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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Wahlordnung (WO)
§ 16 Wahlniederschrift
(1) | Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: | |
1. | die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; | |
2. | die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen; | |
3. | die berechneten Höchstzahlen; | |
4. | die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; | |
5. | die Zahl der ungültigen Stimmen; | |
6. | die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber; | |
7. | gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | |
(2) | Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |