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ArbG Berlin, Urteil vom 29.03.2011, 50 Ca 13388/10
Schlagworte: | Betäubungsmittelgesetz, Kündigung, Polizist | |
Gericht: | Arbeitsgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | 50 Ca 13388/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 29.03.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Berlin
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
50 Ca 13388/10
Verkündet
am 29.03.2011
P.
Gerichtsbeschäftigte/r
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp.
hat das Arbeitsgericht Berlin, 50. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2011
durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. B. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau F. und Herr R.
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
3
Tatbestand
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine fristgemäße Kündigung.
Der am ….1969 geborene, ledige Kläger ist seit 19.10.2001 beim beklagten Land, das mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Angestellter des Zentralen Objektschutzes gegen ein monatliches Bruttoentgelt von ca. 2.500 Euro tätig.
Unter dem 1.10.2009 erließ das Amtsgericht N. einen Durchsuchungsbeschluss betreffend die Wohnung des Klägers. Zur Begründung wird ausgeführt, dieser habe im Zeitraum vom 20.2.2008 – 22.4.2009 in 5 Fällen insgesamt 11250 ml GBL (Gamma-Butyrolakton) bezogen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Konsumeinheit GBL, das auch unter dem Namen „Liquid Ecstasy“ bzw. „KO-Tropfen“ bekannt sei, zwischen 2 ml und 5 ml betrage, sei davon auszugehen, dass GBL zum Verkauf vorrätig gehalten werde. Dies sei als unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG, 53 StGB strafbar.
Am 13.1.2010 durchsuchte die Polizei die Wohnung des Klägers. Hierbei wurden neben verschiedenen Flaschen GBL Utensilien zur Herstellung von GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) - Natriumhydroxid, Indikatorpapier, Anleitung zu zur Herstellung von GHB – gefunden. Der Kläger, der sich nach dem Untersuchungsprotokoll bei der Untersuchung sehr kooperativ verhielt, erklärte, dass sich in den eckigen Kunststoffflaschen bereits umgewandeltes GHB befinde. Dies wurde durch eine Untersuchung des Landeskriminalamtes bestätigt.
Das beklagte Land versetzte den Kläger nach Kenntnis von den Vorwürfen in den Innendienst in die Aktensammelstelle. Nach einem Drogenscreening ohne Befund wurde der Kläger ab 24.5.2010 zunächst wieder mit Dienstwaffe im Objektschutz, eingesetzt.
Unter dem 22.6.2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage mit dem Vorwurf eines gem. §§ 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG strafbaren Verbrechens. Der Kläger habe 11.250 ml GBL der Marke „Master Ex“ bezogen, durch Zugabe von Natriumhydroxid GHB hergestellt und am 13.1.2010 noch über 328 ml 4-Hydroxybuttersäure mit einer Gesamtmenge von 266,1 g GHB-Natriumsalz
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verfügt, wobei er gewusst habe, dass er nicht über die zum Herstellen von Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfüge.
Die Disziplinarstelle des beklagten Landes erhielt am 30.6.2010 eine Kopie der Anklageschrift. Mit Schreiben vom 6.7.2010, dem Kläger ausgehändigt am 14.7.2010 teilte das beklagte Land dem Kläger unter Verweis auf das Ermittlungsverfahren und die Anklage mit, es bestehe der begründete Verdacht der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Aufgrund dieses Verdachtes könne die weitere Beschäftigung als Angestellter der B. P. im Hinblick auf die Wirkung des Betäubungsmittels und den mit dem Führen einer Schusswaffe verbundenen Dienst unzumutbar sein. Im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Polizei und die Anforderungen an die Angehörigen dieser Behörde könne der Verdacht der zur Last gelegten strafbaren Handlung einen Mangel an persönlicher Eignung für eine Weiterbeschäftigung begründen. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich innerhalb von 7 Tagen zur beabsichtigten Verdachtskündigung zu äußern.
Mit Schreiben vom 19.7.2010 teilte der den Kläger vertretende Rechtsanwalt mit, eine Verdachtskündigung scheitere an § 626 Abs. 2 S.1 BGB, da die maßgebenden Tatsachen bereits länger bekannt seien. Eine Anklage der Staatsanwaltschaft sei nicht bekannt.
Ab 19.7.2010 setzte das beklagte Land den Kläger wieder in der Aktensammelstelle ein.
Mit Schreiben vom 22.7.2010, beim Personalrat eingegangen am 4.8.2010 bat das beklagte Land unter Beifügung eines Kündigungsentwurfs mit Schilderung des Sachverhalts und unter Angabe der Sozialdaten des Klägers den Personalrat unter Beifügung des Vorgangs um Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Verdachtskündigung, gemäß Kündigungsentwurf fristgemäß zum 31.12.2010. Der Personalrat stimmte unter dem 11.8.2010 zu.
Die ebenfalls angehörte Frauenvertreterin erklärte unter dem 30.7.2010 ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Kündigung.
Mit Schreiben vom 13.8.2010 erklärte das beklagte Land die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010.
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Mit seiner am 2.9.2010 bei Gericht eingegangenen, dem beklagten Land am 8.9.2010 zugestellten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend.
Der Beklagte berufe sich ausschließlich auf ein außerdienstliches Verhalten. Ein solches sei nur geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn dieses in unmittelbaren Widerspruch zu der Aufgabe der Beschäftigungsbehörde stehe. Die Herstellung von Betäubungsmitteln stehe jedoch nicht zwingend im unmittelbaren Widerspruch zu der Aufgabe einer Polizeibehörde. Grundvoraussetzung für die Beachtlichkeit außerdienstlicher Straftaten sei ein gewisses Gewicht. Allein aus der Tatsache, dass der Polizei die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung obliege, könne nicht der Schluss gezogen werden, jedes strafbare Verhalten stehe im Widerspruch zu den Aufgaben der Polizei. Soweit ein strafbares Verhalten keine Außenwirkung zeige, schlage es auch nicht auf das Individualarbeitsverhältnis durch.
Zudem gehe seine Tätigkeit im Objektschutz regelmäßig mit wenig Außenkontakt einher. Insofern unterscheide sich seine Aufgabe von der des Polizeivollzugs-dienstes. Er sei als Wachpolizist vornehmlich im Objektschutz für Botschaften und sonstige öffentliche Gebäude eingesetzt worden und habe bei einem Einsatz im Objektschutz eine Waffe mitgeführt. Über einem Polizeibeamten vergleichbare Befugnisse verfüge er nicht.
Es treffe nicht zu, dass er sich aus angeblich bestelltem GBL GHB zum täglichen Eigenkonsum hergestellt habe. GBL werde industriell in großen Mengen hergestellt und werde als Wirkstoff in Reinigungs- und Lösungsmitteln eingesetzt. Werde GBL oral eingenommen, wandle es sich mit einer Halbwertszeit von weniger als einer Minute in GHB um. Die pharmakologische Wirkung von GBL entspreche daher derjenigen von GHB, sie trete allerdings, da GBL im Körper besser resorbiert werde, schneller ein. Nach rechtsmedizinischer Einschätzung führe eine Einzeldosis von 10 ml GBL sicher zum Tod. Die Substanz GHB werde in der für Anästhesiezwecke verwendeten Injektionslösung Somsanit und in dem Medikament Xyrem zur Behandlung von Schlafstörungen eingesetzt. Die Menge an GHB sei zudem gering, selbst wenn man mit der Rechtsprechung des Landgerichts Würzburg folge, werde die Grenze einer geringen Menge – 200 mg GHB – nur geringfügig überschritten.
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Er sei ursprünglich nicht gewillt gewesen, aus GBL GHB herzustellen. Auf diese Möglichkeit sei er von einer flüchtigen Bekannten hingewiesen worden. Er habe erst daraufhin die notwendigen Utensilien besorgt und die Herstellung ein einziges Mal ausprobiert. Hierzu sei er erst seit dem 20.11.2009, dem Datum der Synthese-Anleitung aus dem Internet, in der Lage gewesen. Er habe kein GHB in den Verkehr gebracht. Auf das vorgefundene GBL sei nicht zum Verkauf bestimmt gewesen. Auf den Besitz von GBL komme es ohnehin nicht an, da dieses nicht unter das Betäubungsmittelgesetz falle.
Die Vorwürfe seien ohne vorhergehende Abmahnung nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Hierfür spreche auch der weitere Einsatz, auch im Objektschutz, nach Kenntnis von den Vorwürfen. Es sei widersprüchlich, wenn sich der Beklagte jetzt darauf berufe, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei nicht zumutbar. Er habe bis zum Zugang der Kündigung darauf vertraut, dass er sich erneut bewähren könne und sei umso überraschter gewesen, als er dann die Kündigung erhalten habe. Jedenfalls der weitere Einsatz in der Aktensammelstelle, d.h. ohne Außenkontakt sei ohne weiteres möglich und zumutbar.
Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Kündigungsfrist sei nicht mitgeteilt worden. Zudem könne sich der Personalrat kein unvoreingenommenes Bild der zugrunde liegenden Tatsachen machen, wenn wie hier bereits ein Kündigungsentwurf beigefügt werde. Begründung für die Kündigung ausweislich des Kündigungsschreibens und entsprechend auch der Mitteilung an den Personalrat sei der Verdacht des Konsums von GHB. Der schlichte Besitz eines Betäubungsmittels rechtfertige aber nicht den Schluss, das Betäubungsmittel werde auch konsumiert. Der Beklagte habe auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Verdacht, er habe unter Einfluss von GHB gearbeitet; dies werde durch die sämtlich negativen Drogenscreenings bestätigt.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung mit Schreiben vom 13.8.2010 nicht aufgelöst worden ist,
hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag,
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2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellter des Zentralen Objektschutzes weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des dringenden Verdachts einer schwerwiegenden Verfehlung die nötige Glaubwürdigkeit für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses verliere. Hier liege der dringende Verdacht der Herstellung von Betäubungsmitteln ohne die dafür erforderliche Erlaubnis vor. Angesichts der aufgefundenen Utensilien und Stoffe sei davon auszugehen, dass der Kläger Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt hergestellt habe. Nach der strafrechtlichen Rechtsprechung – LG Würzburg, Urt. v. 13.1.2004, 232 Js 1185/03 - liege die nicht geringe Menge von GHB bei 200g Butyrat. Damit bestehe der dringende Verdacht eines Verbrechens. Der auf nachweisbare Tatsachen gestützte Tatvorwurf stelle ein schweres, für das Arbeitsverhältnis wesentliches Fehlverhalten dar. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden § 8 BAT müsse sich der Angestellte auch außerdienstlich so verhalten, dass das Ansehen seines Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werde. Werde ein Angestellter der Polizei verdächtigt, ein Verbrechen begangen zu haben, stehe dies der ureigenen Aufgabe der Polizei entgegen und sei geeignet, das Ansehen zu schädigen. Auch treffe es nicht zu, dass der Kläger keine hoheitlichen Eingriffsbefugnisse habe. Vielmehr seien den Angehörigen der Wachpolizei gemäß § 3 der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch die Dienstkräfte der Polizei umfassende polizeiliche Befugnisse eingeräumt. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich. Auf etwaige anderweitige Einsatzmöglichkeiten komme es nicht an, da der Verdacht einer vorsätzlichen Straftat jedem Einsatz im Polizeidienst entgegenstehe. Die erforderliche vorherige Anhörung des Klägers sei erfolgt, habe aber zu keinen erheblichen Einwänden geführt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Trennungsinteresse.
