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Hessisches LAG, Urteil vom 15.08.2008, 3 Sa 1798/07
Schlagworte: | Bezugnahmeklausel, Chefarztvertrag, Tarifvertrag: Bezugnahme | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 1798/07 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 15.08.2008 | |
Leitsätze: | 1. Durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in einem Chefarztvertrag, wonach an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages tritt, wenn der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird, werden die Entgeltgruppen des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 nicht in das Arbeitsverhältnis transformiert. 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, weil die Regelungslücke auf verschiedene Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten. 3. Lässt sich die Regelungslücke nicht schließen, weil es dafür keine Anhaltspunkte im Vertragsgefüge gibt und sich das Ereignis infolge einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht, kommt auch eine richterliche Vertragsanpassung nicht in Betracht. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 19.09.2007, 5 Ca 34/07 | |
Landesarbeitsgericht Hessen
Urt. v. 15.08.2008, Az.: 3 Sa 1798/07
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Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. September 2007 – 5 Ca 34/07 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der beklagte Kreis ist Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und Träger des Kreiskrankenhauses A. Bis auf die sechs beschäftigten Chefärzte werden alle Ärzte gemäß dem mit Wirkung zum 01. August 2006 abgeschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VkA) vom 17. August 2006 entlohnt. Der Kläger war auf der Grundlage des am 12. Mai 1986 geschlossenen Chefarztvertrages als Chefarzt der Anästhesiologie bis zum 31. Oktober 2006 am Kreiskrankenhaus A beschäftigt. In § 7 des Anstellungsvertrages haben die Parteien u.a. folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:
„(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 3 - 5)
1. als feste Vergütung
Grundvergütung und Ortszuschlag entsprechend Vergütungsgruppe I des BAT in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag vom 17.05.1976 in der für Mitglieder der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) jeweils gültigen Fassung. ...
Wird der BAT oder der maßgebende Vergütungstarifvertrag im Bereich der VkA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen. ...
2. als variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung ...(6) Erreicht das Bruttoeinkommen aus den Dienstbezügen nach Absatz 1 Nr. 1, den Liquidationserlösen nach Absatz 1 Nr. 2, Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 17, sowie aus der Vergütung nach § 20 den Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979) jährlich nicht, so bezahlt der Krankenhausträger dem Chefarzt eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages, um den das Bruttoeinkommen im vorstehenden Sinne hinter dem Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979) jährlich zurückbleibt. ...
Der Betrag von 150.000,00 DM (Stand 1979) jährlich erhöht oder ermäßigt sich jeweils um den gleichen Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt in der Endstufe der Vergütungsgruppe des Chefarztes ändert. ...“
Wegen der weiteren Arbeitsbedingungen wird auf die Kopie des Anstellungsvertrages Bl. 9 - 33 d.A. verwiesen. Die arbeitvertraglich garantierte Vergütung betrug im Jahr 2006 unabhängig von etwaigen Liquidationserlösen € 147.000,00 brutto. Seit dem 01.10.2005 wird der Kläger gemäß der Entgeltgruppe 15 Ü des TVöD/VkA bezahlt. Die Berechnung der Vergütung auf der Grundlage des mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VkA) ab dem 01.08.2006 lehnte der Beklagte ab. Dagegen wendet sich der Kläger und begehrt für die Zeit von August bis Oktober 2006 die Nachzahlung von insgesamt € 5.282,76 brutto sowie eine dementsprechende Berichtigung der Gehaltsabrechnungen. Bei der geltend gemachten Forderung handelt es sich um den Differenzbetrag der sich ergibt, wenn man die Grundvergütung sowie die
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Rufbereitschaftspauschale anstatt auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 15 Ü des TVöD/VkA gemäß der Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA - Tarifgebiet West sowie eines Überstundenzuschlags von 15% berechnet.
Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, dass sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung die Anwendung der Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VkA ergebe. Bei dem TV-Ärzte/VkA handele es sich um einen seit dem 01. August 2006 geltenden speziellen Ärztetarifvertrag für die an kommunalen Krankenhäusern beschäftigten Ärztinnen und Ärzte. Der TVöD sei dagegen ein allgemeiner, berufsgruppenübergreifender Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Hinzu komme, dass alle beim beklagten Kreis beschäftigten Ärzte - mit Ausnahme der Chefärzte - nach dem TV-Ärzte/VkA bezahlt würden. Demgegenüber sei für die ergänzende Vertragsauslegung die im Chefarztdienstvertrag vereinbarte Garantievergütung unerheblich, da sie lediglich eine Untergrenze für sein Gesamteinkommen festlege.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die ihm für die Monate August bis Oktober 2006 erteilten Abrechnungen dahingehend zu berichtigen, dass diese ein zusätzliches Bruttogehalt von € 1.760,92 ausweisen und an ihn € 5.282,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus € 1.760,92 brutto seit dem 31.08.2006, 30.09.2006 und 31.10.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Rechtsansicht vertreten, dass die vertraglich vereinbarte Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede anzusehen sei. Dementsprechend sei der Kläger mit Inkrafttreten des TVöD von der Vergütungsgruppe BAT I gemäß dem TVÜ-VkA in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet worden. Der TV-Ärzte/VkA habe den TVöD nicht ersetzt, vielmehr existierten zwei Tarifverträge. Im TV-Ärzte/VkA gebe es ferner keine Regelung zur Überleitung des TVöD in den TV-Ärzte/VkA. Im Übrigen bestehe gemessen an der Gesamtvergütung weiterhin ein gebührender Abstand zum Gehalt eines Oberarztes.
Mit dem am 19. September 2007 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Darmstadt der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt: Für die ergänzende Vertragsauslegung sei entscheidend, dass der Kläger der Berufsgruppe der Ärzte angehöre. Für alle beim Beklagten beschäftigten Ärzte finde allein der TV-Ärzte/VkA Anwendung, wobei unerheblich sei, ob dies kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung der Fall sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger für den Beklagten erkennbar, im Falle des Auseinanderfallens der tariflichen Verbände auf Arbeitnehmerseite eher vom Marburger Bund habe repräsentiert werden wollen als von der ÖTV oder DAG (heute ver.di). Ferner sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages vernünftigerweise eine ausgewogene Gehaltsstruktur im Hinblick auf das gesamte Krankenhauspersonal gewollt gewesen. Dieser Überlegung würde es widersprechen, wenn sich die Grundvergütung des Chefarztes nicht nach der für alle leitenden Oberärzte des Krankenhauses geltenden Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA - Tarifgebiet West, sondern nach der Entgeltgruppe 15 I TVÜ-VkA richten würde. Bereits aus der Position als Chefarzt ergebe sich, dass eine dynamische Verweisung auf die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VkA gewollt gewesen wäre, wenn die Arbeitsvertragsparteien an ein
Auseinanderfallen der Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite gedacht hätten. Die Tätigkeit eines Chefarztes weise in jedem Fall höhere Eingruppierungsmerkmale als ein leitender Oberarzt auf. Auch die Vergütungsgruppe I des BAT, auf die im Arbeitsvertrag ausdrücklich Bezug genommen werde, sei die höchste für Ärzte vorgesehene Vergütungsgruppe des Tarifvertrages gewesen. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf S. 8 - 12 (Bl. 145 - 149 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses am 01.11.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.11.2007 Berufung eingelegt und diese - nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit dem am 25.02.2008 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Beklagte verfolgt sein Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Durch die Ersetzungsklausel - so der beklagte Kreis - sei lediglich eine Dynamisierung der festen Vergütung durch Umsetzung der regelmäßigen Tariferhöhungen bezweckt worden. Man habe sich die regelmäßigen Verhandlungen über Vergütungserhöhungen ersparen wollen. Ferner erhalte der TVÜ-VkA als einziger Tarifvertrag klare Überleitungsbestimmungen. Bei der Beurteilung der Ausgewogenheit der Gehaltsstrukturen seien auch die Liquidationserlöse des Chefarztes zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. September 2007 - 5 Ca 34/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung - so die Rechtsansicht des Klägers - seien die Liquidationserlöse eines Chefarztes nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei, dass alle dem Chefarzt nachgeordneten Ärzte nach dem TV-Ärzte/VkA bezahlt würden. Eine ausgewogene Gehaltsstruktur innerhalb der Ärzteschaft sei nur dann gewährleistet, wenn der Chefarzt entsprechend seiner hierarchischen Position hinsichtlich des Grundgehalts dem ihn vertretenden leitenden Oberarzt zumindest gleichgestellt werde. Denn auch zu BAT-Zeiten habe er die gleiche Grundvergütung wie ein leitender Oberarzt erhalten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die ganz überwiegende Zahl der Ärzte der Gewerkschaft des Marburger Bundes angehöre und nur ein ganz verschwindend geringer Anteil (weniger als 1%) bei ver.di organisiert sei. Da der Marburger Bund als einzige reine Ärztegewerkschaft die Interessen der Ärzte typischerweise in weitaus stärkerem Maße als ver.di vertrete, hätte sich der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zweifellos für eine Ersetzung des BAT durch den vom Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrag ausgesprochen. Zudem sei der TV-Ärzte/VkA der sachnähere Tarifvertrag. Abgesehen davon, dass nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung die Existenz von Überleitungsvorschriften nicht zwingend vorausgesetzt werde, seien sie im TV-Ärzte/VkA ebenfalls enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.08.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Das Rechtsmittel der Berufung ist gem. §§ 8 Abs. 2 , 64 Abs. 1 , Abs. 2 b ArbGG statthaft, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00. Im Übrigen ist die Berufung gem. §§ 64 Abs. 6 , 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 , 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden.
B.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist abzuändern, da die Klage mangels Anspruchsgrundlage unbegründet ist. Die feste Vergütung gemäß § 7 (1) 1 des Arbeitsvertrages bemisst sich nicht nach Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA - Tarifgebiet West und sie ist auch nicht für die Berechnung der Rufbereitschaftspauschale nach § 20 des Arbeitsvertrages maßgebend. Damit besteht für eine Berichtigung der Gehaltsabrechnungen keine Veranlassung.
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I.
Die Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-Ärzte/VkA - Tarifgebiet West tritt nicht an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT. Dies ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages.
1. Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133 , 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln, wobei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs maßgebend ist. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die den Parteien erkennbaren Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG 19.09.2007 - 4 AZR 710/06 - Rn 20, zitiert nach juris). Die tatsächliche Handhabung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch die Entstehungsgeschichte, der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 24.09.2003 - 10 AZR 34/03 - Rn 38, zitiert nach juris; BAG 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - Rn 18, zitiert nach juris). Motive des Erklärenden haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn 30, zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln, dass ihr Bedeutungsgehalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn 31, zitiert nach juris).
2. Nach diesen Maßstäben haben die Arbeitsvertragsparteien den TV-Ärzte/VkA in § 7 des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Entgeltgruppen nicht in Bezug genommen.
a) Inwieweit der BAT und der maßgebende Vergütungstarifvertrag durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird, ergibt sich nicht allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-BT-K und des TV-Ärzte/VkA dem jeweiligen Tarifvertrag ersetzende Funktion beimessen (vgl. § 2 (1) TVÜ-Ärzte/VkA; § 2 TVÜ/VkA). Diese Festlegung wäre nur verbindlich, wenn eine beiderseitige Tarifbindung gem. §§ 3 Abs. 1 , 4 Abs. 1 TVG bestünde. Ohne sie können die Tarifvertragsparteien nicht die Auslegung des Arbeitsvertrages verbindlich festlegen. Dies obliegt allein dem Willen der Arbeitsvertragsparteien.
b) Nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel handelt es sich bei dem TVöD-BT-K und/oder dem TV-Ärzte/VkA nicht um einen den BAT im Bereich der VkA ersetzenden Tarifvertrag. Mangels anderer Anhaltspunkte ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wie er sich aus Wörterbüchern und Lexika ergibt. Ersetzen heißt danach „für etwas anderes geben“, „als Ersatz dienen“, „auswechseln“ (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Gemeint sind Tarifwerke, die von den Tarifvertragsparteien vereinbart wurden, die auch den zu ersetzenden Tarifvertrag – also den BAT - abgeschlossen haben. Zudem muss es sich um einen einzigen Tarifvertrag handeln, der als Ersatz vorgesehen ist. Letzteres haben die Arbeitsvertragsparteien unmissverständlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Ersetzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Arbeitsvertrages „durch einen anderen Tarifvertrag“ erfolgen muss. Ob damit auch verbunden ist, dass es sich um einen Tarifvertrag handeln muss, der den BAT umfassend ablöst und damit nicht nur für eine Berufsgruppe gilt, sondern - wie der BAT zuvor auch - alle Arbeitnehmer des Betriebes bzw. der Dienststelle erfasst, kann dahinstehen. Jedenfalls gibt es im Bereich der VkA nicht nur einen, sondern zwei Tarifverträge deren persönlicher Geltungsbereich Krankenhausärzte erfassen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die Tarifverträge zeitlich gestaffelt von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen (TVöD 13.09.2005; TVöD- BT-K 01.08.2006; TV-Ärzte/VkA 17.08.2006) und in Kraft gesetzt wurden. Da der Marburger Bund im September 2005 die Verhandlungsgemeinschaft mit ver.di noch vor dem Abschluss des TVöD in der Fassung vom 13. September 2005 gekündigt hatte, stand seit dem bereits fest, dass es zukünftig mehrere Tarifverträge geben wird und der BAT nicht durch einen einzigen Tarifvertrag - den TVöD vom 13.
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September 2005 - ersetzt werden wird.
c) Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich im Wege der Auslegung auch keine Vorrangregelung für einen der Tarifverträge, insbesondere führt der Zweck der Bezugnahme nicht zu einer Auflösung der Kollision.
aa) Die Verweisungsklausel dient der weitgehenden Orientierung an der Tariflohnentwicklung im öffentlichen Dienst. Durch die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag wird in Verbindung mit den jeweiligen Vergütungstarifverträgen eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden Vergütung getroffen. Da es sich bei der Vergütungsgruppe I des BAT seinerzeit um die höchste für Ärzte vorgesehene Vergütungsgruppe handelte, ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine dynamische Verweisung auf die höchste für Ärzte geltende Entgeltgruppe gewollt ist. Ob es sich dabei allerdings um die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte/VkA oder des TVöD-BT-K zukünftig handeln soll, ist damit nicht entschieden. Der Hinweis des Klägers, wonach im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine ausgewogene Gehaltsstruktur innerhalb der Ärzteschaft angestrebt worden sei, ist nicht weiterführend. Vorstellungen der Parteien über das Ziel relativer Lohngerechtigkeit innerhalb der Ärzteschaft sind - soweit sie nicht ohnehin als unerhebliche Erwartungen und Motive zu qualifizieren sind - allenfalls in die Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses eingegangen. Inhalt des Arbeitsverhältnisses sind sie nicht geworden. In § 7 Satz 1 des Arbeitsvertrages wird ausdrücklich nur das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung festgelegt.
bb) Gleichstellungserwägungen wie sie von dem Beklagten angestellt worden sind, sind kein bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Zwar könnten im Streitfall die Auslegungsgrundsätze zur sog. Gleichstellungsabrede herangezogen werden (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 625/05 - Rn 24, zitiert nach juris; BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - zitiert nach juris), da es sich im Streitfall um einen vor dem 01. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag handelt (sog. Altfall). Die Grundsätze sind aber bereits im Ansatz nicht einschlägig. Sie beruhen auf der Vorstellung, dass mit einer von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Verweisungsklausel lediglich eine möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn 27, zitiert nach juris). Da Chefärzte vom persönlichen Geltungsbereich aller Tarifverträge nicht erfasst werden, geht es im Streitfall gerade nicht bloß darum, eine möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers zu ersetzen.
cc) Soweit der Kläger meint, die Vertragsklausel sei zu Lasten der Beklagten auszulegen, da gem. §§ 305 c Abs. 2 , 310 Abs. 4 Satz 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gingen, vermag sich dem die Berufungskammer nicht anzuschließen. Nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsregeln bleiben keine nicht behebbaren Unklarheiten bestehen (vgl. BAG 09.11.2005 – 5 AZR 145/05 – Rn. 25, zitiert nach Juris; BAG 17.01.2006 – 9 AZR 417/05 – Rn 37, zitiert nach Juris; BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – Rn 14 zitiert nach Juris). Eine Ersetzung des BAT findet nach dem Wortlaut der Vertragsklausel nur statt, wenn es einen Tarifvertrag gibt, der an die Stelle des BAT treten soll. Ein derartiger Tarifvertrag existiert im Streitfall indessen nicht, mit der Folge, dass keiner der angesprochenen Tarifverträge in das Arbeitsverhältnis transformiert wird.
