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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 17.07.2008, 9 Sa 20/08

   
Schlagworte: Weisungsrecht, Direktionsrecht, Arbeitszeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 9 Sa 20/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.07.2008
   
Leitsätze:

1. § 106 GewO gibt dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit, durch Weisung - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Sonntagsarbeit anzuordnen. (Rn.39)

2. Dafür ist es nicht erforderlich, dass diese Möglichkeit im Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber eingeräumt ist. (Rn.46)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 19.02.2008, 12 Ca 409/07
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt

Ba­den-Würt­tem­berg -

Kam­mern Frei­burg -

 

Verkündet

am 17.07.2008

Ak­ten­zei­chen:

9 Sa 20/08

12 Ca 409/07 (ArbG Frei­burg - Kn. Vil­lin­gen-Schwen­nin­gen)
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

G.
Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes

 

Ur­teil

In dem Rechts­streit

- Kläger/Be­ru­fungskläger -

Proz.-Bev.:

ge­gen

- Be­klag­te/Be­ru­fungs­be­klag­te -

Proz.-Bev.:

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg - Kam­mern Frei­burg - 9. Kam­mer - durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Till­manns, den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Ba­yart und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Keil­bach auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 17.07.2008

für Recht er­kannt:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des
Ar­beits­ge­richts Frei­burg, Kn. Vil­lin­gen-Schwen­nin­gen vom 19.02.2008, Az.: 12 Ca 409/07 wird auf sei­ne Kos­ten zurück­ge­wie­sen.
Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

 

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Ur­teil v. 17.07.08 - 9 Sa 20/08 -

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob der Kläger ver­pflich­tet ist, auch an Sonn­ta­gen zu ar­bei­ten.

Der Kläger ist bei der Be­klag­ten bzw. de­ren Rechts­vorgänge­rin­nen seit 01.08.1977 beschäftigt. Mit ei­ner Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung des Land­rats­am­tes S. - Ge­wer­be­auf­sichts­amt wird bei der Be­klag­ten in der Pro­duk­ti­on der­zeit auch Sonn­tags ge­ar­bei­tet, wo­zu auch der Kläger in ver­schie­de­ner Wei­se, zunächst durch Schicht­pläne, später dann durch Ruf­be­reit­schaft an je­dem 2. Sonn­tag mit er­for­der­li­chen Einsätzen im Be­trieb her­an­ge­zo­gen wird.

Bezüglich der Ge­neh­mi­gung des Land­rats­am­tes wird auf den Be­scheid vom 19.07.2007 Be­zug ge­nom­men. Die Be­wil­li­gung der Sonn­tags­ar­beit durch das Land­rats­amt ist auch darüber hin­aus bis zum heu­ti­gen Tag fort­geführt wor­den. Die Grund­la­ge der Er­laub­nis der Sonn­tags­ar­beit ist § 13 Abs. 4 und 5 Arb­ZG.

Das Ar­beits­verhält­nis des Klägers rich­tet sich nach dem Ar­beits­ver­trag mit der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten vom 06.07.1989. Un­ter Zif­fer 2 Ar­beits­zeit heißt es dort:
„Die re­gelmäßige tägli­che Ar­beits­zeit beträgt grundsätz­lich 7,4 St­un­den, die wöchent­li­che Ar­beits­zeit 37 St­un­den in der Nor­mal­ar­beits­zeit. Ei­ne Ände­rung der Ar­beits­zeit ist möglich. Bei drin­gen­den be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­sen ist der Mit­ar­bei­ter ver­pflich­tet, im Rah­men der ge­setz­li­chen und ta­rif­ver­trag­li­chen Be­stim­mun­gen Mehr­ar­beit zu leis­ten."

Im Ar­beits­ver­trag vom 27.06.1991 mit der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten, der Fa. H. (Ak­ten­sei­te 4 der erst­in­stanz­li­chen Ak­te) heißt es:
„Der Ar­beit­neh­mer wird für Schicht­ar­beit 40 h / Wo­che ein­ge­stellt."

Un­ter dem Da­tum vom 13.03.2003 un­ter­zeich­ne­te der Kläger mit ei­ner wei­te­ren Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten, der Fa. B. ei­ne „Ver­tragsände­rung" (Ak­ten­sei­te 54 der erst­in­stanz­li­chen Ak­te). Dort heißt es:

„Zwi­schen Herr M. S. und der Fir­ma B. wird fol­gen­de Ände­rung des Ar­beits­ver­trags vom 27.06.1991 zum 01.03.2003 ver­ein­bart:

Ar­beits­ein­satz: 3-schich­tig gemäß Schicht­mo­dell B. M.
Ar­beits­zeit: 40 Std. / Wo­che

 

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Ur­teil v. 17.07.08 - 9 Sa 20/08 -

Die wei­te­ren Ver­trags­be­stand­tei­le des Ar­beits­ver­tra­ges vorn 27.06.1991 be­hal­ten wei­ter­hin ih­re Gültig­keit."

Mit sei­ner am 26.10.2007 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­reich­ten Kla­ge be­gehrt der Kläger die Fest­stel­lung, dass er nicht ver­pflich­tet ist, Sonn­tags und an Fei­er­ta­gen zu ar­bei­ten.

Zur Be­gründung trägt er vor, sein Ar­beits­ver­trag se­he kei­ne Ar­beit an Sonn- und Fei­er­ta­gen vor. Durch die Einführung der Ar­beit an Sonn- und Fei­er­ta­gen sei er ursprüng­lich ver­pflich­tet ge­we­sen, an je­weils drei Sonn­ta­gen ar­bei­ten zu müssen und dann nur ei­nen Sonn­tag frei zu ha­ben. Hin­zu kom­me, dass die Be­klag­te die Schicht­pläne willkürlich ände­re. Bei die­sen wech­seln­den Ar­beits­zei­ten könne sich der Kläger dar­auf nicht ein­stel­len. Die Fest­le­gung der Ar­beits­zeit müsse bil­li­gem Er­mes­sen ent­spre­chen. Die hier vor­ge­nom­me­ne Fest­le­gung ent­spre­che kei­nes­falls bil­li­gem Er­mes­sen, denn es wer­de kei­ner­lei Rück­sicht auf die fa­mi­liären Be­lan­ge ge­nom­men. Zu­dem ha­be die Be­klag­te nicht ge­nug Per­so­nal, um ei­nen 24-St­un­den-Be­trieb auf­recht zu er­hal­ten. Die Be­klag­te könne sich auch nicht auf die vom Ge­wer­be­auf­sichts­amt er­teil­te Ge­neh­mi­gung be­ru­fen, denn dar­aus er­ge­be sich kei­ne Ver­pflich­tung für den Kläger, Sonn­tags­ar­beit zu leis­ten. Zu­dem sei die Sonn­tags­ar­beit we­der vom Wei­sungs­recht der Be­klag­ten ge­deckt, noch er­ge­be sich ei­ne ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung aus den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen. Die Be­klag­te könne den Kläger auch nicht dar­auf ver­wei­sen, dass er ge­gen den Be­scheid des Land­rats­am­tes sel­ber Rechts­mit­tel ein­le­gen müsse. Die Be­klag­te ge­he sel­ber da­von aus, dass der Kläger nach den ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen nicht zur Sonn­tags­ar­beit ver­pflich­tet ist, denn in den neu­en Ar­beits­verträgen neh­me sie ei­ne Ver­pflich­tung zur Sonn­tags­ar­beit aus­drück­lich auf. Zu­dem ver­blei­be dem Kläger auf­grund der kon­kre­ten Schicht­pläne oft kei­ne aus­rei­chen­de Zeit sich zu er­ho­len. Die Be­haup­tun­gen der Be­klag­ten zur Auf­trags­la­ge so­wie zu den Umständen und den Gründen für die Einführung von Sonn­tags­ar­beit wer­de mit Nicht­wis­sen be­strit­ten.

Der Kläger hat da­her vor dem Ar­beits­ge­richt be­an­tragt:

Es wird fest­ge­stellt, dass der Kläger nicht ver­pflich­tet ist, Sonn­tags und an Fei­er­ta­gen zu ar­bei­ten.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

 

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Ur­teil v. 17.07.08 - 9 Sa 20/08 -

Zur Be­gründung ver­weist sie auf die er­teil­te Ge­neh­mi­gung des Ge­wer­be­auf­sichts­am­tes zur Durchführung von Sonn­tags­ar­beit. Die Be­klag­te sei aus wirt­schaft­li­chen Gründen auf die Durchführung von Sonn­tags­ar­beit an­ge­wie­sen. Da der Kläger sich im Rah­men des Ar­beits­ver­tra­ges vom 27.06.1991 be­reit erklärt ha­be, Mehr­ar­beit zu leis­ten und sich die an­ge­ord­ne­te Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit im Rah­men der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen hal­te, sei der Kläger da­zu ver­pflich­tet, die­se auch zu leis­ten. Es sei nicht er­for­der­lich, dass der Ar­beits­ver­trag ei­ne aus­drück­li­che Re­ge-lung ent­hal­te, dass der Kläger zur Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit ver­pflich­tet sei. Mehr­ar­beit er­fas­se ge­ra­de auch die Ar­beit an Sonn- und Fei­er­ta­gen.
Die von der Be­klag­ten ein­geführ­ten Schicht­pläne hiel­ten sich auch im Rah­men des bil­li­gen Er­mes­sens hin­sicht­lich der An­ord­nung der La­ge der Ar­beits­zeit. Die Schicht­mo­del­le ver­stießen auch nicht ge­gen das Ar­beits­zeit­ge­setz, ins­be­son­de­re blei­be die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne An­zahl von Sonn­ta­gen ar­beits­frei.

We­gen des wei­te­ren Vor­trags in der ers­ten In­stanz wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze Be­zug ge­nom­men.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge durch Ur­teil vom 19.02.2008 ab­ge­wie­sen und zur Be­gründung im We­sent­li­chen aus­geführt, dass der Kläger auf­grund ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung ver­pflich­tet sei, die ge­neh­mig­te Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit im Schicht­mo­dell zu er­brin­gen. Im Ver­trag vom 27.06.1991 ha­be sich der Kläger zur Schicht­ar­beit ver­pflich­tet. Da ei­ne nähe­re Be­zeich­nung hier nicht er­folgt sei, könne die Be­klag­te die­se Schicht­ar­beit durch Wei­sungs­recht näher kon­kre­ti­sie­ren. Dies ha­be sie durch die Einführung des der­zei­ti­gen Schicht­mo­dells mit ei­ner Sie­ben­ta­ge­wo­che nach ent­spre­chen­der Ge­neh­mi­gung durch das Land­rats­amt ge­tan. Auch aus der Ver­tragsände­rung vom 13.03.2003 er­ge­be sich nichts an­de­res. Hier sei le­dig­lich der Be­griff der Schicht­ar­beit näher de­fi­niert wor­den. Darüber hin­aus ha­be die Be­klag­te auch das bil­li­ge Er­mes­sen ge­wahrt. Sie ha­be al­les ge­tan, da­mit die vor­han­de­nen Auf­träge frist­ge­recht ab­ge­ar­bei­tet wer­den könn­ten. Ein durch die Auf­sichts­behörde (das Ge­wer­be­auf­sichts­amt) ge­neh­mig­tes Schicht­mo­dell, das Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit vor­se­he, könne nicht un­bil­lig sein, denn be­reits bei der Ge­neh­mi­gung ha­be die Ver­wal­tungs­behörde zu prüfen, ob ei­ne der­ar­ti­ge Aus­nah­me über­haupt not­wen­dig sei.

Das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil wur­de dem Kläger am 18.03.2008 zu­ge­stellt. Die Be­ru­fung hier­ge­gen ging beim Lan­des­ar­beits­ge­richt am 17.04.2008 frist­ge­recht ein und wur­de in­ner­halb der mit An­trag vom 19.05.2008 bis zum 02.06.2008 verlänger­ten Be­ru­fungs­be­gründungs­frist frist­ge­recht am 02.06.2008 be­gründet.

 

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Ur­teil v. 17.07.08 - 9 Sa 20/08 -

Zur Be­gründung der Be­ru­fung trägt der Kläger vor, dass das Ar­beits­ge­richt die Kla­ge zu Un­recht ab­ge­wie­sen ha­be. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts um­fas­se die dem Ar­beits­verhält­nis zu­grun­de lie­gen­de ver­trag­li­che Re­ge­lung nicht die Ver­pflich­tung zur Ar­beit an Sonn- und Fei­er­ta­gen, da die­se nicht aus­drück­lich erwähnt wor­den sei. Oh­ne aus­drück­li­che ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lung sei der Kläger zur Ar­beit an Sonn- und Fei­er­ta­gen nicht ver­pflich­tet. Selbst wenn man der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts fol­gen würde, dass ei­ne ent­spre­chen­de Wei­sung noch vom Di­rek­ti­ons­recht der Be­klag­ten ge­deckt sei, so wäre der Kläger hier­von nicht be­trof­fen, denn durch die Hand­ha­bung in der Ver­gan­gen­heit sei ei­ne Kon­kre­ti­sie­rung des Ar­beits­ver­tra­ges auf ei­nen ein­sei­tig nicht veränder­ba­ren Ver­trags­in­halt er­folgt. Der Kläger ha­be ei­ne in­zwi­schen über 30-jähri­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit und noch nie an Sonn- und Fei­er­ta­gen ge­ar­bei­tet. Dies sei bei den Rechts­vorgängern der Be­klag­ten selbst dann nicht ge­sche­hen, wenn Ar­beit an Sonn- und Fei­er-ta­gen an­ge­fal­len sei und an­de­re Mit­ar­bei­ter dort ge­ar­bei­tet hätten. Darüber hin­aus ent­spre­che die von der Be­klag­ten fest­ge­setz­te La­ge der Ar­beits­zeit nicht bil­li­gem Er­mes­sen. Al­lein die Einführung ei­nes Schicht­mo­dells mit ei­ner Sie­ben­ta­ge­wo­che genüge hierfür nicht. Das Pro­blem führe im Ge­gen­teil da­her, dass die Be­klag­te nicht über ei­ne aus­rei­chen­de An­zahl an Mit­ar­bei­tern verfüge und sich nicht um ei­ne aus­rei­chend per­so­nel­le Aus­stat­tung gekümmert ha­be. Hätte sie dies ge­tan, wäre es ihr oh­ne Wei­te­res möglich, im Schicht­be­trieb oh­ne Sonn­tags­ar­beit zu ar­bei­ten.
Durch die an­ge­ord­ne­te Sonn­tags­ar­beit wer­de der Kläger in sei­ner persönli­chen Le­bensführung stark be­ein­träch­tigt. Sei­ne Le­bens­gefähr­tin sei an sechs Ta­gen in der Wo­che voll­umfäng­lich be­rufstätig und da­her ver­blei­be nur der Sonn­tag, um die­se persönli­che Be­zie­hung zu pfle­gen. Durch die Sonn­tags­ar­beit wer­de der Kläger je­doch hier­in auch stark be­ein­träch­tigt.

Der Kläger be­an­tragt da­her:

Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frei­burg, Kam­mern Vil­lin­gen-Schwen­nin­gen vom 19.02.2008 wird ab­geändert.
Es wird fest­ge­stellt, dass der Kläger nicht ver­pflich­tet ist, Sonn­tags und an Fei­er­ta­gen zu ar­bei­ten.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

 

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Ur­teil v. 17.07.08 - 9 Sa 20/08 -

Zur Be­gründung führt sie aus, die ver­ein­bar­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen schlössen das Wei­sungs­recht der Be­klag­ten, Sonn­tags­ar­beit an­zu­ord­nen nicht aus, da es nicht er­for­der­lich sei, die Möglich­keit von Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit im Ver­trag aus­drück­lich zu erwähnen. Auch ha­be sich das Ar­beits­verhält­nis nicht da­hin­ge­hend kon­kre­ti­siert, dass die La­ge der Ar­beits­zeit le­dig­lich von Mon­tag bis Frei­tag an­zu­ord­nen sei. Für ei­ne sol­che Kon­kre­ti­sie­rung feh­le es am Um­stands-mo­ment, der beim Kläger ein be­rech­tig­tes Ver­trau­en auf Bei­be­hal­tung die­ser Re­gel ha­be ent­ste­hen las­sen können.
Darüber hin­aus ent­spre­che die kon­kre­te La­ge der Ar­beits­zeit bil­li­gem Er­mes­sen. Die Be­klag­te ha­be al­le an­de­ren Möglich­kei­ten aus­geschöpft und das Land­rats­amt S. als zuständi­ge Auf­sichts­behörde ha­be aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass das von der Be­klag­ten prak­ti­zier­te Schicht­mo­dell mit Sonn­tags­ar­beit als Aus­nah­me vom Sonn­tags­ar­beits­ver­bot möglich sei. Das bei der Be­klag­ten prak­ti­zier­te Schicht­mo­dell wer­de übri­gens in sämt­li­chen Be­trie­ben der Be­klag­ten prak­ti­ziert. Es ha­be für die Mit­ar­bei­ter auch Vor­tei­le, weil je­dem Mit­ar­bei­ter im Jah­res­schnitt zwei Ein­drit­tel­frei­schich­ten pro Vier­wo­chen­zy­klus zustünden. Die­se Frei­schich­ten würden möglichst am Wo­chen­en­de ein­ge­plant und es sei die Bil­dung klei­ne­rer Frei­zeit­blöcke nach Ab­spra­che möglich. Im Jah­res­schnitt er­ge­be sich rein rech­ne­risch für je­den Mit­ar­bei­ter - so auch für den Kläger ¬ei­ne 4,67 Ta­ge­wo­che.

In der münd­li­chen Ver­hand­lung ha­ben die Par­tei­en dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich der Ar­beits­ein­satz des Klägers in­so­weit geändert hat. Er ar­bei­tet der­zeit in der neu er­rich­te­ten Sprit­ze­rei re­gelmäßig von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr, ha­be je­doch darüber hin­aus al­le zwei Wo­chen Ruf­be­reit­schaft, die auch den Sonn­tag um­fas­se und im Rah­men die­ser Ruf­be­reit­schaft müsse er re­gelmäßig für ei­ne ge­wis­se Zeit in den Be­trieb fah­ren, um dort un­auf­schieb­ba­re Ar­bei­ten vor­zu­neh­men, so dass er auch der­zeit Sonn­tags zur Ar­beit ver­pflich­tet sei.

We­gen des wei­te­ren Vor­trags der Par­tei­en wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze Be­zug ge­nom­men.

 

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Ur­teil v. 17.07.08 - 9 Sa 20/08 -

Ent­schei­dungs­gründe:

Die zulässi­ge Be­ru­fung ist un­be­gründet und war da­her zurück­zu­wei­sen. Die nach§ 64 Abs.2 ArbGG an sich statt­haf­te Be­ru­fung des Klägers ist nach § 64 Abs. 6, Satz 1 i.V.m. §§ 517, 519 Abs. 1 und 2 frist­ge­recht ein­ge­legt wor­den. Die Be­ru­fungs­be­gründung ent­spricht den An­for­de­run­gen des § 520 Abs.1, 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

II.

Die Be­ru­fung ist je­doch un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen.

Der Kla­ge­an­trag be­darf der Aus­le­gung. Mit der Kla­ge be­gehrt der Kläger die all­ge­mei­ne Fest­stel­lung, dass er zur Ar­beit an Sonn- und Fei­er­ta­gen nicht ver­pflich­tet ist. Er macht zwar auch Ausführun­gen da­zu, ob die von der Be­klag­ten kon­kret an­ge­ord­ne­te Sonn­tags­ar­beit, sei es in Ge­stalt des Schicht­mo­dells, in dem er zunächst ein­ge­setzt war, sei es in Ge­stalt der an­ge­ord­ne­ten Ruf­be­reit­schaft mit Sonn­tags­ar­beit, un­ter Umständen nicht dem bil­li­gem Er­mes­sen entsprächen. Streit­ge­gen­stand ist je­doch nach der For­mu­lie­rung des Kla­ge­an­trags nicht ei­ne kon­kre­te Maßnah­me der Be­klag­ten, die dann auch auf die Ein­hal­tung des bil­li­gen Er­mes­sens nach § 106 Ge­wO in Ver­bin­dung mit § 315 BGB zu über­prüfen wäre, son­dern die all­ge­mei­ne Ver­pflich­tung des Klägers, an Sonn- und Fei­er­ta­gen auf Wei­sung der Be­klag­ten Ar­beit zu leis­ten. Da­her kommt es im vor­lie­gen­dem Fall nicht dar­auf an, ob ein kon­kre­tes Schicht­mo­dell bzw. ei­ne kon­kre­te Wei­sung der Be­klag­ten an den Kläger, an Sonn- und Fei­er­ta­gen zu ar­bei­ten, mögli­cher­wei­se un­bil­lig ist und da­her un­wirk­sam ist. Der Kläger will viel­mehr ganz all­ge­mein fest­ge­stellt wis­sen, dass es an ei­ner Grund­la­ge zur An­ord­nung von Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit ihm ge­genüber durch die Be­klag­te fehlt

Das für die vor­lie­gen­de Kla­ge er­for­der­li­che Fest­stel­lungs­in­ter­es­se nach § 256 ZPO ist ge­ge­ben. Die Be­klag­te berühmt sich wei­ter­hin ih­res Rech­tes, den Kläger an­zu­wei­sen, Sonn­tags­ar­beit zu leis­ten. Die Klärung in­wie­weit der Kläger ge­ne­rell zur Ab­leis­tung von Sonn­tags­ar­beit ver­pflich­tet ist, ist nicht nur ein ein­zel­nes Ele­ment ei­nes Rechts­verhält­nis­ses, son­dern darüber

 

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Ur­teil v. 17.07.08 - 9 Sa 20/08 -

hin­aus ein ei­ge­nes fest­stel­lungsfähi­ges Rechts­verhält­nis, so dass das not­wen­di­ge recht­li­che In­ter­es­se an als­bal­di­ger Fest­stel­lung ge­ge­ben ist.

In die­sem Sin­ne ist die Kla­ge je­doch un­be­gründet.

