HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/015

Be­triebs­rats­mit­glied we­gen Be­triebs­rats­schu­lung vor Ge­richt

Ab­mah­nun­gen we­gen un­be­rech­tig­ter Be­triebs­rats­schu­lung sind im Ur­teils­ver­fah­ren zu klä­ren: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 02.01.2012, 10 Ta 1993/11
Unterrichtsraum mit Kursleiter hinter Lehrerpult und einer Kursteilnehmerin, beide stehend Schu­lun­gen kön­nen stres­sig sein...

13.01.2012. Mit­glie­der des Be­triebs­rats ha­ben nach dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ei­nen An­spruch auf Schu­lung, d.h. auf Frei­stel­lung zum Zwe­cke von Bil­dungs­maß­nah­men, da­mit sie ih­re Auf­ga­ben im Be­triebs­rat pro­fes­sio­nell wahr­neh­men kön­nen.

Und na­tür­lich kön­nen sie auch ver­lan­gen, dass der Ar­beit­ge­ber die Kurs­ge­büh­ren über­nimmt und dass er Rei­se- und Über­nach­tungs­kos­ten trägt, falls die­se an­fal­len.

Sol­che Fort­bil­dungs­maß­nah­men kön­nen den Ar­beit­ge­ber teu­er zu ste­hen kom­men. Wenn der ge­sam­te Be­triebs­rat mal eben ei­ne Wo­che lang weg ist und da­her die Ar­beits­auf­ga­ben al­ler Be­triebs­rats­mit­glie­der lie­gen­blei­ben, freut das den Ar­beit­ge­ber meist nicht.

Da­her wird im­mer wie­der über die sach­li­che Er­for­der­lich­keit von Be­triebs­rats­schu­lun­gen vor Ge­richt ge­strit­ten, wo­bei es meist um die Fra­ge der Kos­ten­über­nah­me­pflicht des Ar­beit­ge­bers geht. An­trag­stel­ler ist dann der Be­triebs­rat als Gre­mi­um, was für die Be­triebs­rats­mit­glie­der den Vor­teil hat, we­der An­walts­kos­ten nocht Ge­richts­kos­ten tra­gen zu müs­sen.

Manch­mal wird der Streit über die Er­for­der­lich­keit ei­ner Be­triebs­rats­schu­lung aber auch mit här­te­ren Ban­da­gen aus­ge­tra­gen. Dann wei­gert sich der Ar­beit­ge­ber nicht nur, die Kurs­ge­büh­ren zu zah­len, son­dern er spricht ei­ne Ab­mah­nung ge­gen­über den an der Schu­lung teil­neh­men­den Be­triebs­rä­ten aus und be­hält den Lohn für die Zeit der Be­triebs­rats­schu­lung ein.

Dann fragt sich, ob das ein­zel­ne, von sol­chen Sank­tio­nen des Ar­beit­ge­bers be­trof­fe­ne Be­triebs­rats­mit­glied

  • als Ar­beit­neh­mer vor Ge­richt zie­hen muss, um die Be­rech­ti­gung die­ser Maß­nah­men klä­ren zu las­sen, d.h. auf sei­ne ei­ge­nen Kos­ten im sog. Ur­teils­ver­fah­ren
  • oder als Be­triebs­rats­mit­glied im ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren, d.h. auf Kos­ten des Ar­beit­ge­bers.

Po­li­tisch spricht viel da­für, auch sol­che Strei­tig­kei­ten im Be­schluss­ver­fah­ren klä­ren zu las­sen, denn schließ­lich liegt der Grund des Kon­flikts in der Ar­beit des Be­triebs­rats. Denn der Be­triebs­rat ent­schei­det über Schu­lungs­maß­nah­men und auch dar­über, wel­ches Be­triebs­rats­mit­glied an wel­cher Schu­lung teil­neh­men soll.

Aber recht­lich wird das von vie­len Ge­rich­ten an­ders ge­se­hen, so auch vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg (Be­schluss vom 02.01.2012, 10 Ta 1993/11). Der Leit­satz die­ser Ent­schei­dung lau­tet:

"Der An­spruch von Be­triebs­rats­mit­glie­dern auf Ge­gen­stands­lo­s­er­klä­rung von Ab­mah­nun­gen und des Rück­gän­gig­ma­chens von Lohn­ein­be­halt we­gen aus Sicht der Ar­beit­ge­be­rin nicht er­for­der­li­cher Schu­lungs­teil­nah­me hat im ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils­ver­fah­ren zu er­fol­gen. Dar­an än­dert auch ei­ne Be­zug­nah­me auf § 78 Be­trVG nichts."

Fa­zit: Zieht ein Be­triebs­rats­mit­glied we­gen ei­ner Ab­mah­nung vor Ge­richt, die ih­ren Grund in sei­ner Ar­beit für den Be­triebs­rat hat, ist die Ab­mah­nung trotz­dem ei­ne in­di­viv­du­al­recht­li­che An­ge­le­gen­heit. Dann steht das be­trof­fe­ne Be­triebs­rats­mit­glied als Ar­beit­neh­mer vor Ge­richt, d.h. auf ei­ge­ne Kos­ten.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2014

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Bewertung:

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de