3. Der TV-Ärzte/VkA kommt auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zur Anwendung. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke angenommen werden kann. In jedem Fall sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, eine etwaige Lücke zu schließen.
a) Ehe zu einer ergänzenden Vertragsauslegung geschritten werden darf, muss überhaupt eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke feststellbar sein. Davon kann nur gesprochen werden, wenn ein Punkt im Rahmen des von den Parteien wirklich Gewollten ungeregelt geblieben ist (Vertragslücke), und die Parteien ihn als regelungsbedürftig angesehen haben. Hierfür muss feststehen, dass ohne die Schließung der Lücke die Erreichung des Vertragszwecks nicht gesichert wäre, mithin ohne diese Vervollständigung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl.
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BGH 18.12.1954 - II ZR 76/54 - Rn 17, zitiert nach juris; BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52 - Rn 6, zitiert nach juris; BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79 - Rn 15, zitiert nach juris; BGH 13.05.1993 - IX ZR 166/92 - Rn 24, zitiert nach juris; auch BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – Rn. 33, zitiert nach Juris ).
b) Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann im Streitfall nicht ohne weiteres ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob zwischen den Parteien eine konkludent vereinbarte Vertragsänderung bezüglich der Anwendung der Entgeltgruppen des TVöD in der Fassung vom 13.09.2005 im Arbeitsverhältnis der Parteien erfolgt ist. Grundsätzlich kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß §§133 , 157 BGB dann als Annahme der Vertragsänderung angesehen werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (vgl. BAG 01.08. 2001 – 4 AZR 129/00 – Rn 45, zitiert nach Juris). Auch wenn danach keine konkludente Vertragsänderung zustande gekommen ist, wäre nicht zwangsläufig von einer Vertragslücke auszugehen. Durch die Änderung der „Tariflandschaft“ im öffentlichen Dienst geht die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nicht etwa automatisch ins Leere, denn die in Bezug genommene Tarifnorm betreffend die Vergütungsgruppe I Anlage 1 a (VKA) ist nicht weggefallen. Zwar ist es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, Voraussetzungen zu vereinbaren, bei deren Vorliegen das Bezugsobjekt zum Wegfall kommen kann. Inwieweit dies bereits dann anzunehmen ist, wenn - wie im Streitfall - von einer „gültigen Fassung“ die Rede ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Für den Bereich der VkA sind die Normen des BAT nur formell außer Kraft gesetzt worden. Dadurch ist deren Geltung aber nicht entfallen. Eine Kündigung des Tarifvertrages ist nicht erfolgt und er wird weiterhin von einer Vielzahl von Arbeitgebern außerhalb des engeren öffentlichen Dienstes angewandt. Die Tarifvertragsparteien haben bewusst in ihren Überleitungstarifverträgen den Weg gewählt, das bisherige Tarifrecht durch die neuen Tarifverträge „zu ersetzen“. Erst wenn der BAT im Bereich der VkA normativ vollständig ersetzt würde, könnte nicht mehr von einer „gültigen Fassung“ ausgegangen werden. Dieser Rechtszustand ist bislang nicht feststellbar.
Eine Vertragslücke könnte allenfalls daraus resultieren, dass der BAT aller Voraussicht nach zukünftig nicht mehr weiterentwickelt wird. Nach dem Regelungsplan der Parteien sollte der Kläger hinsichtlich der sog. festen Vergütung umfassend an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst teilnehmen. Die arbeitsvertragliche Regelung ist sowohl zeit- als auch inhaltsdynamisch ausgestaltet, denn es sollten nicht nur „ändernde“, sondern darüber hinausgehend auch „ersetzende“ tarifvertragliche Regelungen Berücksichtigung finden. Gemessen an dieser Regelungsabsicht wäre eine Unvollständigkeit des Vertrages feststellbar, da er keine Regelung enthält die angibt, ob zukünftig die Tariflohnentwicklung auf der Basis des TV-Ärzte/VkA oder des TVöD-BT-K mit vollzogen werden soll. Der Regelungsbedürftigkeit könnte allerdings § 7 (6) des Arbeitsvertrages entgegenstehen, in dem die Parteien ein dynamisiertes Mindesteinkommen vereinbart haben. Dies kann ebenso offen gelassen werden wie die weitere Rechtsfrage, ob ohne Schließung der Lücke die Erreichung des Vertragszwecks bereits gefährdet wäre. Eine etwaige Lücke darf nämlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht geschlossen werden.
c) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, da im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche Regelung die Arbeitsvertragsparteien getroffen hätten.
