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Rauchfreie Arbeitsplätze für Croupiers in Berlin
17.07.2009. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer in Gaststätten und Spielsalons vom Arbeitgeber einen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen können, wenn der Arbeitgeber Rechtsvorschriften zum Nichtraucherschutz beachten muss, die eigentlich dem Schutz seiner Kunden dienen.
Dass die Arbeitnehmer nicht die Personen sind, die durch solche Vorschriften des Nichtraucherschutzes (eigentlich) geschützt werden sollen, ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber den rechtlich gebotenen Schutz einheitlich umsetzen muss, d.h. auch zugunsten seiner Arbeitnehmer.
Denn die den Kunden des Arbeitgebers dienende Vorschriften des Nichtraucherschutzes führen dazu, dass der Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern nicht einwenden kann, die Umsetzung des Nichtraucherschutzes sei ihm unzumutbar: BAG,Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 241/08.
- Wann können Arbeitnehmer einen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen?
- Der Streitfall: Berliner Spielbank lässt Croupiers in verrauchten Spielsäälen arbeiten
- BAG: Muss der Arbeitgeber allgemeine Vorschriften des Nichtraucherschutzes beachten, können diese nicht "unzumutbar" im Sinne des Arbeitsschutzrechts sein
Wann können Arbeitnehmer einen rauchfreien Arbeitsplatz verlangen?
Der Nichtraucherschutz ist seit Jahren auf dem Vormarsch. Treibende Kraft für seine Verbesserung in Europa ist die Europäische Kommission. Deren Vorstöße mögen zwar europarechtlich aufgrund unklarer Rechtssetzungskompetenzen angreifbar sein, können dafür aber eindeutig „politische Korrektheit“ für sich beanspruchen.
Auch in Deutschland vollzieht sich ein Bewußtseinswandel. So erließen Bund und Länder im Jahre 2007 Gesetze, die ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen vorsehen. Betroffen waren vor allem Behörden, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten, wobei viele dieser Regelungen Ausnahmen enthalten und daher z.B. Raucherräume vorsehen.
Diese gesetzlichen Rauchverbote wollen hauptsächlich die Gesundheit von Gästen und Besuchern der öffentlichen Einrichtungen schützen, wohingegen Arbeitnehmer nach wie vor einen schwächeren Gesundheitsschutz genießen.
Grundlage für den Schutz von Arbeitnehmern gegen die Gefahren des Passivrauchens sind die § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Diese Vorschriften sehen zwar vor, dass die Gesundheit von Arbeitnehmern vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen ist, doch enthält § 5 Abs.2 ArbStättV eine wesentliche Einschränkung: Danach hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen wie z.B. ein Rauchverbot nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Solche Schutzmaßnahmen müssen dem Arbeitgeber daher „zumutbar“ sein.
Im Rahmen dieser Vorschriften ist daher eine Abwägung zwischen dem Ziel des Gesundheitsschutzes und betrieblichen Erfordernissen vorzunehmen. So ist z.B. anerkannt, dass Arbeitnehmer ein Verbot des Tabakkonsums in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur soweit verlangen können, wie es die „Art des Betriebes“ dies zulässt.
Ein Rauchverbot kann demzufolge zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren des Passivrauchens erforderlich sein, doch kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Möglicherweise können auch Luftfilteranlagen genügen.
In Gaststätten mit Raucherräumen beispielsweise müssen Arbeitnehmer, so jedenfalls die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, Belästigungen und Gefahren aufgrund des Passivrauchens in der Regel als „branchentypisch“ hinnehmen.
Möglicherweise hat sich die rechtliche Situation von Arbeitnehmern, die in Gaststätten tätig sind, aufgrund der oben erwähnten gesetzlichen Rauchverbote in öffentlichen Einrichtungen bzw. in Gaststätten verbessert. Hierzu hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem geäußert (Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 241/08).
Der Streitfall: Berliner Spielbank lässt Croupiers in verrauchten Spielsäälen arbeiten
Der klagende Arbeitnehmer ist in einer Berliner Spielbank als Tisch-Chef beim Roulette beschäftigt. In dem Raum, in dem er arbeitet, befindet sich auch eine Bar. Im gesamten Raum wird geraucht.
In den letzten Jahren litt der Kläger zunehmend unter Atem-, Augen- sowie Herz-Kreislauf-Beschwerden. Er machte hierfür den Tabakrauch an seinem Arbeitsplatz verantwortlich und verlangte von seinem Arbeitgeber einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Dieser befürchtete, durch ein Rauchverbot Gäste zu verlieren und meinte daher, die bestehenden Luftfilteranlagen reichten aus. Der Spielsaal für das „Klassische Spiel“, in dem der Kläger seine Arbeit verrichten hat, ist mit einer Klimaanlage, einer Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Luftbefeuchtungsanlage ausgestattet.
Der Kläger zog vor Gericht mit dem Ziel, dass sein Arbeitgeber dazu verurteilt würde, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz in dem Raum zur Verfügung zu stellen, in dem er zu arbeiten hatte, d.h. in dem Spielsaal für das „Klassische Spiel“. Mit dieser Klage wurde er sowohl vor dem Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 20.09.2006, 29 Ca 7261/06) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg abgewiesen (Urteil vom 11.03.2008, 11 Sa 1910/06).
BAG: Muss der Arbeitgeber allgemeine Vorschriften des Nichtraucherschutzes beachten, können diese nicht "unzumutbar" im Sinne des Arbeitsschutzrechts sein
Das Bundesarbeitsgericht entschied anders als die Vorinstanzen und verurteilte die Spielbank dazu, dem Kläger einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz im Spielsaal für das „Klassische Spiel“ zur Verfügung zu stellen.
Ausgangspunkt für die Begründung des Urteils ist die Überlegung, dass die Grenzen der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber gemäß § 5 ArbStättV zugleich Grenzen für den an sich möglichen Schutz des Arbeitnehmers vor Tabakrauch sind.
Maßgeblich ist hier aus Sicht des Gerichts die Frage, ob der Arbeitgeber bei der Arbeitsorganisation in seinem Betrieb seine unternehmerische Betätigungsfreiheit rechtmäßig ausübt oder nicht. Hält sich der Arbeitgeber an die für ihn geltenden rechtlichen Regeln, d.h. betätigt er sich rechtmäßig, kann der Arbeitnehmer keine Maßnahmen zum besseren Schutz seiner Gesundheit vor den Gefahren des Passivrauchens verlangen, da solche „Verbesserungen“ letztlich zu einer Veränderung oder sogar zu einem faktischen Verbot der beruflichen Betätigung des Arbeitgebers führen würden.
„Verbleibende“ Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, so das BAG, muss der Arbeitnehmer hinnehmen. § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ArbStättV sei keine Generalklausel, die im Interesse des Arbeitnehmerschutzes das Verbot von Betätigungen ermöglicht, die gewerberechtlich und nach anderen Vorschriften erlaubt sind.
Umgekehrt heißt das aber auch: Sind dem Arbeitgeber bereits durch nicht-arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften bestimmte Maßnahmen des Nichtraucherschutzes vorgeschrieben, kann deren Beachtung nicht „unzumutbar“ im Sinne von § 618 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ArbStättV sein. Und hier hatte die beklagte Spielbank die Vorschriften des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes zu beachten. In dem streitigen Spielsaal wurde nämlich eine „Gaststätte“ - eben die Bar – betrieben, so dass das Rauchverbot des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes anzuwenden war.
Zwar war das Berliner Nichtraucherschutzgesetz durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt worden (Urteil vom 30.07.2008, 1 BvR 3262/07 u.a.), doch galt es nach diesem Urteil vorläufig bzw. bis Ende 2009 weiter und war daher bis zu diesem Zeitpunkt weiter zu beachten.
Außerdem hatte das BVerfG im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Rauchverboten in kleinen Einraum-Kneipen festgestellt, da deren Betreiber keine Möglichkeit der Trennung von Rauchern und Nichtrauchern haben.
Auf der Grundlage dieser Vorgaben hatte Berlin bereits nachgebessert und ein geändertes Nichtraucherschutzgesetz auf den Weg gebracht, das die Betreiber von Einraum-Kneipen schützt bzw. von der Geltung des Rauchverbots ausnimmt. Im Vorgriff auf dieses zum Entscheidungszeitpunkt (19.05.2009) noch nicht geltende geänderte Berliner Nichtraucherschutzgesetz stellt das BAG fest, dass die Spielbank so oder so, d.h. auch unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG, in ihrem Spielsaal für das „Klassische Spiel“ ein Rauchverbot würde umsetzen müssen.
So gesehen konnte sich die beklagte Spielbank nicht auf die Unzumutbarkeit eines generellen Rauchverbots in dem Spielsaal berufen.
Fazit: Viele Landesgesetze verbieten es, in Gaststätten zu rauchen. Nach Ansicht des BAG fallen auch die dort beschäftigten Arbeitnehmer in den Schutzbereich solcher Verbote (eine Ausnahme gilt nur Einraum-Kneipen und Raucherräumen).
Folglich können betroffene Arbeitnehmer unter Hinweis auf § 618 Abs. 1 BGB und § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem rauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. In solchen Fällen ist es ohne weiteres zumutbar und daher auch "erforderlich" im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, dass der Arbeitgeber die ohnehin geltenden gesetzlichen Rauchverbote umsetzt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 241/08
- Arbeitsrecht aktuell: 16/156 Rauchfreier Arbeitsplatz contra Unternehmerfreiheit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/099 Mitbestimmung beim Arbeitsschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 10/097 Rauchen bei der Arbeit verboten
Letzte Überarbeitung: 13. März 2018
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