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Aktienoptionen als Arbeitsentgelt – Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern
19.02.2008. Ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats kann vom Arbeitgeber die Verschaffung von Aktienoptionen verlangen, wenn er zum Zwecke der langfristigen Gehaltssicherung eine Vereinbarung über die Gleichstellung mit bestimmten vergleichbaren Arbeitnehmern getroffen hat und wenn diese Aktienoptionen erhalten.
Dies gilt auch dann, wenn die Aktienoptionen aufgrund ihrer Gewährung durch die Muttergesellschaft des Arbeitgebers als Leistungen Dritter anzusehen sind.
Voraussetzung für eine Verschaffungspflicht des Arbeitgebers ist, dass er die Gewährung von Aktienoptionen - als Leistungen Dritter - versprochen hat. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2008, 7 AZR 887/06.
- Können Mitglieder des Betriebsrats unter Verweis auf vergleichbare Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Leistungen der Muttergesellschaft des Arbeitgebers verlangen?
- Der Streitfall: Betriebsratsmitglied möchte am Aktienoptionsplan der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers teilhaben
- BAG: Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Verschaffung von Aktienoptionen kann auch bestehen, wenn diese Optionen von der Konzernmutter einzuräumen und daher eine Leistung Dritter sind
Können Mitglieder des Betriebsrats unter Verweis auf vergleichbare Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Leistungen der Muttergesellschaft des Arbeitgebers verlangen?
Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihres Amtes nicht benachteiligt werden. Eine Ausprägung dieses Grundsatzes ist das gesetzliche Verbot, das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern geringer zu bemessen als das Arbeitsentgelt „vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“ (§ 37 Abs.4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Dieses Verbot der Entgeltdiskriminierung gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
Dass das Verbot finanzieller Nachteile zunächst einmal das monatlich ausgezahlte Entgelt betrifft, ist augenscheinlich. Fraglich ist dagegen, wie Leistungen eines Dritten zu beurteilen sind, wenn vergleichbare Arbeitnehmer solche Leistungen im Rahmen ihres Arbeitsvertrages erhalten. Hier spricht für eine Leistungspflicht des Arbeitgebers das Verbot der Schlechterstellung von Betriebsratsmitgliedern. Dagegen spricht die Überlegung, dass der Arbeitgeber im Allgemeinen nicht über Leistungen Dritter verfügen kann, also z.B. nicht über die Gewährung von Aktienoptionen durch die Muttergesellschaft.
Hierüber hatte das BAG am 16.01.2008 mit Urteil vom 16.01.2008 (7 AZR 887/06) zu entscheiden.
Der Streitfall: Betriebsratsmitglied möchte am Aktienoptionsplan der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers teilhaben
Der Kläger war seit Oktober 1999 bei der Beklagten, einer deutschen GmbH, als Systemberater tätig. Die Beklagte gehört zu einem Konzern, dessen Muttergesellschaft ihren Sitz in den USA hat.
Diese verteilte seit dem Jahr 1999 ohne Beteiligung des Betriebsrats Aktienoptionen nach einem Verteilungsplan. Auf der Basis dieses Plans erhielt der Kläger von Dezember 2000 bis Oktober 2001 Aktienoptionen. Im Jahre 2001 wurde er Mitglied des Betriebsrats und später zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt.
Im Hinblick auf seine Freistellung schlossen die Parteien am 06.06.2003 eine Gleichstellungsvereinbarung, wonach der Kläger für die Dauer der Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bei der Beklagten mit näher bestimmten Arbeitnehmern vergleichbar sei. In der Folgezeit erhielt er keine Optionen mehr, wohl aber die in der Gleichstellungsvereinbarung benannten Arbeitnehmer.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verschaffung von Aktienoptionen und dem Grunde nach Schadenersatz. Die Beklagte behauptete, sie habe keinen Einfluss auf die Zuteilung von Aktienoptionen durch ihre Muttergesellschaft. Sie war im Übrigen der Ansicht, auch aus der Gleichstellungsvereinbarung nicht zur Verschaffung von Aktienoptionen verpflichtet zu sein.
Das Arbeitsgericht wie auch das Hessisches Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht (Urteil vom 31.07.2006, 7/2 Sa 1544/05) hatten die Klage abgewiesen. Beide Gerichte waren der Ansicht, dass sich weder aus § 37 Abs.4 BetrVG noch aus der Gleichstellungsvereinbarung eine Pflicht des Arbeitgebers zur Verschaffung von Aktienoptionen ergäbe.
Die Kernfrage war dabei, ob der Kläger Verschaffung von Aktienoptionen von seinem Arbeitgeber verlangen konnte, obwohl die Aktienoptionen aufgrund ihrer Gewährung durch die Muttergesellschaft als Leistungen Dritter - und damit eben nicht des Arbeitgebers - anzusehen sind.
Das LAG war der Auffassung, dass solche Leistungen Dritter nicht dem Begriff des Arbeitsentgelts unterfallen und somit nicht vom Arbeitgeber beansprucht werden können. Dies gelte auch dann, soweit eine Gleichstellungsvereinbarung getroffen worden sei. Diese könne nur bezüglich vom Arbeitgeber zu verschaffender Leistungen gelten, zu denen die Aktienoptionen nicht zu zählen seien.
BAG: Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Verschaffung von Aktienoptionen kann auch bestehen, wenn diese Optionen von der Konzernmutter einzuräumen und daher eine Leistung Dritter sind
Das BAG war demgegenüber der Auffassung, dass ein Anspruch gegen den Arbeitgeber dann zu bejahen sei, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergebe, dass der Arbeitgeber die Gewährung von Aktienoptionen - als Leistungen Dritter - versprochen hat. Zur Klärung dieser Frage hat das BAG den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.
Im Ergebnis wird es damit entscheidend darauf ankommen, inwieweit der Arbeitgeber bei der Gewährung von Leistungen eines Dritten an seine Arbeitnehmer Einflussmöglichkeiten auf die Verteilung hat. Verspricht er einem Arbeitnehmer diese Leistung, so wird wohl anzunehmen sein, dass er über Möglichkeiten der Einflussnahme verfügt, da andernfalls ein solches Versprechen leerliefe.
Fazit: Hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf die Entscheidungen der Muttergesellschaft Einfluss zu nehmen und damit auf deren Entscheidung darüber, wer an einem Aktienoptionsplan teilnimmt, können Mitglieder des Betriebsrats solche Sonderleistungen für sich beanspruchen, wenn vergleichbare Arbeitnehmer sie erhalten. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall die Pflicht, seine Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Entscheidungen der Muttergesellschaft zu nutzen, um seinem Betriebsrat diese Leistungen zu verschaffen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2008, 7 AZR 887/06
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2006, 7/2 Sa 1544/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017
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