- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Betriebsverlagerung ins Ausland als Betriebsübergang
Und während eine Betriebsstilllegung den Arbeitgeber zu betriebsbedingten Kündigungen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes berechtigt, werden die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang gerade geschützt.
Aber können auch Betriebsverlagerungen ins Ausland einen Betriebsübergang darstellen? Dann würden die Arbeitsverhältnisse im Ausland fortbestehen, wo aber ein anderes Recht gilt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage vor kurzem geklärt (Urteil vom 26.05.2011, 8 AZR 37/10).
Der Arbeitgeber hatte einen Betriebsteil um 60 km von Deutschland in die Schweiz verlegt und einem Arbeitnehmer wegen dieser angeblichen „Betriebsstilllegung“ gekündigt. Der erhob Kündigungsschutzklage, die vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 15.12.2009, 22 Sa 45/09) und dem BAG Erfolg hatte. Auch ein Parallelverfahren des LAG Baden-Württemberg ging zugunsten des Arbeitnehmers aus (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2009, 11 Sa 40/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/007 Betriebsverlagerung ins Ausland).
LAG Baden-Württemberg und BAG meinten, hier liege ein Betriebsübergang vor. Daher war die Kündigung unwirksam. Was nach Schweitzer Recht mit dem Arbeitsverhältnis wird, ließen LAG und BAG offen.
Fazit: Auch eine grenzüberschreitende Betriebsverlagerung kann ein Betriebsübergang sein. Betriebsbedingte Kündigungen können dann nicht mit einer Betriebsstilllegung begründet werden. Kündigungsschutzklagen allein helfen aber nicht, da deutsche Gerichte nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Ausland feststellen können. Sinnvoll kann eine Kündigungsschutzklage zusammen mit einem Widerspruch (§ 613a Abs. 5, 6 BGB) sein, falls es beim Veräußerer noch Beschäftigungsmöglichkeiten gibt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011, 8 AZR 37/10 (Pressemitteilung)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009, 22 Sa 45/09
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2009, 11 Sa 40/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/258 Betriebsbedingte Kündigung oder Weiterbeschäftigung im Ausland?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/226 Kündigung - LAG Berlin segnet betriebsbedingte Kündigung auch bei Einsatzmöglichkeit im Ausland ab
- Arbeitsrecht aktuell: 11/186 LAG Hamburg - Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 10/007 Betriebsverlagerung ins Ausland
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de