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In Teilzeit Arbeitnehmer, in Vollzeit Betriebsrat
02.08.2010. Sind die Mitglieder des Betriebsrats nicht generell von der Arbeit freigestellt, haben sie Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, um ihre Betriebsaufgaben wahrnehmen können.
Andererseits erhalten Betriebsräte für ihre ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit keine zusätzliche Vergütung. Die Betriebsratsarbeit von Teilzeitkräften übersteigt aber manchmal ihre vertragliche Arbeitszeit. Dann fragt sich, ob es nicht anstelle von Freizeitausgleich direkt mehr Lohn geben sollte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg machte sich hierzu kürzlich Gedanken: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10.
- Können teilzeitangestellte Betriebsräte mit umfangreichen Aufgaben mehr Lohn fordern?
- Der Fall: Verkäuferin in Teilzeit ist Betriebsrat in Betrieb mit hunderten Arbeitnehmern
- LAG Berlin-Brandenburg: Mehr Lohn gibt es nur, wenn vorher erfolglos um Freizeitausgleich gebeten wurde
Können teilzeitangestellte Betriebsräte mit umfangreichen Aufgaben mehr Lohn fordern?
Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) und dürfen dabei weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Deshalb werden Betriebsräte in aller Regel lediglich von ihrer Arbeit unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung freigestellt, ohne ein zusätzliches Entgelt zu erhalten.
Manchmal ist es nicht möglich, Betriebsratsaufgaben innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmen. Auch hier sehen § 37 Abs.3, Abs.6 BetrVG zunächst vor, dass ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung hat, wenn die Betriebsratstätigkeit oder eine Schulung aus "betriebsbedingten Gründen" außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss.
Solche Gründe liegen beispielsweise vor, wenn die Aufgabe wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit aller Mitglieder erfolgen kann. Betriebsräte sollten daher darauf achten, ob beispielsweise Sitzungen wirklich zwingend in die Freizeit von Betriebsratsmitgliedern gelegt werden müssen. Andernfalls ist die zeitliche Lage nämlich möglicherweise nur "betriebsratsbedingt" und führt dann nicht zu einem Freistellungsanspruch.
Hat das Betriebsratsmitglied einen Freistellungsanspruch, dann muss die Freizeit innerhalb eines Monats gegeben werden; nur wenn dies aus "betriebsbedingten Gründen" nicht möglich ist, dann ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs.3 Satz 3 BetrVG).
Gerade bei Teilzeitkräften in großen Betrieben kann es passieren, dass Betriebsratsaufgaben dauerhaft im gleichen Umfang wie eine Vollzeitkraft erledigt werden müssen und damit "betriebsbedingt" (nämlich weil "zu wenig" Arbeitszeit vereinbart wurde) außerhalb der Arbeitszeit liegen.
Vor fast zwanzig Jahren hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 19.05.1993, 18 Sa 215/93) sinngemäß entschieden, dass Teilzeitkräfte regelmäßig nicht zunächst einen Freistellungsanspruch, sondern gleich einen Vergütungsanspruch haben, wenn die laufend geleistete Betriebsratstätigkeit deren wöchentliche Arbeitszeit übersteigt.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun Gelegenheit, zu dieser Frage seine Sicht der Dinge zu präsentieren (Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10).
Der Fall: Verkäuferin in Teilzeit ist Betriebsrat in Betrieb mit hunderten Arbeitnehmern
Die Klägerin war bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Vereinbart war eine Teilzeittätigkeit von täglich knapp 3,5 Stunden, insgesamt regelmäßig 18 Stunden pro Woche.
Sie ist Mitglied eines Anfang März 2009 erstmals für ihren Betrieb gewählten Betriebsrats und des von diesem gebildeten Betriebsausschusses. Der Arbeitsaufwand in dieser Gründungsphase überstieg ihre Teilzeitbeschäftigung deutlich. An Sitzungen nahm sie freitags jeweils sechs Stunden sowie montags und dienstags jeweils acht Stunden teil. Außerdem besuchte sie im Mai ein Einführungsseminar und eine Schulung von jeweils 37 Stunden Dauer.
In sieben Wochen von Mai bis Juli 2009 musste sie jeweils vier Stunden über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus an Sitzungen teilnehmen. Auch die beiden Schulungen dauerten jeweils 19 Stunden zusätzlich.
Nachdem die Klägerin von der beklagten Arbeitgeberin für diese zusätzliche Tätigkeit vergeblich eine Vergütung gefordert hatte, ging sie vor Gericht. Das Arbeitsgericht Berlin gab ihr Recht. Daraufhin ging die Beklagte in Berufung.
LAG Berlin-Brandenburg: Mehr Lohn gibt es nur, wenn vorher erfolglos um Freizeitausgleich gebeten wurde
Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Berufung statt, d.h. das Betriebsratsmitglied verlor in der zweiten Instanz.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die klagende Arbeitnehmerin zunächst von der beklagten Arbeitgeberin die Gewährung von Freizeitausgleich verlangen müssen. Erst bei einer Weigerung hätte sie Anspruch auf eine Vergütung erhalten.
Entgegen dem LAG Düsseldorf meint das LAG Berlin-Brandenburg, es sei unerheblich, dass die Betriebsratstätigkeit immer deutlich länger als die vereinbarte Arbeitszeit dauerte. Allein dadurch werde eine Arbeitsbefreiung noch nicht ohne Weiteres unmöglich.
Ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied ist nämlich nicht unersetzlich. Vielmehr kann auch hier nötigenfalls nach § 25 Abs.1 BetrVG ein Ersatzmitglied bei "zeitweiliger Verhinderung" (also beispielsweise bei Urlaub oder Freistellung) nachrücken. Der Ersatz kann dann während eines etwaig gewährten Freizeitausgleichs die laufenden Aufgaben erledigen. Sollten Aufgaben doch einmal zwingend von dem in Teilzeit beschäftigten Mitglied erfüllt werden müssen, dann entsteht wiederum lediglich ein neuer Anspruch auf Freizeitausgleich.
Wegen der unterschiedlichen Meinungen in dieser Frage lies das LAG die Revision zu.
Fazit: Die Revision ist zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 7 AZR 435/10 beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Ob Teilzeit oder Vollzeit - bis die Vergütungsfrage höchstrichterlich geklärt ist, müssen vielbeschäftigte Betriebsratsmitglieder sicherheitshalber von ihrem Arbeitgeber zunächst Freizeitausgleich fordern.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 11/111 Gleicher Lohn für Betriebsrat gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG
Letzte Überarbeitung: 1. Juni 2014
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