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Hessisches LSG, Urteil vom 03.03.2010, L 6 EG 16/09
Schlagworte: | Elterngeld | |
Gericht: | Hessisches Landessozialgericht | |
Aktenzeichen: | L 6 EG 16/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 03.03.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.05.2009, S 12 EG 1/08 | |
Hessisches Landessozialgericht
L 6 EG 16/09
S 12 EG 1/08 (Sozialgericht Gießen)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A.,
A-Straße, A-Stadt,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt B.,
B-Straße, B-Stadt,
gegen
Regierungspräsidium Gießen, vertreten durch das Landesversorgungsamt Hessen, Neue Bäue 2, 35338 Gießen,
Beklagter und Berufungskläger,
hat der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 3. März 2010 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Borchert, den Richter am Landessozialgericht Barnusch und den Richter am Landessozialgericht Daume sowie die ehrenamtlichen Richter Rose und Wasserheß für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Mai 2009 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes betreffend den Bezugszeitraum vom 28. Januar 2007 bis 27. Januar 2008 streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes Einkommen für die Zeit vom 24. März bis 11. Dezember 2006 zu berücksichtigen ist, das erst im Februar 2007 ausgezahlt wurde.
Die 1977 geborene Klägerin ist die Mutter des 2007 geborenen Kindes AS. Sie stellte am 21. Februar 2007 Antrag auf Elterngeld. Nach einer Bescheinigung der DAK vom 20. Februar 2007 bezog die Klägerin vom 12. Dezember 2006 bis zum 25. März 2007 Mutterschaftsgeld. Beschäftigt war die Klägerin seit dem 1. September 1994 als Verkäuferin bei der Firma H. GmbH und Co. KG in N-Stadt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 24. März 2003 nahm sie bis Februar 2006 Elternzeit in Anspruch. Unter dem 20. April 2007 bescheinigte der Arbeitgeber den Verdienst für die Monate März bis Dezember 2006 und wies darauf hin, die entsprechenden Beträge seien erst im Monat Februar 2007 nach Durchführung eines Rechtsstreits gezahlt worden.
Durch Bescheid vom 14. Juni 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin das beantragte Elterngeld (0,00 € in der Zeit vom 28. Januar bis 27. Februar 2007, 21,42 € in der Zeit vom 28. Februar bis 27. März 2007 und für die Zeit vom 28. März 2007 bis 27. Januar 2008 jeweils den Sockelbetrag von 300,00 €). Sie berücksichtigte im Bemessungszeitraum vom Dezember 2005 bis November 2006 kein Nettoerwerbseinkommen und teilte mit, maßgebend sei das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist tatsächlich gezahlt worden sei. Nach der Mitteilung des Arbeitgebers sei in den Monaten Dezember 2005 bis November 2006 keine tatsächliche Gehaltszahlung erfolgt. Soweit es im Februar 2007 zu einer Nachzahlung gekommen sei, könne diese nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb des 12-monatigen Bemessungszeitraumes erfolgt sei. Es verbleibe deshalb lediglich der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 € monatlich. Zugleich teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Bewilligung des Sockelbetrages von 300,00 € entspreche der derzeitigen Rechtsauslegung. Es stehe jedoch noch eine Antwort des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus. Nach entsprechendem Eingang werde der Fall der Klägerin erneut geprüft.
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Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2007 mitgeteilt hatte, nach der nunmehr vorliegenden Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums könne die im Februar 2007 erfolgte Gehaltsnachzahlung nicht als Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden, bat die Klägerin um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Diesen erließ der Beklagte unter dem 2. Oktober 2007 und führte aus, die Überprüfung nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) habe ergeben, dass der Bescheid vom 14. Juni 2007 nicht zu beanstanden sei. Maßgebend sei das innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wobei das Zuflussprinzip gelte. Dementsprechend seien nur die tatsächlichen Gehaltszahlungen während des maßgeblichen Zeitraums zu berücksichtigen. Später erfolgte Nachzahlungen hätten außer Betracht zu bleiben.
Die Klägerin erhob Widerspruch am 30. Oktober 2007 und machte geltend, die Rechtsauffassung des Beklagten finde keine Stütze im Gesetz. Im Übrigen sei die Mitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und hielt an seiner Auffassung fest, dass lediglich die in dem Bemessungszeitraum tatsächlich erfolgten Gehaltszahlungen zu berücksichtigen seien. Er führte ergänzend aus, nach § 2 Abs. 7 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) seien sonstige Bezüge im Sinne von § 38a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit werde für die Berechnung des Elterngeldes bzw. für die Einkommensermittlung an das Einkommensteuerrecht angeknüpft, für das nach § 38 Abs. 2 S. 2 EStG das Zuflussprinzip maßgeblich sei. Das bedeute, dass Gehaltszahlungen nur in dem Monat angesetzt werden könnten, in denen auch tatsächlich die Zahlung erfolgt sei. Im Übrigen ergebe sich auch aus den Lohnsteuerrichtlinien 2005, dass Gehaltsnachzahlungen, die in einem späteren Jahr als dem für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum maßgeblichen Jahr erfolgten, sonstige Bezüge im Sinne des Steuerrechts seien. Diese steuerliche Zuordnung sei selbst dann nicht zu korrigieren, wenn die Nachzahlung etwa aufgrund eines Urteils in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolge.
Mit der am 9. Januar 2008 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor, nach Sinn und Zweck des BEEG seien im Rahmen der Berechnung des Elterngeldes bzw. der Erfassung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 7 BEEG lediglich Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld unberücksichtigt zu lassen. Dies
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gelte jedoch nicht für nachgezahlte Gehälter. Eine andere Wertung stelle einen Verstoß gegen Art. 6 Grundgesetz (GG) dar. Ergänzend berief sich die Klägerin auf das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23. September 2008 (S 13 EG 10/08), das ihre Rechtsauffassung stütze.
Demgegenüber trug der Beklagte vor, trotz gegenteiliger sozialgerichtlicher Rechtsprechung halte er an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, weil dies der Auffassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entspreche.
Durch Urteil vom 19. Mai 2009 hat das Sozialgericht Gießen der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 2. Oktober 2007 und 14. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2007 verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der für die Monate März bis Oktober 2006 bescheinigten Arbeitsentgelte zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, da die Klägerin ab dem 12. November 2006 Mutterschaftsgeld bezogen habe, blieben gemäß § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 BEEG die Monate November und Dezember 2006 bei der Bestimmung der 12 maßgeblichen Kalendermonate vor der Geburt unberücksichtigt, so dass es hier auf die Monate vom November 2005 bis Oktober 2006 ankomme. Das in diesem Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen sei für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen, wobei dies auch für solches Arbeitsentgelt gelte, das dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum zugestanden habe, ihm jedoch nicht zeitnah zugeflossen, sondern erst nachträglich gezahlt worden sei. Die von dem Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung sei mit der Intention des Gesetzgebers des BEEG nicht vereinbar, denn das Elterngeld sei eine Lohnausfallleistung. Die existenzsichernde Funktion des Elterngeldes würde unterlaufen, wenn Erziehungsgeldberechtigte, die ihr Arbeitsentgelt arbeitsvertragswidrig nicht zeitnah erhielten und erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erstreiten müssten, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei, aufgrund des Fehlverhaltens des Arbeitgebers niedrigeres Elterngeld erhielten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem sog. Zuflussprinzip, dass nicht streng auf Sozialleistungen wie Elterngeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld anzuwenden sei. Das reine Zuflussprinzip finde vielmehr Anwendung im Steuerrecht, nach dem die zu zahlenden Steuern jährlich festzustellen seien. Für den Bereich der Sozialleistungen sei das Zuflussprinzip dergestalt zu modifizieren, dass auch - bei Verzug des Arbeitgebers - zunächst vorenthaltenes und im maßgebenden Bemessungszeitraum zu zahlendes Arbeitsentgelt berücksichtigt werden müsse, das erst nachträglich zugeflossen sei. Dies habe das Bundessozialgericht bereits für die Berechnung
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von Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld entschieden. In diesem Sinne sei auch das Elterngeld zu berechnen.
