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Rauchfreier Arbeitsplatz contra Unternehmerfreiheit
11.05.2016: Vor einigen Jahren hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem Berliner Casinoangestellten Recht gegeben, der von seinem Arbeitgeber verlangte, an einem rauchfreien Arbeitsplatz eingesetzt zu werden (BAG, Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 241/08, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 09/125 Rauchfreie Arbeitsplätze für Croupiers in Berlin).
Gestern hatten die Erfurter Richter erneut über die Klage eines Croupiers zu entscheiden, der sich vom Tabaksqualm an seinem Arbeitsplatz belästigt fühlte und daher vor Gericht zog.
Anders als in dem Berliner Fall hatte der hessische Croupier vor dem BAG keinen Erfolg: BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15 (Pressemeldung des Gerichts).
- Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?
- Der Fall des BAG: Hessischer Croupier muss zweimal pro Woche in einem verrauchten Spielsaal arbeiten
- BAG: Gibt es kein generelles Rauchverbot, müssen sich Arbeitnehmer mit einer Abtrennung von Raucherräumen und einer zeitlichen Begrenzung ihres Einsatzes in verrauchten Räumen abfinden
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?
Im Prinzip können Arbeitnehmer verlangen, nicht unter Qualm arbeiten zu müssen, doch gilt das nicht für alle Arbeitnehmer bzw. für alle Arbeitsplätze. Grundlage für den Schutz von Arbeitnehmern gegen das Passivrauchen sind nämlich § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), und diese Vorschriften sind ziemlich allgemein gehaltene "Generalklauseln".
Nach § 618 Abs.1 BGB muss der Arbeitgeber betriebliche Räume so einrichten bzw. unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Lebens- und Gesundheitsgefahren "soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet". Konkreter wird da schon § 5 ArbStättV. Abs.1 dieser Vorschrift lautet:
"Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."
Allerdings enthält § 5 Abs.2 ArbStättV sogleich eine wesentliche Einschränkung dieser Schutzverpflichtung, denn hier heißt es:
"In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."
Das wiederum bedeutet: Betreibt der Arbeitgeber in rechtlich erlaubter Weise z.B. ein Raucherlokal, kann ein dort angestellter Kellner nicht verlangen, in einer rauchfreien Umgebung eingesetzt zu werden, denn das würde darauf hinauslaufen, dass über den Umweg des Arbeitnehmerschutzes gar keine Raucherlokale mehr betrieben werden könnten.
Die Antwort auf die Frage, ob Arbeitnehmer einen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen können oder nicht, ist daher nicht im Arbeitsrecht, sondern im Gewerberecht bzw. in den allgemeinen Nichtraucherschutzvorschriften zu suchen. Muss der Arbeitgeber aufgrund der jeweiligen Landesvorschriften zum Nichtraucherschutz bestimmte Verbote bzw. Schutzvorschriften einhalten, profitieren davon auch seine Arbeitnehmer. Zur "Natur der Dienstleistung" (§ 618 Abs.1 BGB) bzw. zur "Natur des Betriebes" und zur "Art der Beschäftigung" gehört dann nämlich auch der Nichtraucherschutz, den der Arbeitgeber als Betriebsinhaber nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften beachten muss.
In Hessen sind diese landesrechtlichen Vorgaben allerdings ziemlich dünn. Denn obwohl gemäß § 1 Abs.1 Nr.11 Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) in "Gaststätten" eigentlich nicht geraucht werden darf, sind Spielbanken (mit Barbetrieb) von diesem Verbot generell ausgenommen (§ 2 Abs.5 Nr.5 HessNRSG).
Aber können hessische Casino-Angestellte vor diesem rechtlichen Hintergrund ohne jegliche Einschränkung vom Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, im Tabaksqualm zu arbeiten? Nein, aber einen allgemeinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben sie auch nicht, so das BAG mit Urteil vom gestrigen Mittwoch: BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15 (Pressemeldung des BAG).
Der Fall des BAG: Hessischer Croupier muss zweimal pro Woche in einem verrauchten Spielsaal arbeiten
Geklagt hatte ein Croupier, der bei einer größeren hessischen Spielbank angestellt war und zweimal pro Woche jeweils etwa sechs bis zehn Stunden an Spieltischen in einem Raucherraum arbeiten musste.
Der Übergang zwischen dem Raucherraum und dem Nichtraucherraum war zwar mit einer automatischen Tür versehen, doch war das Rauchen auch in einem weiteren Raum, dem Barbereich, gestattet, und der Barbereich wiederum war nicht durch Türen von anderen, für Nichtraucher vorgesehenen Räumen getrennt. Immerhin waren der Raucherraum und der Barbereich mit einer Klimaanlage und einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.
Der Croupier verlangte von der Spielbank im Klagewege, nur in einem Nichtraucherraum eingesetzt zu werden. Er berief sich dabei auf die allgemeinen Gefahren des Passivrauchens und verwies darauf, dass in dem Raucherraum nicht nur die dort spielenden Gäste, sondern auch Gäste und Mitarbeiter aus dem Nichtraucherraum rauchen würden. Dadurch sei die Rauchbelastung extrem hoch und führe bei ihm zu einer erheblichen Körperverletzung.
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 02.10.2012, 5 Ca 2439/12) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab (Urteil vom 13.03.2015, 3 Sa 1792/12). Ihrer Meinung nach war die Spielbank zwar nicht von vornherein wegen der landesgesetzlichen Ausnahme vom Rauchverbot aus dem Schneider, doch hatte sie mit den Entlüftungsanlagen genug für den Gesundheitsschutz des Klägers getan.
BAG: Gibt es kein generelles Rauchverbot, müssen sich Arbeitnehmer mit einer Abtrennung von Raucherräumen und einer zeitlichen Begrenzung ihres Einsatzes in verrauchten Räumen abfinden
Auch in Erfurt hatte der Croupier keinen Erfolg, der seine Klage damit in allen drei Instanzen verlor. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Der Croupier hatte zwar nach § 5 Abs.1 Satz 1 ArbStättV im Prinzip einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, doch konnte sich die Spielbank hier im Streitfall auf § 2 Abs.5 Nr.5 HessNRSG berufen, wonach das Rauchen in Spielbanken rechtens ist. Die Spielbank musste daher nur begrenzte Schutzmaßnahmen treffen, d.h. solche, die mit der Natur ihres Betriebs und der Art der Beschäftigung vereinbar sind (§ 5 Abs.2 ArbStättV). Und diese begrenzte Schutzpflicht hatte sie erfüllt, indem sie den Raucherspielraum von anderen Räumen getrennt hatte, dort für eine Be- und Entlüftung gesorgt hatte und indem sie vom Kläger nur verlangte, in zeitlich begrenztem Umfang im Raucherraum zu arbeiten.
Fazit: Manche Arbeitnehmer haben in Deutschland einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, anderer dagegen nicht. Entscheidend sind dabei die landesrechtlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz, die in Berlin z.B. strenger sind als in Hessen. Daher konnte ein Berliner Croupier vor einigen Jahren einen rauchfreien Arbeitsplatz durchsetzen, während sein hessischer Kollege jetzt vor Gericht scheiterte.
Immerhin muss der Arbeitgeber auch dann, wenn er kein generelles Rauchverbot beachten muss, alles in seiner Macht stehende tun, um Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen. Und wer nach ärztlicher Einschätzung besonders gefährdet ist, kann noch bessere Schutzmaßnahmen verlangen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15 (Pressemeldung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2015, 3 Sa 1792/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 241/08
- Arbeitsrecht aktuell: 14/099 Mitbestimmung beim Arbeitsschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 10/097 Rauchen bei der Arbeit verboten
- Arbeitsrecht aktuell: 09/083 Verstoß gegen Rauchverbot als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 09/125 Rauchfreie Arbeitsplätze für Croupiers in Berlin
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 7. Juni 2020
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