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ARBEITSRECHT AKTUELL // 08/026

Ak­ti­en­op­tio­nen als Ar­beits­ent­gelt – Gleich­be­hand­lung von Be­triebs­rats­mit­glie­dern

Ei­ne Pflicht des Ar­beit­ge­bers zur Ver­schaf­fung von Ak­ti­en­op­tio­nen kann auch be­ste­hen, wenn die­se Op­tio­nen von der Kon­zern­mut­ter ein­zu­räu­men und da­her ei­ne Leis­tung Drit­ter sind: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 16.01.2008, 7 AZR 887/06
Taschenrechner auf Geldscheinen Ein Ak­ti­en­op­ti­ons­plan kann auch Leis­tun­gen der Mut­ter­ge­sell­schaft be­inhal­ten

19.02.2008. Ein frei­ge­stell­tes Mit­glied des Be­triebs­rats kann vom Ar­beit­ge­ber die Ver­schaf­fung von Ak­ti­en­op­tio­nen ver­lan­gen, wenn er zum Zwe­cke der lang­fris­ti­gen Ge­halts­si­che­rung ei­ne Ver­ein­ba­rung über die Gleich­stel­lung mit be­stimm­ten ver­gleich­ba­ren Ar­beit­neh­mern ge­trof­fen hat und wenn die­se Ak­ti­en­op­tio­nen er­hal­ten.

Dies gilt auch dann, wenn die Ak­ti­en­op­tio­nen auf­grund ih­rer Ge­wäh­rung durch die Mut­ter­ge­sell­schaft des Ar­beit­ge­bers als Leis­tun­gen Drit­ter an­zu­se­hen sind.

Vor­aus­set­zung für ei­ne Ver­schaf­fungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers ist, dass er die Ge­wäh­rung von Ak­ti­en­op­tio­nen - als Leis­tun­gen Drit­ter - ver­spro­chen hat. Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 16.01.2008, 7 AZR 887/06.

Können Mit­glie­der des Be­triebs­rats un­ter Ver­weis auf ver­gleich­ba­re Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber Leis­tun­gen der Mut­ter­ge­sell­schaft des Ar­beit­ge­bers ver­lan­gen?

Mit­glie­der des Be­triebs­rats dürfen we­gen ih­res Am­tes nicht be­nach­tei­ligt wer­den. Ei­ne Aus­prägung die­ses Grund­sat­zes ist das ge­setz­li­che Ver­bot, das Ar­beits­ent­gelt von Be­triebs­rats­mit­glie­dern ge­rin­ger zu be­mes­sen als das Ar­beits­ent­gelt „ver­gleich­ba­rer Ar­beit­neh­mer mit be­triebsübli­cher be­ruf­li­cher Ent­wick­lung“ (§ 37 Abs.4 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG). Die­ses Ver­bot der Ent­gelt­dis­kri­mi­nie­rung gilt auch für all­ge­mei­ne Zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers.

Dass das Ver­bot fi­nan­zi­el­ler Nach­tei­le zunächst ein­mal das mo­nat­lich aus­ge­zahl­te Ent­gelt be­trifft, ist au­gen­schein­lich. Frag­lich ist da­ge­gen, wie Leis­tun­gen ei­nes Drit­ten zu be­ur­tei­len sind, wenn ver­gleich­ba­re Ar­beit­neh­mer sol­che Leis­tun­gen im Rah­men ih­res Ar­beits­ver­tra­ges er­hal­ten. Hier spricht für ei­ne Leis­tungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers das Ver­bot der Schlech­ter­stel­lung von Be­triebs­rats­mit­glie­dern. Da­ge­gen spricht die Über­le­gung, dass der Ar­beit­ge­ber im All­ge­mei­nen nicht über Leis­tun­gen Drit­ter verfügen kann, al­so z.B. nicht über die Gewährung von Ak­ti­en­op­tio­nen durch die Mut­ter­ge­sell­schaft.

Hierüber hat­te das BAG am 16.01.2008 mit Ur­teil vom 16.01.2008 (7 AZR 887/06) zu ent­schei­den.

Der Streit­fall: Be­triebs­rats­mit­glied möch­te am Ak­ti­en­op­ti­ons­plan der Mut­ter­ge­sell­schaft sei­nes Ar­beit­ge­bers teil­ha­ben

Der Kläger war seit Ok­to­ber 1999 bei der Be­klag­ten, ei­ner deut­schen GmbH, als Sys­tem­be­ra­ter tätig. Die Be­klag­te gehört zu ei­nem Kon­zern, des­sen Mut­ter­ge­sell­schaft ih­ren Sitz in den USA hat.

Die­se ver­teil­te seit dem Jahr 1999 oh­ne Be­tei­li­gung des Be­triebs­rats Ak­ti­en­op­tio­nen nach ei­nem Ver­tei­lungs­plan. Auf der Ba­sis die­ses Plans er­hielt der Kläger von De­zem­ber 2000 bis Ok­to­ber 2001 Ak­ti­en­op­tio­nen. Im Jah­re 2001 wur­de er Mit­glied des Be­triebs­rats und später zum Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den gewählt.

