- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer
03.03.2010. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06) darf der vierwöchige Mindesturlaub von Arbeitnehmern infolge langer Krankheit nicht verfallen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der krankheitsbedingt nicht genommene Urlaub abzugelten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage, ob das auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer gilt: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09.
- Urlaubsabgeltung und Krankheit
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Schwerbehinderte Arbeitnehmerin fordert nach zweijähriger Erkrankung Abgeltung ihres (Zusatz-)Urlaubs
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist verfallen
Urlaubsabgeltung und Krankheit
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer langen Erkrankung seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) jahrzehntelang, dass der Urlaub aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres verfiel und deshalb bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht abgegolten werden konnte.
Dann entschied jedoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Schultz-Hoff anders (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06) und änderte damit die vom BAG jahrzehntelang praktizierte Rechtsprechung. Denn der EuGH interpretierte in der Schultz-Hoff-Entscheidung Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die allen Arbeitnehmern Anspruch auf einen vierwöchigen Mindesturlaub gewährt, dahingehend, dass der Mindesturlaub nicht verfallen dürfe, auch wenn der Arbeitnehmer länger erkrankt ist und den Urlaub deshalb nicht in Natur nehmen kann. In diesem Fall stehe dem Arbeitnehmer laut EuGH ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs zu.
Auch nach deutschem Recht haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen mindestens vierwöchigen Erholungsurlaub pro Kalenderjahr (§ 3 BurlG). Schwerbehinderten Arbeitnehmern steht daneben aber ein zusätzlicher Urlaub von fünf Tagen pro Kalenderjahr zu (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX), da ein erhöhter Erholungsbedarf angenommen wird.
Fraglich ist deshalb, ob die Rechtsprechung des EuGH, dass der Mindesturlaub von Arbeitnehmern nicht verfallen darf und gegebenenfalls abgegolten werden muss, auch auf den Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer anzuwenden ist.
Für diese Ansicht spricht, dass schwerbehinderten Arbeitnehmern mit dem Zusatzurlaub wegen eines erhöhten Erholungsbedarfs eine Art „längerer Mindesturlaub“ zugesprochen wird, der deshalb so behandelt werden müsste, wie der vierwöchige Mindesturlaub von Arbeitnehmern, die nicht schwerbehindert sind. So entschied jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Anfang 2009 in dem Vorlagefall Schultz-Hoff (Urteil vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06), ohne seine Entscheidung allerdings näher zu begründen.
Andererseits könnte man den EuGH auch wörtlich nehmen: Da er lediglich entschied, dass der vierwöchige Mindesturlaub nicht verfallen darf, könnte jeder über den Vierwochen-Zeitraum hinausgehende Urlaubsanspruch verfallen dürfen.
Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Schwerbehinderte Arbeitnehmerin fordert nach zweijähriger Erkrankung Abgeltung ihres (Zusatz-)Urlaubs
Die klagende schwerbehinderte Arbeitnehmerin war die letzten zwei Jahre ihres Arbeitsverhältnisses so gut wie durchgehende arbeitsunfähig krank. Mitte 2008 kündigte sie schließlich selber, wann genau ihr Arbeitsverhältnis damit endete ist ein Streitpunkt zwischen ihr und dem Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber für die Jahre 2007 und 2008 im Anschluss die Abgeltung von insgesamt 70 Tagen Urlaub, den sie wegen ihrer zweijährigen Erkrankung nicht „in Natur“ nehmen konnte. Die 70 Tage errechnete die Arbeitnehmerin aus dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr, dem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und dem tariflichen zusätzlichen Urlaub.
Die Arbeitnehmerin bekam vor dem Arbeitsgericht Berlin weitgehend recht, d.h. das Arbeitsgericht entschied, dass neben dem vierwöchigen Mindesturlaub auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht verfallen konnte und deshalb abzugelten sei (Urteil vom 29.04.2009, 39 Ca 8839/08). Dagegen legten beide Parteien Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg ein.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist verfallen
Das LAG gab dagegen im Wesentlichen dem Arbeitgeber recht (Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09). Denn das LAG meinte, lediglich der vierwöchige Mindesturlaub der Arbeitnehmerin für das Jahr 2007 und - anteilig - 2008 sei nicht verfallen und deshalb abzugelten. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist dagegen verfallen, so das LAG.
Denn der EuGH, so die Argumentation des LAG, hat lediglich ein Verfallsverbot für einen vierwöchigen Urlaubsanspruch pro Jahr angenommen, für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer ist ein Verfall daher nach wie vor möglich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage ließ das LAG jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Fazit: Tatsächlich hat der EuGH nur über den vierwöchigen Mindesturlaub aller Arbeitnehmer entschieden und sich zu der Frage eines gesetzlichen Zusatzurlaubs nicht geäußert. Jedoch lässt sich aus der Entscheidung des EuGH die „Stoßrichtung“ ablesen, Arbeitnehmern ihren Mindesturlaub auch bei einer langen Erkrankung zu erhalten, jedenfalls in Form einer Abgeltung.
Folgerichtig wäre es deshalb, die EuGH-Entscheidung so zu interpretieren, dass auch der gesetzliche Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer als „verlängerter Mindesturlaub“ nicht verfallen darf. Letztendlich muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden, welcher Ansicht zu folgen ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/065 Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX
Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2015
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de