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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/097

Rau­chen bei der Ar­beit ver­bo­ten

Kein Recht auf Ein­rich­tung ei­nes Rau­cher­raums: Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len, Be­schluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08
Rechte Hand mit roter Karte Rau­chen ver­bo­ten!
21.05.2010. Die Ge­fah­ren des Pas­siv­rau­chens, Nicht­rau­cher­schutz und Rech­te der Rau­cher - seit ei­ni­gen Jah­ren steht die Zi­ga­ret­te nun schon im Brenn­punkt des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses.

Die jour­na­lis­ti­sche und ju­ris­ti­sche Dis­kus­si­on kreis­te da­bei meist um die Fra­ge, ob - und wenn ja un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen - in Knei­pen und Re­stau­rants ge­raucht wer­den darf. We­ni­ger Be­ach­tung fand die Fra­ge nach dem Rau­chen im Be­trieb. Die Ar­beits­ge­rich­te sind hier­mit ver­gleichs­wei­se sel­ten be­schäf­tigt.

Häu­fi­ger be­fas­sen sich die Ver­wal­tungs­ge­rich­te mit die­ser Fra­ge, weil für öf­fent­li­che Ein­rich­tun­gen und Dienst­ge­bäu­de ein aus­drück­li­ches Rauch­ver­bot be­steht. In ei­nem ak­tu­el­len Fall hat­te das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Nord­rhein-West­fa­len dar­über zu ent­schei­den, ob ein Be­am­ter An­spruch auf Ein­rich­tung ei­nes Rau­cher­raums an sei­ner Dienst­stel­le hat: OVG Nord­rhein-West­fa­len, Be­schluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08.

Rau­chen bei der Ar­beit

Die Ar­beits­ge­rich­te sind ver­gleichs­wei­se sel­ten mit Fra­gen beschäftigt, ob im Be­trieb oder auf der Dienst­stel­le ge­raucht wer­den darf. Dies liegt vor al­lem dar­an, dass die vor ei­ni­gen Jah­ren nach und nach flächen­de­ckend ein­geführ­ten Nicht­rau­cher­schutz­ge­set­ze der Bun­desländer kei­ne Re­ge­lun­gen über pri­va­te Be­trie­be – mit Aus­nah­me eben der Gaststätten – ent­hal­ten. Ein ge­ne­rel­les staat­lich an­ge­ord­ne­tes Rauch­ver­bot gibt es in Deutsch­land nach wie vor nicht.

Al­ler­dings hat der Ar­beit­ge­ber nach dem § 5 Ar­beitsstätten­ver­ord­nung – Arbstätt­VO „ein all­ge­mei­nes oder auf ein­zel­ne Be­rei­che der Ar­beitsstätte be­schränk­tes Rauch­ver­bot zu er­las­sen“ so­weit dies er­for­der­lich ist, „um die nicht rau­chen­den Beschäftig­ten in Ar­beitsstätten wirk­sam vor den Ge­sund­heits­ge­fah­ren durch Ta­bak­rauch zu schützen“.

Ex­pli­zi­te Rauch­ver­bo­te fin­den sich für öffent­li­che Ein­rich­tun­gen und Dienst­gebäude (zB § 3 Abs. 1 Nicht­rau­cher­schutz­ge­setz NRW – NiSchG NRW). Hier­von be­trof­fen sind vor al­lem Be­am­te, die ihr ver­meint­li­ches Recht auf die ein oder an­de­re Zi­ga­ret­te in wind­geschütz­ter La­ge vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten durch­zu­set­zen ver­su­chen müssen.

Die Fra­gen, die sich stel­len, sind aber für pri­va­te wie für öffent­li­che Be­trie­be, für Ver­wal­tungs- wie für Ar­beits­ge­rich­te im Grun­de die­sel­ben: Be­steht ein An­spruch auf Rau­cherräume oder we­nigs­tens auf Un­terstände? Muss die Zi­ga­ret­ten­pau­se er­laubt wer­den und wenn ja, muss sie be­zahlt wer­den, wie et­wa der Gang zur Toi­let­te? Ge­ge­be­nen­falls auch, ha­ben Be­triebs- oder Per­so­nalräte hier Mit­be­stim­mungs­rech­te?