Gegen dieses dem Beklagten mit Verfügung vom 25. Juni 2009 zugesandte Urteil richtet sich die am 22. Juli 2009 vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Der Beklagte weist auf die enge Anbindung an das Steuerrecht, insbesondere auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG hin, woraus sich ergebe, dass laufender Arbeitslohn dem Monat zuzuordnen sei, für den er nach der Bescheinigung des Arbeitgebers gezahlt und in dem die entsprechende Lohnsteuer abgeführt worden sei. Dabei seien sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung seien gemäß § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG die entsprechenden monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Hier sei die Gehaltsnachzahlung im Monat Februar 2007 erfolgt, während sich der maßgebende Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes auf die Zeit vom Dezember 2005 bis November 2006 erstrecke, so dass die Nachzahlung außerhalb des Bemessungszeitraumes liege. Auch aus der Lohnsteuerrichtlinie 2005 R 115 ergebe sich, dass Nachzahlungen zu den sonstigen Bezügen gehörten, wenn sie sich auch nur teilweise auf Lohnzahlungszeiträume beziehen würden, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung endeten. Hier beinhalte die Gehaltsnachzahlung im Februar 2007 Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres und sei deshalb zweifelsfrei ein sonstiger Bezug gemäß § 38a Abs. 1 S. 3 EStG mit der Folge der Nichtberücksichtigung bei der Einkommensermittlung. Dem Sozialgericht sei im Übrigen nicht zu folgen, wonach für den Bereich von Sozialleistungen ein modifiziertes Zuflussprinzip gelte. Im Unterschied zum sozialrechtlichen Einkommensbegriff aus anderen Bereichen enthalte das BEEG eine spezielle Regelung, die die Elterngeldstellen dazu verpflichte, sich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens grundsätzlich auf die Auswertung von Gehaltsbescheinigungen zu beschränken. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung (Hinweis auf Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 16/2785, Seite 37). Daraus folge, dass die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie betreffend Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) vorliegend nicht anzuwenden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Dieses habe rechtsfehlerfrei das Zuflussprinzip lediglich modifiziert unter Beachtung der Rechsprechung des Bundessozialgerichts angewendet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form-und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung des Beklagten ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht durch Urteil vom 19. Mai 2009 verpflichtet, höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der für die Monate März bis Oktober 2006 bescheinigten Arbeitsentgelte zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht im Übrigen auch für den Monat November 2006, was noch auszuführen sein wird. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2007 ist insoweit rechtswidrig und war aufzuheben. Eine Änderungsbefugnis bezogen auf den Bescheid vom 14. Juni 2007 sieht der Senat allerdings nicht, denn dieser hat Bestandskraft erlangt, so dass der Beklagte zutreffend die Überprüfung nach Eingang der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen des § 44 SGB X vorgenommen hat. Streitgegenstand des Klage- wie auch des Berufungsverfahrens ist damit lediglich der Überprüfungsbescheid vom 2. Oktober 2007 in Gestalt des
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Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2007. Es besteht jedoch die Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid vom 14. Juni 2007 entsprechend der Verurteilung teilweise zurückzunehmen.
Die Klägerin erfüllt zunächst alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG für den Bezug von Elterngeld während der ersten 12 Lebensmonate des 2007 geborenen Kindes AS., was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage, ob für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die genannten Nachzahlungsbeträge für die Monate März bis November 2006 zu berücksichtigen sind. Dies ist nach Auffassung des Senates zu bejahen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Dabei ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG). Für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit regelt § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG, dass der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten, vermindert um die entsprechenden Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, maßgeblich ist. Weitere Regelungen zur Einkommensermittlung enthalten § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG, wonach Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind, sowie § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG, wonach sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind
Davon ausgehend vertritt der Senat zunächst die Auffassung, dass die Regelung des § 2 Abs. 7 S. 4 BEEG, wonach - im Sinne der Verwaltungsvereinfachung - als Grundlage der Einkommensermittlung die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers herangezogen werden sollen, nicht dazu führt, dass die in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen enthaltenen Angaben stets bindend zu Grunde zu legen sind. Vielmehr sind Abweichungen und Unrichtigkeiten von der Behörde zu berücksichtigen bzw. erfordern weitere eigene Ermittlungen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2009, L 12 EG 7/08). Insofern kann der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung im Interesse
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der auch bei Anwendung des BEEG gebotenen Einzelfallgerechtigkeit nicht dazu führen, dass jedwede Abweichung von Typischem oder Unrichtigkeit außer acht gelassen werden darf.
Die Berücksichtigung der Nachzahlungsbeträge für die Monate März bis November 2006 ist hier auch nicht nach § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG ausgeschlossen, denn es handelt sich nicht um sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG, die als Einnahmen unberücksichtigt bleiben. Nach der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 S. 3 EStG ist unter „sonstige Bezüge“ Arbeitslohn zu verstehen, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Dies trifft auf die genannten Nachzahlungen nicht zu, denn diese stellten für die Monate März bis November 2006 die gesamten laufenden Bezüge der Klägerin dar. Dem Umstand, dass der Arbeitgeber der Klägerin die zeitnahe Auszahlung dieser Beträge arbeitsvertragswidrig unterlassen und in Korrektur dessen eine spätere Nachzahlung aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils vorgenommen hat, kann für die Frage, ob es sich um laufenden oder nicht laufenden Arbeitslohn handelt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Vielmehr ist aus dem Gesetzeswortlaut „Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird“ abzuleiten, dass es insoweit auf die grundsätzliche Gestaltung des dem Einkommen zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses ankommt. Danach standen der Klägerin die Beträge für die Monate März bis November 2006 als laufender Bezug zu.
Diese Annahme wird gestützt durch die in den Lohnsteuer-Richtlinien 2005 (LStR 2005) enthaltenen Definitionen zum „laufenden Arbeitslohn“ bzw. zu den „sonstigen Bezügen“ sowie die entsprechenden beispielhaften Aufzählungen. Danach zählen gemäß R 115 Abs. 1 LStR 2005 zum laufenden Arbeitslohn insbesondere Monatsgehälter (Nr. 1), Wochen- und Tagelöhne (Nr. 2), Mehrarbeitsvergütungen (Nr. 3), Zuschläge und Zulagen (Nr. 4), geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung (Nr. 5). Demgegenüber zählen gemäß R 115 Abs. 2 S. 2 LStR 2005 zu den sonstigen Bezügen insbesondere 13. und 14. Monatsgehälter (Nr. 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr. 2), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr. 3), Jubiläumszuwendungen (Nr. 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr. 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr. 6), Weihnachtszuwendungen (Nr. 7). Der vergleichende Blick auf die in R 115 Abs. 1 und 2 LStR 2005 genannten Arbeitslohnzahlungen legt ebenfalls den Schluss nahe, danach zu differenzieren, ob die Zahlungen nach der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses typischerweise als fortlaufende Leistung oder aber als Einmalzahlung zu werten sind.
