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Schadensersatz und Mitverschulden des Arbeitgebers
30.11.2015. Arbeitnehmer schließen in Deutschland meist keine besondere Haftpflichtversicherung ab, um sich gegen das Risiko abzusichern, von ihrem Arbeitgeber auf Schadensersatz belangt zu werden.
Dabei besteht die Gefahr einer Schadenshaftung für Arbeitnehmer durchaus. Denn wenn man bei der Arbeit pflichtwidrig Fehler macht und den Arbeitgeber schädigt, sind Ersatzansprüche weder generell ausgeschlossen noch von vornherein auf bestimmte Höchstsummen beschränkt.
Allerdings erkennen die Arbeitsgerichte solche Ersatzansprüche nur selten und dann auch nur in engen Grenzen an, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) deutlich macht. Hier hatte der Arbeitnehmer zwar Fehler gemacht, der Arbeitgeber aber seinerseits keine Kontrollen durchgeführt. Daher war sein Ersatzanspruch beschränkt: BAG, Urteil vom 21.05.2015, 8 AZR 116/14.
- Wodurch ist die Haftung von Arbeitnehmern auf Schadensersatz begrenzt?
- Im Streit: Arbeitgeber macht gegen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe von 23.281,71 EUR geltend
- BAG: Kontrolliert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wenigstens stichprobenartig, kann er ihn nur anteilig für Schäden haftbar machen
Wodurch ist die Haftung von Arbeitnehmern auf Schadensersatz begrenzt?
Wer als Arbeitnehmer mit teuren Maschinen, EDV-Anlagen oder weitreichenden betriebswirtschaftlichen Kalkulationen befasst ist, kann durch kleine Fehler große Schäden anrichten. Und dann haftet er seinem Arbeitgeber möglicherweise auf Schadensersatz.
Damit das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer nicht zu einem schadensrechtlichen Minenfeld wird, begrenzen die Arbeitsgerichte seit jeher die Schadensersatzhaftung des Arbeitnehmers. Abweichend vom allgemeinen Schadensrecht haften Arbeitnehmer nach dieser Rechtsprechung für leichteste Fahrlässigkeit gar nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig, wobei es auf alle Umstände des Schadensfalles ankommt. Meist kommt der Arbeitnehmer mit einer (sehr) geringen Schadensquote davon.
Aber auch das allgemeine Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält Grundsätze, die sich zugunsten des Schädigers auswirken, indem sie den Umfang seiner Ersatzpflicht begrenzen. Die wichtigste Vorschrift ist hier der Mitverschuldens-Paragraph (§ 254 BGB).
Nach § 254 Abs.1 BGB muss sich der Geschädigte nämlich eigenes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens auf seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen. Wer als Geschädigter an der Schadensentstehung mitgewirkt hat, kann vom Schädiger nicht verlangen, dass dieser für den vollen Schaden aufkommt.
Auf das Arbeitsverhältnis übertragen heißt das: Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht ausreichend kontrollieren, müssen sich diesen Organisationsmangel schadensmindernd anrechnen lassen, wenn die nicht ausreichend überwachten Arbeitnehmer Schäden anrichten.
Im Streit: Arbeitgeber macht gegen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche in Höhe von 23.281,71 EUR geltend
Der verklagte Arbeitnehmer arbeitete für einen Autoteilehersteller. Da sein Arbeitgeber die Produktion bestimmter Teile in Heimarbeit fertigen ließ, mussten die zeitlichen Vorgaben für die Erledigung der einzelnen Arbeitsvorgänge durch die Heimarbeiter regelmäßig überprüft und angepasst werden, und das war die Aufgabe des Arbeitnehmers. Die von dem Arbeitnehmer errechneten Vorgabezeiten für die Heimarbeiter waren Grundlage für deren Bezahlung.
Nachdem dem Arbeitgeber bereits im Jahre 2007 Arbeitsmängel des Beklagten aufgefallen waren, kam es Ende 2009 zu einem ernsthaften Streit. Der Autoteilehersteller behauptete, der Arbeitnehmer hätte jahrelang und in mehreren hundert Fällen zu lange Vorgabezeiten in das System eingetragen. Dadurch sollen angeblich überhöhte Kosten für die Heimarbeiter sowie für die unnötige Beschaffung von Maschinen entstanden sein, insgesamt ein immenser Schaden.
Nachdem sich der Arbeitnehmer gegen mehrere Kündigungen des Arbeitgebers mit Erfolg gerichtlich zur Wehr gesetzt hatte, stritten die Parteien zuletzt noch über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers in Höhe von 23.281,71 EUR.
Das Arbeitsgericht wies den Schadensersatzanspruch ab, während das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen ihm in Höhe von 11.662,89 EUR stattgab, denn in dieser Höhe waren dem Arbeitgeber unnütze Personalkosten für die Heimarbeiter entstanden. Den angeblichen Schaden für unnötige Maschinen wies das LAG dagegen ab (LAG Bremen, Urteil vom 19.06.2013, 2 Sa 91/11).
Dagegen legten beide Parteien Revision zum BAG ein. Der Arbeitnehmer wollte eine vollständige Klagabweisung erreichen, der Arbeitgeber die vollen 23.281,71 EUR tituliert sehen.
BAG: Kontrolliert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wenigstens stichprobenartig, kann er ihn nur anteilig für Schäden haftbar machen
Das BAG wies die Revision des Arbeitgebers ab und verwies den Fall auf die Revision des Arbeitnehmers hin zum LAG Bremen zurück. Denn mit der Begründung des LAG konnte der Arbeitnehmer nicht zum Schadensersatz verurteilt werden, so das BAG.
Das LAG war nämlich der Argumentation des Arbeitgebers weitgehend gefolgt und hatte daher darauf abgestellt, dass der beklagte Arbeitnehmer eine herausgehobene Stellung im Betrieb innehatte und dass eine Überprüfung wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre. Das genügte den Erfurter Richtern nicht.
Denn den Arbeitgeber treffen, so das BAG, eigene Organisations- und Überwachungspflichten. Diese Pflichten hatte der Arbeitgeber hier vernachlässigt, da er trotz der von ihm selbst vorgetragenen Arbeitsmängel des beklagten Arbeitnehmers im Jahre 2007 keine Kontrollen vorgenommen hatte. Daher war hier zu prüfen, in welchem Umfang der Ersatzanspruch des Arbeitgebers gemäß § 254 Abs.1 BGB zu mindern wäre.
Fazit: Dass kaufmännische oder technische Angestellte mit einem Gehalt von gut 4.500,00 EUR brutto recht selbständig arbeiten können (wie hier im Streitfall), heißt noch lange nicht, dass der Arbeitgeber keine Kontrollpflichten mehr hat. Vielmehr ist mangelnde Kontrolle als Organisationsmangel zu bewerten und führt im Schadensfall zu einer Minderung von Ersatzansprüchen des Arbeitgebers.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.05.2015, 8 AZR 116/14
- Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 19.06.2013, 2 Sa 91/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 16/039 Auf der Arbeit bestohlen - Wer haftet?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/076 Haftung von Auszubildenden
- Arbeitsrecht aktuell: 12/067 Arbeitnehmer-Verkehrsunfall mit Lkw und hohem Schaden
- Arbeitsrecht aktuell: 11/129 Dienstwagen: Schadensersatz bei Unfall mit dem Dienstwagen
Letzte Überarbeitung: 25. Oktober 2016
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