Zwischenzeitlich sei der Kläger aufgrund der Anklage vom Schöffengericht zu einer Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Das Urteil sei nicht rechtskräftig.
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Der Personalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Insbesondere sei die maßgebliche Kündigungsfrist mitgeteilt worden, da diese in dem übermittelten Kündigungsentwurf enthalten sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag zu 1) ist zulässig.
Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass § 4 KSchG eine Feststellungsklage vorsieht.
II.
Der Antrag zu 1) ist nicht begründet.
Die Kündigung vom 13.8.2010 ist wirksam, weil ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 1, 2 KSchG vorliegt und der beim Beklagten bestehende Personalrat vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde und dieser zugestimmt hat. Dies ist zu prüfen, weil der Kläger mit seiner am 2.9.2010 bei Gericht eingegangenen Klage die Frist gem. § 4 KSchG gewahrt hat.
1.
Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt, weil ein Kündigungsgrund im Sinne des gem. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG anwendbaren § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt.
Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die Rechtfertigung einer Kündigung durch außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers generell eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Hierbei kann bei Angestellten des öffentlichen Dienstes die dienstliche Verwendbarkeit durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden, da die
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Öffentlichkeit das Verhalten eines öffentlichen Bediensteten an einem strengeren Maßstab misst als dasjenige privat Beschäftigter. Deshalb erfasst § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, wonach sich der Angestellte so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, auch das außerdienstliche Verhalten des Angestellten. Er muss sich auch außerdienstlich so verhalten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. Der Angestellte des öffentlichen Dienstes hat zwar das Recht, sein Privatleben so zu gestalten, wie es ihm beliebt. Er hat jedoch auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung zu wahren. Außerdienstlich begangene Straftaten sind jedenfalls dann zur Recht-fertigung einer Kündigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht haben. Die Reaktionsbefugnis des öffentlichen Arbeitgebers auf außerdienstliche Straftaten ist dabei nicht auf solche Verhaltensweisen des Angestellten beschränkt, die ihrer Art nach geeignet sind, das Vertrauen des Arbeitgebers in die korrekte Arbeitsleistung zu erschüttern. Die Tauglichkeit von Angestellten im öffentlichen Dienst zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung kann nicht nur durch Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien selbst beeinträchtigt werden. Vielmehr kommt es, da sie als Repräsentanten des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auftreten - abhängig von der konkreten Dienstfunktion - auch auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit an (BAG, Urt. v. 21.6.2001, 2 AZR 325/00, AP Nr. 5 zu § 54 BAT, Rn. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung). Dieser insbesondere auch auf § 8 BAT beruhende Maßstab für das außerdienstliche Verhalten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes ist hier heranzuziehen. Zwar kann dieser Maßstab nach den Neuregelungen des TV-L ohne entsprechende Regelung nicht ohne weiteres herangezogen werden (s. hierzu BAG, Urt. v. 10.9.2011, 2 AZR 257/08, AP Nr 60 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, allerdings unter Hinweis darauf, dass Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann zu einem Eignungsmangel führen können, wenn sie außerdienstlich begangen wurden und es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt). Hierauf kommt es jedoch nicht an, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der BAT in Berlin noch nicht durch den TV-L abgelöst worden war und § 8 BAT gemäß der üblichen arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand.
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Hier liegt der dringende Verdacht einer außerdienstlich begangenen Straftat vor, die ein gewisses Gewicht hat und geeignet ist, die Tauglichkeit des Klägers als Mitarbeiter der Polizei in diesem Sinne zu beeinträchtigen.
Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass nicht nur eine erwiesene Pflichtverletzung, sondern bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung ein Kündigungsgrund sein kann, wobei eine Verdachtskündigung nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urt. v. 27.11.2008, 2 AZR 98/07, AP Nr. 90 zu § 1 KSchG 1969 m.umf.Nw. zur st. Rspr.)
Hier liegt der dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende Verdacht der unerlaubten Herstellung und des Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne des BTMG in nicht geringer Menge vor. Dass er die in seiner Wohnung aufgefundene Menge GHB hergestellt habe, bestreitet der Kläger nicht. Nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung handelt es sich hier um eine nicht geringe Menge; diese Wertung erscheint unter Berücksichtigung von Konsumeinheiten von deutlich weniger als 5g zutreffend. Das beklagte Land hat dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die unerlaubte Herstellung und der Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des BTMG stellt eine Straftat mit einem „gewissen Gewicht“ im Sinne der o.g. Rechtsprechung dar. Dies wird bereits an der gesetzlichen Wertung als Verbrechen deutlich. Auch handelt es sich um ein vorsätzliches Delikt, das entsprechende Vorbereitungshandlungen voraussetzt, also keine Kurzschlusshandlung aufgrund einer einmaligen Ausnahmesituation. Solche Straftaten von erheblichen Gewicht stehen in unmittelbarem Widerspruch zur der Kernaufgabe der Polizei, der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Dies gilt auch für den Kläger, der als Mitarbeiter des Objektschutzes ebenfalls zwecks Verhinderung von Straftaten eingesetzt ist und aufgrund dieser Aufgabe mit einer Dienstwaffe und hoheitlichen Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist, die über die Befugnisse anderer Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes hinausgehen. Diese weitergehenden Eingriffsbefugnisse
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erfordern - auch in den Augen der Öffentlichkeit - eine persönliche Vertrauenswürdigkeit, mit der erhebliche vorsätzliche Straftaten auch in der Freizeit nicht zu vereinbaren sind. Auch darf der Beklagte hier als persönliche Eignungsanforderung erwarten, dass jedenfalls Straftaten, die nach der gesetzlichen Wertung als Verbrechen zu ahnden sind, d.h. jenseits geringfügiger Überschreitungen liegen, unterbleiben.
Eine vorherige Abmahnung ist hier nicht erforderlich. Zwar ist eine Abmahnung mit Rücksicht auf das sog. Prognoseprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutzrecht bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich auch vor der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich. Entbehrlich ist eine Abmahnung jedoch, wenn eine Verhaltensänderung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, und eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 10.6.2010, 2 AZR 541/09, EzA § 626 BGB 2002 Nr 32, Rn. 37 m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Es besteht der dringende Verdacht eines außerdienstlichen Verhaltens des Klägers, das in direktem Gegensatz zu den Aufgaben der Dienstbehörde steht. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass die Polizei erhebliche Straftaten in Form von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ihrer Angestellten auch in deren Freizeit nicht hinnehmen kann (s. zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung im Falle des Verdachtes des Drogenbesitzes einer angestellten Wachpolizistin selbst bei einer geringen Menge LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.1.2007, 6 Sa 1726/06, juris, Rn. 33).
Auch ein möglicher Einsatz des Klägers ohne Kontakt zur Öffentlichkeit – sollte es einen entsprechenden freien Arbeitsplatz geben, der nicht z.B. Mitarbeitern mit gesundheitlichen Einschränkungen bevorzugt zuzuweisen ist - steht der Kündigung nicht entgegen. Da das Verhalten des Klägers, das den dringenden Verdacht einer erheblichen geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die persönliche Eignung für eine Tätigkeit bei der Polizei generell zu erschüttern, kommt es auch nicht darauf an, ob es dauerhaft zur Verfügung stehende Einsatzmöglichkeiten ohne öffentliche Kontakte gibt. Die insoweit gemäß § 8 BAT maßgebliche berechtigte Erwartung und das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn bezieht sich nicht nur darauf, dass die
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Mitarbeiter der Polizei, die öffentlich auftreten, privat keine erheblichen Straftaten begehen, sondern dass dies für die Polizei als Dienstbehörde insgesamt gilt (s. entsprechend auch LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.1.2007, 6 Sa 1726/06, juris, Rn. 33).
