- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Neuer Mindestlohn für Baubranche und Maler- und Lackiererhandwerk
07.09.2009. Einen für alle Branchen einheitlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland nach wie vor nicht, und es soll ihn nach dem Willen der maßgeblichen Sozialpolitiker der großen Koalition auch nicht geben.
Der Gesetzgeber hat vielmehr, etwas versteckt in dem zuletzt mit Gesetz vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) redaktionell überarbeiteten Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), für bestimmte, derzeit acht Branchen Sonderregelungen getroffen, denen zufolge ein von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden vereinbarter tariflicher Mindestlohn durch eine speziell dafür vorgesehene ministerielle Rechtsverordnung für die Arbeitsverhältnisse der gesamten Branche gelten soll (wir berichteten zuletzt in Arbeitsrecht aktuell 09/017 Mindestlohn: Reform des MiArbG und des AEntG beschlossen, und in Arbeitsrecht aktuell: 09/021 Mindestlohn: Bundesrat stimmt Erweiterung der bestehenden Regelungen zu.).
Erforderlich für eine Anwendungsverordnung nach dem AEntG ist nur,
- dass die Tarifparteien einer der auch im AEntG genannten Branchen einen Mindestlohn-Tarifvertrag abgeschließen,
- dass sie in bezug auf diesen Tarifvertrag einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung stellen und
- dass die Anwendungsverordnung „im öffentlichen Interesse geboten erscheint“ (§ 7 AEntG).
Außerdem müssen einige Verfahrensregelungen beachtet werden. So muss den Betroffenen vor Erlass der Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Außerdem muss sich bei erstmaliger Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifausschuss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG mit der Angelegenheit befasst werden. Je nach dem Meinungsbild im Tarifausschuss ist dann entweder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder die gesamte Bundesregierung für den Erlass der Anwendungsverordnung zuständig.
In einigen der zuletzt in das AEntG aufgenommenen Branchen gab es bisher eine derartige Verordnung noch nicht, da sich die Parteien noch nicht auf einen Mindestlohn einigen konnten oder die erforderlichen Anträge noch nicht gestellt hatten. Jetzt haben die Tarifparteien fünf neuer AEntG-Branchen einen entsprechenden Antrag gestellt.
Positiv beschieden hat der Tarifausschuss in seinen Beratungen am 31.08.2009 dabei die Anträge der drei Branchen Bergbauspezialarbeiten, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft und Abfallwirtsacht. Zu den beiden Branchen Sicherheitsdienstleistungen und Aus- und Weiterbildung gab es dagegen unterschiedliche Meinungen im Tarifausschuss.
Damit ist ein erster wichtiger Verfahrensschritt genommen, damit das BMAS bzw. die Bundesregierung über den Erlass einer entsprechenden Anwendungsverordnung entscheiden kann.
In weiteren AEntG-Branchen, nämlich im Baugewerbe sowie im Maler- und Lackiererhandwerk, in denen es bereits seit längerem Mindestlohntarifverträge und entsprechende Anwendungsverordnungen gibt, haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber kürzlich auf neue Mindestlöhne geeinigt.
In der Baubranche sollen diese gemäß dem Mindestlohn-Tarifvertrag vom 23.05.2009 in Westdeutschland zwischen 10,80 EUR und 12,90 EUR betragen und in Ostdeutschland zunächst 9,25 EUR, dann aber bis 2011 ansteigen.
Im Maler- und Lackiererhandwerk soll der Mindestlohn einheitlich 9,50 EUR betragen und ab 01.07.2011 auf 9,75 EUR steigen.
Während der neue Mindestlohn in der Baubranche durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 24.08.2009 zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, ist die entsprechende Verordnung im Maler- und Lackiererhandwerk bisher noch nicht verabschiedet, so dass der neue tarifliche Mindestlohn erst später für die ganze Branche gelten wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Maler und Lackierer erhalten 9,50 Euro Mindestlohn (Welt.de)
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 17/053 Absicherung der SOKA-Bau-Tarifverträge per Gesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/039 Soka-Bau-Tarifverträge unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 09/017 Mindestlohn: Reform des MiArbG und des AEntG beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/021 Mindestlohn: Bundesrat stimmt Erweiterung der bestehenden Regelungen zu
Letzte Überarbeitung: 20. Februar 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de