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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 17b Meldepflicht
(1) | Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: | |
1. | Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, | |
2. | Beginn und Dauer der Überlassung, | |
3. | Ort der Beschäftigung, | |
4. | Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, | |
5. | Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | |
6. | Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und | |
7. | Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers. | |
(2) | Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält. | |
(3) | Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, | |
1. | dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, | |
2. | unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und | |
3. | wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann. | |
(4) | Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |