HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

06: Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (Richtlinie 2000/78/EG)

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16 Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

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Dr. Martin Hensche
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030 / 26 39 620
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Christoph Hildebrandt
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Nina Wesemann
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040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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