Die Be­klag­te ist grundsätz­lich be­rech­tigt, auf­grund ih­res Wei­sungs­rechts nach § 106 Ge­wO auch Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit an­zu­ord­nen. Nach § 106, Satz 1 Ge­wO kann der Ar­beit­ge­ber In­halt, Ort und Zeit der Ar­beits­leis­tung nach bil­li­gem Er­mes­sen näher be­stim­men, so­weit die­se Ar­beits­be­din­gun­gen nicht durch den Ar­beits­ver­trag, Be­stim­mun­gen ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung, ei­nes an­wend­ba­ren Ta­rif­ver­tra­ges oder ge­setz­li­che Vor­schrif­ten fest­ge­legt sind. § 106 Ge­wO selbst schränkt das Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers hin­sicht­lich der La­ge der Ar­beits­zeit nicht ein, son­dern ver­weist bezüglich mögli­cher Ein­schränkun­gen auf den Ar­beits­ver­trag oder kol­lek­tiv­recht­li­che Re­ge­lun­gen. Ist dem­nach kei­ne oder kei­ne ab­sch­ließen­de ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lung ge­trof­fen, so ist der Ar­beit­ge­ber im Rah­men sei­nes Wei­sungs­rech­tes be­fugt, die La­ge der Ar­beits­zeit ein­sei­tig fest­zu­le­gen. Dies um­fasst bei­spiels­wei­se auch die ein­sei­ti­ge Einführung von Schicht­ar­beit durch Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers (Er­fur­ter Kom­men­tar, 8. Aufl., Preis, § 106 Ge­wO, Rn. 19; BAG, Urt. v. 12.09.2004, 6 AZR 567/03, AP Nr. 64 zu § 611 BGB, Di­rek­ti­ons­recht). Da­mit um­fasst das Wei­sungs­recht vor­be­halt­lich an­der­wei­ti­ger Ein­schränkun­gen aus an­de­ren Rechts­quel­len nach § 106 Ge­wO grundsätz­lich auch die Möglich­keit, dass der Ar­beit­ge­ber an­ord­net, dass die Ar­beits­zeit an ei­nem Sonn­tag zu leis­ten ist. Durch die Sys­te­ma­tik des § 106 Ge­wO ist der Ar­beit­ge­ber zunächst be­fugt, jed­we­de Wei­sung bezüglich der La­ge der Ar­beits­zeit zu er­brin­gen. Die Grenz­zie­hung hierfür er­gibt sich nicht aus § 106 Satz 1 Ge­wO, son­dern aus an­de­ren Rechts­quel­len wie bei­spiels­wei­se ar­beits­ver­trag­li­chen (auch kon­klu­den­ten) Ver­ein­ba­run­gen, kol­lek­tiv­recht­li­chen Re­ge­lun­gen und den Ge­set­zen.
Da­nach kann sich die Be­klag­te bei der An­ord­nung von Sonn­tags­ar­beit ge­genüber dem Kläger zunächst auf § 106 Ge­wO be­ru­fen.

b) Die­ses Recht, Sonn­tags­ar­beit an­zu­ord­nen ist für die Be­klag­te nicht ein­ge­schränkt.

aa) Das Ar­beits­zeit­ge­setz, ins­be­son­de­re das Ver­bot der Sonn­tags­ar­beit nach § 9 Abs. 1 Ar­beits­zeit­ge­setz steht hier nicht ent­ge­gen, da die Be­klag­te bezüglich der An­ord­nung der Sonn­tags­ar­beit hier über die oben be­schrie­be­ne Aus­nah­me­be­wil­li­gung des Land-

 

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rats­am­tes S. verfügt und die an­ge­ord­ne­te Sonn­tags­ar­beit sich un­strei­tig im Rah­men die­ser Aus­nah­me­be­wil­li­gung be­wegt.

bb) Da es bei der Be­klag­ten kei­nen Be­triebs­rat gibt, ste­hen auch kei­ne be­triebs­ver­fas-sungs­recht­li­chen Re­ge­lung der An­ord­nung der Sonn­tags­ar­beit ent­ge­gen. Eben­so hat kei­ne der Par­tei­en ta­rif­ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen be­haup­tet oder vor­ge­legt, die die An-ord­nung von Sonn­tags­ar­beit ver­bie­ten könn­ten.

Ei­ne Ein­schränkung der Be­fug­nis der Be­klag­ten, Sonn­tags­ar­beit an­ord­nen zu kön-nen, kann sich da­her nur aus dem Ar­beits­ver­trag der Par­tei­en er­ge­ben. Ei­ne sol­che Ein­schränkung liegt je­doch nicht vor. Der bloße Um­stand, dass in den Ar­beits­verträ-gen der Par­tei­en nicht aus­drück­lich ge­re­gelt ist, dass die Be­klag­te Sonn­tags­ar­beit an­zu­ord­nen be­rech­tigt ist, führt nicht da­zu, dass ei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung des In­hal­tes exis­tiert, dass der Kläger zur Sonn­tags­ar­beit nicht ver­pflich­tet ist.

(1) Die Fra­ge wird al­ler­dings in der Fach­li­te­ra­tur un­ein­heit­lich be­ant­wor­tet. Grund-sätz­lich wird für die Ver­pflich­tung zur Ab­leis­tung von Sonn­tags­ar­beit auf die ent-spre­chen­den pri­vat­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ver­wie­sen (so Ba­eck/ Deutsch, Ar­beits­zeit­ge­setz, § 10 Rn. 5; Anz­in­ger, Ko­ber­ski, Ar­beits­zeit­ge­setz 2. Aufl., § 10 Rn. 16 mit dem Hin­weis, dass die Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung an Sonn­ta­gen im Ar­beits­ver­trag übli­cher­wei­se fest­ge­legt wer­de; Preis, „Der Ar­beits­ver­trag", 2. Aufl., II. a 90, Rz. 38 mit dem Hin­weis, dass aus dem bloßen Um­stand, dass in be­stimm­ten Bran­chen Sonn­tags­ar­beit üblich ist, nicht au­to­ma­tisch ei­ne Pflicht des Ar­beit­neh­mers zur Ar­beits­leis­tung an die­sen Ta­gen ab­ge­lei­tet wer­den könne; Hu­eck/Nip­per­dey, Ar­beits­recht 7. Aufl.. § 33 Vl. 2. (a.E.), die da­von aus­ge­hen, dass die Ver­pflich­tung zur zulässi­gen Sonn­tags­ar­beit nur dann be­steht, wenn dies ver­ein­bart wor­den ist). Höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung liegt zu der Fra­ge, ob zulässi­ge Sonn­tags­ar­beit nur dann zu leis­ten ist, wenn die­se Möglich­keit im Ver­trag auch aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist, so­weit er­sicht­lich nicht vor.

(2) Das Ge­richt folgt der in der Li­te­ra­tur teil­wei­se ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, dass Sonn­tags­ar­beit nur dann zu leis­ten ist, wenn die­se Möglich­keit im Ver­trag aus-drück­lich ver­ein­bart wor­den ist, nicht. Dies wi­derspräche Wort­laut und Sys­te­ma-

 

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tik des § 106 Ge­wO. Nach § 106 Ge­wO hat der Ar­beit­ge­ber das Recht, die La­ge der Ar­beits­zeit im Rah­men des bil­li­gen Er­mes­sens grundsätz­lich zu be­stim­men. Ei­ne Ein­schränkung er­gibt sich nur dann, wenn ar­beits­ver­trag­lich et­was An­de­res ver­ein­bart wor­den ist. Es ist da­her er­for­der­lich. dass sich aus den ar­beits­ver-trag­li­chen Re­geln er­gibt, dass der Ar­beit­neh­mer nicht ver­pflich­tet ist, Sonn­tags zu ar­bei­ten, nicht hin­ge­gen, dass er ver­pflich­tet ist, sonn­tags zu ar­bei­ten.

An ei­ner sol­chen Re­ge­lung fehlt es. Über die Sonn­tags­ar­beit ha­ben die Par­tei­en un­mit­tel­bar kei­ne Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen. Die Par­tei­en ha­ben in ih­ren ar­beits-ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen auch das Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers bezüglich der La­ge der Ar­beits­zeit nicht ein­ge­schränkt. Im Ar­beits­ver­trag von 1989 heißt es zunächst, dass „ei­ne Ände­rung der Ar­beits­zeit möglich ist". Im Fol­ge­ar­beits­ver­trag aus dem Jah­re 1991 heißt es un­ter dem Stich­wort „Nor­mal-, Schicht- oder Teil­zeit­ar­beit:
Der Ar­beit­neh­mer wird für Schicht­ar­beit 40 h / Wo­che ein­ge­stellt."

Da­mit ist - eben­so we­nig mit der Mehr­ar­beits­klau­sel - kei­ne Aus­sa­ge darüber ge­trof­fen, ob die Schicht­ar­beit ggf. auch an Sonn­ta­gen statt­fin­det. In der Ver­ein-ba­rung mit der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten, der Fa. B. vom 13.03.2003 wird als Ände­rung des Ar­beits­ver­tra­ges ver­ein­bart, dass der Ar­beits­ein­satz des Klägers drei­schich­tig gemäß B. M. er­fol­gen soll. Die­se „Ver­tragsände­rung" war völlig überflüssig, denn be­reits aus dem Ar­beits­ver­trag aus dem Jah­re 1991 mit der Fa. H. er­gibt sich, dass der Kläger für Schicht­ar­beit mit 40 St­un­den die Wo­che ein­ge­stellt wird. Von da­her ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Par­tei­en hier nicht den Ar­beits­ver­trag hin­sicht­lich der Ein­satzmöglich­kei­ten des Klägers auf ein Drei­schicht­mo­dell fi­xie­ren woll­ten, son­dern dass hier le­dig­lich das Ein­verständ­nis des Klägers mit der Wei­sung der Be­klag­ten, zukünf­tig im Drei­schicht­mo­dell der Fa. B. M. zu ar­bei­ten, ein­ge­holt wird. Das er­gibt sich auch dar­aus, dass im Übri­gen dar­auf ver­wie­sen wird, dass die Ver­trags­be­stand­tei­le des Ar­beits­ver­tra­ges vom 27.06.1991 wei­ter­hin ih­re Gültig­keit be­hal­ten sol­len.

Es kann grundsätz­lich nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass ein Ar­beit­ge­ber durch ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Ände­rung sein Wei­sungs­recht bezüglich der La­ge der Ar­beits­zeit nur noch auf ein ganz be­stimm­tes Schicht­mo­dell fi­xie­ren will,

 

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son­dern der Ar­beit­ge­ber sich das Recht vor­be­hal­ten will, durch Ausübung des Wei­sungs­rech­tes das Ar­beits­zeit­mo­dell an­zu­ord­nen, das je­weils be­trieb­lich gültig ist und in der Re­gel den be­trieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten ent­spricht. Ei­ne Fi­xie­rung dar­auf, dass der Kläger zukünf­tig auf­grund der Ver­ein­ba­rung vom 13.03.2003 nur noch in ei­nem drei­schich­ti­gen Ar­beits­zeit­mo­dell der Fa. B. M. ein­ge­setzt wer­den darf und kann, enthält die Ver­ein­ba­rung vom 13.03. bei verständi­ger Aus­le­gung nicht, son­dern sie stellt le­dig­lich klar, dass der Kläger sein Ein­verständ­nis da­mit erklärt, dass ?.r nun­mehr in die­sem kon­kre­ten Schicht­mo­dell ar­bei­tet. Darüber hin­aus enthält auch die­se Re­ge­lung vom 13.03.2003 kei­ne kon­kre­te Re­ge­lung über die Fra­ge, in­wie­weit der Kläger Sonn­tags­ar­beit zu leis­ten hat oder nicht. Die Ver­ein­ba­rung vom 13.03.2003 steht da­her der An­ord­nung von Sonn­tags­ar­beit durch das Wei­sungs­recht der Be­klag­ten auch nicht ent­ge­gen.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist auch kei­ne Kon­kre­ti­sie­rung der Ver-pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung da­hin­ge­hend ein­ge­tre­ten, dass der Kläger die Ar-beits­leis­tung nur an den Werk­ta­gen von Mon­tag bis Sams­tag zu er­brin­gen hat. Der Kläger trägt zwar un­be­strit­ten vor, dass er in den vie­len Jah­ren, die das Ar-beits­verhält­nis schon be­stan­den hat, vor­her nie zur Sonn­tags­ar­beit her­an­ge­zo­gen wor­den ist, son­dern die­se ggf. von an­de­ren Ar­beit­neh­mern ab­ge­leis­tet wor­den ist. Aus die­sem Um­stand kann er je­doch nicht schließen, dass sein Ar­beit­ge­ber dau­er­haft auf die Möglich­keit ver­zich­tet, ein Ar­beits­zeit­mo­dell ein­zuführen, das für al­le Ar­beit­neh­mer auch die Ab­leis­tung von Sonn­tags­ar­beit vor­sieht. Der bloße Zeit­ab­lauf genügt hierfür nicht. Viel­mehr müssen kon­kre­te Umstände hin­zu­tre­ten, aus de­nen sich er­gibt, dass die Be­klag­te beim Kläger zu Recht das Ver­trau­en er­weckt hat, sie wer­de ihn zukünf­tig un­ter kei­nen Vor­aus­set­zun­gen zur Sonn­tags­ar­beit her­an­zie­hen. Dafür hat der Kläger nichts vor­ge­tra­gen. Der Kläger kann auch nicht da­von aus­ge­hen, dass die Be­klag­te auf al­le Zeit an­ge­sichts der wech­sel­haf­ten Ent­wick­lun­gen, die Un­ter­neh­men zu neh­men pfle­gen, auf die Einführung von Sonn­tags­ar­beit und die An­ord­nung sol­cher ihm ge­genüber ver­zich­ten wol­le und in sei­ner Per­son Aus­nah­men ma­chen wol­le, was die Pflicht zur Leis­tung von Sonn­tags­ar­beit an­geht. Der bloße Um­stand, dass der Kläger bis­her zur Sonn­tags­ar­beit nicht her­an­ge­zo­gen wor­den ist, be­gründet nicht das Um­stands­mo­ment, son­dern le­dig­lich den Zeit­ab­lauf. Äußerun­gen der

 

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Be­klag­ten oder ih­rer Rechts­vorgänge­rin­nen des In­hal­tes, dass man auf die per-sönli­chen Bedürf­nis­se des Klägers in je­dem Fall Rück­sicht neh­men wol­le, oder dass man ihm ge­genüber in kei­nem Fall Sonn­tags­ar­beit an­ord­nen wer­de, hat der Kläger nicht be­haup­tet.
Aus den ge­nann­ten Gründen ist das Recht der Be­klag­ten, Sonn­tags­ar­beit durch Wei­sungs­recht nach § 106 Abs. 1 Ge­wO an­zu­ord­nen da­her ar­beits­ver­trag­lich nicht ein­ge­schränkt. De Kläger hat da­her kei­nen An­spruch dar­auf, dass es die Be­klag­te in al­len Fällen un­terlässt, ihm ge­genüber Sonn­tags­ar­beit an­zu­ord­nen. Der Fest­stel­lungs­an­trag des Klägers ist da­her un­be­gründet. Dem­gemäß war die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kos­ten sei­nes er­folg­lo­sen Rechts­mit­tels zu tra­gen.

Die Re­vi­si­on war we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der An­ge­le­gen­heit zu­zu­las­sen. Die Fra­ge, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Ar­beit­neh­mer ver­pflich­tet ist, Sonn­tags­ar­beit zu leis­ten, ist höchst­rich­ter­lich nicht geklärt.

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