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Soweit in R 115 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie Abs. 2 S. 2 Nr. 8 LStR 2005 eigene Regelungen für Nachzahlungen und Vorauszahlungen getroffen worden sind (laufender Arbeitslohn: zufließende Nachzahlungen und Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr - Abs. 1 Nr. 6 - sowie Arbeitslohnzahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres - Abs. 1 Nr. 7 -; sonstige Bezüge: Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden bzw. wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt - Abs. 2 S. 2 Nr. 8), handelt es sich erkennbar um spezifisch steuerrechtliche Vorschriften, die dazu dienen, den Arbeitslohn entweder dem Kalenderjahr, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, zuzuordnen oder dem Kalenderjahr des Zuflusses, weil insoweit als Steuerperiode stets das Kalenderjahr gilt. Diese für Nach- oder Vorauszahlungen spezifisch steuerrechtliche Betrachtungsweise hat jedoch keine Relevanz für die Einkommensermittlung im Rahmen des BEEG. Nach den Motiven des Gesetzgebers soll mit dem Elterngeld das während der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen, das vorher regelmäßig erzielt worden ist, (teilweise) ersetzt werden. Insoweit ist Ziel des Elterngeldes vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl. BT-Drucks. 16/1889 Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 Seite 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889 Seite 2, 15; BT-Drucks. 16/2454 Seite 2). Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 16/1889) sollte auf den Einkommensbegriff des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zurückgegriffen werden. Auf Wunsch des Bundesrates wurde letztlich ein am Steuerrecht orientierter Einkommensbegriff in § 2 BEEG geregelt. Sowohl der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs als auch der späteren Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich jedoch entnehmen, dass lediglich einmalige Einnahmen (beispielhaft in der Begründung zum Entwurf erwähnt: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen; beispielhaft in der Beschlussempfehlung erwähnt: 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Weihnachtszuwendungen), die die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen, unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. BT-Drucks. 16/1889, Seite 21 und BT-Drucks. 16/2785, Seite 37). Mit diesen beispielhaft aufgezählten einmaligen
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Einnahmen ist die hier erfolgte Nachzahlung von Teilen der laufenden Bezüge, die zunächst rechtswidrig einbehalten worden sind, nicht vergleichbar. Vielmehr hat die der Klägerin zugeflossene Nachzahlung die für das Elterngeld maßgeblichen Verhältnisse in derselben Weise geprägt wie laufendes Arbeitsentgelt.
Aus allem folgt im Ergebnis, dass es mit Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG nicht vereinbar ist, bei dem zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit während der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes die im Monat Februar 2007 erfolgte Nachzahlung von Arbeitsentgelt für die Monate März bis November 2006, deren Einzelbeträge zunächst unzutreffend nicht ausgezahlt worden sind, unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte wird das der Klägerin zustehende Elterngeld unter Anrechnung der im Monat Februar 2007 ausgezahlten Nachzahlungsbeträge bzw. der von dem Arbeitgeber bescheinigten Entgelte neu zu berechnen haben. Informatorisch weist der Senat darauf hin, dass diese Verpflichtung nicht nur für die auf die Monate März bis Oktober 2006 entfallenden und bescheinigten Arbeitsentgelte gilt, wie das Sozialgericht dies tenoriert hat, sondern auch für das Arbeitsentgelt bezogen auf November 2006. Insoweit ist das Sozialgericht unzutreffend von einem Bemessungszeitraum vom November 2005 bis Oktober 2006 ausgegangen. Vielmehr sind die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich, wobei Kalendermonate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen worden ist, unberücksichtigt bleiben. Hier hat die Klägerin Mutterschaftsgeld ab dem 12. Dezember 2006 bezogen, so dass die Zeit ab diesem Kalendermonat, die an sich von dem 12-monatigen Zeitraum erfasst ist, unberücksichtigt bleibt. Maßgeblicher Bemessungszeitraum sind mithin die Kalendermonate Dezember 2005 bis November 2006. Da hier der Beklagte alleiniger Berufungsführer ist, sieht sich der Senat jedoch daran gehindert, eine entsprechende Verpflichtung auch für November 2006 auszusprechen. Gegebenenfalls verbleibt der Klägerin die Möglichkeit, einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Insoweit existiert noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Anbindung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen Vorschriften des BEEG an die steuerrechtlichen Vorschriften des EStG.
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