Das Span­nungs­feld, in dem die­se Fra­gen be­ant­wor­tet wer­den, ist eben­falls stets das­sel­be: So­weit es um das Rau­chen in­ner­halb der Räum­lich­kei­ten des Be­trie­bes geht, steht auf der ei­nen Sei­te ste­hen die Ge­sund­heit der Nicht­rau­cher, zu de­ren Schutz der Staat aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grund­ge­setz - GG ver­pflich­tet ist, ei­nem Grund­recht von „über­ra­gen­dem Rang“, wie dass Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mehr­fach be­tont hat. So­weit es um die Fra­ge nach der Zi­ga­ret­ten­pau­se geht, steht das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an ei­nem störungs­frei­en Be­triebs­ab­lauf. Auf der an­de­ren Sei­te das „Recht auf Rau­chen“, dass grundsätz­lich nur über die all­ge­mei­ne Hand­lungs­frei­heit, Art. 2 Abs. 1 GG, dem um­fas­sends­ten aber auch schwächs­ten Grund­recht geschützt ist.

Dass Rau­cher mo­men­tan die schlech­te­re Aus­gangs­po­si­ti­on ha­ben, liegt al­so nicht al­lein an ei­ner all­ge­mei­nen Stim­mung.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Nord­rhein-West­fa­len hat­te kürz­lich zu ent­schei­den, ob Be­am­te der Stadt Köln un­ter Gel­tung des NiSchG NRW ein Recht auf Ein­rich­tung ei­nes Rau­cher­rau­mes in öffent­li­chen Gebäuden und/oder auf Gewährung von Rauch­pau­sen während der Ar­beits­zeit ha­ben (OVG Nord­rhein-West­fa­len, Be­schluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08). 

Der Fall des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Nord­rhein-West­fa­len: Ab­so­lu­tes Rauch­ver­bot in Dienst­gebäude. Seit 40 Jah­ren rau­chen­der Be­am­ter for­dert von Dienst­herr Ein­rich­tung ei­nes Rau­cher­raums

Der Kläger ist Be­am­ter der Stadt Köln. Seit über 40 Jah­ren rauch­te er auch während des Diens­tes. Zum März 2007 führ­te die Stadt mit Zu­stim­mung des Per­so­nal­ra­tes ein für al­le städti­schen Dienst­gebäude gel­ten­des ab­so­lu­tes Rauch­ver­bot ein. Zu­dem be­steht für die Be­am­ten und An­ge­stell­ten der Stadt ei­ne Gleit­zeit-Dienst­ver­ein­ba­rung, in der es un­ter an­de­rem heißt:

„Die Ker­nar­beits­zeit wird wie folgt fest­ge­setzt: Mon­tag bis Don­ners­tag 9-12 und 14-15 Uhr, Frei­tag 9-12 Uhr. An­mer­kun­gen: Ker­nar­beits­zeit ist die Zeit, in der je­de/r Mit­ar­bei­ter/in im Dienst sein muss“.

Ge­raucht wer­den kann al­so nur noch außer­halb der Dienst­gebäude und außer­halb der Ker­nar­beits­zei­ten.

Der Kläger for­der­te die Stadt auf, Möglich­kei­ten zu schaf­fen, die es ihm un­ter zu­mut­ba­ren Be­din­gun­gen er­lau­ben, Rauch­pau­sen ein­zu­le­gen. Er schlug vor, ei­ne un­ge­nutz­te Kan­ti­ne als Rau­cher­raum ein­zu­rich­ten. Ei­ne ent­spre­chen­de Aus­nah­me­re­ge­lung sei in § 3 Abs. 2 NiSchG NRW vor­ge­se­hen. Aus die­ser ha­be er ei­nen An­spruch auf Ein­rich­tung ei­nes Rau­cher­rau­mes. Das Rauch­ver­bot ha­be zur Fol­ge, dass die Rau­cher ent­we­der vor dem Haupt­ein­gang des Dienst­gebäudes auf dem klei­nen Vor­platz oder vor dem Hin­ter­ein­gang des Gebäudes auf dem Lie­fe­ran­ten­hof stünden und rauch­ten. Die­se Stel­len sei­en meist win­di­ger bis stürmi­scher Wit­te­rung aus­ge­setzt. Außer­dem würden die rau­chen­den Mit­ar­bei­ter dort häufig von Nicht­rau­chern be­schimpft. Rau­cher würden so dis­kri­mi­niert. Wei­ter for­der­te er, ihm auch während der Ker­nar­beits­zeit das Ver­las­sen des Dienst­gebäudes für Rauch­pau­sen zu ge­stat­ten, so­fern er zu­vor aus­stem­pe­le.

Die Stadt er­wi­der­te, auf die Ein­rich­tung von Rau­cherräum­en sei be­wusst ver­zich­tet wor­den. Zum ei­nen würde dies dem an­ge­streb­ten um­fas­sen­den Nicht­rau­cher­schutz ent­ge­gen­ste­hen, zum an­de­ren wäre die Ein­rich­tung sol­cher Räume nicht in al­len Dienst­gebäuden möglich, so dass ei­ne nicht hin­nehm­ba­re Un­gleich­be­hand­lung von städti­schen Beschäftig­ten er­fol­gen würde. Auch ein An­spruch auf Ein­le­gung wei­te­rer Pau­sen (zusätz­lich zu den of­fi­zi­el­len Pau­sen­zei­ten) ste­he dem Kläger nicht zu. Das würde zu Störun­gen des Dienst­be­trie­bes führen, die durch die Einführung von Ker­nar­beits­zei­ten ge­ra­de ver­hin­dert wer­den soll­ten.

Der Kläger leg­te Kla­ge beim Ver­wal­tungs­ge­richt ein, in der er hin­sicht­lich der Rauch­pau­sen wei­ter vor­brach­te, kur­ze Ar­beits­un­ter­bre­chun­gen sei­en aus an­de­ren Gründen, wie dem Gang zur Toi­let­te, auch während der Ker­nar­beits­zeit zulässig. In­so­weit müss­ten Rau­cher gleich­be­han­delt wer­den.

Das Ge­richt wies die Kla­ge voll­umfäng­lich ab (VG Köln, Ur­teil vom 29.02.2008, 19 K 3549/07) und ließ auch die Be­ru­fung nicht zu.

Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len: Kein An­spruch auf Ein­rich­tung ei­nes Rau­cher­raums

Der Kläger leg­te da­ge­gen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zum Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ein, die eben­falls er­folg­los war (OVG NRW, Be­schluss vom 29.03.2010, 1 A 812/08). Das OVG hat­te nämlich nicht, wie er­for­der­lich "ernst­li­che Zwei­fel" an der Rich­tig­keit der Ent­schei­dung des VG Köln. Ein An­spruch auf Ein­rich­tung ei­nes Rau­cher­rau­mes be­ste­he aus der Aus­nah­me­re­ge­lung nicht. Ob von der Aus­nah­me Ge­brauch ge­macht wer­de, ste­he im Er­mes­sen des je­wei­li­gen Dienst­herrn. Die Stadt Köln ha­be ihr Er­mes­sen pflicht­gemäß aus­geübt.

Er­mes­sens­ausübung er­for­dert im We­sent­li­chen ei­ne Abwägung der be­trof­fe­nen In­ter­es­sen, hier vor al­lem des Ge­sund­heits­schut­zes der Nicht­rau­cher und der all­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit der Rau­cher. Schon dass ers­te­rer abs­trakt ge­se­hen, „über­ra­gen­den Rang ha­be“ spre­che ge­gen ei­ne Ent­schei­dung zu­guns­ten der Rau­cher. Hin­zu kom­me, dass um vor den Ge­fah­ren des Rauchs ef­fek­tiv zu schützen, ein ab­so­lu­tes Rauch­ver­bot in Gebäuden in den meis­ten Fällen das ein­zig pro­ba­te Mit­tel sei. Denn es las­se sich nicht ver­hin­dern, dass we­nigs­tens in der nähe­ren Um­ge­bung ei­nes Rau­cher­rau­mes ei­ne erhöhte Rauch­be­las­tung be­ste­he.

Selbst wenn aber ein se­pa­ra­ter ab­ge­schirm­ter Rau­cher­raum möglich sei, dürfe sich der Dienst­herr aus Gründen der Gleich­be­hand­lung der Rau­cher in Dienst­gebäuden in de­nen ei­ne sol­che Möglich­keit nicht be­ste­he, dafür ent­schei­den, gar kei­ne Rau­cherräume ein­zu­rich­ten. Grund­rech­te der Rau­cher sei­en im All­ge­mei­nen genügend berück­sich­tigt, wenn über­haupt die Möglich­keit be­ste­he, bspw auf der Straße, zu rau­chen. Ein Recht auf Un­terstände zum Schutz vor Wind be­ste­he in der Re­gel auch nicht. Man ha­be „kei­nen An­spruch dar­auf, dass man sei­ne Ge­sund­heit möglichst ge­sund­heits­scho­nend schädi­ge“.

Sch­ließlich sei nicht zu be­an­stan­den, dass während der Ker­nar­beits­zeit gar nicht, auch kei­ne un­be­zahl­te Rauch­pau­sen ge­macht wer­den dürfen. Ei­ne dreistündi­ge Ab­sti­nenz sei zu­mut­bar. Das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an ei­nem störungs­frei­en Be­triebs­ab­lauf vor­ran­gig. Der Ver­gleich mit dem Gang zur Toi­let­te ge­he fehl, weil die­ser so­wohl kürzer sei, als ei­ne Zi­ga­ret­tenlänge, vor al­lem aber, weil er an­ders als das Rau­chen durch ein un­ab­ding­ba­res men­sch­li­ches Bedürf­nis be­dingt sei. Ob das auch gilt, wenn ei­ne ärzt­lich bestätig­te star­ke Abhängig­keit be­ste­he, blieb al­ler­dings da­hin­ge­stellt, denn der Kläger hat­te ei­ne sol­che nicht gel­tend ge­macht.

Es zeigt sich an der Ent­schei­dung der über­ra­gen­de Rang des Nicht­rau­cher­schut­zes. Ansprüche auf Rau­cherräume wird es sel­ten ge­ben, das gilt für pri­va­te wie für öffent­li­che Be­trie­be. Denn so­gar, wenn al­le Rau­cher ei­nes Be­triebs ei­ne star­ke Sucht gel­tend ma­chen können, so dass ihr Grund­rechts­schutz mögli­cher­wei­se verstärkt ist, bleibt es da­bei, dass das Rau­chen im Be­triebs­gebäude ei­ne Ge­fahr für die Nicht­rau­cher be­deu­tet.

Für pri­va­te Be­trie­ben gilt zu­dem: Die Pflicht, Nicht­rau­cher zu schützen, trifft den Ar­beit­ge­ber als öffent­lich recht­li­che Pflicht aus § 5 Arbstätt­VO, wel­che Mit­tel hierfür er­for­der­lich sind ist ei­ne tatsächli­che Fra­ge, die wohl nicht von den Be­triebs­par­tei­en ver­han­delt wer­den kann. Wahr­schein­lich be­steht al­so in­so­weit kein er­zwing­ba­res Mit­be­stim­mungs­recht des Be­triebs­ra­tes. Un­be­zahl­te Rauch­pau­sen dürf­ten we­nigs­tens bei star­ker Abhängig­keit durch­zu­set­zen sein, wenn sonst während deut­lich länge­rer Ab­schnit­te als drei St­un­den gar nicht ge­raucht wer­den kann.

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Letzte Überarbeitung: 23. November 2016

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