aa) Bei einer ergänzenden Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke im Vertrag bekannt gewesen wäre. Maßgeblich sind dabei nicht die subjektiven Vorstellungen einer Partei, sondern was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Die Antwort auf die Frage muss innerhalb des durch den Vertrag selbst gezogenen Rahmens gesucht werden ( BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – Rn 34, zitiert nach Juris). Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Handelt es sich um einen Austauschvertrag, so besteht die Vermutung, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung der Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis standen (vgl. BGH 17.04.2002 - VIII ZR 297/01 - Rn 27, zitiert nach juris). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere
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gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Mit dem Grundsatz der Privatautonomie ist es unvereinbar, wenn die Regelungslücke auf verschiedene Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten ( BGH 17.04.2002 - VIII ZR 297/01 - Rn 27, zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 25.03.1992 - 4 Sa 78/92 - NZA 1992, 839 (840)). Das Gericht kann die Parteien nicht auf eine einzige von mehreren möglichen Problemlösungen festlegen (vgl. BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – Rn 35, zitiert nach Juris; Staudinger-Roth, § 157 BGB Rn 43; MK-Busche, § 157 BGB Rn 130). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt insbesondere auch dann nicht in Betracht, wenn sich ein Ereignis wegen einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse einer Beurteilung nach dem Parteiwillen entzieht (vgl. BGH 08.07. 1982 – IX ZR 99/80 – Rn. 20, zitiert nach Juris; MK-Busche, § 157 Rn 130; LAG Düsseldorf 25.03.1992 - 4 Sa 78/92 - NZA 1992, 839 (840)). Im Übrigen findet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen. Sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen ( BGH 17.04.2002 - VIII ZR 297/01 - Rn 27, zitiert nach juris). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige des Vertragsschlusses (vgl. MK-Busche, § 157 Rn 49; Staudinger-Roth, § 157 Rn 34).
bb) Im Streitfall könnte eine etwaige Vertragslücke durch eine Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VkA oder des TVöD-BT-K geschlossen werden. Es kommt aber auch eine Abkopplung von der tarifvertraglichen Gehaltsentwicklung und die Heranziehung anderweitiger Kriterien der Vergütungsfindung in Betracht. Angesichts der Vielzahl möglicher Regelungen fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, was die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten.
(1) Der Gesichtspunkt, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis standen, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für den hypothetischen Parteiwillen. Unabhängig davon, welche tarifvertragliche Vergütungsregelung zur Anwendung gebracht wird, wird die Ausgewogenheit der beiderseitigen vertraglichen Leistungen nicht verändert. Beiden Tarifverträgen kommt gleichermaßen die zu vermutende Richtigkeitsgewähr zu. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass die Vergütungsregelungen des TV-Ärzte/VkA „sachnäher“ wären. Auch der TVöD-BT-K in der Fassung vom 01.08.2006 enthält spezielle Entgeltgruppen, die nur für Ärzte gelten. Welches Tarifwerk in seiner Gesamtheit spezieller wäre, ist demgegenüber nicht bedeutsam. Darauf kam es den Arbeitsvertragsparteien erkennbar nicht an, da sie nicht den Tarifvertrag als Ganzes, sondern nur die tarifvertragliche Entgeltgruppe in Bezug genommen haben.
(2) Die nach der Einschätzung des Klägers bessere Interessenvertretung der Ärzteschaft durch den Marburger Bund im Verhältnis zu ver.di führt ebenfalls nicht weiter. Richtig ist, dass der Marburger Bund insoweit erfolgreicher war als die Gewerkschaft ver.di als es ihm gelungen ist, für Ärzte ein höheres Vergütungsniveau auszuhandeln. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Kläger durch den TV-Ärzte/VkA seine Interessen besser verwirklicht sieht. Jeder Arbeitnehmer möchte für seine Arbeitskraft ein möglichst hohes Entgelt erzielen. Dem steht allerdings das gleichermaßen zu berücksichtigende Interesse des Beklagten entgegen, die Personalkosten möglichst gering zu halten und den TV-Ärzte/VkA bei der Vergütung ihrer Chefärzte nicht anzuwenden. Dieses Interesse kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb außer Acht gelassen werden, weil die Beklagte alle Ärzte außer den Chefärzten nach dem TV-Ärzte/VkA vergütet. Rückschlüsse auf den hypothetischen Parteiwillen hätten sich daraus allenfalls dann ziehen lassen, wenn sich der Beklagte autonom für die Anwendung des TV-Ärzte/VKA und damit für ein bestimmtes Vergütungsniveau entschieden hätte. Davon kann im Streitfall nach dem Sachvortrag des Klägers indessen nicht ausgegangen werden. Der Kläger trägt selbst vor, dass die ganz überwiegende Zahl der Ärzte Gewerkschaftsmitglied des Marburger Bundes ist und nur ein ganz verschwindend geringer Anteil - weniger als 1% - bei ver.di organisiert ist. Damit steht aber fest, dass die Beklagte aufgrund beiderseitiger Tarifbindung verpflichtet ist, die Ärzte nach dem TV-Ärzte/VkA zu vergüten.
(3) Eine Bestätigung findet die Unmöglichkeit einer Beurteilung nach dem Parteiwillen darin, dass es sich um ein Ereignis infolge einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse handelt (vgl. BGH
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08.07.1982 - IX ZR 99/80 - Rn 20, zitiert nach juris). Eine Beurteilung aufgrund des Parteiwillens scheidet damit aus, weil die Änderung der „Tariflandschaft“ schlechterdings nicht voraussehbar war und auch nicht erwartet werden konnte. Die Tarifverträge wurden über viele Jahre immer in Tarifgemeinschaft für alle Berufsgruppen und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abgeschlossen. Spartentarifverträge und Tarifverträge für einzelne Berufsgruppen gab es nicht. Sie haben zu einer völlig neuen tariflichen Situation geführt. Gerade weil es nunmehr mehrere Tarifverträge gibt, die sich mit der Vergütung der Ärzteschaft befassen, ist es auch denkbar, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Anbindung ihrer Vergütungsregelung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes völlig aufgegeben hätten und eine ganz andere Vertragsgestaltung für die Vergütungsfindung gewählt hätten.
d) Lässt sich die Regelungslücke nicht schließen, weil es dafür keine Anhaltspunkte im Vertragsgefüge gibt und sich das Ereignis infolge einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht, kommt auch eine richterliche Vergütungsanpassung nicht in Betracht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gestaltend in den Arbeitsvertrag einzugreifen (vgl. BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – Rn 35 zitiert nach Juris). Vielmehr sind die Arbeitsvertragsparteien aufgerufen, eine privatautonome Regelung zu finden. Dieser Weg erscheint der Berufungskammer auch deshalb gangbar, weil ein Chefarzt aufgrund seiner Stellung in der Hierarchie eines Krankenhauses in der Lage ist, im Verhandlungswege mit dem Beklagten angemessene Regelungen herbeizuführen.
4. Auch der Hinweis des Klägers, dass ihm zumindest eine ebenso hohe tarifliche Grundvergütung zustehen müsse wie einem leitenden Oberarzt, weil er eine höherwertige Arbeitsleistung erbringe, greift nicht durch. Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedarf der Umsetzung in spezifischen Anspruchsgrundlagen wie zum Beispiel §612 Abs. III BGB (so BAG 21.6.2000 – 5 AZR 806/98 – NZA 2000, 1050 (1050)). In Fragen der Vergütung besteht Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie Diskriminierungsverbote und tarifliche Mindestentgelte eingeschränkt ist (vgl. BAG 21.6.2000 – 5 AZR 806/98 – NZA 2000, 1050 (1051)). Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB führen im Streitfall ebenfalls nicht zu einer Anwendung des TV-Ärzte/VkA. Es kann offen bleiben, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB (schwerwiegende Änderung der Umstände) oder Abs. 2 BGB (wesentlich falsche Vorstellungen) wegen der aller Voraussicht nach künftig unterbleibenden Weiterentwicklung und Fortführung des BAT vorliegt. Beides wird nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Da der Kläger am 31.10.2006 aus dem Arbeitsverhältnis bereits ausgeschieden ist, stellt es für ihn keine unzumutbare Belastung dar, wenn das Vertragsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des BAT in der zuletzt geltenden Fassung fortgeführt wird. Der daraus resultierende Nachteil hält sich für den Kläger in zumutbaren Grenzen, weil ihm lediglich ein Einkommenszuwachs für einen kurzen Zeitraum vorenthalten wird.
C.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da er unterlegen ist.
D.
Die Revision ist nicht gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da keiner der gesetzlich geregelten Gründe vorliegt. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
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