­ren im Ein­zel­fall. Die Kläge­rin hat auf das Einfädeln im fließen­den Ver­kehr nach ih­rer Dar­stel­lung ge­ach­tet, je­den­falls hat die dar­le­gungs- und be­weis­be­las­te­te Be­klag­te an­der­wei­ti­ges nicht vor­ge­tra­gen, ihr kam völlig für sie über­ra­schend ein Fahr­zeug, wel­ches nor­ma­ler­wei­se nicht auf die­ser Spur fah­ren durf­te, des­we­gen ent­ge­gen, weil die­ses Fahr­zeug eben­falls ei­nem sich in den fließen­den Ver­kehr ein­ord­ne­ten Fahr­zeug aus­wei­chen muss­te. Nach­dem die Kläge­rin ein auf ih­rer Fahr­bahn­sei­te (rechts) fah­ren­des Fahr­zeug vor­bei­ge­las­sen hat, muss­te sie zwar auch da­mit rech­nen, dass ein vor­fahrts­be­rech­tig­tes Fahr­zeug auf ih­rer Fahr­bahn­sei­te aus der an­de­ren Rich­tung auch auf der lin­ken Spur be­fuhr, da­mit ist ihr Ver­hal­ten fahrlässig, weil vor­her­seh­bar, die Kam­mer wer­tet die­sen Ver­s­toß al­ler­dings an­ge­sichts der Umstände des Ein­zel­fal­les als leich­tes­te Fahrlässig­keit.

An die­ser Be­wer­tung ändert die Dienst­an­wei­sung der Be­klag­ten nichts. Sie sieht zwar ein grundsätz­li­ches Ver­bot des Rückwärts­fah­rens vor, wenn nicht ei­ne wei­te­re be­kann­te Per­son außer­halb des Fahr­zeugs für die si­che­re Ein­wei­sung der Fahrt Sor­ge trägt. Die Dienst­an­wei­sung ist un­klar aus­ge­stal­tet und zum an­de­ren ist es im Straßen­ver­kehr unmöglich, sie je­der­zeit zu be­fol­gen. Aus der An­wei­sung geht nicht klar her­vor, in wel­chen Fällen das Rückwärts­fah­ren ver­bo­ten sein soll. Für die von der Be­klag­ten ins Feld geführ­te Aus­le­gung, es sei da­mit le­dig­lich ein Ge­bot, mit dem Dienst­fahr­zeug nur rückwärts ein­zu­par­ken, um vorwärts wie­der aus­zu­par­ken, kon­sti­tu­iert wor­den, be­ste­hen an­ge­sichts des Wort­lauts kei­ne An­halts­punk­te. Die dies­bezügli­chen Ausführun­gen im ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teil auf Sei­te 8 Abs. 2 wer­den auch durch die Kam­mer ge­teilt. Ei­ne Park­bucht, die quer zum Straßen­ver­lauf ein­ge­rich­tet ist, dürfe nach die­ser Vor­schrift über­haupt nicht be­nutzt wer­den, so­fern je­den­falls kein Ein­wei­ser zur Verfügung steht, weil bei Vorwärt­s­ein­par­ken ein Rückwärts­au­spar­ken er­for­der­lich sein wird. Das Rückwärt­s­ein­par­ken ist nicht ge­stat­tet, weil es nicht drin­gend er­for­der­lich ist. Die Be­klag­te ver­langt da­mit schlech­ter­dings unmögli­ches von ih­ren Ar­beit­neh­mern. Ein Rückwärts­fah­ren bei Ein- oder Aus­par­ken lässt sich in den sel­tens­ten Fällen ver­mei­den würde die Ar­beit­neh­mer, die zur Ver­fol­gung des Ver­bots nur ge­eig­ne­te Parkplätze nut­zen dürf­ten, in er­heb­li­chem Maße in Erfüllung ih­rer Ar­beits­pflicht be­hin­dern und zu­dem ih­nen ein un­an­ge­mes­se­nes Ri­si­ko ge­gen die Dienst­an­wei­sung ver­s­toßen zu müssen, aufbürden.

Da­mit haf­tet die Kläge­rin nach den Grundsätzen des in­ner­be­trieb­li­chen Scha­dens­aus­gleichs nicht auf den Er­satz des ent­stan­de­nen Scha­dens.
Auch ei­ne evtl. vor­zu­neh­men­de Scha­dens­quo­telung selbst bei Grad der leich­tes­ten Fahrlässig­keit, würde ei­ne Scha­dens­quo­telung vollständig zu Las­ten der Ar­beit­ge­be­rin recht­fer­ti­gen, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Ab­de­ckung des Scha­dens durch ei­ne Ver­si­che­rung ist ei­ne Quo­telung nicht vor­zu­neh­men.

Die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung schlägt gleich­falls durch auf die ge­setz­li­chen Scha­dens­er­satz­ansprüche des § 823 Abs. 1 BGB.

III. Nach al­lem war die Be­ru­fung der Be­klag­ten mit der Kos­ten­fol­ge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück­zu­wei­sen. Gründe für ei­ne Zu­las­sung der Re­vi­si­on be­ste­hen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 7 Sa 638/10