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei war zugunsten des Klägers eine Beschäftigungszeit von 9 Jahren ohne Beanstandungen – auch für die weitere Tätigkeit ab Bekanntwerden der Vorwürfe - zu berücksichtigen. Weiter war zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Kläger sich ausweislich des Protokolls bei der Hausdurchsuchung sehr kooperativ verhalten hat, d.h. hier kein weiteres die Arbeit der Polizei als Dienstbehörde belastendes Verhalten vorzuwerfen ist. Auf Seiten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass hier gegenüber dem Kläger mit einem mittleren Lebensalter keine fristlose, sondern eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen wurde. Auch wenn der Kläger es nachvollziehbar als widersprüchlich ansieht, dass seine Beschäftigung für die Dauer der Kündigungsfrist erfolgt, danach aber unzumutbar sein soll, stellt eine fristgemäße Kündigung gegenüber eine fristlosen Kündigung das mildere Mittel dar. Entsprechend kann allein aus dem Verzicht auf den Ausspruch einer fristlosen Kündigung und der Einhaltung der als Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Kündigungsfrist nicht auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auf Dauer geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der erheblichen, der Tätigkeit der Polizei direkt entgegenstehenden Vorwürfe im Bereich des Betäubungsmittelrechts überwiegt das Trennungsinteresse für die hier allein ausgesprochene fristgemäße Kündigung.
2.
Die Kündigung ist nicht wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats gem. §§ 79, 87 PersVG Bln unwirksam.
Der Personalrat ist zu der beabsichtigten Kündigung angehört worden und hat der beabsichtigten Kündigung zugestimmt.
Mit der ständigen Rechtsprechung des BAG ist davon auszugehen, dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Personalrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig
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beteiligt hat (BAG, Urt. v. 27.11.2008, 2 AZR 98/07, 2 AZR 98/07, AP Nr. 90 zu § 1 KSchG 1969, Rn. 31 m.w.N.).
Die hier erfolgte Anhörung des Personalrats genügt diesen Anforderungen. Das beklagte Land teilte dem Personalrat die Sozialdaten des Klägers und die maßgeblichen Kündigungsgründe mit. Soweit sich der Kläger hier darauf beruft, die Kündigungsfrist sei nicht mitgeteilt worden, trifft dies nicht zu, da diese in dem beigefügten Kündigungsentwurf enthalten ist. In dem Anhörungsschreiben wird erläutert, dass eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden soll und welcher Verdacht hier besteht, der näher dargelegte Verdacht der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es wird mitgeteilt, dass aus Sicht des beklagten Landes aufgrund dieses Verdachtes die persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung bei der Polizei nicht mehr besteht und das Ansehen der Polizeibehörde dadurch geschädigt wird, dass deren Angehörige in den Verdacht strafbarer Handlungen geraten. Damit werden die wesentlichen Kündigungsgründe, auf die die Kündigung auch im Verfahren gestützt wird, mitgeteilt; die Kündigungsabsicht wird weder ausschließlich noch wesentlich darauf gestützt, der Kläger habe GHB konsumiert. Dass im Rahmen der Anhörung ein beabsichtigtes Kündigungsschreiben mit Erläuterung der Kündigungsgründe beigefügt wird, macht die Anhörung nicht unwirksam. Inhalt der Anhörung ist die Angabe der Gründe, die aus Sicht des Arbeitgebers die Kündigung rechtfertigen sollen.
III.
Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da dieser nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) gestellt wurde und der Kläger mit dem Antrag zu 1) nicht obsiegt hat.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ArbGG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Angesetzt werden drei Bruttomonatsentgelte des Klägers.
14
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Kläger Berufung eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin,
eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde.
Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
in gleicher Form schriftlich zu begründen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Beklagte/n ist keine Berufung gegeben.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
gez. Dr. B
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