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Arbeitnehmer-Verkehrsunfall mit Lkw und hohem Schaden
13.02.2012. Wer einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt auch für Arbeitnehmer, wenn sie während der Arbeit Sachen ihres Arbeitgebers beschädigen.
Da Arbeitnehmer allerdings auf Anweisungen des Arbeitgeber arbeiten müssen und es sich daher nicht aussuchen können, wo und wie und mit welchen Schadensrisiken sie eingesetzt werden, schützt die Rechtsprechung sie durch spezielle Sonderregeln zur Haftungsbegrenzung im Arbeitsverhältnis. Diese Rechtsprechung kann dazu führen, dass auch sehr unvorsichtige Arbeitnehmer hohe Schäden nicht vollständig tragen müssen: Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 241/11.
- Arbeitnehmer verursacht Verkehrsunfall mit einem unzureichend versichertem Lkw des Arbeitgebers - wer haftet?
- Haftung des Arbeitnehmers für Verkehrsunfallfolgen hängt nicht nur vom Verschulden des Arbeitnehmers ab
Arbeitnehmer verursacht Verkehrsunfall mit einem unzureichend versichertem Lkw des Arbeitgebers - wer haftet?
Wer seinen Vertragspartner Schaden zufügt, muss diesen ersetzen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 280 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Bei Verkehrsunfällen können da schnell große Summen zusammenkommen, für die der Schädiger vollständig aufkommen muss, wenn keine Versicherung greift. Dabei genügt für fahrlässiges Handeln und damit für eine Schadensersatzhaftung jeder Verstoß gegen die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ (§ 276 Abs.2 BGB), also bereits jede leichte Unachtsamkeit.
Niemand ist perfekt und selbst umsichtigen Arbeitnehmern passieren Fehler. Zudem kann sich ein Arbeitnehmer nicht aussuchen, ob ihm im Rahmen seiner Arbeitspflicht eine risikoreiche oder risikoarme Arbeit vom Arbeitgeber zugewiesen wird. Damit das Arbeitsverhältnis dann nicht zur Haftungsfalle wird, begrenzt die Rechtsprechung durch „die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“ die Haftung von Arbeitnehmern.
Danach gilt: Für leichteste Fahrlässigkeiten haften Arbeitnehmer gar nicht, für „normale“ Fahrlässigkeit nur anteilig und selbst bei grober Fahrlässigkeit kann sich aus den Umständen des Schadensfalls ergeben, dass nicht der ganze Schaden zu tragen ist. Ein Fall des LAG Schleswig-Holstein zeigt, dass ein gewissens Rest-Risiko der Schadenshaftung immer besteht.
Haftung des Arbeitnehmers für Verkehrsunfallfolgen hängt nicht nur vom Verschulden des Arbeitnehmers ab
Eine Spedition setzte einen jungen Mann als Fahrer ein und zahlte dafür 1.300 EUR pro Monat. Keine vier Wochen nach seiner Einstellung fuhr er mit einem Sattelzug viel zu schnell in eine Linkskurve, verlor die Kontrolle und kam von der Straße ab. Der Sattelzug stürzte um. Daraufhin kündigte die Spedition dem Fahrer fristlos und forderte für alle nicht von den Kaskoversicherungen gedeckten Schäden Ersatz, u.a. für die Selbstbeteiligung, die künftig höheren Versicherungskosten und für die Bergungskosten, insgesamt immerhin rund 30.000 EUR.
Das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 31.03.2011, 2 Ca 1492 c/10) begrenzte die Haftung auf 12 Monatsgehälter, d.h. auf 15.600 EUR. Das LAG ging noch einen Schritt weiter und senkte die Schadensersatzpflicht auf vier Monatsgehälter ab, d.h. auf 5.200 EUR. Zwar hatte der Fahrer grob fahrlässig gehandelt, so das Gericht. Die Spedition hatte aber bewusst erhöhte Risiken in Kauf genommen, indem sie einen unerfahrenen Fahrer einsetzte und ihre Fahrzeuge nicht vollständig versicherte.
Fazit: Gemessen am Gesamtschaden kam der Fahrer hier glimpflich davon. Gemessen an seinem geringen Verdienst ist die Haftung aber immer noch hoch, und auch abgesehen vom Verdienst - wer kann schon vier Monatsgehälter "einfach so" aus dem Portemonnaie ziehen? Letztlich ist das Urteil des LAG aber wohl richtig, zumindest ausführlich und nachvollziehbar begründet. Arbeitnehmer, die grob fahrlässig einen hohen Schaden verursachen, müssen daher immerhin mit einer Haftung von einigen Monatsgehältern rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2011, 3 Sa 241/11
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 18/138 Beginn der Ausschlussfrist bei Schadensersatzforderungen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/039 Auf der Arbeit bestohlen - Wer haftet?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/337 Schadensersatz und Mitverschulden des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 11/196 Ausschlussklausel in AGB wirkt gegen Arbeitgeber, auch wenn die Frist zu kurz ist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/129 Dienstwagen: Schadensersatz bei Unfall mit dem Dienstwagen
Letzte Überarbeitung: 27. Juni 2018
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