- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Dienstwagen: Schadensersatz bei Unfall mit dem Dienstwagen
Daher begrenzt die Rechtsprechung die Haftung von Arbeitnehmern. Sie haften für "leichteste" und leichte Sorgfaltsfehler gar nicht, für normale Sorgfaltsfehler nur teilweise und nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung im Allgemeinen (aber keineswegs immer) voll. Diese begrenzte Arbeitnehmerhaftung kann durch gezielte Dienstanweisungen nicht erweitert werden, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.01.2011, 7 Sa 638/10).
Ein Pflegedienst verklagte eine Pflegekraft auf Ersatz von Unfallschäden an einem Firmenwagen. Denn die Krankenschwester hatte ein ihr erteiltes, sehr weitgehendes Verbot des Rückwärtsfahrens missachtet und daher angeblich grob fahrlässig gehandelt. Weil aber die Vorgaben des Arbeitgebers im Straßenverkehr nicht realisierbar waren und der Arbeitgeber daher mit Verstößen gegen die Anweisung rechnen musste, wiesen Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 06.10.2010, 4 Ca 852/10) und LAG die Klage ab.
Fazit: Da die Arbeitnehmerin den Unfall nur mit „leichtester“ Fahrlässigkeit verursacht hatte, musste sie nichts zahlen. Das Urteil des LAG ist richtig und zeigt, dass übermäßig strenge Dienstanweisungen in bezug auf den Umgang mit Firmeneigentum keine erweiterten Haftungsrisiken zur Folge haben. Dass Pflegedienst-Pkw aufgrund von engen Zeitvorgaben Schäden erleiden, ist das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sollten bei Schadensersatzforderungen ihres Arbeitgebers gelassen bleiben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2011, 7 Sa 638/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/138 Beginn der Ausschlussfrist bei Schadensersatzforderungen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/039 Auf der Arbeit bestohlen - Wer haftet?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/337 Schadensersatz und Mitverschulden des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 12/067 Arbeitnehmer-Verkehrsunfall mit Lkw und hohem Schaden
Letzte Überarbeitung: 27. Juni 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de