Im Hin­blick auf sei­ne Frei­stel­lung schlos­sen die Par­tei­en am 06.06.2003 ei­ne Gleich­stel­lungs­ver­ein­ba­rung, wo­nach der Kläger für die Dau­er der Mit­glied­schaft in ei­nem Be­triebs­rat bei der Be­klag­ten mit näher be­stimm­ten Ar­beit­neh­mern ver­gleich­bar sei. In der Fol­ge­zeit er­hielt er kei­ne Op­tio­nen mehr, wohl aber die in der Gleich­stel­lungs­ver­ein­ba­rung be­nann­ten Ar­beit­neh­mer.

Mit sei­ner Kla­ge be­gehr­te der Kläger die Ver­schaf­fung von Ak­ti­en­op­tio­nen und dem Grun­de nach Scha­den­er­satz. Die Be­klag­te be­haup­te­te, sie ha­be kei­nen Ein­fluss auf die Zu­tei­lung von Ak­ti­en­op­tio­nen durch ih­re Mut­ter­ge­sell­schaft. Sie war im Übri­gen der An­sicht, auch aus der Gleich­stel­lungs­ver­ein­ba­rung nicht zur Ver­schaf­fung von Ak­ti­en­op­tio­nen ver­pflich­tet zu sein.

Das Ar­beits­ge­richt wie auch das Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt als Be­ru­fungs­ge­richt (Ur­teil vom 31.07.2006, 7/2 Sa 1544/05) hat­ten die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Bei­de Ge­rich­te wa­ren der An­sicht, dass sich we­der aus § 37 Abs.4 Be­trVG noch aus der Gleich­stel­lungs­ver­ein­ba­rung ei­ne Pflicht des Ar­beit­ge­bers zur Ver­schaf­fung von Ak­ti­en­op­tio­nen ergäbe.

Die Kern­fra­ge war da­bei, ob der Kläger Ver­schaf­fung von Ak­ti­en­op­tio­nen von sei­nem Ar­beit­ge­ber ver­lan­gen konn­te, ob­wohl die Ak­ti­en­op­tio­nen auf­grund ih­rer Gewährung durch die Mut­ter­ge­sell­schaft als Leis­tun­gen Drit­ter - und da­mit eben nicht des Ar­beit­ge­bers - an­zu­se­hen sind.

Das LAG war der Auf­fas­sung, dass sol­che Leis­tun­gen Drit­ter nicht dem Be­griff des Ar­beits­ent­gelts un­ter­fal­len und so­mit nicht vom Ar­beit­ge­ber be­an­sprucht wer­den können. Dies gel­te auch dann, so­weit ei­ne Gleich­stel­lungs­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wor­den sei. Die­se könne nur bezüglich vom Ar­beit­ge­ber zu ver­schaf­fen­der Leis­tun­gen gel­ten, zu de­nen die Ak­ti­en­op­tio­nen nicht zu zählen sei­en.

BAG: Ei­ne Pflicht des Ar­beit­ge­bers zur Ver­schaf­fung von Ak­ti­en­op­tio­nen kann auch be­ste­hen, wenn die­se Op­tio­nen von der Kon­zern­mut­ter ein­zuräum­en und da­her ei­ne Leis­tung Drit­ter sind

Das BAG war dem­ge­genüber der Auf­fas­sung, dass ein An­spruch ge­gen den Ar­beit­ge­ber dann zu be­ja­hen sei, wenn sich aus dem Ar­beits­ver­trag er­ge­be, dass der Ar­beit­ge­ber die Gewährung von Ak­ti­en­op­tio­nen - als Leis­tun­gen Drit­ter - ver­spro­chen hat. Zur Klärung die­ser Fra­ge hat das BAG den Rechts­streit an das LAG zurück­ver­wie­sen.

Im Er­geb­nis wird es da­mit ent­schei­dend dar­auf an­kom­men, in­wie­weit der Ar­beit­ge­ber bei der Gewährung von Leis­tun­gen ei­nes Drit­ten an sei­ne Ar­beit­neh­mer Ein­flussmöglich­kei­ten auf die Ver­tei­lung hat. Ver­spricht er ei­nem Ar­beit­neh­mer die­se Leis­tung, so wird wohl an­zu­neh­men sein, dass er über Möglich­kei­ten der Ein­fluss­nah­me verfügt, da an­dern­falls ein sol­ches Ver­spre­chen leer­lie­fe.

Fa­zit: Hat der Ar­beit­ge­ber die Möglich­keit, auf die Ent­schei­dun­gen der Mut­ter­ge­sell­schaft Ein­fluss zu neh­men und da­mit auf de­ren Ent­schei­dung darüber, wer an ei­nem Ak­ti­en­op­ti­ons­plan teil­nimmt, können Mit­glie­der des Be­triebs­rats sol­che Son­der­leis­tun­gen für sich be­an­spru­chen, wenn ver­gleich­ba­re Ar­beit­neh­mer sie er­hal­ten. Der Ar­beit­ge­ber hat in ei­nem sol­chen Fall die Pflicht, sei­ne Möglich­kei­ten der Ein­fluss­nah­me auf die Ent­schei­dun­gen der Mut­ter­ge­sell­schaft zu nut­zen, um sei­nem Be­triebs­rat die­se Leis­tun­gen zu ver­schaf­fen.

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Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017

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