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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) | Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel | |
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer | aus einer Person, | |
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer | aus 3 Mitgliedern, | |
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer | aus 5 Mitgliedern, | |
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer | aus 7 Mitgliedern, | |
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer | aus 9 Mitgliedern, | |
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer | aus 11 Mitgliedern, | |
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer | aus 13 Mitgliedern, | |
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer | aus 15 Mitgliedern. | |
(2) |
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen. | |
(3) | Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |