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Truckverbot bei Startup-Unternehmen
28.01.2009. Überwiegende "Lohnzahlung" in Form von Aktien eines Startup-Unternehmens ist eine Form der Bezahlung mit Sachleistungen.
Eine solche Form der Vergütung ist aber gemäß § 107 Abs.2 Gewerbeordnung (GewO) nur in Grenzen rechtlich zulässig.
Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zufolge ist es rechtswidrig, wenn ein Startup-Unternehmen anstelle barer Lohnzahlung überwiegend Bezugsrechte auf stimmrechtslose Vorzugsaktien gewährt: LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2008, 5 Sa 977/08.
- Können Startup-Unternehmen ihre Arbeitnehmer mit Aktien oder Bezugsrechten auf Aktien "bezahlen"?
- Der Streitfall: Junges IT-Unternehmen vereinbart Gehalt von 6.480,00 EUR und zahlt nur 1.670,00 EUR aus - der Rest wird "in Aktien" gezahlt
- LAG Düsseldorf: Überwiegende "Lohnzahlung" in Form von Aktien eines Startup-Unternehmens ist unzulässig
Können Startup-Unternehmen ihre Arbeitnehmer mit Aktien oder Bezugsrechten auf Aktien "bezahlen"?
In frühindustrieller Zeit wurde Arbeit häufig noch gegen Waren geleistet.
Dieses "Trucksystem" (truck = englisch für Tauschhandel / Naturallohn) war jedoch ausgesprochen missbrauchsanfällig. Arbeitgeber lieferten ihren Arbeitnehmern überteuerte Waren auf Kredit, die Kredite konnten nur durch Arbeit zurückgezahlt werden, und so musste der laufende Lebensbedarf durch neue Kredite sichergestellt werden.
Der Arbeitgeber wälzte sein Absatzrisiko so zum Teil auf seine Arbeitnehmer ab, und es entstanden extrem gesteigerte Abhängigkeiten. Zum Schutz vor dauerhafter wirtschaftlicher Abhängigkeit etablierten die Industriestaaten daher in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nach und nach erstmals das sogenannte Truckverbot.
Vor diesem historischen Hintergrund wird § 107 Gewerbeordnung (GewO) verständlich: Danach ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen (Abs. 1).
Nur ausnahmsweise können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Die Überlassung von Waren auf Kredit ist verboten, sonstige Warenlieferungen nur zu den durchschnittlichen Selbstkosten erlaubt. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf dabei die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen, d.h. dem Arbeitnehmer muss immer der nicht pfändbare Teil des Lohns als Barlohn verbleiben (Abs. 2).
Klassische Fälle von Sachbezügen, die im Interesse des Arbeitnehmers liegen und der Eigenart des Arbeitverhältnisses entsprechen, sind Kohle- und Bierdeputate bei Bergwerksunternehmen bzw. Brauereien. Von größerer praktischer Bedeutung ist heute die Überlassung eines Dienstwagens zum Privatgebrauch.
Aber obwohl das Trucksystem heute keine große Rolle mehr spielt, kann es Fälle geben, in denen Sachleistungen rechtlich fragwürdig sind. So musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit der Anwendung des Truckverbotes auf ein Internet-Startup-Unternehmen auseinandersetzen (Urteil vom 30.10.2008, 5 Sa 977/08).
Der Streitfall: Junges IT-Unternehmen vereinbart Gehalt von 6.480,00 EUR und zahlt nur 1.670,00 EUR aus - der Rest wird "in Aktien" gezahlt
Ein Start-up-Unternehmen im Softwarebereich beschäftigte einen Arbeitnehmer seit Ende November 2007 als Webredakteur. Für seine Tätigkeit sollte er als Vergütung 6.480,00 EUR erhalten. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist eine „Internetplattform mit neuartiger auditiver Dimension, die es ermöglichen soll, nur über ein Headset mit Funkverbindung im Internet zu surfen“.
Zwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, dass das Gehalt von 6.480 EUR weit überwiegend in Bezugsrechten auf stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft und teilweise bargeldlos gezahlt werden sollte. Als die Aktien der Gesellschaft Anfang 2008 depotfähig wurden, sollte statt mit Bezugsrechten auf Aktien mit den Aktien selbst vergütet werden. Der in Euro auszuzahlende Betrag wurde auf magere 1.670 EUR festgelegt.
Bereits Mitte Februar 2008 kündigte der Kläger und erhob kurz darauf Klage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach: Die Vereinbarung über die Aktienbezugsrechte sei sittenwidrig und daher unwirksam.
Das Gericht erster Instanz hielt die Vereinbarung jedoch angesichts des Fixums von rund 10 Euro pro Stunde und der Chance, am Unternehmenserfolg teilzuhaben, nicht für sittenwidrig und wies die Klage ab (Urteil vom 29.05.2008, 3 Ca 788/08).
LAG Düsseldorf: Überwiegende "Lohnzahlung" in Form von Aktien eines Startup-Unternehmens ist unzulässig
In zweiter Instanz hatte der Kläger Erfolg: Das LAG Düsseldorf gab seiner Berufung statt. Seine Entscheidung stützt das Gericht im wesentlichen auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot in § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO.
Zugunsten des Unternehmens könne zwar davon ausgegangen werden, dass Aktienbezugsrechte Sachbezüge im Sinne von § 107 GewO sind. Da die Vergütungsvereinbarung aber weder dem Interesse des Arbeitnehmers noch der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses entspräche, sei sie gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.
Das LAG verweist in seiner Begründung darauf, dass mit dem Interesse des Arbeitnehmers nicht die subjektive Bewertungen des Einzelnen, sondern sein "wohlverstandenes" Interesse gemeint sei. Dies sei im Regelfall bei Sachbezügen gegeben, wenn der Arbeitnehmer deren Bezug vertraglich vereinbart habe und die Sachleistungen selbst nutzen könne.
Im Entscheidungsfall, so das Gericht, lag es jedoch "mehr oder weniger in den Sternen", ob der Verkauf der Bezugsrechte bzw. der dazugehörigen Aktien möglich war. Angesichts dieser unsicheren Sachlage könne von einem Eigeninteresse des klagenden Arbeitnehmers nicht mehr ausgegangen werden.
Außerdem, so das Gericht, entspricht die Vergabe von Aktien / Bezugsrechten bei einem Unternehmen im Softwarebereich auch nicht der "Eigenart des Arbeitsverhältnisses". Vor allem aber stößt sich das LAG an dem hohen Anteil des Sachbezugs an der Gesamtvergütung.
Fazit: Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist im Ergebnis richtig. Wenn weit mehr als 50 Prozent der vereinbarten Vergütung mit einem gravierenden wirtschaftlichen Unternehmerrisiko behaftet sind, entspricht diese Art der Bezahlung nicht dem Interesse des Arbeitnehmers. Und ein IT-Startup-Unternehmen hat, was die "Eigenart des Arbeitsverhältnisses" betrifft, vielleicht die rechtliche Möglichkeit, seine Mitarbeiter mit Computern, Zubehör oder Software zu bezhahlen, doch haben Aktien mit einem IT-Arbeitsverhältnis erst einmal nichts zu tun.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2008, 5 Sa 977/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
Letzte Überarbeitung: 21. März 2020
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